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PDF anzeigen[X.]/03vom12. Februar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 485Die einseitige Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges Beweisverfahren sei inder Hauptsache erledigt, ermöglicht keine Kostenentscheidung gegen den Antrags-gegner.[X.], [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.] AG Mühldorf a. Inn- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Februar 2004 durch [X.] des [X.] Dr. [X.], die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners wird der [X.]ußder 4. Zivilkammer des [X.] vom23. September 2003 aufgehoben und der [X.]uß des Amts-gerichts [X.] vom 14. August 2003 abgeändert.Der Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrensaufzuerlegen, wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt2.116,51 Gründe:[X.] Beteiligten sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. [X.] waren bebaut, das Grundstück der Antragstellerin mit einemWohnhaus, das Grundstück des Antragsgegners mit einem ehemals betriebli-chen Zwecken dienenden Gebäude. Die Antragstellerin hat behauptet, von- 3 -dem Gebäude auf dem Grundstück des Antragsgegners dringe Feuchtigkeit inihr Haus ein. Sie hat zur Feststellung dieser Tatsache und deren Ursache [X.] eines selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachver-ständigengutachtens beantragt. Das Amtsgericht hat die Einholung des bean-tragten Gutachtens angeordnet. Das Gutachten wurde den Beteiligten im [X.] zugeleitet. Der Sachverständige hat festgestellt, daß die zur Grenz-wand gelegenen Räume im [X.] teilweise Feuchtigkeits-beeinträchtigungen aufweisen, die insbesondere auf den mangelhaften [X.] der Giebelwand des Betriebsgebäudes an die Giebelwand des [X.] Antragstellerin zurückzuführen seien. Im Juli 2003 ließ der [X.] Betriebsgebäude abreißen. Die [X.] hat daraufhin das Verfah-ren für in der Hauptsache erledigt erklärt und beantragt, dem [X.] Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat der Erledi-gungserklärung nicht zugestimmt.Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen [X.] er die Zurückweisung des [X.].[X.] hält den Antragsgegner für verpflichtet, die Kosten [X.] zu tragen. Es meint, der Abriß des Betriebsgebäudes habe das [X.] der Antragstellerin an dem Verfahren entfallen lassen und seine Fort-setzung unmöglich gemacht. In entsprechender Anwendung von §§ 91 ff. [X.] der Antragsgegner daher die Kosten des Verfahrens zu [X.] -II[X.] Rechtsbeschwerde ist begründet.Ein prozeßrechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinbesteht nicht.1. Die einseitige Erklärung der Antragstellerin, das Verfahren sei in [X.] erledigt, ermöglicht keine Kostengrundentscheidung gegen [X.] ([X.] 1998, 242; [X.] [X.]; [X.] 2002, 422; [X.] 1999, 278, 279; [X.],[X.], 1045 ff; [X.] NJW-RR 2001, 1580, 1582).Die Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits beruht auf [X.], daß die Partei die Kosten zu tragen hat, zu deren Nachteil die Ent-scheidung des Gerichts ergeht (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Belastung des [X.] mit den Kosten eines Rechtsstreits setzt damit voraus, daß er unterlegenist. Kommt es zu keiner Entscheidung in der Hauptsache, weil die Parteienübereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, entscheidet [X.] nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht (§ 91a Abs. 1ZPO). Stimmt der Beklagte der Erledigungserklärung des [X.] nicht zu,scheidet eine Ermessensentscheidung über die Kosten aus. Die Erledigungs-erklärung des [X.] bedeutet vielmehr eine Änderung der Klage, aufgrundderen das Gericht durch Urteil darüber zu entscheiden hat, ob der klageweisegeltend gemachte Anspruch bestanden hat und wegen des als Erledigung be-- 5 -zeichneten Ereignisses nicht mehr durchgesetzt werden kann ([X.], [X.]. v.26. Juni 1994, [X.], NJW 1994, 2364, 2365; Urt. v. 7. Juni 2001,I [X.], [X.], 442; [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO, 62. Aufl.,§ 91a [X.]. 170; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91a [X.]. 29; [X.]/[X.],ZPO, 25. Aufl., § 91a [X.]. 36 f., [X.]/Vollkommer, ZPO. 24. Aufl., § [X.]. 34). Nur wenn es sich so verhält, erreicht der Kläger die Belastung [X.] mit den Kosten des Rechtsstreits.Diese Grundsätze sind auf das selbständige Beweisverfahren nicht an-wendbar. In diesem Verfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung(Musielak/[X.], aaO, § 490 [X.]. 7; [X.], ZPO, 21. Aufl., vor§ 485 [X.]. 8; [X.]/[X.], aaO, § 490 [X.]. 5). Die Anordnung der [X.] bedeutet weder eine Entscheidung über ein Recht oder einen [X.], noch ergeht die Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners. Die Ko-sten des selbständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten einesanhängigen oder künftigen Erkenntnisverfahrens zwischen den Parteien, ne-ben dem oder zu dessen Vorbereitung das selbständige Beweisverfahrenstattgefunden hat ([X.]/[X.], aaO, § 485 [X.]. 20; [X.]/[X.], aaO, § 490 [X.]. 5; [X.], aaO, vor § 485 [X.]. 10;[X.]/[X.], aaO, § 490 [X.]. 7). Soweit eine Kostenentscheidung in einemselbständigen Beweisverfahren von der [X.] überhaupt vorgesehenist, erfolgt sie gegen den Antragsteller (§ 494a Abs. 2 ZPO). Um so wenigergeht es an, über die Regelung des § 91a Abs. 1 ZPO hinaus (vgl. zur Kosten-entscheidung bei übereinstimmender Erklärung der Erledigung eines selbstän-digen Beweisverfahrens einerseits [X.], 220; OLG Mün-chen [X.] 2000, 139; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 91a [X.]. 146;Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91 [X.]. 65, § 91a [X.]. 3;- 6 -[X.], aaO, vor § 485 [X.]. 8; [X.]/[X.], aaO, § 494a[X.]. 6; [X.]/[X.], aaO, § 494a [X.]. 5; [X.], [X.] 1998, 61; [X.], [X.] 1999, 278 f; anderereseits [X.] 1998, 242; [X.] [X.] 1999, 594; OLG Stuttgart [X.] 2000, 445; [X.] 2002,422; [X.]/Lauterbach/[X.], aaO, § 91 [X.]. 193) dem Antragsgegner ohne ein Verfahren in [X.] und ohne Zustimmung zur Erledigungserklärung die Kosten desselbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.2. Dies kann auch nicht in entsprechender Anwendung von § 494aAbs. 2 ZPO geschehen. Zweck von § 494a ZPO ist es, die Lücke zu schließen,die verbleibt, wenn der Antragsteller aufgrund eines für ihn ungünstigen Er-gebnisses der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren auf die Er-hebung der Klage in der Hauptsache verzichtet. Das soll nicht dazu führen,daß der Antragsteller der Kostenpflicht entgeht, die sich aus der Abweisung [X.] in der Hauptsache ergäbe ([X.], [X.]. v. 22. Mai 2003, [X.]/02,BRAGOreport 2003, 144). Durch die Fristsetzung gemäß § 494 Abs. 1 [X.] die Versäumung der Frist durch den Antragssteller wird der Antragsgegnerso gestellt, als habe er im Hauptsacheprozeß obsiegt (Bericht des [X.], BT-Drucks. 11/8283, [X.]). Ohne eine einfach herbeizuführendeprozessuale Kostengrundentscheidung wäre der Antragsgegner darauf ange-wiesen, einen materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in einem ge-sonderten Erkenntnisverfahren gegen den Antragsteller geltend zu machen.Das erscheint vermeidbar und zudem häufig unbillig, weil das materielle Rechtkeinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Abwehr eines Anspruchs ge-währt, wenn weder vertragliche, noch vorvertragliche Beziehungen zwischenden Beteiligten vorliegen und Œ wie regelmäßig - auch ein deliktischer [X.] 7 -ersatzanspruch ausscheidet ([X.], Urt. v. 4. November 1987, [X.]/86,NJW 1986, 2032, 2034). Dem soll § 494a ZPO entgegenwirken.Nimmt der Antragsgegner nach der Erhebung des beantragten Beweiseseine Handlung vor, die das Interesse des Antragstellers entfallen läßt, den [X.] hierauf klageweise in Anspruch zu nehmen, liegt der Fall schoninsofern anders, als § 494a ZPO allein die Belastung des Antragstellers undnicht die Belastung des Antragsgegners mit den Kosten des Verfahrens [X.]. Das Verhalten des Antragsgegners erlaubt grundsätzlich auch wedereinen Schluß auf eine ihn treffende materielle Kostentragungspflicht, noch [X.] mit seinem Willen zu dem selbständigen Beweisverfahren gekommen. [X.] steht vielmehr die Klage auf Feststellung offen, daß der Antrags-gegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war. [X.] er in diesemVerfahren, erreicht er eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selb-ständigen Beweisverfahrens umfaßt. Für eine entsprechende Anwendung von§ 494a Abs. 2 ZPO gegen den Antragsgegner besteht daher weder eine Lücke,noch ist die rechtliche Situation mit der von § 494a ZPO geregelten [X.] -IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger Klein Gaier [X.]
Meta
12.02.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. V ZB 57/03 (REWIS RS 2004, 4585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4585
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