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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/04
Verkündet am:
6. Juli 2005
[X.]
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja
[X.]Z: nein _____________________
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 307 [X.]; [X.] § 9 [X.]; [X.] § 31
Die Regelung in der Satzung einer kir[X.]hli[X.]hen Zusatzversorgungskasse, wona[X.]h die gesetzli[X.]he Rente au[X.]h insoweit auf die zugesagte Gesamtversorgung ange-re[X.]hnet wird, als die Rente aufgrund einer Pflegetätigkeit des Versi[X.]herten dur[X.]h Beiträge gemäß § 44 [X.] erworben worden ist, hält einer ri[X.]hterli[X.]hen [X.] stand.
[X.], Urteil vom 6. Juli 2005 - [X.]/04 - [X.]
AG Köln
- 2 -
[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin Dr. [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 6. Juli 2005
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 18. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Zahlung einer um 65,36 • höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 von der [X.]n begehrt. Im übrigen
wird die Revision zurü[X.]kgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der bei der beklagten Zusatzversorgungskasse des [X.] versi[X.]herte Kläger fordert eine höhere Versor-gungsrente. Er war von 1976 bis 1996 vollzeitbes[X.]häftigt beim [X.] für die Diözese M. . Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2000 arbeitete der Kläger in Altersteilzeit nur no[X.]h zu 50%, um si[X.]h der Pflege seiner s[X.]hwerkranken Ehefrau widmen zu können. - 3 -
Deshalb erhielt der Kläger Leistungen aus der gesetzli[X.]hen Pfle-geversi[X.]herung. Zudem zahlte die gesetzli[X.]he Pflegekasse gemäß § 44 [X.] Beiträge an die [X.] als Träger der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung. Diese Beiträge haben die gesetzli[X.]he Rente, die der Kläger seit 1. August 2000 erhält, um 16,62 • monatli[X.]h erhöht. Gemäß § 31 Abs. 1 und 2a der Satzung der [X.]n na[X.]h dem Stand vom Januar 1999 (im folgenden: [X.]) zahlt [X.] als monatli[X.]he Zusatzversorgungsrente den Betrag, um den die Rente wegen Alters aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung hinter der na[X.]h ihrer Satzung näher zu bere[X.]hnenden Gesamtversorgung zurü[X.]kbleibt. Da si[X.]h die gesetzli[X.]he Rente des [X.] wegen seiner Pflegetätigkeit um 16,62 • erhöht hatte, zahlte die [X.] dem Kläger seit 1. August 2000 eine entspre[X.]hend geringere Zusatzversorgungsrente. Der Kläger meint, die [X.] dürfe diesen Mehrbetrag ni[X.]ht auf die von ihr zuge-sagte Gesamtversorgung anre[X.]hnen. Er verlangt deshalb die [X.] dieses Betrages für die Monate August 2000 bis Dezember 2001. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die [X.] bis zu einer Auf-hebung von § 44 [X.] verpfli[X.]htet sei, die aus dieser Vors[X.]hrift fol-gende Erhöhung der gesetzli[X.]hen Rente ni[X.]ht auf die von ihr zu gewäh-rende Gesamtversorgung anzure[X.]hnen.
Die [X.] hat ihre Satzung mit Wirkung zum 1. Juli 2000 dahin geändert, daß ein sogenannter fiktiver Arbeitnehmeranteil zur Umlage sowie ein paus[X.]haler Steueranteil an der Umlage eingeführt wurden (§ 32 Abs. 3[X.] Satz 1d und 3 [X.] in der Fassung der 30. Satzungsän-derung). Dadur[X.]h verringerte si[X.]h die dem Kläger ab August 2000 zuste-hende Zusatzversorgung um monatli[X.]h 65,36 •. Der Kläger hält die - 4 -
30. Satzungsänderung für unwirksam und verlangt Na[X.]hzahlung au[X.]h dieser 65,36 • für die Zeit von August 2000 bis Dezember 2001.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprü[X.]he in vollem Umfang weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hält die 30. Satzungsänderung der [X.] ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h der formellen Voraussetzungen für wirksam zu-stande gekommen, sondern sieht au[X.]h keinen Verstoß gegen höherran-giges Re[X.]ht. Au[X.]h soweit die [X.] unabhängig von dieser Satzungs-änderung eine aufgrund von Pflegeleistungen erhöhte gesetzli[X.]he Rente ni[X.]ht besonders berü[X.]ksi[X.]htigt, sondern die gesetzli[X.]he Rente uneinge-s[X.]hränkt von der unveränderten Höhe der Gesamtversorgung abzieht und eine entspre[X.]hend geringere Zusatzversorgungsrente zahlt, sieht das Berufungsgeri[X.]ht keinen Grund zu Beanstandungen. Dieses [X.] resultiere aus der gewählten paus[X.]halisierenden Verfahrensweise bei der Bere[X.]hnung der Zusatzversorgungsrente. Die auf betriebli[X.]her Ebe-ne erfolgte Versorgungszusage gewähre auss[X.]hließli[X.]h einen Anspru[X.]h auf die näher bestimmte Gesamtversorgung. § 31 Abs. 2 [X.] könne au[X.]h ni[X.]ht dahin ausgelegt werden, daß Anteile an der gesetzli-[X.]hen Rente, die auf Pflegeleistungen beruhen, von einer Anre[X.]hnung auf die Gesamtversorgung der [X.]n ebenso auszunehmen seien, wie - 5 -
dies in einer ni[X.]ht analogiefähigen Ausnahmeregelung der Satzung für [X.] auf Grund von [X.] vorgesehen ist. So weit rei[X.]hten au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des § 44 [X.] ni[X.]ht, die si[X.]h auf den Anspru[X.]h aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bes[X.]hränkten. Der Vortrag des [X.], Pflegeleistungen würden weit überwiegend von Frauen erbra[X.]ht, re[X.]htfertige jedenfalls ni[X.]ht die Annahme, die Satzung der [X.]n verstoße gegen den Grundsatz der Glei[X.]hbehandlung von [X.] und Frauen, wie er insbesondere im Re[X.]ht der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften zum Ausdru[X.]k komme. Denn der Kläger werde wie alle behandelt, deren gesetzli[X.]he Rente dur[X.]h Zahlungen der Pflegekasse höher ausfalle als ohne diese Zahlungen. Die vom Kläger beanstandete Satzungsregelung sei vom Ges[X.]hle[X.]ht unabhängig. Ein Anlaß zur Vorla-ge an den [X.] bestehe daher ni[X.]ht.
I[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Tenor seiner Ents[X.]heidung die [X.] zugelassen, ohne insoweit eine Eins[X.]hränkung auszuspre[X.]hen. Im Tatbestand und in den Ents[X.]heidungsgründen seines Urteils werden die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Pflegetätigkeit geltend ge-ma[X.]hten Ansprü[X.]he auf eine höhere Zusatzversorgung der [X.]n na[X.]h Grund und Höhe von den Ansprü[X.]hen unters[X.]hieden, die der Klä-ger aus einer Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der [X.]n herleitet. Am Ende des Berufungsurteils begründet das Berufungsgeri[X.]ht die Zulassung der Revision damit, die Re[X.]htssa[X.]he habe im Hinbli[X.]k darauf grundsätzli[X.]he Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ob und in wel[X.]her Weise die aus § 44 [X.] resultierende Erhöhung des Anspru[X.]hs aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bei der Gewäh-rung der betriebli[X.]hen Zusatzversorgung zugunsten des [X.] -
re[X.]htigten Berü[X.]ksi[X.]htigung finden müsse. Die [X.] ma[X.]ht mit Re[X.]ht geltend, daß die Revision damit nur einges[X.]hränkt zugelassen worden sei.
Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] kann si[X.]h die Eingrenzung der Re[X.]htsmittelzulassung au[X.]h aus den Ents[X.]hei-dungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Die Zulassung kann [X.] ni[X.]ht auf die Klärung einer einzelnen Re[X.]htsfrage bes[X.]hränkt wer-den, sondern muß si[X.]h auf einen tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h selbständigen, abtrennbaren Teil des [X.] beziehen. Wenn das [X.] über mehrere prozessuale Ansprü[X.]he ents[X.]hieden hat und die Revision wegen einer Frage zuläßt, die nur für einen von ihnen er-hebli[X.]h ist, ergibt si[X.]h daraus regelmäßig eine eindeutige Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung auf diesen Anspru[X.]h (vgl. [X.]Z 153, 358, 360 ff.; Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 3264 unter [X.] und 3). So liegt es hier. Zwar hat der Kläger, soweit er eine [X.] von [X.] verlangt, in seinem Zahlungsantrag die Beträ-ge zusammengefaßt, die er auf die Unre[X.]htmäßigkeit einer Verre[X.]hnung seiner wegen Pflegeleistungen erhöhten gesetzli[X.]hen Rente einerseits und auf die Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der [X.]n an-dererseits stützt. Das ändert aber ni[X.]hts daran, daß es si[X.]h um unter-s[X.]hiedli[X.]he prozessuale Ansprü[X.]he handelt, über die dur[X.]h Teilurteil [X.] ents[X.]hieden werden können, weil sie na[X.]h Grund und Höhe voneinan-der unabhängig sind. Die 30. Satzungsänderung betrifft die Vors[X.]hriften des § 31 Abs. 1 und 2a [X.] ni[X.]ht, um die es bei der Anre[X.]hnung der dur[X.]h Pflegetätigkeit erhöhten gesetzli[X.]hen Rente auf die Gesamt-versorgung der [X.]n geht. Die Gesi[X.]htspunkte, aus denen [X.] gegen die Satzung hergeleitet werden können, stützen si[X.]h für jeden - 7 -
prozessualen Anspru[X.]h auf unters[X.]hiedli[X.]he Sa[X.]hverhalte, au[X.]h soweit die Verletzung desselben Grundre[X.]hts (etwa aus Art. 3, 14 GG) gerügt wird.
Damit ist die Revision, soweit die Zahlung einer um 65,36 • höhe-ren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 wegen Un-wirksamkeit der 30. Satzungsänderung verlangt wird, mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen.
II[X.] Soweit der Kläger die Anre[X.]hnung des dur[X.]h seine Pflegetätig-keit bedingten Teils der gesetzli[X.]hen Rente auf die Gesamtversorgung der [X.]n für re[X.]htswidrig hält, dies festgestellt wissen will und [X.] die Zahlung einer um 16,62 • höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 begehrt, ist die Revision unbegründet. Die [X.] haben die Klage insoweit im Ergebnis mit Re[X.]ht abgewiesen.
1. Gemäß § 31 Abs. 1 [X.] wird als monatli[X.]he Versor-gungsrente der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Abs. 2 der Vors[X.]hrift genannten Bezüge hinter der na[X.]h der Satzung erre[X.]hneten Gesamtversorgung zurü[X.]kbleibt. Soweit es - wie hier - um den Bezug [X.] gesetzli[X.]hen Rente wegen Alters geht (§ 31 Abs. 2a [X.]), hängt deren anre[X.]henbare Höhe von Eins[X.]hränkungen und Änderungen ab, die im einzelnen unter § 31 Abs. 2 a aa - nn [X.] bestimmt werden; zusätzli[X.]h ist vorgesehen, daß [X.], die auss[X.]hließli[X.]h auf [X.] beruhen, grundsätzli[X.]h ni[X.]ht der Anre[X.]hnung auf die Gesamtversorgung unterliegen. [X.], die auf einer [X.] 8 -
getätigkeit wie der des [X.] im vorliegenden Fall beruhen, werden ni[X.]ht erwähnt.
Daran hat si[X.]h au[X.]h dadur[X.]h ni[X.]hts geändert, daß die [X.] das System der beamtenähnli[X.]hen Gesamtversorgung in einer Neufas-sung ihrer Satzung dur[X.]h eine Betriebsrente abgelöst hat. Na[X.]h § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] n.F. werden [X.]n für die am 31. Dezember 2001 [X.]nbere[X.]htigten zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als dynamisierte Besitzstandsrenten weitergezahlt. Für die Höhe der [X.] des [X.] kommt es mithin na[X.]h wie vor auf § 31 Abs. 1 und 2a [X.] an.
2. Die Satzungsbestimmungen der [X.]n finden als Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen auf die [X.], die von den beteiligten Arbeitgebern als Versi[X.]herungsneh-mern mit der [X.]n als Versi[X.]herer zugunsten der bezugsbere[X.]htig-ten Versi[X.]herten, der Arbeitnehmer, abges[X.]hlossen sind (vgl. [X.]Z 142, 103, 105 ff.; [X.], 835 unter 2 a, [X.]; Senatsbes[X.]hluß vom 9. Juli 2003 - [X.]/02 - [X.], 364 unter [X.] a). Dieser [X.] der Satzung steht einer gesetzesähnli[X.]hen Auslegung entgegen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - [X.] - [X.], 1090 unter 2a; vom 12. März 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 719 unter 2 b; vom 21. Mai 2003 - [X.], 2384 unter 2 a).
Das Berufungsgeri[X.]ht nimmt mit Re[X.]ht an, der Wortlaut der [X.] lasse eine Auslegung dahin ni[X.]ht zu, daß der Rentenanteil, den der Kläger wegen seiner Pflegetätigkeit erhält, ni[X.]ht als Teil der auf die Ge-samtversorgung anzure[X.]hnenden Bezüge anzusehen sei. Das gilt au[X.]h, - 9 -
wenn auf das Verständnis des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen, bei der [X.]n Ver-si[X.]herten abgehoben wird. Soweit [X.] aus Kindererziehungs-zeiten in der Satzung privilegiert werden, liegt es für den Versi[X.]herten fern, diese Regelung au[X.]h auf [X.] aufgrund einer Pflegetätig-keit zu beziehen. Dem steht s[X.]hon der Aufbau des § 31 Abs. 2a [X.] entgegen, der zahlrei[X.]he eng ums[X.]hriebene Tatbestände auflistet und damit deutli[X.]h werden läßt, daß nur in den im einzelnen aufgeführten Fällen von dem Grundprinzip einer vollen Anre[X.]hnung der gesetzli[X.]hen Rente auf die von der [X.]n gebotene Gesamtversorgung abgewi-[X.]hen werden soll. Einer über den Wortlaut der Regelung hinausgehen-den Auslegung zugunsten des Versi[X.]herten steht entgegen, daß für eine Förderung der Kindererziehung über die sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Regelung hinaus au[X.]h im Rahmen der von der [X.]n gebotenen Ge-samtversorgung ni[X.]ht dieselben Gründe spre[X.]hen wie für eine Förderung von Pflegetätigkeiten. Während die Regelung für [X.] die wirts[X.]haftli[X.]hen Belastungen erträgli[X.]h ma[X.]hen soll, die si[X.]h aus [X.] Eins[X.]hränkung oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Interesse der Erziehung von Kindern ergeben, und damit au[X.]h die Bereits[X.]haft, Na[X.]h-wu[X.]hs zu bekommen, überhaupt unterstützen kann, soll die verbesserte [X.] Si[X.]herung der pflegeris[X.]h tätigen Personen die [X.] insbesondere innerhalb der Familie fördern (vgl. [X.]Z 140, 39, 46; [X.] in LPK-[X.] § 44 Rdn. 5). Beide [X.] zwar Aufgaben in der Familie als Alternative zur Erwerbstätigkeit, diese Aufgaben unters[X.]heiden si[X.]h aber ihrer Art na[X.]h und im Hinbli[X.]k auf die Zielgruppe, denen die jeweilige familienbezogene Tätigkeit zugu-te kommt. Dem Umstand, daß [X.] aufgrund von Kindererzie-hungszeiten in der Satzung der [X.]n von der Anre[X.]hnung auf die Gesamtversorgung grundsätzli[X.]h ausgenommen werden, läßt si[X.]h daher - 10 -
ni[X.]ht entnehmen, daß etwas Entspre[X.]hendes au[X.]h für [X.] ha-be gelten sollen, die auf Pflegetätigkeiten des Versi[X.]herten beruhen.
3. Die Regelung des § 31 Abs. 1 und 2a [X.] hält, soweit die dur[X.]h Pflegetätigkeit erworbenen [X.] auf die zugesagte Gesamtversorgung angere[X.]hnet werden, au[X.]h einer ri[X.]hterli[X.]hen In-haltskontrolle (vgl. § 9 [X.], § 307 BGB) stand. Im Streit ist ni[X.]ht das insoweit kontrollfreie Hauptleistungsverspre[X.]hen der [X.]n als [X.], nämli[X.]h die gesetzli[X.]he Rente mit einer Zusatzversorgung auf die Höhe einer näher bestimmten Gesamtversorgung aufzusto[X.]ken (vgl. [X.]Z 142, 103, 110; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 453 unter [X.]), sondern die Frage, wie dieses Hauptleis-tungsverspre[X.]hen hinsi[X.]htli[X.]h des auf einer Pflegetätigkeit beruhenden Anteils der gesetzli[X.]hen Rente auszugestalten oder zu modifizieren ist. Da die [X.] eine Anstalt Öffentli[X.]hen Re[X.]hts ist und öffentli[X.]he Auf-gaben wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen au[X.]h die objektiven Wertents[X.]heidungen des Grundgesetzes und die Grundre[X.]hte zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.] aaO; Senatsbes[X.]hluß vom 9. Juli 2003 aaO).
a) Daß die [X.] in ihrer Satzung die aufgrund einer Pflegetä-tigkeit erworbenen Anteile an der gesetzli[X.]hen Rente auf die Gesamtver-sorgung anre[X.]hnet, hat sa[X.]hli[X.]he Gründe; im Hinbli[X.]k darauf liegt au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der bere[X.]htigten Interessen der Versi[X.]herten we-der ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG no[X.]h eine unangemessene, mit [X.] und Glauben unvereinbare Bena[X.]hteiligung im Sinne von §§ 9 [X.], 307 BGB vor. Na[X.]h der Satzung der [X.]n wird die gesetzli-[X.]he Rente dur[X.]h eine Zusatzversorgungsrente grundsätzli[X.]h nur erhöht, - 11 -
soweit ni[X.]ht bereits die gesetzli[X.]he Rente ausrei[X.]ht, um die zugesagte Gesamtversorgung zu si[X.]hern. Na[X.]h diesem Grundgedanken der [X.] wird die von der [X.]n zu de[X.]kende Versorgungslü[X.]ke gerin-ger, wenn die gesetzli[X.]he Rente etwa infolge einer Pflegetätigkeit höher ist. Darin liegt kein Verstoß gegen den Wortlaut und gegen Sinn und Zwe[X.]k der Regelung des § 44 [X.]. Denn au[X.]h dem bei der [X.]n Zusatzversi[X.]herten kommt wie jedem Sozialversi[X.]herten zunä[X.]hst einmal die wegen der Pflegetätigkeit erhöhte gesetzli[X.]he Rente zugute. Die [X.] behandelt diese Bezüge ni[X.]ht anders als die auf einer Erwerbstä-tigkeit beruhenden Rentenbezüge, die der Kläger hätte erzielen können, wenn er seine Arbeit ni[X.]ht mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Pflegetätigkeit auf 50% reduziert hätte. Damit vereitelt oder s[X.]hmälert die Satzung der [X.]n den von § 44 [X.] beabsi[X.]htigten Zwe[X.]k ni[X.]ht, die Pflegetätigkeit dur[X.]h eine verbesserte [X.] Absi[X.]herung als Alternative zur [X.] auszugestalten.
b) Andererseits ist die [X.] ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Pflegetätig-keit ähnli[X.]h wie die Kindererziehung im Rahmen der von ihr gewährten Zusatzversorgung ihrerseits zu fördern, indem sie darauf beruhende An-teile der gesetzli[X.]hen Rente von der Anre[X.]hnung auf die von ihr zuge-sagte Gesamtversorgung freistellt. Der Satzungsgeber der [X.] mußte der Verbesserung der Pflegebereits[X.]haft ni[X.]ht die glei[X.]he Bedeu-tung für den Kreis der bei der [X.]n Versi[X.]herten beimessen wie dem Anliegen, das hinter der Regelung für [X.] steht. Darin liegt keine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Angesi[X.]hts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes läßt si[X.]h aus ihm regelmäßig kein Gebot entnehmen, [X.] Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist ledigli[X.]h, daß der Staat - 12 -
die Mindestvoraussetzungen für ein mens[X.]henwürdiges Dasein seiner Bürger s[X.]hafft ([X.]E 82, 60, 79 f.). Diese Mindestvoraussetzungen werden dur[X.]h die Anre[X.]hnung der na[X.]h § 44 [X.] erhöhten [X.] auf die von der [X.]n zugesagte Gesamtversorgung ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist insoweit au[X.]h, daß die [X.], obwohl der Kläger nur no[X.]h zu 50% in Altersteilzeit gearbeitet hat, gemäß § 34a Abs. 3 Satz 4 [X.] zugunsten des [X.] von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von 90% eines vollbes[X.]häftig-ten Mitarbeiters in verglei[X.]hbarer Stellung ausgeht.
[X.]) Au[X.]h eine dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ges[X.]hützte Re[X.]htspo-sition des [X.] wird ni[X.]ht verletzt. Zum [X.] eines Rentenanspru[X.]hs oder einer Rentenanwarts[X.]haft gehören weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art, no[X.]h eine bestimmte Festset-zung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspru[X.]hskonstituierung sind in den Eigen-tumss[X.]hutz einbezogen (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 aaO unter [X.] sowie vom 29. September 1993 - [X.] - [X.], 1505 unter 2 a.E.). Daß dem Kläger hier ni[X.]ht einmal dieser Anspru[X.]hs-kern verbliebe, ist weder dargetan no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h.
4. Endli[X.]h verstößt die angegriffene Satzungsregelung au[X.]h ni[X.]ht gegen ein gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hes Diskriminierungsverbot, weil eine Pflegetätigkeit na[X.]h der Behauptung des [X.] überwiegend von [X.] ausgeübt werde.
a) In Betra[X.]ht käme hier insbesondere ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 h der Ri[X.]htlinie 86/378/[X.] vom 24. Juli 1986 ([X.] Nr. [X.] - 13 -
vom 12. August 1986 S. 40), geändert dur[X.]h Art. 1 Nr. 3 Ri[X.]htlinie 96/97/[X.] vom 20 Dezember 1996 ([X.] Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 20). Dana[X.]h verletzt eine Bestimmung, die in Systemen der be-triebli[X.]hen Si[X.]herheit für Männer und Frauen unters[X.]hiedli[X.]he Leistungs-niveaus bewirkt, den Grundsatz der Glei[X.]hbehandlung. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt hier ni[X.]ht vor, da na[X.]h der Satzung der [X.]n [X.] wegen einer Pflegetätigkeit sowohl bei Frauen als au[X.]h bei [X.] auf die Zusatzversorgung angere[X.]hnet werden. Na[X.]h der Behauptung des [X.] werden sol[X.]he Pflegeleistungen aber ganz überwiegend von Frauen erbra[X.]ht. Die angegriffene Regelung der Satzung der [X.]n könnte daher auf eine mittelbare Diskriminierung hinauslaufen.
b) Abgesehen davon, ob si[X.]h der Kläger als [X.] überhaupt auf eine derartige Diskriminierung berufen könnte, wäre die angegriffene Satzungsregelung der [X.]n, selbst wenn sie einen erhebli[X.]h höhe-ren Prozentsatz von Frauen als von [X.] betrifft, jedenfalls objektiv gere[X.]htfertigt, wenn sie auf Gründen beruht, die ni[X.]hts mit einer Diskri-minierung aufgrund des Ges[X.]hle[X.]hts zu tun haben. Ob und inwieweit ei-ne Regelung, die zwar unabhängig vom Ges[X.]hle[X.]ht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedo[X.]h stärker trifft als die [X.], aus objektiven Gründen, die ni[X.]hts mit einer Diskriminierung auf-grund des Ges[X.]hle[X.]hts zu tun haben, gere[X.]htfertigt ist, hat das nationale Geri[X.]ht, das für die Beurteilung des Sa[X.]hverhalts und die Auslegung des innerstaatli[X.]hen Re[X.]hts allein zuständig ist, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände festzustellen (st. [X.]pr. vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 1999, [X.]. [X.]67/97 - [X.] und [X.] - Slg. 1999, I - 666 Rdn. 67 und 69; Urteil vom 2. Oktober 1997, [X.]. [X.]/95 - [X.] - Slg. 1997, - 14 -
I - 5274 Rdn. 34 und 35; Urteil vom 7. März 1996, [X.]. [X.] - [X.] und Spe[X.]kmann - Slg. 1996, I - 1182 Rdn. 28).
[X.]) Hier beruht die uneinges[X.]hränkte Anre[X.]hnung au[X.]h der auf [X.] Pflegetätigkeit beruhenden Anteile der gesetzli[X.]hen Rente auf die Gesamtversorgung der [X.]n auf dem Grundgedanken der Zusatz-versorgung, die gesetzli[X.]he Rente nur insoweit bis zur Höhe einer Ge-samtversorgung aufzusto[X.]ken, wie sie hinter der Gesamtversorgung zu-rü[X.]kbleibt; eine Versorgungslü[X.]ke, deren De[X.]kung die Satzung der [X.]n bezwe[X.]kt, besteht daher ni[X.]ht, soweit der Versi[X.]herte eine we-gen seiner Pflegetätigkeit erhöhte gesetzli[X.]he Rente erhält. Diese Ge-si[X.]htspunkte haben mit einer Diskriminierung wegen des Ges[X.]hle[X.]hts ni[X.]hts zu tun. Au[X.]h die Regelung, daß auf [X.] beru-hende [X.] na[X.]h der Satzung der [X.]n von der Anre[X.]h-nung auf die Gesamtversorgung grundsätzli[X.]h ausgenommen werden, ni[X.]ht aber [X.], denen Pflegetätigkeiten zugrunde liegen, hat sozialpolitis[X.]he Gründe, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Ge-s[X.]hle[X.]ht des Versi[X.]herten stehen. Vielmehr re[X.]htfertigt si[X.]h die unter-s[X.]hiedli[X.]he Förderung im Hinbli[X.]k auf Unters[X.]hiede in der Bedeutung, die der jeweiligen familienbezogenen Arbeit und der Personengruppe, - 15 -
der sie zugute kommt, beigemessen wird. Eine Vorlage an den Geri[X.]hts-hof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften kommt daher hier ni[X.]ht in Be-tra[X.]ht.
[X.] [X.] [X.]
[X.]
Dr. [X.]
Meta
06.07.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. IV ZR 141/04 (REWIS RS 2005, 2721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2721
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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