Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. I ZB 45/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1034

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[X.] ZB 45/02Verkündet am:23. Oktober 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.]-EinführungsrabattZPO § 750 Abs. 1 Satz 1Bei der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Feststellung,gegen [X.] sich ein im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung er-wirkter [X.] richtet, können grundsätzlich auch Umstände außer-halb des Titels berücksichtigt werden, [X.]n dem nicht berechtigte Schutzinter-essen des Antragsgegners entgegenstehen.ZPO § 890 Abs. 1 und 2Die kumulative Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft widersprichtzwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ [X.] werden dürfen, ist aber als Voraussetzung für die Festsetzung von [X.] wirksam.ZPO § 91a Abs. 1, § 890 Abs. 1a) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt er-klärt, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechts-kräftig gewordener [X.] ohne weiteres entfällt. Der Titel kann- 2 -danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehrsein, [X.]n die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene [X.] zuvor begangen worden [X.]) Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die [X.] nach [X.] Ereignis beschränken, [X.]n ein bereits [X.] Unterlas-sungstitel weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegenZuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen wordensind, aufrechterhalten bleiben soll.ZPO § 890 Abs. 1Zur Frage der Bemessung von [X.].[X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.]/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Oktober 2003 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] undDr. [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] vom 29. Oktober 2002 wird [X.] der Schuldnerin zurückgewiesen.Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird [X.] stgesetzt.Gründe:A. Die Schuldnerin vertreibt in ihren 184 Warenhäusern vor allem Be-kleidung. Am 2. Januar 2002 warb sie aus Anlaß der Einführung des [X.] in großformatigen [X.]ungsanzeigen damit, sie werde in der [X.] [X.] bis 5. Januar 2002 bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte einen Rabatt von20 % gewähren. Gegen diese Werbung erwirkten der Gläubiger und ein Drittereinstweilige Verfügungen, die der Schuldnerin am 3. Januar 2002 [X.]. Als Reaktion darauf beschloß die Schuldnerin, ihre Preise an den [X.] folgenden Tagen (am 4. und [X.]) für alle Kunden unabhängig von [X.] der Bezahlung um 20 % herabzusetzen.Wegen dieser [X.] erwirkte der Gläubiger am 4. Januar 2002 die demvorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegende einstweiligeVerfügung. Diese erging nach ihrem Rubrum gegen die "[X.], ges. [X.] durch ihre Geschäftsführer, [X.] , [X.]". [X.] [X.]uß wurde der Schuldnerin untersagt,"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündi-gen, daß auf alle Einkäufe 20 % Rabatt gegeben werden, [X.]ndies innerhalb eines [X.]raums erfolgt, bezüglich dessen zuvor an-gekündigt wurde, daß bei Bezahlung mit Kredit- oder [X.] % Rabatt gewährt würden,und/odereinen so angekündigten Verkauf durchzuführen".Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden der Schuldnerin zugleich"Ordnungsgeld bis zu 250.000 o-naten, und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten" angedroht.Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 4. Januar 2002um 15.44 Uhr in ihrer [X.] Filiale zugestellt. Gleichwohl setzte [X.] am 4. und 5. Januar 2002 ihre Verkaufsaktivitäten fort. Der Gläu-biger beantragte deshalb am 9. Januar 2002, gegen die Schuldnerin gemäߧ 890 ZPO ein Ordnungsgeld zu [X.] 5 -Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat zugleich gegen dieeinstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.Das [X.] hat durch [X.]uß vom 27. März 2002 gegen [X.] wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ord-nungsgeld in Höhe von 200.000 Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin sofortige [X.].Am 8. Mai 2002 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung des[X.] die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.Das [X.] hat der Schuldnerin daraufhin gemäß § 91a ZPO die Kostendes [X.] auferlegt. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel [X.] blieben ohne Erfolg.[X.] hat die sofortige Beschwerde der Schuldneringegen den Ordnungsgeldbeschluß des [X.]s zurückgewiesen.Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihrBegehren weiter, den landgerichtlichen [X.]uß abzuändern und den Antrag,ein Ordnungsgeld festzusetzen, zurückzuweisen.B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die [X.] Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576Abs. 1, 3 i.V. mit § 546 ZPO).- 6 -I. [X.] angenommen, daß mit der [X.] Verfügung vom 4. Januar 2002 ein wirksamer Titel vorliegt, auf dessenGrundlage gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen die einst-weilige Verfügung, die am 4. und 5. Januar 2002 begangen wurden, ein Ord-nungsgeld festgesetzt werden konnte.1. Die Schuldnerin ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegthat, in der [X.]ußverfügung vom 4. Januar 2002 zweifelsfrei als Antragsgeg-nerin bezeichnet.a) [X.] hat zur Begründung seiner Beurteilung aufseinen im Verfügungsverfahren ergangenen [X.]uß Bezug genommen,durch den es die Entscheidung des [X.]s über die Kosten des [X.] bestätigt hat.Bei der Bezeichnung der Antragsgegnerin fehle zwar der [X.]"Kommanditgesellschaft" oder eine entsprechende Abkürzung; auch deute [X.] "ges. vertreten durch ihre Geschäftsführer" für sich genommen auf ei-ne GmbH hin. Gleichwohl habe nach den gegebenen Umständen kein Zweifelbestanden, daß mit der im Passivrubrum genannten "[X.], ges. [X.] ihre Geschäftsführer, [X.] , [X.]" die [X.] gewesen sei. Diese habe ihren Sitz an der angegebenen Adresse [X.] in [X.] (in der S. straße) eine Filiale, in der bei [X.] - in Reaktion auf die vom [X.] erlassene einstweilige Verfü-gung vom 2. Januar 2002 - ein genereller (befristeter) Preisnachlaß von 20 %gewährt worden sei. Der vom Gläubiger erwirkten ersten einstweiligen Verfü-gung sei zudem eine Abmahnung vorausgegangen, die von der [X.] 7 -abteilung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Januar 2002 beantwortetworden sei. Der hier in Rede stehenden einstweiligen Verfügung sei ebenfallsein Abmahnschreiben vorausgegangen, das an die "Firma [X.] - Rechtsabteilung" und damit ersichtlich an die Rechtsabteilung der Schuldneringerichtet gewesen sei. Dementsprechend sei eindeutig gewesen, daß dieeinstweilige Verfügung gegen die Schuldnerin ergangen sei und nicht gegendie bereits seit Ende 1992 nicht mehr in [X.], sondern in [X.]ansässige"[X.] GmbH".Daran ändere nichts, daß diese Gesellschaft - wie die Schuldnerin angebe - in[X.] ihre Verwaltung und in dieser Stadt eine weitere Zustelladresse inder [X.] habe.b) Diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ange-griffen.aa) Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung [X.], daß Gläubiger und Schuldner in dem Titel so genau bezeichnet sind,daß sie sicher festgestellt werden können (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] es bei einem [X.] nicht nur darum, die [X.] auszuschließen, sondern gegenüber dem Antragsgegner zwei-felsfrei klarzustellen, daß sich die gerichtliche Anordnung gegen ihn richtet.Trotz der [X.], die in der Zwangsvollstreckung herrscht, ist eine klein-liche Handhabung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht angebracht (vgl.[X.].ZPO/[X.], 2. Aufl., § 750 [X.]. 52; [X.]/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 750 [X.]. 15). Es genügt, [X.]n durch eineAuslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden kann, [X.] des [X.] ist. Dabei dürfen jedenfalls bei einem Unter-- 8 -lassungstitel, der durch das Prozeßgericht erster Instanz selbst zu vollstreckenist (§ 890 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 802 ZPO), auch Umstände außerhalb [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.].ZPO/[X.] aaO § 750[X.]. 24 ff.; [X.], ZPO, 3. Aufl., § 750 [X.]. 9; a.[X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. Aufl., § 750 [X.]. 3; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., Vor § 704 [X.]. 22, jeweils m.w.N.).bb) Trotz der Ungenauigkeit der Bezeichnung der Antragsgegnerin [X.] besteht keine Unsicherheit darüber, daß sich die einstweilige Verfü-gung gegen die Schuldnerin richtet. Eine Auslegung der einstweiligen Verfü-gung dahin, daß die "[X.] GmbH" betroffen ist, war schon im [X.]punktder Zustellung der einstweiligen Verfügung - auch aus der Sicht der Schuldne-rin - bereits durch die nähere Bezeichnung der untersagten Handlung zwei-felsfrei ausgeschlossen. Eine solche Verkaufsmaßnahme führte damals nur [X.] durch. Im [X.] ist auch ihre vorausgegangene Akti-on angesprochen. Der Gläubiger hatte die Schuldnerin wegen dieser [X.]. Wie sich aus den Feststellungen des [X.] ergibt,hatte die Schuldnerin überdies wegen der Umstellung ihrer [X.] am 4. Januar 2002 bereits eine Abmahnung mit Fristsetzung bis 14 Uhrerhalten und rechnete mit der Zustellung einer entsprechenden einstweiligenVerfügung.2. Mit ihren Ein[X.]dungen gegen die sachliche Richtigkeit der einstwei-ligen Verfügung kann die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Zwangsvollstrek-kungsverfahren nicht gehört werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Vor § 704 [X.]. 16; [X.], Handbuch des [X.] Aufl., [X.]. 929).- 9 -3. Wie das Beschwerdegericht weiter zu Recht angenommen hat, ist [X.] aus der einstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2002nicht deshalb unzulässig, weil der Schuldnerin darin Ordnungsgeld und [X.] kumulativ angedroht worden sind.Die Festsetzung von [X.] ist nach § 890 Abs. 2 ZPO unzu-lässig, [X.]n nicht eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist. [X.], um wirksam zu sein, Art und Höchstmaß des angedrohten hoheitlichenZwangs bestimmt angeben (vgl. [X.], Urt. [X.] - [X.], [X.], 744, 749 = [X.], 923 - Feuer, Eis & Dynamit I [insoweit nicht in[X.]Z 130, 205]; Großkomm.UWG/[X.], Vor § 13 E [X.]. 17; [X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., [X.]. UWG [X.]. 579; [X.], Wett-bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 57 [X.]. 25, jeweilsm.w.N.). Die kumulative Androhung von "Ordnungsgeld und Ordnungshaft" [X.] zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alter-nativ angedroht werden dürfen (§ 890 Abs. 1 und 2 ZPO), sie ist aber [X.] wirksam (a.A. Pastor/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl.,[X.]. 39 [X.]. 13; [X.] aaO [X.]. 939). Die Androhung der [X.] dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das [X.] deutlich vor Augen führen. Eine Androhung von [X.] in einem Umfang, der den dafür vom Gesetz festgesetzten Rahmen über-steigt, wird dementsprechend als wirksam angesehen, weil in einem solchenFall noch [X.]iger als bei Androhung der vom Gesetz vorgesehenen [X.] die Gefahr besteht, daß der Schuldner die Bedeutung der [X.]androhung unterschätzt (vgl. [X.] GRUR 1983, 606, 607;[X.], ZPO, 21. Aufl., § 890 [X.]. 14; [X.] in- 10 -[X.]/Walker aaO § 890 [X.]. 16; [X.], Die einstweilige Verfügung [X.], 2. Aufl., [X.]. 164). Die Androhung von "[X.]" nebeneinander ist nur ein besonderer Fall einer Androhungvon [X.] über das gesetzlich zulässige Maß hinaus. Auch in einemsolchen Fall erfordert es kein Schutzinteresse des Schuldners, die Ordnungs-mittelandrohung als unwirksam anzusehen.4. Die [X.]ußverfügung vom 4. Januar 2002 ist weiterhin dadurch,daß der Schuldnerin eine beglaubigte Abschrift einer [X.]ußausfertigung [X.] zugestellt wurde, vollzogen und dadurch wirksam geworden.Die Zustellung war nach § 170 ZPO a.[X.] wirksam. Das zugestellteSchriftstück war eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung der einstweiligenVerfügung. Der die Zustellung bewirkende Rechtsanwalt des Gläubigerskonnte die Beglaubigung nach § 170 Abs. 2 ZPO a.[X.] selbst vornehmen. [X.] auch wirksam. Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorge-schrieben. Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beglaubigung unzweideutig aufdas gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart [X.] sind, daß die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbarund nur durch Gewaltan[X.]dung zu lösen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 27.5.1974- VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, 1384). Dem genügte die zugestellte beglau-bigte Abschrift. Die aus zwei Blättern bestehende Abschrift der [X.]ußverfü-gung ist mit mehreren Heftklammern zusammengeheftet. Der [X.] befindet sich auf dem zweiten Blatt und bezieht sich damit auf das ge-samte zugestellte Schriftstück; die Verbindung mit Heftklammern war als kör-perliche Verbindung der einzelnen Blätter der Abschrift ausreichend (vgl. [X.]NJW 1974, 1383, 1384; [X.] 1999, 328, 329; [X.], 239, 240; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 169 [X.]. 8; [X.], Handbuch des Wettbewerbsverfahrensrechts, 2000, [X.]. 269;[X.] aaO [X.]. 318).5. [X.] hat auch zu Recht entschieden, daß die [X.] nicht nachträglich als Grundlage für Zwangsvollstreckungs-maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung, diein der [X.] vom 4. bis 5. Januar 2002 begangen worden sind, entfallen [X.]) [X.] hat zur Begründung ausgeführt, aus einemUnterlassungsgebot, das im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochenworden sei, könne auch nach einer uneingeschränkten übereinstimmenden Er-ledigterklärung vollstreckt werden, soweit es um Zuwiderhandlungen gegendas Unterlassungsgebot gehe, die vor dem erledigenden Ereignis [X.] seien. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß andernfalls nicht hin-nehmbare Mißstände eintreten würden. Da die Schuldnerin die ihr verboteneVerkaufsaktion ausdrücklich aus Anlaß der Währungsumstellung durchgeführthabe, sei nach Einführung des [X.] die Wiederholungsgefahr entfallen. [X.] habe deshalb das Verfügungsverfahren für erledigt erklären müssen,um der Zurückweisung seines Verfügungsantrags zu entgehen. Wäre es inderartigen Fällen ausgeschlossen, nach einer übereinstimmenden [X.] wegen zuvor begangener Zuwiderhandlungen gemäß § 890 ZPO [X.] festzusetzen, würde diese Vorschrift nicht mehr ihren Zweck erfül-len können, die Durchsetzung gerichtlicher Unterlassungsgebote sicherzustel-len.b) Dieser Begründung kann nicht zugestimmt werden.- 12 -aa) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für er-ledigt erklärt (§ 91a ZPO), hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassenerTitel, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ohne weiteresentfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungs-maßnahmen mehr sein, [X.]n die Zuwiderhandlung gegen das [X.] zuvor begangen worden ist (vgl. u.a. [X.] [X.], 423 mit [X.] [X.]; [X.] aaO § 890 [X.]. 27; [X.]/[X.] aaO § 890 [X.]. [X.], 25; [X.] in [X.]/Walker aaO § 890[X.]. 13; [X.] aaO [X.]. 57 [X.]. 38; [X.] aaO [X.]. 955 ff.; [X.]/[X.], UWG, 3. Aufl., Vor § 13 [X.]. 389; [X.]/[X.] aaO [X.].UWG [X.]. 587a; [X.], Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage,2000, [X.] ff.; [X.], WRP 1992, 147 ff.).bb) Die vom Beschwerdegericht vertretene Gegenmeinung (ebenso u.a.Großkomm.UWG/[X.], Vor § 13 E [X.]. 46; Pastor/[X.] aaO [X.]. 63[X.]. 16; [X.], [X.], 656 ff.) ist mit §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO nicht verein-bar. Die Festsetzung von [X.] setzt als Zwangsvollstreckung einennoch vollstreckbaren Titel voraus (vgl. [X.] WRP 1990, 423, 424 mit[X.] [X.]; KG NJW-RR 1999, 790 f.; [X.] aaO § 890[X.]. 27; [X.]/[X.] aaO § 91a [X.]. 12).Das Erfordernis eines noch vollstreckbaren Titels ist auch bei der [X.] zur Erzwingung von Unterlassungen gemäß § 890 ZPO unverzicht-bar. Es stellt auch in diesem Bereich sicher, daß staatliche Zwangsmaßnah-men nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ergehen, die rechtskräftiggeworden ist oder deren Rechtmäßigkeit jedenfalls noch in dem dafür vorgese-- 13 -henen gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Ohne Erfüllung dieserVoraussetzung wäre die Vollstreckung durch An[X.]dung staatlicher Zwangs-mittel rechtsstaatswidrig (vgl. [X.] WRP 1990, 423, 424 mit [X.][X.]).Nach einer uneingeschränkten übereinstimmenden [X.] jedoch keine Entscheidung über den Streitgegenstand mehr ergehen (vgl.[X.]Z 106, 359, 366; [X.], [X.]. [X.], [X.], 724= [X.], 895). Es ist nur noch nach billigem Ermessen eine Entscheidungüber die Kosten zu treffen. Dabei genügt eine summarische Prüfung unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Die Ansicht des [X.], daß gleichwohl aus einem [X.], der vor eineruneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung erwirkt worden ist,wegen bereits begangener Zuwiderhandlungen vollstreckt werden könne, [X.] zur Folge, daß dem Schuldner die Verteidigungsmöglichkeiten gegenden Titel abgeschnitten würden, die ihm bei einer Fortsetzung des [X.] hätten. Sogar aus einer [X.]ußverfügung könnte nach [X.] noch vollstreckt werden, auch [X.]n der Schuldner niemals Gelegen-heit hatte, Ein[X.]dungen vorzutragen.cc) Die Ansicht, daß ein [X.] als Grundlage der Zwangs-vollstreckung wegfällt, [X.]n die Hauptsache uneingeschränkt übereinstim-mend für erledigt erklärt wird, hat nicht zur Folge, daß gegebenenfalls auf [X.] Durchsetzung gerichtlicher Unterlassungsgebote verzichtet werdenmüßte. Der Gläubiger kann vielmehr seine Erledigterklärung auf die [X.] nachdem erledigenden Ereignis beschränken und damit verhindern, daß ein vonihm erwirkter Titel nicht bereits wegen der Erledigterklärung als Grundlage für- 14 -Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigen-den Ereignis begangen worden sind, entfällt.(1) Eine solche beschränkte Erledigterklärung eines Verfahrens istrechtlich möglich (vgl. [X.] WRP 1990, 423, 424 mit [X.] [X.];KG NJW-RR 1999, 790, 791; [X.] aaO § 890 [X.]. 28; [X.]/[X.] aaO [X.]. UWG [X.]. 587b; [X.]/[X.] aaO Vor § 13 [X.]. 389;[X.] aaO [X.]. 57 [X.]. 38; [X.] aaO [X.]. 957 ff.; [X.] aaO[X.] f.; [X.], Rechtswandel und Rechtskraft bei Unterlassungsurteilen,2002, [X.]). Der [X.]ablauf ist auch bei einem [X.], der [X.] befristet war, oder dem nach den Umständen nur in einem be-stimmten [X.]raum zuwidergehandelt werden konnte, kein erledigendes Ereig-nis (vgl. [X.] aaO § 890 [X.]. 30; Pastor/[X.]/[X.] aaO [X.].37 [X.]. 20 f.; [X.] aaO [X.]. 958; [X.] aaO [X.]; [X.], [X.], 425, 426; a.A. [X.], [X.], 656, 658). Über den prozessualen [X.] kann vielmehr weiterhin entschieden werden, soweit es um die [X.] geht, das in einem bereits erwirkten Titel ausgesprochene Unterlassungs-gebot für die Vergangenheit durchzusetzen.Dies gilt auch für [X.], die im Verfahren auf Erlaß einereinstweiligen Verfügung ergangen sind. Streitgegenstand eines auf ein [X.] gerichteten [X.] ist der prozessuale Anspruchdes Antragstellers auf Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs ([X.] zum [X.] - [X.], [X.]. v. 10.10.1979 - IV ARZ 52/79, [X.], 191; vgl. weiter [X.] aaO [X.]. 90 m.w.N.). Nach einer auf die Zu-kunft beschränkten Erledigterklärung ist Gegenstand des anhängig gebliebe-- 15 -nen Teils des Verfahrens das Bestehen eines Anspruchs auf Sicherung desmateriell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs für die [X.] bis zum Eintritt deserledigenden Ereignisses. Die damit verbundene Möglichkeit, daß ein im [X.] erlassener [X.] mit Wirkung für einen [X.]raumin der Vergangenheit von einer Erledigterklärung für die Zukunft - unbeschadetder Entscheidung über seine Aufrechterhaltung - unberührt bleibt, wird auchvon Sinn und Zweck des [X.] gefordert. Andernfalls könnteder Antragsgegner eine einstweilige Verfügung ohne weiteres dadurch rückwir-kend hinfällig machen und [X.] wegen Verstößen gegen dieseentgehen, daß er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und soeine übereinstimmende Erledigterklärung erzwingt. Die Erwirkung einstweiligerVerfügungen wegen Wettbewerbsverstößen wäre unter diesen [X.] sinnlos.Auch das Erfordernis der Dringlichkeit steht der Aufrechterhaltung einerUnterlassungsverfügung für einen bereits abgelaufenen [X.]raum nicht entge-gen (a.A. [X.]/Spätgens, Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung [X.], 4. Aufl., [X.]. 726). Für die Beurteilung des für die [X.] bis [X.] des erledigenden Ereignisses noch anhängigen Verfügungsantragskommt es vielmehr nach dem Sicherungszweck des [X.] [X.] darauf an, ob die Dringlichkeit für die Sicherung des [X.] in diesem [X.]raum gegeben [X.]) Die Möglichkeit, daß aus einer einstweiligen Verfügung wegen Zuwi-derhandlungen in der Vergangenheit noch vollstreckt werden kann, auch [X.]ndiese mit Wirkung für die Zukunft entfallen ist, wird auch von Sinn und Zweckder nach § 890 ZPO zu verhängenden Ordnungsmittel gefordert. Neben ihrer- 16 -Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwi-derhandlungen haben die Ordnungsmittel auch einen repressiven, straf-ähnlichen Sanktionscharakter (vgl. [X.] 58, 159, 162 f.; [X.]Z 146, 318,323 - Trainingsvertrag; [X.], Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, [X.], 146,147 = [X.], 37 - Vertragsstrafebemessung; [X.].ZPO/[X.] § 890 [X.]. 21; [X.] aaO [X.]. 57 [X.]. 24, jeweils m.w.N.). Sie sollendeshalb auch eine wirksame Durchsetzung von [X.]n ermögli-chen, die zeitlich befristet sind oder wegen eines später eingetretenen Ereig-nisses (nur) für die Zukunft nicht aufrechterhalten werden können.c) Der Gläubiger hat hier, wie das Beschwerdegericht zutreffend darge-legt hat, die Erledigung der Hauptsache nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt.Gegen diese Auslegung spricht lediglich der Wortlaut der in der mündli-chen Verhandlung abgegebenen Erledigterklärung. Für die Auslegung ist [X.] nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist der erklärte Wille,wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der [X.] kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsord-nung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl.[X.], Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 21/99, [X.], 1036 = [X.], 1231- Kauf auf Probe; Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, [X.], 231, 232 =[X.], 279 - Staatsbibliothek, m.w.N.). Die Erklärung wurde hier - auchaus der Sicht der Schuldnerin - allein im Hinblick darauf abgegeben, daß nachBeendigung der beanstandeten Verkaufsveranstaltung die [X.] entfallen sei. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß der bereits [X.] nicht weiterverfolgt werden sollte. Unter solchen Um-ständen wird ohnehin in der Regel davon auszugehen sein, daß eine [X.] -erklärung nur für die Zukunft gelten und einen bereits erwirkten Unterlassungs-titel als Grundlage für die Vollstreckung wegen zurückliegender Zuwiderhand-lungen nicht in Frage stellen soll. Hier kommt hinzu, daß der Gläubiger die Er-ledigterklärung in seinem Schriftsatz vom 13. März 2002 ausdrücklich nur [X.] für die Zukunft abgegeben hatte.d) Die einstweilige Verfügung ist wegen der zeitlichen Beschränkung [X.] auch nach der im Verfügungsverfahren getroffenen Ko-stenentscheidung eine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwi-derhandlungen vor der übereinstimmenden Erledigterklärung geblieben.II. [X.] hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, daß [X.] dem Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung vom [X.] vorsätzlich zuwidergehandelt hat.1. Die tatrichterliche Feststellung des [X.], daß [X.] am 4. und 5. Januar 2002 in ihren Filialen durch die Fortsetzungihrer [X.] gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, wird von [X.] nicht angegriffen.2. Mit dem Beschwerdegericht ist von einem vorsätzlichen Verstoß ge-gen die einstweilige Verfügung auszugehen.a) [X.] hat dazu ausgeführt, die Schuldnerin habe [X.] Hauptverwaltung in dem Bewußtsein, daß mit dem Erlaß und der [X.] einstweiligen Verfügung zu rechnen sei, bereits um 15 Uhr [X.] sei danach bewußt untätig geblieben. Es könne letztlich offenbleiben, ob- 18 -zur Erfüllung des [X.] eine rechtzeitige Umstellung ihres EDV-gestützten Kassensystems möglich gewesen wäre, weil die Schuldnerin dereinstweiligen Verfügung auch in anderer Weise hätte entsprechen können undmüssen. Das Kassenpersonal hätte jedenfalls nach der Zustellung der [X.] Verfügung bereits am 4. Januar 2002 die vom Kassensystem ausge-wiesenen Preise mit Hilfe von Taschenrechnern ohne weiteres korrigieren [X.], falls die Waren nicht ohnehin noch mit den regulären Preisen ausge-zeichnet gewesen sein sollten. Die Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg dar-auf berufen, daß ein solches Vorgehen zum Zusammenbruch der gesamtenKassenabwicklung geführt hätte. Zum einen hätte weit [X.]iger Kundenandrangan den Kassen geherrscht, [X.]n die Schuldnerin ihre Waren zu den [X.] angeboten hätte; zum anderen hätte die Schuldnerin zur Befolgung dergerichtlichen Verfügung ihren Verkauf notfalls einstellen müssen. Die Filialender Schuldnerin hätten durch Telefon, Fax oder E-Mail über die einstweiligeVerfügung unterrichtet werden können; diese hätte dann binnen einer Stundeumgesetzt werden können. Die Schuldnerin habe aber entsprechende [X.] nicht eingeleitet, sondern ihre wettbewerbswidrige [X.] in [X.] gerichtlichen Verbots weiter "durchgezogen".b) Die dagegen gerichteten [X.] der Rechtsbeschwerde bleiben ohneErfolg.Die Feststellungen des [X.] widersprechen nicht [X.]. Danach kann keine Rede davon sein, daß der Schuldnerinneben der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung nur die [X.] habe, den Verkauf insgesamt einzustellen. [X.] ist die Ansicht des [X.], daß der Schuldnerin zur Ver-- 19 -meidung eines rechtswidrigen Verhaltens auch zuzumuten gewesen wäre,notfalls den Verkauf (ganz oder teilweise) einzustellen, rechtsfehlerfrei.III. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200.000 ˚˛-/.ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.1. [X.] hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt,daß die Schuldnerin vorsätzlich gegen die einstweilige Verfügung [X.]. Es hat weiter ausgeführt, der Verstoß sei schwerwiegend, weil die Schuld-nerin, ein marktstarkes Unternehmen, ihre [X.] bundesweit in 184 Filialendurchgeführt habe. Der Verstoß wiege um so schwerer, als sich die Schuldne-rin durch die vorangegangene einstweilige Verfügung nicht habe [X.] und mit ihrer [X.] versucht habe, diese zu umgehen. Die [X.] fortgesetzte Sonderveranstaltung sei auch wirtschaftlich ein voller Erfolggewesen. Nach dem Aufgreifen der [X.] in der Presse sei der [X.] außerordentlich gewesen. Die eingeräumte Umsatzsteigerung für denJanuar 2002 sei ausschließlich den vier [X.] vom 2. bis 5. [X.] zuzuordnen. Ein anteiliger Betrag der auf diese Tage entfallenden Um-satzsteigerung von mindestens 25 bis 50 Mio. [X.] und den Abend des 4. Januar sowie den 5. Januar 2002; dabei sei da-von auszugehen, daß die Umsätze gerade an diesen Tagen besonders hochgewesen seien. Demgegenüber hätte die überwiegende Zahl der Einzelhändlerin dieser ohnehin umsatzschwachen [X.] infolge der Kaufzurückhaltung [X.] bei der [X.]-Umstellung beträchtliche Umsatzeinbußen hinneh-men müssen. Durch die [X.] habe die Schuldnerin zudem einen [X.] -2. [X.]) Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrich-ter ein Ermessen zu (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 890[X.]. 17). Die getroffene Entscheidung kann im [X.] darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfreigewürdigt worden sind und ob von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweckunter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemachtworden ist.Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihrenZweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung von[X.] insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Ver-schuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung unddie Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshand-lungen für den Verletzten. Eine [X.] soll sich für den Schuldner nichtlohnen (vgl. [X.] [X.], 146, 147 - Vertragsstrafebemessung; [X.]/[X.] aaO Vor § 13 [X.]. [X.]) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. DieAufhebung des [X.]es führt entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die einstwei-lige Verfügung nicht auf das [X.] gestützt war, sondern auf das [X.] geltende Verbot von Sonderveranstaltungen (§ 7 Abs. 1 UWG). Das Be-schwerdegericht hat zudem zu Recht einen schwerwiegenden vorsätzlichenVerstoß gegen die einstweilige Verfügung angenommen. Die Schuldnerin hat- 21 -die untersagte [X.] in Kenntnis und in [X.] großen [X.], das ihre vorausgegangene, ebenfalls durch eineeinstweilige Verfügung untersagte [X.] ausgelöst hatte, eingeleitet. Die [X.] Umsatzsteigerung hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung [X.] zutreffend berücksichtigt. Die Frage, ob auch der Gewinn eintaugliches Kriterium für die Bemessung von [X.] sein kann (beja-hend [X.]/[X.] aaO Vor § 13 [X.]. 386; verneinend [X.] aaO [X.]. 57[X.]. 34, jeweils m.w.N.), stellt sich hier - anders als die [X.] - nicht, weil das Beschwerdegericht nicht auf den erzielten Gewinn abge-stellt hat. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist auch unter Berück-sichtigung des Umstands, daß der Tatrichter vom Wegfall der [X.] ausgegangen ist, nicht unverhältnismäßig.[X.] Die Rechtsbeschwerde war danach auf Kosten der Schuldnerin [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher

Meta

I ZB 45/02

23.10.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. I ZB 45/02 (REWIS RS 2003, 1034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1034

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20 W 36/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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