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PDF anzeigen[X.]NDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 62/05 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 132.198,47 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 In der Senatsrechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass der Austausch einer insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere die Gläubiger nicht benachteiligt ([X.], 233, 239 f; [X.], Urt. v. 5. Dezember 1985 - [X.] ZR 165/84, [X.] 1986, 452, 454 f; v. 28. Februar 2008 2 - 3 - - [X.] ZR 177/05, [X.] 2008, 650, 651 Rn. 12; v. 26. Juni 2008 - [X.] ZR 144/05, Rn. 14 z.[X.].). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgesprochen, dass das [X.] an dem Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrift des [X.] lediglich an die Stelle der an dem Grundbesitz der Schuldnerin [X.] bestellten Grundschuld getreten ist. Indem die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem die Veräußerung der Immobilie beurkundenden Notar aufgegeben hat, über die ihm zu treuen Händen übersandte [X.] nur gegen Zahlung des Kaufpreises auf das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin zu verfügen, ist auch die Unmit-telbarkeit des [X.] gewährleistet worden. Soweit das Berufungsgericht die Rückführung des [X.] als nicht gläubigerbenachteiligend angesehen hat, weil die den Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen von einer [X.] vorgenommenen Globalzession erfasst gewesen seien, liegt dies ebenfalls auf der Linie der [X.]. 3 Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Wie [X.] zeigt, hat das Berufungsgericht das von der Beschwerde angeführte [X.] gesehen; ihm kam allerdings im Hinblick auf die verneinte Gläubigerbe-nachteiligung keine Entscheidungserheblichkeit zu. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 Ganter [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.09.2004 - 1 O 1601/03 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2005 - 13 U 1941/04 -
Meta
18.09.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 62/05 (REWIS RS 2008, 1890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1890
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