Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. V ZR 83/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2367

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:11. Juli 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 1Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ist nicht anzuwenden, wenn das privateGrundstück bereits vor dem 9. Mai 1945 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabein Anspruch genommen worden ist.[X.], [X.]. v. 11. Juli 2003 - [X.]/02 - [X.] Potsdam- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats [X.] [X.] vom 24. Januar 2002aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur 4 Flurstück 925, daseinen unbefestigten, aber befahrbaren Teil der [X.] in [X.]bildet. Das Grundstück ist aus einem, weitere Flächen umfassenden, [X.] hervorgegangen, den die Rechtsvorgänger der Kläger im Jahre 1929 miteiner Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des "zumStraßenbau in [X.] Breite erforderlichen Geländes" belastet haben.Die Vormerkung wurde zwischenzeitlich aufgrund eines von den Klägern gegen- 3 -die Gemeinde erstrittenen [X.]eils gelöscht. Im Jahre 1996 verlegte die [X.] zu 2 in das Grundstück Flurstück 925 eine Trinkwasserleitung ([X.] m, Durchmesser 100 mm, Tiefe 1,20 m) und eine Schmutzwasserleitung(Länge 54,45 m, Durchmesser 200 mm, Tiefe 1,80 m). Sie beauftragte die [X.] zu 1 mit dem Betrieb, der Unterhaltung und der Bauüberwachung [X.].Die Kläger haben die Beklagten auf Entfernung der Leitungen und aufdie Unterlassung künftiger Störungen, im [X.] hilfsweise [X.] des Betriebs der Leitungen, höchst hilfsweise gesamtschuldne-risch auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Klage ist in den [X.] erfolglos geblieben.Mit der Revision verfolgen die Kläger die [X.] weiter. [X.] beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, die Kläger seien zur Duldung der [X.]. Bei dem Grundstück Flurstück 925 handele es sich um eine Ver-kehrsfläche, an der der öffentliche Nutzer ein Recht zum Besitz nach dem Sa-chenrechtsmoratorium gehabt habe, das sich nach §§ 3, 9 des [X.] bis längstens 30. Juni 2007 fortsetze. Das [X.] sei von altersher faktisch als öffentliche Straße genutzt worden. [X.] bleiben, ob das auch bereits vor dem 8. (gemeint 9.) Mai 1945 der Fall- 4 -gewesen sei. Das Gesetz sei anwendbar, wenn die Nutzung innerhalb [X.] vom 9. Mai 1945 bis 30. Oktober 1990 stattgefunden habe. Auf [X.] zum Besitz könne sich die Beklagte zu 2 als Wasser- und Abwasser-zweckverband berufen.Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.[X.] Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Kläger die Eigen-tumsstörungen, von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangenist, zu dulden haben (§ 1004 Abs. 2 BGB), ist das am 1. Oktober 2001 als [X.] 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes in [X.] getretene Verkehrs-flächenbereinigungsgesetz ([X.] Nach § 1 Abs. 1 VerkFlBerG gilt dieses Gesetz für die im [X.] belegenen Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seitdem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwal-tungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungs-aufgabe noch dienen und (u.a.) Verkehrsflächen (§ 2 Abs. 2 VerkFlBerG) sind.Das Berufungsgericht [X.] den nach dieser Vorschrift unter anderemgeregelten zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn es davon aus-geht, das private Grundstück müsse innerhalb des (gesamten) [X.]raumes zwi-schen den Stichtagen für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe in Anspruchgenommen worden sein. Dies ist weder eine notwendige noch eine hinreichen-de Voraussetzung der Geltung des Gesetzes. Das [X.] -gungsgesetz stellt eine nach dem Leitbild des Sachenrechtsbereinigungsge-setzes ergangene, die dort für Verwaltungsgrundstücke und Grundstücke imGemeingebrauch offengelassene Lücke (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG)schließende, Regelung dar ([X.]. v. 18. Januar 2002, [X.], [X.]2002, 422, 424 f.). Die zeitliche Begrenzung knüpft an das Konzept des § 8SachenRBerG an, die auf den Besonderheiten des [X.] Bodenrechtsberuhenden Sachverhalte in [X.] des Zivilrechts der [X.] überzuleiten (Amtl. Begr. BT-Drucks. 14/6204, [X.]; zu § 8 SachenR-BerG: [X.]. v. 20. Februar 1998, [X.], [X.], 1072 f.; vgl.auch [X.]. v. 9. Juli 1999, [X.], [X.], 2035, 2037). Maßgeblich [X.], ob das zugrundeliegende Nutzungsverhältnis nach der Schaffung sozi-alistischer Bodenverhältnisse im Gebiet der (späteren) [X.] und vor deren [X.] begründet worden ist. Auf die Dauer des Nutzungsverhältnisses zwischenden beiden [X.]punkten kommt es dagegen nicht an, vor und nach den [X.] begründete Nutzungen scheiden aus dem Anwendungsbereich des Geset-zes aus ([X.]/Purps, Sachenrechtsbereinigung, § 1 VerkFlBerG, [X.]. 11;RVI - [X.], § 1 VerkFlBerG [X.]. 4).Allerdings war im Vorfeld des Gesetzes in einer [X.] unter Vorsitz der Justizminister des [X.] und des [X.] eine Anwendung der gesetzlichen Regelung auf die [X.] vor [X.] erörtert worden. Sie hat aber, auch mit Rücksicht auf die Regelun-gen des [X.], keine Aufnahme in das Gesetzgefunden ([X.]/[X.], [X.] 2002, 1, 2). Der Umstand, daß das fürdie öffentliche Hand geltende Besitzmoratorium des Art. 233 § 2 a Abs. [X.] die Stichtage des § 1 Abs. 1 VerkFlBerG nicht kannte, ist für die [X.]nach dessen Ablauf am 30. September 2001 ohne Bedeutung. Das [X.] 6 -flächenbereinigungsgesetz löst das besondere Moratorium, das der öffentlich-rechtliche Nutzer genoß, durch das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4VerkFlBerG ab. Ebenso wie die Anspruchstatbestände des Sachenrechtsbe-reinigungsgesetzes (zum Teil) hinter dem Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. [X.] zurückgeblieben sind (Senat, [X.]Z 136, 212), führt § 1 Abs. 1VerkFlBerG nicht sämtliche, der einstweiligen Regelung des Art. 233 § 2 aAbs. 9 EGBGB unterfallende, Sachverhalte in die endgültige Regelung über.3. Das Berufungsgericht wird mithin festzustellen haben, ob die [X.] der Kläger als Verkehrsfläche, was es bisher offen [X.], auf die [X.] vor dem 9. Mai 1945 zurückgeht. Ist dies, etwa auf der [X.] des schuldrechtlich begründeten Erwerbsanspruchs der Gemeinde, [X.] es zum Erwerb selbst gekommen ist, der Fall, scheidet § 9 Abs. 1 Satz 4VerkFlBerG als Grundlage einer Duldungspflicht der Kläger aus. Das [X.] wird dann zu prüfen haben, ob § 8 AVBWasserV oder § 116BbgWG i.V.m. § 242 BGB als Grundlage einer solchen Pflicht in Frage kom-men.[X.] Tropf Klein [X.]Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 83/02

11.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. V ZR 83/02 (REWIS RS 2003, 2367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2367

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