Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. VIII ZB 122/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 570

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[X.]/02vom25. November 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]:Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung [X.] gegen den [X.]uß der 1. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 9. Oktober 2002 gewährt.Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der [X.]uß der [X.] des [X.]s [X.] vom 9. Oktober 2002aufgehoben.Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werdennicht erhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigenKosten des [X.], an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.[X.]: 180 - 3 -Gründe:[X.] Klägerin erstritt im März 2002 vor dem Amtsgericht [X.] gegendie Beklagte ein obsiegendes Urteil. Auf ihren nachfolgenden Antrag hat dasAmtsgericht [X.] die von der [X.] zu erstattenden Kosten festge-setzt, dabei allerdings die Fahrtkosten ihres Prozeßbevollmächtigten (zunächstgeltend gemacht in Höhe von 260,96 e-duziert auf 180 &Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen [X.]uß hat [X.] der 1. Zivilkammer des [X.]s [X.] mit [X.] 9. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen.Der [X.]uß ist der Klägerin am 11. Oktober 2002 mit einer Rechtsmit-telbelehrung zugestellt worden, wonach gegen die Entscheidung (auch) beim[X.] [X.] binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Be-schwerde eingelegt werden könne. Mit einem am 25. Oktober 2002 beim Land-gericht [X.] per Fax eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmäch-tigten im Verfahren der ersten Instanz (Rechtsanwalt [X.]ausM. ) hat die Klägerin "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das [X.] hat daraufhin die Akten dem [X.], dort eingegangen am2. Dezember 2002, zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vorgelegt.Mit richterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2002 ist die Klägerin darauf hin-gewiesen worden, daß eine Rechtsbeschwerde beim [X.] wirk-sam nur durch einen dort zugelassenen Anwalt eingelegt werden kann. [X.] Dezember 2002 ist sodann eine mit Gründen versehene "[X.] 4 -de" durch einen beim [X.] zugelassenen Anwalt hier eingegan-gen.[X.] Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen [X.] der Frist zur Einlegung (und Begründung) der Rechtsbeschwerdegegen den [X.]uß des [X.]s [X.] vom 9. Oktober 2002 vonAmts wegen zu gewähren.a) Die Klägerin hat diese Fristen versäumt. Denn das am 25. [X.] beim [X.] [X.] eingegangene Rechtsmittel war schon [X.] nicht wirksam eingelegt, weil das [X.] nicht Rechtsbeschwerde-gericht im Sinne des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Mit der am 10. Dezember2002 beim [X.] eingegangenen, durch einen hier zugelassenenAnwalt gefertigten Rechtsbeschwerde ist die Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewahrt worden.b) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Fristverhindert, § 233 ZPO. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin durch [X.] im Prozeß einschließlich des Beschwerdeverfahrens vertretenwar. Auch ein Anwalt darf sich auf die Rechtsmittelbelehrung des [X.] verlassen ([X.], [X.]. vom 23. September 1993 - [X.] 10/92, NJW1993, 3206 unter [X.]) Die Klägerin hat mit der Rechtsbeschwerde vom 10. Dezember 2002die versäumte Prozeßhandlung rechtzeitig nachgeholt, § 236 Abs. 2 Satz 2ZPO. Denn erst mit Kenntnisnahme von der hiesigen Verfügung vom4. Dezember 2002 war das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben.- 5 -2. [X.] führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.Wie der [X.] mit [X.]uß vom 13. März 2003 ([X.], NJW 2003, 1254, z. Veröff. in [X.]Z best.) dargelegt hat, ist [X.] nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der [X.], weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirk-sam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die angefochteneEinzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter [X.] des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hättedas Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung [X.] gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetztenKammer übertragen müssen. Wie in der genannten Entscheidung ausgeführt,ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoßgegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es [X.] Sinn dieser Vorschrift sein, eine anderenfalls nur im Wege der Verfas-sungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das [X.] 6 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.[X.] [X.] [X.]Dr. Wolst [X.]für den wegen Krankheit an [X.] verhindertenRichter am [X.]Dr. Frellesen29. Dezember 2003

Meta

VIII ZB 122/02

25.11.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. VIII ZB 122/02 (REWIS RS 2003, 570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 570

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