Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2006, Az. V ZR 138/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1480

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 6. Oktober 2006 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja VerkFlBerG § 1 Abs. 1 Satz 5 Bei einer sowohl öffentlichen als auch anderen Zwecken dienenden Nutzung eines im Beitrittsgebiet belegenen Gebäudes ist das [X.] nur anwendbar, wenn die Nutzung zu öffentlichen Zwecken bereits vor dem [X.] 1990 überwog. [X.], Urt. v. 6. Oktober 2006 - [X.]/05 - [X.]

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und den Rich-ter Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufhoben, als über die auf Herausgabe des [X.]s und auf Zahlung weiterer 6.600 • Nutzungsentschädigung für die [X.] vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 nebst anteiligen Zinsen gerichtete Klage entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in [X.]. 1972 wurde auf diesem und auf dem benachbarten Grundstück ein für den Rat der Gemeinde [X.]bestimmtes Mehrzweckgebäude mit einer [X.]

- 3 -stelle errichtet. Die Mittel für den Bau stammten nicht von der Gemeinde. In der Folgezeit wurde das Gebäude zumindest teilweise für Verwaltungsaufgaben der Gemeinde genutzt; seit dem 1. Oktober 2001 überwiegt die Nutzung zu öffentli-chen Zwecken. Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde die Herausgabe seines Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude sowie eine (weitere) Nutzungsent-schädigung für die [X.] von Februar 1991 bis Dezember 2002. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. 2 Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Herausgabeanspruch und den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die [X.] vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält einen Herausgabeanspruch des [X.] für nicht gegeben, da die Beklagte nach dem [X.] (VerkFlBerG) zum Besitz des Grundstücks berechtigt sei. Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG, wonach das Gesetz bei einer Mischnutzung nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung finde, stehe dem nicht entgegen. Ausreichend sei, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude von seiner Errichtung bis heute zumindest auch gemeindlichen Aufgaben gedient habe und jedenfalls bei Inkrafttreten des [X.]es am 1. Oktober 2001 überwiegend öffentlich genutzt worden sei. Für das Besitzrecht der Beklagten sei unerheblich, dass die frühere Gemeinde [X.]die Errichtung des Gebäudes nicht finanziert habe. Es genüge, dass diese Initiatorin des [X.]

- 4 -vorhabens, Bauherrin und Hauptnutznießerin gewesen sei. Da das [X.], könne der Kläger auch keine über die erhaltenen Zahlungen hinausgehende Nutzungsentschädigung verlangen. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des angefochtenen Ur-teils, wonach die Beklagte dem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch des [X.] ein Recht zum Besitz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG entgegen halten kann und keine weitergehende Nutzungsentschädigung für die [X.] vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 zahlen muss, wenn eine von dem [X.] erfasste [X.] vorliegt. Die Vor-aussetzungen einer solchen [X.] hat das Berufungsgericht jedoch verkannt. Seine Annahme, das [X.] finde im Fall der Mischnutzung eines Gebäudes - also der Nutzung sowohl für öffentliche als auch für gewerbliche oder sonstige Zwecke (vgl. § 7 Abs. 1 SachenRBerG) - An-wendung, wenn sich feststellen lasse, dass das Gebäude jedenfalls seit dem In-krafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2001 überwiegend öffentlich genutzt [X.], ist unzutreffend. 6 Mit dem [X.] sollen die Rechtsverhältnisse an Grundstücken bereinigt werden, welche in der [X.] für öffentliche Zwecke in Benutzung genommen wurden, ohne dass eine förmliche Enteignung oder eine sonstige Überführung in Volkseigentum stattgefunden hatte. In zeitlicher Hinsicht knüpft das Gesetz deshalb an Nutzungen an, die nach der Schaffung sozialisti-scher Bodenrechtsverhältnisse im Gebiet der (späteren) [X.] und vor deren Ende 7

- 5 -begründet worden sind. Die Inanspruchnahme eines Grundstücks zu öffentlichen Zwecken vor und nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG genannten Stichtagen (9. Mai 1945 und 3. Oktober 1990) fällt demgegenüber nicht in den [X.] (vgl. Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, [X.], [X.], 192 mwN). Diese zeitliche Begrenzung gilt auch, soweit auf privaten Grundstücken er-richtete Gebäude oder bauliche Anlagen nicht ausschließlich öffentlichen Zwecken dienen. Das [X.] kommt in diesen Fällen nur bei überwiegender öffentlicher Nutzung zur Anwendung (§ 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Voraus-setzung nicht schon dann erfüllt, wenn eine zu [X.]-[X.]en untergeordnete Nut-zung eines Gebäudes für Verwaltungsaufgaben nach dem 3. Oktober 1990 zu einer überwiegenden öffentlichen Nutzung ausgedehnt wurde. Eine Mischnutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG, die vor oder nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG genannten Stichtagen begründet wurde, ist nicht geeignet, den Anwendungsbereich des Gesetzes zu eröffnen (ebenso Kimme/[X.], Of-fene Vermögensfragen [Stand März 2006], § 1 VerkFlBerG [X.]. 9 [X.]; [X.]/[X.], Sachenrechtsbereinigung [Stand April 2006], § 1 VerkFlBerG [X.]. 11). Andernfalls würden der öffentlichen Hand das Erwerbsrecht gemäß § 3 Abs. 1 VerkFlBerG und das Besitzrecht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG auf-grund einer Nutzungssituation zustehen, die nicht schon in der [X.] begründet, sondern erst unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffen worden ist. Das widerspräche der Intention des Gesetzgebers. Das [X.] dient nicht dazu, der öffentlichen Hand ein Ankaufsrecht für am 1. Oktober 2001 zu (überwiegend) öffentlichen Zwecken genutzte Privatgrundstücke unab-hängig von deren Nutzung zu [X.]-[X.]en zu verschaffen; insbesondere will es nicht öffentliche Nutzer privilegieren, die die Inanspruchnahme fremden Eigentums nach dem 3. Oktober 1990 noch ausgeweitet haben. Es hat ausschließlich den 8

- 6 -Zweck, die während der Geltung der [X.] Bodenordnung durch die In-anspruchnahme privater Grundstücke entstandenen besonderen Situationen zu bereinigen (vgl. die Begründung des [X.] für ein Grundstücksbe-reinigungsgesetz in BT-Drucks. 14/6204 S. 10; Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, [X.], [X.], 768, 771). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus, dass der Anwendungsbereich des [X.]es mit demjenigen des am 30. September 2001 ausgelaufenen Moratoriums in Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB demnach nicht deckungsgleich ist. Das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG ist zwar einerseits als Verlängerung des [X.] angelegt (vgl. Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, [X.], [X.], 768, 771). Andererseits erfasste das [X.] - seinem vorläufigen [X.] entsprechend - auch Fälle, die vom Anwendungsbereich des Verkehrsflä-chenbereinigungsgesetzes bewusst ausgenommen worden sind (vgl. Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, [X.], [X.], 192, 193; Kimme/[X.], Offene Vermögensfragen [Stand März 2006], § 1 VerkFlBerG [X.]. 12). So genügte für die Anwendung des [X.]s die bloße Nutzung eines bebauten [X.]s zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, während das Verkehrsflächenbereini-gungsgesetz in einem solchen Fall nur anwendbar ist, wenn auf dem Grundstück vor dem 3. Oktober 1990 ein [X.] dienendes Gebäude errichtet oder ein vorhandenes Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffent-liche Nutzung verändert worden ist. Demgemäß gibt es zahlreiche Fälle, in denen das durch das Moratorium geschaffene Recht zum Besitz trotz fortdauernder [X.] Nutzung mit dem 30. September 2001 beendet worden ist (zu einem solchen Sachverhalt vgl. Senat, Urt. v. 11. März 2005, [X.], NJW-RR 2005, 965). 9

- 7 -

- 8 -II[X.] Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, damit es die fehlende Feststellung nachholen kann, ob das [X.] bereits vor dem 3. Oktober 1990 überwiegend für öffentliche [X.] genutzt worden ist (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 10 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 11 1. Ist das über die Grundstücksgrenze gebaute Gebäude, welches nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen etwa zur Hälfte auf dem [X.] des [X.] und zur Hälfte auf dem Nachbargrundstück steht, als eine wirt-schaftliche Einheit anzusehen, kommt es für die Feststellung, ob das Gebäude vor dem 3. Oktober 1990 überwiegend zu öffentlichen Zwecken genutzt worden ist, nicht nur auf die Nutzung des auf dem Grundstück des [X.] befindlichen Ge-bäudeteils, sondern auf die Nutzung des gesamten Gebäudes an. 12 Das Ankaufsrecht nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG knüpft im Fall einer Misch-nutzung an die überwiegende öffentliche Nutzung des Bauwerks (nicht des Grundstücks) an und soll dem Nutzer den Erwerb der dazugehörigen Flächen er-möglichen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG). Diese Anknüpfung muss auch dann maßgeblich sein, wenn sich das Gebäude über mehrere Grundstücke erstreckt (vgl. Senat, Urt. v. 20. Januar 2006, [X.], NJW-RR 2006, 805, 807 [19]). Andernfalls könnte einer der Grundstückseigentümer den Verkauf unter Hinweis darauf verhindern, dass der auf seinem Grundstück befindliche Gebäudeteil überwiegend zu anderen als öffentlichen Zwecken genutzt worden sei, und so den Nutzer - obwohl das Gebäude in seiner Gesamtheit vor dem 3. Oktober 1990 überwiegend öffentlichen Zwecken gedient hatte und heute weiterhin dient - daran hindern, alle zum Erwerb des Gebäudes notwendigen Flächen anzukaufen. Dem 13

- 9 -Sinn des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG widerspräche auch der um-gekehrte Fall, dass ein öffentlicher Nutzer berechtigt wäre, ein Grundstück mit ei-nem darauf befindlichen Gebäudeteil nur deshalb anzukaufen, weil (nur) dieser Gebäudeteil überwiegend für öffentliche Zwecke genutzt worden ist, während das Gebäude in seiner Gesamtheit im maßgeblichen [X.]raum überwiegend anderen Zwecken gedient hat. 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht die Feststellung, dass das Gebäude nicht mit Mitteln des früheren [X.]errichtet [X.] ist, der Anwendung des [X.]es nicht entge-gen. Bei der Neuerrichtung eines [X.] dienenden Gebäudes auf einem Privatgrundstück kommt es im Interesse einer Sicherung baulicher Investi-tionen seitens der öffentlichen Hand (vgl. die Begründung des [X.] für ein Grundstücksbereinigungsgesetz in BT-Drucks. 14/6204 [X.]) nicht darauf an, aus welchen Mitteln der Bau finanziert worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass eine staatliche Stelle Auftraggeber des Bauvorhabens war. Anders liegt es nur bei einer Mischnutzung. Hier ist die Frage der Finanzierung ausnahmsweise von [X.], wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Genossenschaft oder andere Wirtschaftseinheit, materiell betrachtet, [X.] und deshalb hinsichtlich des Gebäudes nach dem Sachenrechtsbereinigungs-gesetz anspruchsberechtigt sein könnte (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG). Eine solche verdeckte Investition hat der Senat für möglich gehal-ten, wenn eine Genossenschaft nur deswegen nicht selbst als Auftraggeberin [X.] ist, weil nur der Rat der Gemeinde über die für die Verwirklichung des Bauprojekts planungsrechtlich notwendigen Investitions- oder materiellen Kennzif-fern verfügte (Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, [X.], [X.], 1973, 1974). Allerdings genügt der Umstand, dass eine Genossenschaft die Kosten der Bau-maßnahme getragen hat, allein nicht, um sie als Investitionsauftraggeberin anzu-sehen. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sie das Projekt auch im Übrigen wirt-14

- 10 -schaftlich in den Händen hielt und ihr nach der Bauausführung die Nutzung des Objekts ohne die Einschränkungen der Anordnung für die Übertragung [X.] unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 1. Okto-ber 1974 übertragen wurde (vgl. Senat, aaO, sowie Urt. v. 16. Juli 2004, [X.], [X.] 2004, 499, 500). Die bloße Möglichkeit, dass es sich bei dem Bau des [X.] in [X.]um die verdeckte Investition einer Konsumgenossenschaft handelt, muss die - für die Anwendbarkeit des [X.]es dar-legungs- und beweispflichtige - Beklagte allerdings nicht ausräumen, wenn sich erweisen sollte, dass das Gebäude vor dem 3. Oktober 1990 überwiegend zu öf-fentlichen Zwecken genutzt worden ist. Da eine solche Nutzung gegen ein [X.] 15

- 11 -anderfallen von [X.] (öffentlichen) und materiellem Investitionsauftraggeber spricht, genügt dann die Feststellung, dass der Rat der Gemeinde P. Initiator und Auftraggeber des Bauvorhabens war, um den Neubau als eine Investition der öffentlichen Hand anzusehen. [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2003 - 3 O 97/02 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2005 - 7 U 139/03 -

Meta

V ZR 138/05

06.10.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2006, Az. V ZR 138/05 (REWIS RS 2006, 1480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1480

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