Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2003, Az. V ZR 209/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3434

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. April 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8; SachenRBerG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 85, 87, 94,95; [X.] §§ 1 Nr. 4, 6a)Im Falle der komplexen Bodenneuordnung entsteht der Anspruch des [X.] auf Nutzungsentgelt mit der Einleitung des [X.]) Im Falle des komplexen Wohnungsbaus kann der Grundstückseigentümer einnotarielles Vermittlungsverfahren beantragen und dadurch den Anspruch auf [X.] zur Entstehung bringen.[X.], [X.]. v. 11. April 2003 - [X.] - [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] Recht erkannt:Unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Kläger wird auf [X.] der Beklagten das [X.]eil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2002 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als die Beklagte über das Teilurteil [X.] Leipzig, 13. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2000hinaus zur Zahlung von mehr als 6.360,40 r-teilt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger waren bis zum Entzug im Bodensonderungsverfahren am20. Dezember 1999 Eigentümer des Grundstücks Flurstück 541 in [X.]-G. das sie am 27. August 1996 erworben hatten. Das 69.740 qm großeGrundstück war in der [X.] für die komplexe Wohnbebauung ([X.] -komplex VIII) in Anspruch genommen worden. Nach dem Beitritt wurde es [X.] Wohnungsbaugesellschaften, der Stadt [X.] und der [X.] genutzt. Während eines Zuordnungsverfahrens über die benachbarten,in Volkseigentum überführten Flächen leitete das Vermessungsamt der Stadt[X.] als Sonderungsbehörde die ergänzende Bodenneuordnung ein. Die vonder Beklagten für Gleisanlagen genutzte Fläche wurde dieser als [X.] 541/10 aus der [X.] zugewiesen.Die Kläger fordern Entgelt für die Nutzung der Fläche. Das [X.] die Beklagte, unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs, zur [X.] von 68.280,66 DM für die [X.] vom 22. Februar 1992 bis [X.], abzüglich eines durch Teilurteil bereits zuerkannten Betrags von22.761,73 DM, verurteilt. Das [X.] hat eine Anschlußberufungder Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die [X.] auf 21.938,47 DM) für die [X.] vom 22. Juli 1992 bis 31. Mai1995 und vom 29. Juni 1995 bis 20. Dezember 1999, abzüglich des bereitszugesprochenen, zwischenzeitlich gezahlten Betrags, reduziert; hierbei hat [X.] Aufrechnung in Höhe von 19.968,30 DM berücksichtigt.Hiergegen wenden sich die zugelassenen Revisionen der Parteien. [X.] beantragt die Zahlung weiterer 3.366,62 DM) für die [X.]vom 1. Januar 1995 bis 29. Juni 1995. Die Beklagte beantragt, die Klage [X.], soweit sie, über das Teilurteil hinausgehend, zur Zahlung von [X.] DM) verurteilt worden ist. Die Parteien beantragenjeweils die Zurückweisung des Rechtsmittels der [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg, die Revision der Beklagtenführt zur Zurückverweisung der Sache.A. Revision der [X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf [X.] nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB bereits ab [X.], spricht den Klägern allerdings den dahinter zurückbleibenden Anspruchaus Satz 4 der Vorschrift über den 31. Dezember 1994 hinaus bis 31. März1995 zu. Dies hat rechtlich Bestand.1. Zutreffend, und von der Revision als ihr günstig hingenommen, hatdas Berufungsgericht, unbeschadet des Umstands, daß das Gelände für öf-fentliche Zwecke ([X.]) genutzt wird, dem Anspruch der Kläger dieNutzungsersatztatbestände des Art. 233 § 2 a Abs. 1, nicht denjenigen des ei-genständigen Moratoriums für Verkehrsflächen, Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB([X.]surt. v. 24. Mai 1996, [X.], [X.], 1860), zugrunde gelegt.Die Frage, welche Tatbestände auf die Nutzung öffentlicher Flächen im kom-plexen Wohnungsbau anzuwenden sind, hat der [X.] inzwischen im Sinnedes Berufungsgerichts, das die Revision aus diesem Grunde zugelassen hat,entschieden ([X.]. v. 14. Juni 2002, [X.], [X.] 2002, 580). Der zu ver-zinsende Bodenwert bemißt sich danach für alle Grundstücke, unabhängig vonihrer Bebauung oder Verwendung, grundsätzlich nach dem gleichen [X.] -ein Abschlag von 1/3 ist für den fiktiven [X.] vorzunehmen, zu demes bei einer Anwendung des Baugesetzbuchs gekommen wäre (§§ 19, 20SachenRBerG). Dem entsprechen die Feststellungen des Berufungsurteils imErgebnis.2. Mit dem Berufungsgericht, das die Revision auch aus diesem Grundezugelassen hat, stimmt der [X.] insoweit überein, als ein Verfahren zur Bo-denneuordnung den [X.] nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8EGBGB in dem Falle, daß es eine komplexe Bebauung zum Gegenstand hat,erst ab dem [X.]punkt seiner Einleitung, nicht bereits ab 1. Januar 1995 [X.]. Die von der Revision unter Bezugnahme auf [X.]/Schwarze, [X.], 629 geltend gemachten Bedenken, der Grundstückseigentümer dürfenicht bis zu der - für ihn zufälligen - Einleitung des [X.] rechtlos gestellt werden, treffen für diesen Fall nicht zu. Zwar kann [X.] der komplexen Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 4 [X.]) nur von Amtswegen eingeleitet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]); auch mögen die Zweifel,ob der Grundstückseigentümer zu den Antragsberechtigten bei der ergänzen-den Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3 [X.]) zählt ([X.]/Schwarze aaO), [X.] zu weisen sein (§ 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 [X.]). DasVerfahren der komplexen Bodenneuordnung schließt aber den Antrag [X.] auf Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrensnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§§ 87 bis 102 SachenRBerG)nicht aus. Dasselbe gilt, wenn, wie hier, Gegenstand der ergänzenden Boden-neuordnung ein komplex überbautes Grundstück ist. Das Bereinigungsverfah-ren ist für den komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau nach § 2 Abs. 1 Nr. 4,2. Halbs.SachenRBerG eigens vorbehalten. Zwar wird der Grundstückseigentümer, [X.] 6 -um die Befugnis, den Antrag nach § 87 Abs. 1 und 2 SachenRBerG stellen zukönnen, das Wahlrecht nach § 16 SachenRBerG auf sich überleiten muß, re-gelmäßig nicht in der Lage zu sein, den Nutzern vermessene Flurstücke [X.] und zur Bestellung eines Erbbaurechts anzubieten. Dies steht derWirksamkeit des [X.] im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8EGBGB aber nicht entgegen. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat [X.] Fall Vorsorge getroffen. Es verweist die Beteiligten auf die Einigungüber den Verlauf der [X.] (§ 85 Abs. 2 SachenRBerG), diezu vermitteln Aufgabe des Notars ist. Scheitert dies, bleibt die Möglichkeit, [X.] des [X.], mithin ohne hoheitliche Zuweisung [X.], die Bestimmung der Teilflächen, die Gegenstand des künftigen [X.] sind, nach den Vorschriften des Bodensonderungsgesetzesvornehmen zu lassen (§ 85 Abs. 1 SachenRBerG, § 4 [X.]; vgl. [X.] in [X.]/[X.], § 4 [X.] Rdn. 3 f.). Daß dasnotarielle Vermittlungsverfahren, je nach den Zwecken der Bodensonderung,bis zur Bestimmung der Grundstücksgrenzen durch [X.] (§ 94 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG) oder, wenn das Sonderungsverfah-ren auch die dinglichen Erklärungen ersetzen soll, endgültig einzustellen ist(§ 95 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG), läßt den [X.] des [X.] unberührt, denn er hat durch aktive Mitwirkung in [X.] vorgesehenen Verfahren zur Bereinigung der dinglichen Lage [X.]. Bei komplexer Überbauung ist die Einleitung des [X.] mithin nur eine zusätzliche Alternative zur Antragstellung nach § 87SachenRBerG. Macht der Grundstückseigentümer von dem [X.] keinen Gebrauch, wird ihm eine weitere Möglichkeit geboten, den Mo-ratoriumszins zu [X.] -Die Überlegung der Revision, wenn es schon für die [X.] vom 22. [X.] bis 31. Dezember 1994 verfassungsrechtlich geboten gewesen sei, [X.] nicht ohne Entgelt zu lassen ([X.] 98, 17), somüsse das erst recht ab 1. Januar 1995 gelten, ist nicht stichhaltig. Nach [X.] beanstandeten Regelung bestand für [X.] keine Möglichkeit, ohne Vereinbarung mit dem [X.] einem Entgelt zu gelangen. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB eröffnetdem Eigentümer dagegen von Gesetzes wegen die Möglichkeit, aus [X.] Nutzen zu ziehen.B. Revision der BeklagtenDa die Kläger das Eigentum erst am 27. August 1996 erworben haben,steht ihnen ein Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. [X.] aus eigenem Recht für die davor liegende [X.] nicht zu. Die in [X.] vorgelegte Abtretungserklärung der Voreigentümerin hatnur Ansprüche zum Gegenstand, die ab 1. Januar 1995 entstanden sind. Diefehlende Aktivlegitimation der Kläger für den [X.]raum vom 22. Juli 1992 bis31. Dezember 1994 ist von den Parteien übersehen worden. Wie im Parallel-verfahren ([X.]. v. 14. Juni 2002 aaO) verweist der [X.] den Rechtsstreit [X.] der Kläger an das Berufungsgericht zurück. Die [X.] vorgelegte Abtretungsurkunde, die das seit 1992 entstan-dene Nutzungsentgelt zum Gegenstand hat, konnte der [X.] bereits- 8 -deshalb nicht berücksichtigen, weil die Abtretung schon am 15. [X.], also vor Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz,erfolgt ist ([X.]Z 85, 288,290; 104, 215, 220 f.)[X.]TropfKleinLemkeSchmidt-Räntsch

Meta

V ZR 209/02

11.04.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2003, Az. V ZR 209/02 (REWIS RS 2003, 3434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3434

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