Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 41/02vom8. Mai 2003in der Rechtsbeschwerdesache- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] vom 29. Oktober 2002 wirdauf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.Der [X.] wird auf 10.000 Gründe:[X.] Auf Antrag der Antragstellerin hat das [X.] [X.]uß vom 3. Januar 2002 im Wege der einstweiligen Verfügung [X.],im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] für [X.] von Bekleidungsstücken im Einzelverkauf an den [X.] in Zeitungsanzeigen und/oder anderen öffentlichen Mit-teilungen mit den Angaben zu [X.] einfach: der [X.] von [X.] 20 % [X.] Zahlung mit- 3 -EC- oder Kreditkarte.Der [X.] [X.]: 02.01. - 05.01.2002"und/[X.] solche Sonderveranstaltung ankündigungsgemäß durchzufüh-ren.Nach Widerspruch der Antragsgegnerin hat das [X.] seine einst-weilige Verfügung durch [X.]eil bestätigt.Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt.In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben [X.] den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin durch [X.]uß die Ko-sten des Verfahrens auferlegt.Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragsgegne-rin, die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die [X.] der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin beantragt, die Rechts-beschwerde zurückzuweisen.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgerichtbindet den [X.] nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenesRechtsmittel (vgl. [X.], [X.]. v. 12.9.2002 - [X.], NJW 2002, 3554;- 4 -[X.]. v. 1.10.2002 - [X.] 271/02, [X.], 70; [X.]. v. 8.10.2002- VI ZB 27/02, [X.], 211, 212; [X.]. v. 27.2.2003 - [X.], WRP2003, 658, für [X.]Z vorgesehen; [X.]. v. 13.3.2003 - [X.] 134/02, [X.], 1254, 1255, für [X.]Z vorgesehen). So liegt der Fall hier.2. Gegen die Annahme der [X.] gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ergangene Entscheidung des [X.] die Kosten bestehen bereits im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO Bedenken(vgl. dagegen - jeweils ohne Begründung - Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § [X.]. 25; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 91a Rdn. 52; vgl. aber auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. Aufl., § 91a Rdn. 156). [X.] Vorschrift, die auch im Verfahren auf Erlaß eines Arrests oder einereinstweiligen Verfügung gilt, ist die Anfechtung der Kostenentscheidung grund-sätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache einRechtsmittel eingelegt wird (zu besonders gelagerten Ausnahmefällen vgl. [X.] FamRZ 2002, 681, 682; MünchKomm.ZPO/[X.], [X.], § 542 Rdn. 18; [X.]/[X.] aaO § 99 Rdn. 6).Hinsichtlich der Anfechtung einer nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangenenKostenentscheidung wird diese Regelung nur insoweit durchbrochen, als ge-mäß § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde stattfindet. Es ist zweifelhaft,ob das Gesetz dadurch uneingeschränkt auch die Rechtsbeschwerde [X.] (vgl. dazu auch [X.] Nr. 9 zu § 92 ArbGG mit Anmerkung Tschischga-le). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO hat den Zweck zu verhindern, daß [X.] bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die [X.] muß, obwohl diese nicht angefochten worden ist (vgl. [X.]Z 131,185, 187; Musielak/[X.] aaO § 99 Rdn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 99 Rdn. 3). Dies spricht dafür, eine Rechtsbeschwerde gegen- 5 -eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO als unstatthaft anzusehen,soweit eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO ausge-schlossen ist.Da im Verfahren gemäß § 91a ZPO nicht mehr über den Streitgegen-stand entschieden wird (vgl. [X.]Z 106, 359, 366; [X.], [X.]. v. 21.1.1999- I ZR 135/96, [X.], 522, 523 = [X.], 544 - [X.] dieses zudem wenig geeignet, rechtsgrundsätzliche Fragen entschei-dungsrelevant zu klären. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der [X.] für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem [X.] Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage [X.] ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der [X.] - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerde-verfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigenSache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamenRechtsfragen abzuhandeln (vgl. [X.]Z 67, 343, 345 f.; [X.], [X.]. v.11.11.1988, 7 [X.], zitiert nach juris; [X.], [X.]. v. 27.5.1997- 9 [X.], [X.]/1219, 1220; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]aaO § 91a Rdn. 125, 134 m.w.[X.]; vgl. dazu auch [X.], 179, 181 [X.] Die Rechtsbeschwerde ist hier jedenfalls deshalb unstatthaft, weil dieangefochtene Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Erlaß einer einstwei-ligen Verfügung ergangen ist. In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für [X.] von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1ZPO begrenzt, ohne daß es darauf ankommt, ob durch [X.]eil oder [X.]ußentschieden worden ist (vgl. [X.] WRP 2003, 658 f.). Diese Regelung hat [X.] im summarischen Charakter des Eilverfahrens. Der ihr zugrundeliegendeGedanke gilt erst recht, wenn es nur um die Anfechtung einer nach billigem Er-- 6 -messen zu treffenden Entscheidung über die Kosten nach § 91a Abs. 1 [X.] Dem Ausschluß der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß [X.] der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ein [X.] gegen [X.]üsse in den Fällen des § 91aAbs. 1 ZPO vorgesehen ist (Nr. 1952). Die Anführung eines Gebührentatbe-stands im Gerichtskostengesetz vermag die Statthaftigkeit einer Rechtsbe-schwerde nicht zu begründen (vgl. [X.] WRP 2003, 658, 659).II[X.] Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten der Antragsgegnerin alsunzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher
Meta
08.05.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. I ZB 41/02 (REWIS RS 2003, 3183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3183
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.