Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. V ZR 279/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2929

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. Mai 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 1003, KO § 49 Abs. 1 Nr. [X.] des nichtberechtigten Besitzers zur Bebauung eines Grundstücksbegründen im [X.] über das Vermögen des Eigentümerskein Recht zur Zurückbehaltung gegen einen von dem Verwalter in diesem Verfah-ren erhobenen Anspruch auf Berichtigung des [X.] 49 Abs. 1 Nr. 3 KO findet auf unbewegliche Sachen keine Anwendung.[X.], Urt. v. 23. Mai 2003 - [X.] - [X.] LG Neuruppin- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Mai 2003 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 11. Juli 2002 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der [X.] vom 30. September 1999 wird [X.].Das Urteil des [X.] wird wie folgt gefaßt:Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung der im [X.]. 252, Flur 2, Flurstück 51/5 in Abteilung II ein-getragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen.Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:[X.]ist Eigentümer eines im Grundbuch von [X.]ein-getragenen Grundstücks. Mit Notarvertrag vom 16. August 1995 verkaufte [X.] näher beschriebene Teilfläche des Grundstücks (im folgenden: [X.]) an die Beklagten. Der Kaufpreis beträgt nach dem Wortlaut der [X.] DM. Das Grundstück wurde den Beklagten übergeben. Zur [X.] Anspruchs auf den Erwerb des Eigentums wurde eine Vormerkung in [X.] eingetragen.Außerhalb der Urkunde verpflichtete sich [X.]in einem "[X.] Materialien, die von den Beklagten "direkt" zu bezahlen waren, gegen eineLohnverpflichtung ein Wohnhaus gemäß einer Baubeschreibung zu erstellen.Von dem von den Beklagten geschuldeten Lohn sollten 50.000 DM zwei [X.] Fertigstellung des Gebäudes zu bezahlen sein.Das Gebäude war Ende des Jahres 1996 erstellt. Über das [X.]wurde am 1. April 1998 das [X.] eröffnet.Der Kläger ist Verwalter in diesem Verfahren.Mit der Behauptung, bei dem als Bestandteil des Lohns von [X.]be-zeichneten Betrag von 50.000 DM habe es sich um eine verschleierte Zahlungauf den Kaufpreis für das Grundstück gehandelt, der zwischen den Vertrags-parteien mit 70.000 DM vereinbart worden sei, hat er die [X.] geltend [X.] -Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Löschung [X.] zu bewilligen. Das [X.] hat der Klage Zug um Zug gegenRückzahlung von den Beklagten auf den Kaufpreis bezahlter 23.000 [X.]. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ein Zurück-behaltungsrecht der Beklagten wegen Zahlungen auf den Kaufpreis verneint.Auf die Berufung der Beklagten hat es ausgesprochen, daß die von dem [X.] Erklärung nur Zug um Zug gegen Ausgleich der Wertsteigerung [X.] durch seine Bebauung von 330.000 DM abzugeben sei. Mit dervon dem [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die un-eingeschränkte Verurteilung der Beklagten.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht sieht die Beklagten gem. § 812 Abs. 1 [X.] alsverpflichtet an, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen. Es meint, [X.] vom 16. August 1995 sei gem. § 313 Satz 1 [X.] a.F., § 125 [X.]. Als Kaufpreis seien 70.000 DM vereinbart worden. Auch ohne die Un-terverbriefung sei der Kaufvertrag auch deshalb nichtig, weil [X.]den [X.] erkennbar ohne den Abschluß des "Bauvertrags" zum Verkauf [X.] nicht bereit gewesen sei und der "Bauvertrag" nicht beurkundetworden sei. Wegen ihrer Zahlungen auf den Kaufpreis stehe den [X.] kein Zurückbehaltungsrecht zu. Anders verhalte es sich jedoch, soweit [X.] dazu geführt hätten, daß der Wert des Grundstücks um330.000 DM gestiegen [X.] hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.II.Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt aus § 894 [X.].1. Die eingetragene Vormerkung besteht nicht, weil ein zu sichernderAnspruch nicht entstanden ist. Der Kaufvertrag vom 16. August 1995 ist gemäߧ 313 Satz 1 [X.] a.F, § 125 [X.] nichtig. Ein Anspruch der Beklagten auf [X.] des Eigentums an dem Grundstück, der durch die eingetragene Vor-merkung gesichert wird, besteht nicht. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts-fehler festgestellt, daß die Vertragsparteien den Kaufpreis für das [X.] 70.000 DM vereinbart haben. Entgegen der Meinung der Beklagten ist [X.] insoweit nicht in sich widersprüchlich. Das [X.] die Nichtigkeit des Kaufvertrags vielmehr mit der Feststellung der [X.] und darüber hinaus damit begründet, daß [X.] auch deshalb formnichtig ist, weil der "Bauvertrag" nicht zum Be-standteil der Urkunde vom 16. August 1995 gemacht worden ist. Auch insoweitläßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen.2. Die Beklagten sind nicht zur Zurückbehaltung berechtigt.a) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist zwar auchgegenüber dem aus dem Eigentum folgenden Anspruch auf Zustimmung zurLöschung einer zu Unrecht eingetragenen Vormerkung möglich (Senat, [X.]Z75, 288, 293; Urt. v. 28. Oktober 1988, [X.], NJW-RR 1989, 201 f., [X.] -23. März 1990, [X.], NJW-RR 1990, 847 f.). Das [X.] aus § 273 Abs. 1 [X.] bildet jedoch nur ein Zwangsmittel zur Durchset-zung einer persönlichen Forderung. Es läuft dem Grundsatz der gleichmäßigenBefriedigung der Gläubiger zuwider und versagt daher gegenüber den Gläubi-gern in einem Insolvenzverfahren ([X.]Z 150, 138, 145; Senatsurt. v.20. Januar 1965, [X.], [X.], 408, 410 f.) und damit gegenüberdem Verwalter in einem [X.].b) Anders verhält es sich auch mit dem Zurückbehaltungsrecht aus§ 1000 [X.] nicht. Wer Verwendungen auf ein Grundstück gemacht hat [X.] gem. §§ 994, 996 [X.] Ersatz verlangen kann, ist nach § 1003 [X.] berechtigt, den Ersatzanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung in [X.] durchzusetzen. Das Befriedigungsrecht nach dieser Vorschrift istjedoch persönlicher Natur ([X.], 424, 426; [X.]/Hefermehl, [X.]. § 1003 [X.]. 2; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1003 [X.]. 15;Planck/[X.], [X.], 5. Aufl., § 1003 [X.]. 1; RGRK-[X.]/Pikart, 12. [X.] 1000 [X.]. 19; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1003 [X.]. 2) und gewährt [X.] kein Recht auf Befriedigung außerhalb eines über das Vermögen [X.] eröffneten Insolvenzverfahrens ([X.]/[X.], [X.] [1993],Vorbem. zu §§ 994 Œ 1003 [X.]. 53, 56). Deshalb kann dahin gestellt bleiben,ob die Aufwendungen zur Bebauung des Grundstücks überhaupt geeignetsind, zu einem Anspruch der Beklagten auf Ersatz zu führen (vgl. Senat, [X.]Z10, 171, 177; 41, 157, 160; Urt. v. 2. März 1973, [X.], [X.], 560,562; u. v. 29. September 1995, [X.], [X.], 2109, 2110).c) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 51 Nr. 2[X.]. Nach diesen Vorschriften kann der Besitzer wegen seiner [X.] -auf eine Sache zwar abgesonderte Befriedigung aus der Sache verlangen. [X.] enthält jedoch keine derartige Regelung. Ob§ 49 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 51 Nr. 2 [X.] auf die [X.] anzuwenden sind (bejahend [X.]/[X.]/[X.], [X.]., § 12 [X.]. 204; verneinend [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 12 [X.]. 48),bedarf keiner Entscheidung. Wegen eines Anspruchs auf Ersatz von [X.] kann abgesonderte Befriedigung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 KO nämlichnur verlangt werden, wenn die Verwendungen auf eine bewegliche Sache [X.] worden sind ([X.], KO, 6. Aufl., § 49 [X.]. 16; [X.]/[X.], KO, 8. [X.] 49 [X.]. 44; [X.]/[X.], KO, 19. Aufl., § 49 [X.]. 6; [X.]/Uhlen-bruck, KO, 11. Aufl., § 49 [X.]. 25; [X.] in [X.] Aufl., § 44 [X.]. 42). Nach § 51 [X.] verhält es sich nicht anders ([X.] zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 51 [X.]. 7; [X.],[X.], § 51 [X.]. 34; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 51 [X.]. 221). [X.] ein Grundstück berechtigen weder nach der Konkursordnung noch nachder Insolvenzordnung zur abgesonderten Befriedigung aus dem Grundstück.Etwas anderes kommt auch für ein Verfahren nach der Gesamtvollstreckungs-ordnung nicht in [X.]) Daß die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigterBereicherung die Bewilligung der Löschung der von ihnen ohne Rechtsgrunderlangten [X.] schulden (vgl. [X.]/[X.], aaO., § 894[X.]. 35; RGRK-[X.]/[X.], aaO., § 894 [X.]. 28; Soergel/[X.], [X.],13. Aufl., § 894 [X.]. 25; [X.]/[X.], [X.] [2002], § 894 [X.]. 155) undder so begründete Anspruch den Beschränkungen von § 818 Abs. 3 [X.] un-terliegt, schränkt den aus dem Eigentum von [X.]an dem Grundstück [X.] Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nicht ein. Daher kann [X.] 8 -gestellt bleiben, ob die Aufwendungen der Beklagten vor der Eröffnung des[X.]s über das Vermögen von [X.]geeignet [X.] -gegenüber dem Kläger zu einer Beschränkung des bereicherungsrechtlichenAnspruchs auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung zu führen (vgl.[X.]Z 149, 326, 333 ff.).Tropf [X.]KleinLemkeSchmidt-Räntsch

Meta

V ZR 279/02

23.05.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. V ZR 279/02 (REWIS RS 2003, 2929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2929

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