Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2005, Az. V ZR 160/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4554

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 11. März 2005 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 987 Abs. 1

Eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Eigentümers steht einer Klage auf Herausgabe eines Grundstücks im Sinne von § 987 Abs. 1 [X.] nicht gleich, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz in Anspruch nimmt, das von der Frage des Eigentums unabhängig ist.
[X.], Urteil vom 11. März 2005 - [X.]/04 - Thüringer [X.]
LG Meiningen

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag und der auf den [X.] ab dem 1. Oktober 2001 entfallende [X.] abge-wiesen worden sind, und das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 12. Juni 2003 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, daß der [X.]n an den im Grundbuch von [X.], Blatt 1371, lfd. [X.]. 8 und 10 eingetragenen Grund- stücken weder ein Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 VerkFlBerG noch
ein Erwerbsrecht nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG zusteht. Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer zweier Ende des 19. Jahrhunderts mit einer Fabrikantenvilla bebauter Grundstücke in [X.] ([X.]). Die Grundstücke wurden 1948 als volkseigen gebucht und die frühere Gemeinde [X.] als Rechtsträgerin eingetragen. Nach der [X.] wurden die Grundstücke der [X.]n zu-geordnet. Im September 1998 erhoben die Kläger gegen die [X.] Klage mit dem Antrag, die [X.] zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, daß sie als Eigentümer einzutragen seien. Die [X.] wurde antragsgemäß verurteilt. Am 30. Mai 2002 wurden die Kläger eingetra-gen. Die Gemeinde [X.] hatte das Gebäude seit 1959 als Kindergarten genutzt und hierzu nach Behauptung der [X.]n bauliche Veränderungen vorgenommen. Die Nutzung als Kindergarten setzte die [X.] nach ihrer Wiedererrichtung fort. Mit Schreiben vom 12. September 2002 forderten die Kläger sie zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für den [X.]raum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 2002 und zum Abschluß eines Miet-vertrags auf. Dies wies die [X.] mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 [X.]. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: "Ein Vertrag für die Ausübung des vorläufigen [X.] durch den öffentlichen Nutzer bedarf es nicht; wenn allerdings das [X.] ausgeübt werden soll, ist ein notariell beurkundetes Kaufvertragsangebot erforderlich, welches dann der [X.] durch ebenso zu beurkundende Erklärung an-nehmen muß". Anschließend holte die [X.] ein Sachverständigengutachten zum Ankaufspreis der Grundstücke ein. Unter Hinweis hierauf anerkannte sie mit - 4 - Schreiben vom 29. Oktober 2002 den Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe eines [X.] von 3.232,14 • und bezahlte im November 2002 diesen Betrag. Die Kläger haben zuletzt beantragt, die [X.] zur Zahlung von 59.120,37 • als Entschädigung für die Nutzung der Grundstücke im [X.]raum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 abzüglich des bezahlten [X.] zuzüglich Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der [X.]n "keine Rechte bezüglich des Grundstücks nach dem Grundstücksrechtsberei-nigungsgesetz" zustehen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, das Rechtsverhältnis zwischen den [X.] sei nach den Vorschriften des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes zu bestimmen. Danach sei die [X.] zum Besitz der Grundstücke berechtigt. Die nach der gesetzlichen Regelung geschuldete Nutzungsvergütung sei [X.]. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen nicht stand. - 5 - I[X.] 1. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit die Klage wegen eines Betrags von 40.037,96 • zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist, den die Kläger als Entgelt für die Nutzung der Grundstücke durch die [X.] im [X.]raum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2001 verlangen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wegen der Nutzung der Grundstücke durch die [X.] in diesem [X.]raum richtet sich nach Art. 233 § 2a Abs. 9 EG[X.]. Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke. Die [X.], eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat sie zur Erfüllung ihrer Aufga-ben genutzt. Bis zum Ablauf des 30. September 2001 war die [X.] daher gem. Art. 233 § 2a Abs. 9 EG[X.] zum Besitz der Grundstücke berechtigt ([X.]. v. 24. Mai 1996, [X.], [X.], 1860, 1862). Damit war die [X.] grundsätzlich gem. Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 1 EG[X.] zur [X.] einer Entschädigung für die Nutzung der Grundstücke verpflichtet. Die Nutzung eines privaten Grundstücks ohne eine vertragliche Regelung durch einen Träger öffentlicher Gewalt zu Zwecken der Verwaltung reicht zur [X.] allein indessen nicht aus. Nach Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 EG[X.] entsteht der Anspruch des Eigentümers vielmehr erst, wenn er gegenüber dem Nutzer schriftlich geltend gemacht wird. Das ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger erst nach Ablauf des 30. September 2001 mit Schreiben vom 12. September 2002 geschehen. Damit scheidet ein Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz für den [X.]raum bis zum 30. September 2001 aus. 2. An[X.] verhält es sich für den [X.]raum ab dem 1. Oktober 2001. - 6 - a) Für diesen [X.]raum besteht allerdings kein Anspruch der Kläger auf Nutzungsentschädigung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG, weil die [X.] den Ankauf der Grundstücke nicht verlangen kann. Das als Artikel 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes in [X.] getretene Verkehrsflächenbereinigungsgesetz räumt einem Träger der öffentli-chen Verwaltung ein Recht zum Besitz nur ein, soweit dem Träger das Recht zum Erwerb des Grundstücks oder das Recht auf Bestellung einer Dienstbar-keit an dem Grundstück gem. §§ 3, 4 VerkFlBerG zusteht. Die Bestellung einer Dienstbarkeit kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Voraussetzung eines [X.] ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG, daß auf einem privaten Grundstück ein Verwaltungszwecken dienendes Gebäude er-richtet worden ist. Fehlt es daran, wurde jedoch ein bereits bestehendes [X.] zugeführt, gewährt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 VerkFlBerG ein Erwerbsrecht, wenn das Grundstück oder das Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung geändert worden ist. So liegt es hier nicht. [X.]) Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung bedeuten keine Veränderungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG, weil solche Maß-nahmen auch bei einer Fortsetzung der früheren Nutzung angefallen wären (vgl. [X.] in [X.], [X.], Stand September 2004, § 1 VerkFlBerG [X.]. 16; [X.]. in [X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen [X.], [X.], Stand Dezember 2004, § 1 VerkFlBerG [X.]. 19). [X.]) Auch wenn die baulichen Maßnahmen des [X.] über Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen hinaus-- 7 - gehen, folgt hieraus nicht ohne weiteres ein Erwerbsrecht. So verhält es sich vielmehr nur, wenn die Maßnahmen mit einem erheblichen baulichen Aufwand verbunden sind. Das Berufungsgericht meint, bei der Auslegung dieses [X.] sei auf den Maßstab abzustellen, der nach § 5 Abs. 1 Buchst. a [X.] für den [X.] bei für öffentliche Zwecke ge-nutzten Gebäuden gilt (so [X.] in Prütting/[X.]/[X.], [X.], [X.], Stand 2003, § 1 VerkFlBerG [X.]. 24; [X.] in [X.], [X.]O, § 1 VerkFlBerG [X.]. 17; [X.]. in [X.]/[X.]/ Bezzenberger, [X.]O, § 1 VerkFlBerG [X.]. 20; [X.], [X.] 2001, 349, 353; [X.]/[X.], [X.] 2002, 1, 3), und nicht auf den strengeren Maßstab, der auf diese Frage im Bereich der Sachenrechtsbereinigung An-wendung findet (so [X.]/Purps, Sachenrechtsbereinigung, [X.], Stand April 2004, § 1 VerkFlBerG [X.]. 25). Welcher Maßstab [X.] ist, kann dahingestellt bleiben, weil die von der [X.]n zur Umge-staltung des Grundstücks und des Gebäudes behaupteten Maßnahmen auch die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Buchst. a [X.] nicht erfüllen. [X.]) Ob die Restitution gem. § 5 Abs. 1 Buchst. a [X.] ausgeschlossen ist, weil ein erheblicher baulicher Aufwand vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] im Wege einer vergleichen-den Gesamtbetrachtung zu klären. Dabei sind der frühere und der veränderte Zustand des Grundstücks oder des Gebäudes einander gegenüberzustellen. Ergibt diese Betrachtung, daß das Anwesen nach der Verkehrsanschauung infolge der Baumaßnahmen und der hiermit verbundenen Nutzungsänderung nicht mehr dasselbe ist, ist ein erheblicher baulicher Aufwand anzunehmen. Bei der notwendigen vergleichenden Betrachtung haben die Kosten, der [X.] und die Art der Baumaßnahmen ebenso indizielle Bedeutung wie die Ver-- 8 - änderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes, ohne daß aber einer dieser Faktoren für sich allein ausschlaggebend wäre (BVerwG, [X.] 1996, 147; 2001, 367, 369; 2003, 130, 132). Die Vergleichsbetrachtung setzt einen konkreten Sachvortrag des öffentlichen Nutzers voraus. Erforderlich sind die detaillierte Darlegung der vorgefundenen Bausubstanz und die ebensolche Darlegung von Art und Umfang der jeweiligen Baumaßnahmen einschließlich der dadurch be-dingten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes sowie - falls mög-lich - der mit den Maßnahmen verbundenen Kosten. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der [X.]n nicht. Die seit 1959 vorgenommene schrittweise Erweiterung des Kindergartens auf die von den jeweiligen Mietern in dem Gebäude aufgegebenen Räume ist insoweit ohne Bedeutung. Eine Nutzungsänderung ist nicht notwendig mit baulichen Veränderungen verbunden und besagt daher hierüber nichts. Ebenso sind die von der [X.]n behaupteten Instandsetzungen und Neuanschaffungen zur Beheizung und Stromversorgung des Gebäudes ohne Belang. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich zwar um bauliche Maßnahmen. Es ist jedoch nicht erkennbar, daß die Maßnahmen nicht auch bei einer Fortsetzung der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken erforderlich geworden wären und über eine Modernisierung hinausgehen. Aufwendungen, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Nut-zung des Grundstücks und des Gebäudes als Kindergarten stehen, behauptet die [X.] nur insoweit, als sie ausführt, einen Spielplatz angelegt, die [X.] vermehrt, die Ausstattung der Küche dem Bedarf einer Vielzahl von Kindern angepaßt und einzelne Räume zur Schaffung von Turnräumen "entkernt" zu haben. Die Anlage eines Spiel-platzes auf Nebenflächen eines Grundstücks kann für sich genommen kein - 9 - Recht zum Erwerb eines durch seine Bebauung geprägten Grundstücks bilden. Auch im Zusammenwirken mit den weiteren Behauptungen der [X.]n folgt hieraus nichts anderes. Die zur Feststellung eines erheblichen Aufwands not-wendige Gegenüberstellung des vorgefundenen Zustands und des Zustands des Gebäudes am 3. Oktober 1990 fehlt. Daß das Gebäude aufgrund der bau-lichen Maßnahmen nicht mehr als Wohngebäude erscheint, ist dem [X.] Vortrag der [X.]n nicht zu entnehmen. Die Kläger haben im ersten Rechtszug unter Hinweis auf das im Auftrag der [X.]n erstellte Gutachten ausgeführt, das Gebäude habe seit 1945 im wesentlichen keine Änderungen erfahren. Die geringfügigen von der [X.]n vorgenommenen Maßnahmen seien nicht geeignet, das Merkmal erheblichen baulichen Aufwands zu erfüllen. Sie haben hierzu die Bauzustandsbeschreibung eines Architekten vorgelegt. Die Berufungsbegründung rügt ausdrücklich, es fehle an einem ein Erwerbs-recht rechtfertigenden Aufwand, das [X.] habe sich auf die Übernahme von Schlagworten beschränkt. [X.]) Die in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] von der [X.]n erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe sie auf die Notwendigkeit der Ergänzung ihres Vortrags hinweisen müssen, trifft im Hinblick auf das Vorbrin-gen der Kläger weder zu, noch ist die Rüge zulässig ausgeführt. Ohnehin [X.] für das Berufungsgericht keine Hinweispflicht, weil einerseits die Defizite des [X.]nvortrags von den Klägern in erster Instanz und in der [X.] deutlich angesprochen worden sind und weil das Gericht anderer-seits den Vortrag der [X.]n als ausreichend erachtet hat. Darüber hinaus läßt die Rüge nicht erkennen, um welchen Vortrag die [X.] ihr Vorbringen bei einem Hinweis des Berufungsgerichts ergänzt hätte, was zur Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung der Hinweispflicht gehört ([X.], Urt. v. 8. Oktober - 10 - 1987, [X.], [X.], 197, 199; u. v. 9. Dezember 1987, [X.], [X.], 432, 434). Aus diesem Grund bestand für den [X.] auch keine Veranlassung, die Sache wegen dieses Punktes an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen, um der [X.]n Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrags zu geben. Ihr war - wie auch ihr Revisionsanwalt eingeräumt hat - klar, daß es möglicherweise an ausreichenden Tatsachenfeststellungen für ein Erwerbsrecht fehlte. Darauf wies schon die Revisionsbegründung deutlich hin. ee) Fehlt es an baulichen Maßnahmen, die zu einer Berechtigung der [X.]n zum Erwerb der Grundstücke führen, scheidet ein Recht der [X.]n zum Besitz der Grundstücke seit Ablauf des 30. September 2001 aus. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz begründeten Rechts zum Er-werb bebauter Grundstücke kommt es nicht an. b) Für die [X.] seit dem 1. Oktober 2001 können die Kläger jedoch nach § 988 [X.] Herausgabe der Nutzungen verlangen, die die [X.] als rechts-grundlose Besitzerin des Grundstücks erlangt hat. Die Zuordnung des [X.] an die [X.] bildet keinen Rechtsgrund für den Besitz der Grundstücke gegenüber den Klägern, § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.]. § 987 [X.] findet auf den Anspruch der Kläger keine Anwendung. Die Kläger haben den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gegen die [X.] bis heute nicht rechtshängig gemacht. Die von ihnen erhobene Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs steht der Erhebung einer Herausgabeklage nicht gleich. Die Klage des Eigentümers gegen den [X.] auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus § 894 [X.] erfüllt zwar grundsätzlich die Warnfunktion, auf der die verschärfte Haftung des - 11 - Eigenbesitzers ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs be-ruht (vgl. [X.], 121, 335, 336; 158, 40, 45; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 987 [X.]. 63; [X.]/E[X.]ing, [X.], 11. Aufl., § 987 [X.]. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 987 [X.]. 7; [X.]/[X.], [X.] [1999], § 987 [X.]. 2; ferner [X.], Urt. v. 29. April 1964, [X.], [X.] § 989 [X.] Nr. 10). So verhält es sich jedoch nicht, wenn der Besitzer unabhängig von der Frage des Eigentums zum Besitz eines Grundstücks berechtigt ist. Das [X.] des in Anspruch genommenen [X.] wird in diesem Fall von der Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nicht berührt. So liegt es hier. Die [X.] war bis zum Ablauf des 30. September 2001 gem. Art. 233 § 2a Abs. 9 EG[X.] zum Besitz des Grundstücks berechtigt. Das wur-de nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Kläger Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangten. Seit der Beendigung des von dem Moratorium gewährten [X.] nimmt die [X.] ein "öffentliches Nutzungsverhält-nis" als Recht zum Besitz der Grundstücke für sich in Anspruch, das sie aus dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz herleitet. Eine Herausgabeklage hat das Vertrauen der [X.]n in dieses Recht bisher nicht erschüttert. Der [X.] kann jedoch nicht feststellen, ob der Anspruch der Kläger über die von der [X.]n für die Nutzung der Grundstücke seit dem 1. Oktober 2001 gezahlte Entschädigung hinausgeht, weil das Berufungsge-richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der von der [X.]n gezogenen Nutzungen getroffen hat. Dies ist [X.]. 3. Das Feststellungsverlangen der Kläger ist zulässig und begründet. - 12 - a) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Zwar fehlt es an der grund-sätzlich gebotenen Individualisierung des zur gerichtlichen Überprüfung ge-stellten Rechtsverhältnisses, da sich der Antrag nach seinem Wortlaut auf sämtliche möglichen Rechte nach dem Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz bezieht und damit nicht Gegenstand einer zulässigen Klage sein kann. Dieser Mangel kann jedoch durch Auslegung des Antrags behoben werden. Die not-wendige Auslegung kann der [X.] selbst vornehmen ([X.], Urt. v. 2. Juli 2004, [X.], [X.], 1712 f m.w.N.). Hierzu sind über den Wort-laut der prozessualen Erklärung hinaus die Begleitumstände und die Klagebe-gründung heranzuziehen (vgl. [X.], Urt. v. 1. Dezember 1997, [X.], NJW-RR 1998, 1005; Urt. v. 7. Juni 2001, [X.], NJW 2001, 3789 f). Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß Gegenstand des [X.] das Fehlen sowohl des von der [X.]n in Anspruch genom-menen [X.] aus § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als auch eines Erwerbs-rechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärt, den Klägern gehe es "um die freie Verfügbarkeit über ihr Eigentum". Weder das Bestehen eines [X.] noch das Bestehen eines [X.] der [X.]n ste-hen zwar einer Verfügung über die Grundstücke entgegen, jedes der beiden Rechte würde sich aber bei einem Verkauf wirtschaftlich zum Nachteil der Klä-ger auswirken. Das ist gemeint. Das Interesse der Kläger geht dahin, beide Rechte zu verneinen. Das Recht zum Besitz der Grundstücke gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG nimmt die [X.] zur Rechtsverteidigung gegen das [X.]sverlangen der Kläger in Anspruch. Eines [X.] hat sie sich in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2002 berühmt. Hiervon ist sie bis heute nicht - 13 - in einer Weise abgerückt, die das Interesse der Kläger an der Feststellung, daß ein solches Recht nicht besteht, entfallen läßt. Soweit das Klagebegehren auf die Verneinung des [X.] nach § 9 Abs. 1 VerkFlBerG gerichtet ist, bedarf es der gesonderten Prüfung des Feststellungsinteresses ohnehin nicht. Die Kläger verneinen insoweit ein Rechtsverhältnis, das für den Erfolg des [X.]s vorgreiflich ist. In diesem Umfang bedeutet die Feststellungsklage eine Zwischenfeststellungs-klage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO, bei der das Feststellungsinteresse aus der Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptent-scheidung folgt ([X.], Urt. v. 17. Mai 1977, [X.], NJW 1977, 1637). c) Die verlangte Feststellung ist zu treffen, weil es, wie vorstehend 2 ausgeführt, an einer Berechtigung der [X.]n zum Erwerb und zum Besitz der Grundstücke fehlt. [X.] Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

Meta

V ZR 160/04

11.03.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2005, Az. V ZR 160/04 (REWIS RS 2005, 4554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4554

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