Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. IV ZR 274/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 772

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 274/02

Verkündet am:

10. November 2004

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der [X.].

Er ist am 12. Februar 1936 geboren und war - beginnend im Sep-tember 1950 - ehemals bei verschiedenen Verkehrsbetrieben in [X.], [X.] und [X.], ferner im [X.] der ehemaligen [X.] beschäftigt. Ab dem 20. Januar 1991 wurde der Kläger als Beschäftigter vom [X.], welches ihn zum 1. Juli 1991 bei der [X.] als Versicherten anmeldete. Sein Arbeitgeber zahlte seither bis zum 28. Februar 2001 Umlagen bei der [X.]. Seit dem 1. März 2001 erhält der Kläger ne-ben einer Rente von der [X.] auch eine Versorgungsrente der [X.], die sich auf monatlich - 3 -

215,82 DM beläuft. Ausweislich einer Mitteilung der [X.] vom 30. März 2001 sind dabei neben 116 [X.] die vom Kläger in der [X.] geleisteten Dienstzeiten (insgesamt 478 Monate) als sogenann-te Vordienstzeiten zur Hälfte (239 Monate) auf die [X.] angerechnet worden (sog. Halbanrechnungsgrundsatz) ge-mäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der [X.] (im folgenden: [X.]) in ihrer damals maßgebenden Fassung. Der Kläger geht demgegenüber irrtümlich davon aus, seine vor dem 3. Oktober 1990 in der [X.] zurückgelegten Vordienstzeiten seien infol-ge des mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geänderten § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa [X.] überhaupt nicht [X.] worden.

Nach der seinerzeit geltenden Satzung war andererseits bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der [X.] gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 [X.] a.F.). Das [X.] hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von [X.] einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne ([X.], 835 = NJW 2000, 3341).

Der Kläger meint, seine gesamten Vordienstzeiten müßten wie [X.] berücksichtigt werden, da er schon in der [X.] Mitglied ei-nes der [X.] vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei. - 4 -

Danach stehe ihm ab Rentenbeginn eine deutlich höhere Zusatzrente zu. Er verfolgt die in der Berufungsinstanz abgewiesene Klage mit der Revi-sion weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat einen über den bisher gezahlten [X.] hinausgehenden Anspruch des [X.] auf eine Zusatzversorgungs-rente der [X.] verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst der [X.] anders behandelt als [X.], die im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben. Eine Verpflichtung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden oder auszugleichen, ergebe sich nicht aus dem [X.], der vielmehr eine schrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbe-dingungen vorsehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarun-gen der [X.] verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Ge-setzgeber oder den Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache der [X.]. Auch im übrigen verstoße die für den Kläger geltende Satzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte, gegen § 9 [X.] oder gegen § 242 BGB.

Mit Blick auf die genannte Entscheidung des [X.] hat das Berufungsgericht den Kläger derjenigen Gruppe von Versorgungsrentenberechtigten zugerechnet, die schon vor dem 31. De-- 5 -

zember 2000 Renten bezogen haben. Nach Auffassung des Berufungs-gerichts gehören solche Berechtigte nicht zu dem Personenkreis, für den das [X.] die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß im Falle des [X.] die [X.] unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertra-ges geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungs-angebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den [X.] ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhaf-te Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Sub-stanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezo-gen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der [X.] gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt wer-den könnten.

Im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der [X.] durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr [X.] (vgl. [X.], [X.] und [X.] 6 -

beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil [X.]. 5). Auch im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung der [X.] ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 ([X.] - [X.], 1530) mit der Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa [X.] in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt, in dem ein ehemals bei den [X.] in [X.] Be-schäftigter von der [X.] zum 1. April 1991 bei der [X.] versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der [X.] erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen [X.] bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen [X.], so wie er durch die 28. Satzungs-änderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. vorgenommen worden ist, un-wirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der [X.] nach den gleichen Regeln versi-chert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bun-desländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf ver-trauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten [X.] nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der [X.] in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. Daran hält der Senat fest.
- 7 -

b) Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß von Dienstzeiten in der [X.] berufen kann, ist unstreitig. Der Kläger übersieht jedoch, daß die Beklagte hier die vorgenannte Senats-entscheidung und die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurück-gelegten [X.]en ausweislich der Rentenmitteilung vom 30. März 2001 bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen [X.] berücksichtigt.

c) Allerdings hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung nicht gefordert, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen, wie der Kläger dies anstrebt, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] in seiner vor der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung. Mithin war für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, daß vor der Anmel-dung des [X.] bei der [X.] keine Umlagen an die [X.] wurden und andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die [X.] einzurechnen sind.

Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des Bun-desverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen diese [X.] der Vordienstzeiten wendet, bleibt sie im Ergebnis ebenfalls erfolglos. Der Kläger ist - das hat das Berufungsgericht übersehen - hier unstreitig nicht schon bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt ge-worden (Rentenbeginn ist der 1. März 2001). Er fällt daher nicht mehr unter diejenige Rentnergeneration, für die das [X.] (aaO) und - ihm folgend - der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 ([X.]/02 - [X.], 183) angenommen hatten, daß eine Verletzung von Art. 3 GG durch die Halbanrechnung von Vordienstzeiten - 8 -

bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente noch hingenommen werden könne, weil sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, ei-ne sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie halte. [X.] ist der Kläger durch die von der [X.] vorgenommene [X.] im Ergebnis nicht in seinen Rechten aus Art. 3 GG verletzt.

aa) Ob den Erwägungen des [X.]s zur Un-gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen [X.]ngruppe trotz der Kritik der [X.] in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, [X.], 337 ff.), kann der Senat auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre [X.] am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundle-gend geändert (§ 86 [X.] n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Ge-samtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlos-sen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des [X.] vom 1. März 2002 ([X.]. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von [X.] gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Ent-gelt, eine [X.] Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. [X.] n.F.). Diese Betriebsrente wird vom [X.] an jährlich um 1% erhöht (§ 39 [X.] n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bun-desverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - [X.]/02 - [X.], 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 453 unter [X.]; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - [X.] - [X.], 499 unter 3). - 9 -

[X.]) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum [X.] eines Rentenanspruchs oder einer [X.] gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter [X.]). Daß die neue Satzung der [X.] mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung [X.] führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-ten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen [X.] vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 er-gebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die ent-sprechend § 39 [X.] n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor-geplan 2001 ([X.]. 2002, 387) sinngemäß, für das [X.] sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-lung liege noch in der [X.] der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe. - 10 -

cc) Diese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das Berufungs-gericht meint, das alte System noch für das [X.] aufrecht. Vielmehr ist die vom [X.] gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte le-diglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 [X.] n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personen-kreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversor-gungssystem im Vergleich zu der seit 1. Januar 2001 geltenden Neure-gelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum [X.] einge-wendet wird, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige [X.] einzurechnen sind, für die [X.] nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesge-richt überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Über-gangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

[X.]) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die der Kläger bezieht. Damit wird er gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der [X.] richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 [X.] n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne - 11 -

Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes be-rechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ih-res Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

d) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 ([X.] - [X.], 499 unter 2 d) klargestellt, daß in der früheren [X.] zurückgelegte Vordienstzeiten nicht voll angerechnet wer-den können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers für diese [X.]en fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Versicherten nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der - 12 -

Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b [X.] a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - [X.] - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsge-richts vom 28. April 1999 ([X.] 100, 1 ff.).

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 274/02

10.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. IV ZR 274/02 (REWIS RS 2004, 772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 772

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