Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. I ZB 41/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3183

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 41/02vom8. Mai 2003in der Rechtsbeschwerdesache- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] vom 29. Oktober 2002 wirdauf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.Der [X.] wird auf 10.000 Gründe:[X.] Auf Antrag der Antragstellerin hat das [X.] [X.]uß vom 3. Januar 2002 im Wege der einstweiligen Verfügung [X.],im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] für [X.] von Bekleidungsstücken im Einzelverkauf an den [X.] in Zeitungsanzeigen und/oder anderen öffentlichen Mit-teilungen mit den Angaben zu [X.] einfach: der [X.] von [X.] 20 % [X.] Zahlung mit- 3 -EC- oder Kreditkarte.Der [X.] [X.]: 02.01. - 05.01.2002"und/[X.] solche Sonderveranstaltung ankündigungsgemäß durchzufüh-ren.Nach Widerspruch der Antragsgegnerin hat das [X.] seine einst-weilige Verfügung durch [X.]eil bestätigt.Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt.In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben [X.] den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin durch [X.]uß die Ko-sten des Verfahrens auferlegt.Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragsgegne-rin, die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die [X.] der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin beantragt, die Rechts-beschwerde zurückzuweisen.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgerichtbindet den [X.] nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenesRechtsmittel (vgl. [X.], [X.]. v. 12.9.2002 - [X.], NJW 2002, 3554;- 4 -[X.]. v. 1.10.2002 - [X.] 271/02, [X.], 70; [X.]. v. 8.10.2002- VI ZB 27/02, [X.], 211, 212; [X.]. v. 27.2.2003 - [X.], WRP2003, 658, für [X.]Z vorgesehen; [X.]. v. 13.3.2003 - [X.] 134/02, [X.], 1254, 1255, für [X.]Z vorgesehen). So liegt der Fall hier.2. Gegen die Annahme der [X.] gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ergangene Entscheidung des [X.] die Kosten bestehen bereits im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO Bedenken(vgl. dagegen - jeweils ohne Begründung - Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § [X.]. 25; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 91a Rdn. 52; vgl. aber auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. Aufl., § 91a Rdn. 156). [X.] Vorschrift, die auch im Verfahren auf Erlaß eines Arrests oder einereinstweiligen Verfügung gilt, ist die Anfechtung der Kostenentscheidung grund-sätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache einRechtsmittel eingelegt wird (zu besonders gelagerten Ausnahmefällen vgl. [X.] FamRZ 2002, 681, 682; MünchKomm.ZPO/[X.], [X.], § 542 Rdn. 18; [X.]/[X.] aaO § 99 Rdn. 6).Hinsichtlich der Anfechtung einer nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangenenKostenentscheidung wird diese Regelung nur insoweit durchbrochen, als ge-mäß § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde stattfindet. Es ist zweifelhaft,ob das Gesetz dadurch uneingeschränkt auch die Rechtsbeschwerde [X.] (vgl. dazu auch [X.] Nr. 9 zu § 92 ArbGG mit Anmerkung Tschischga-le). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO hat den Zweck zu verhindern, daß [X.] bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die [X.] muß, obwohl diese nicht angefochten worden ist (vgl. [X.]Z 131,185, 187; Musielak/[X.] aaO § 99 Rdn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 99 Rdn. 3). Dies spricht dafür, eine Rechtsbeschwerde gegen- 5 -eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO als unstatthaft anzusehen,soweit eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO ausge-schlossen ist.Da im Verfahren gemäß § 91a ZPO nicht mehr über den Streitgegen-stand entschieden wird (vgl. [X.]Z 106, 359, 366; [X.], [X.]. v. 21.1.1999- I ZR 135/96, [X.], 522, 523 = [X.], 544 - [X.] dieses zudem wenig geeignet, rechtsgrundsätzliche Fragen entschei-dungsrelevant zu klären. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der [X.] für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem [X.] Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage [X.] ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der [X.] - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerde-verfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigenSache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamenRechtsfragen abzuhandeln (vgl. [X.]Z 67, 343, 345 f.; [X.], [X.]. v.11.11.1988, 7 [X.], zitiert nach juris; [X.], [X.]. v. 27.5.1997- 9 [X.], [X.]/1219, 1220; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]aaO § 91a Rdn. 125, 134 m.w.[X.]; vgl. dazu auch [X.], 179, 181 [X.] Die Rechtsbeschwerde ist hier jedenfalls deshalb unstatthaft, weil dieangefochtene Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Erlaß einer einstwei-ligen Verfügung ergangen ist. In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für [X.] von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1ZPO begrenzt, ohne daß es darauf ankommt, ob durch [X.]eil oder [X.]ußentschieden worden ist (vgl. [X.] WRP 2003, 658 f.). Diese Regelung hat [X.] im summarischen Charakter des Eilverfahrens. Der ihr zugrundeliegendeGedanke gilt erst recht, wenn es nur um die Anfechtung einer nach billigem Er-- 6 -messen zu treffenden Entscheidung über die Kosten nach § 91a Abs. 1 [X.] Dem Ausschluß der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß [X.] der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ein [X.] gegen [X.]üsse in den Fällen des § 91aAbs. 1 ZPO vorgesehen ist (Nr. 1952). Die Anführung eines Gebührentatbe-stands im Gerichtskostengesetz vermag die Statthaftigkeit einer Rechtsbe-schwerde nicht zu begründen (vgl. [X.] WRP 2003, 658, 659).II[X.] Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten der Antragsgegnerin alsunzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher

Meta

I ZB 41/02

08.05.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. I ZB 41/02 (REWIS RS 2003, 3183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3183

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.