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PDF anzeigen[X.] ZB 596/02vom20. März 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 20. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 11. November 2002 wirdauf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 1.066.195,15 Gründe:[X.] Kläger verlangt als Konkursverwalter von dem [X.]n aus [X.] früherer Tätigkeit als Konkursverwalter und Sequester Schadenersatz. [X.] hatte in der ersten Instanz teilweise Erfolg. Der [X.] legte gegen [X.] am 29. Juli 2002 zugestellte Urteil am 29. August 2002 Berufung ein. [X.] 15. Oktober 2002 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz sei-ner Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage beantragte er "hinsichtlich [X.] der Frist zur Begründung des Rechtsmittels der Berufung" [X.] in den vorigen Stand zu gewähren und die Frist zur [X.] der Berufung um zwei Monate zu verlängern. Zur Begründung führten die- 3 -Prozeßbevollmächtigten u.a. aus, daß sie erst am 1. Oktober 2002 (Dienstag)festgestellt hätten, daß der vorbereitete Verlängerungsantrag nicht fristgerechteingereicht worden sei.Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 beschied der Vorsitzende des Be-rufungsgerichts den Antrag wie folgt:"Über den Antrag des [X.]n auf Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist wird hiermit für den Fall, daß Wiederein-setzung zu bewilligen ist, wie folgt entschieden:Die Frist zur Begründung der Berufung des [X.]n wird ver-längert bis 30. November 2002."Durch [X.]uß vom 11. November 2002 verwarf das Berufungsgerichtden Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig; mit Schriftsatz seiner Prozeßbe-vollmächtigten vom 2. Dezember 2002, der am selben Tag beim Oberlandesge-richt eingegangen ist (Montag), begründete der [X.] die Berufung.Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der [X.] gegen die [X.] des [X.].[X.] Rechtsmittel ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1und 4 ZPO; vgl. [X.]Z 21, 142, 147; [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 522- 4 -Rn. 14). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzlicheBedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] (vgl.[X.], [X.]. v. 21. Juni 1990 - [X.], [X.], 122; v. 7. Juni1999 - II ZR 25/98, [X.], 1119 m. zust. [X.]. [X.]; jew. m.w.[X.]), die [X.] mit der Judikatur anderer oberster Gerichtshöfe des [X.] (vgl. [X.] [X.], 414, 416 ff; [X.] NJW 1996, 1365, 1366m.w.[X.]) und auch vom Schrifttum überwiegend geteilt wird (vgl. [X.]/Feiber, 2. Aufl. § 236 Rn. 18; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 236 Rn. [X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 236 Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl.§ 236 Rn. 8; a.A.: [X.], [X.] zur ZPO § 236 Rn. [X.] NJW 1994, 164, 167; [X.] EWiR 1999, 1085), ist unter dernachzuholenden Prozeßhandlung im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO [X.] der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsan-trag, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen.Die Rechtsbeschwerde zeigt keine erheblichen neuen Gesichtspunkte auf, [X.] weitere Grundsatzentscheidung zu diesem Themenkreis erforderlichmachten. Mit Ausnahme der genannten Stellungnahme von [X.], der imübrigen an eine eigene ältere Veröffentlichung anknüpft ([X.] 1969, 244 ff),sind sämtliche Gegenstimmen vor der Entscheidung des [X.]vom 7. Juni 1999 (aaO) veröffentlicht worden. Der Rechtsmittelführer wirddurch diese Rechtsprechung nicht übermäßig hart getroffen. Für den Fall, daßer ohne Verschulden gehindert ist die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 [X.], ist ihm dagegen auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 233- 5 -ZPO). Im Streitfall ist weder ein solcher Antrag gestellt noch sind die Voraus-setzungen für eine schuldlose Versäumung der [X.] darge-tan.2. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, der Bundesge-richtshof habe in der Vergangenheit Ausnahmen von dem Grundsatz zugelas-sen, daß "nachzuholende Prozeßhandlung" nur die [X.] kann, mag dies zutreffen (vgl. insbesondere [X.], Urt. v. 4. [X.] - [X.], NJW 1965, 585; [X.]. v. 7. Juni 1999 aaO). [X.] rügt aber insoweit nur die Anwendung des Gesetzes in ei-nem Einzelfall. Sie zeigt auch nicht auf, welche bisher noch nicht bedachtenBesonderheiten gerade im Streitfall eine weitere Ausnahme rechtfertigenkönnten.Mit der Entscheidung des [X.] vom 7. Juni 1999 (aaO)hat sich das [X.] im einzelnen auseinandergesetzt. [X.] im Streitfall - anders als dort - die unter Umständen irreführende Verfü-gung des Senatsvorsitzenden im Blick auf die bereits abgelaufene [X.] des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO den [X.]n nicht mehr davon abhalten,das Rechtsmittel rechtzeitig zu begründen. Das Urteil des [X.]- 6 -vom 4. Dezember 1964 (aaO) betrifft - wie in den Entscheidungsgründen [X.] hervorgehoben wird - Besonderheiten einer beim [X.] Ober-sten Landesgericht eingelegten Revision, die hier ersichtlich nicht vorliegen.[X.]Kirchhof[X.][X.]Bergmann
Meta
20.03.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZB 596/02 (REWIS RS 2003, 3808)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3808
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