Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 15.12.2021, Az. XI R 30/19

11. Senat | REWIS RS 2021, 9786

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Gegenstand

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen


Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z.B. Kurpark, Kurhaus, Wege) eine "Kurtaxe" (in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher z.B. auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den o.g. Umständen des Ausgangsverfahrens bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet?

Tenor

I. Dem [X.] werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (zum Beispiel [X.], [X.], Wege) eine "Kurtaxe" (in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher zum Beispiel auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den oben genannten Umständen des Ausgangsverfahrens bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet?

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ausgesetzt.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine juristische Person des öffentlichen Rechts, in den Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre) als Unternehmerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ihr deshalb der Vorsteuerabzug zusteht.

2

Die Klägerin, eine [X.], ist ein staatlich anerkannter heilklimatischer Luftkurort. Die Kurverwaltung der Klägerin wird seit [X.] (zuletzt unter der [X.]ezeichnung "[X.]") kommunalrechtlich als sogenannter Eigenbetrieb geführt und ist körperschaftsteuerrechtlich ein [X.]etrieb gewerblicher Art (nachfolgend: Kurbetrieb).

3

Die Klägerin erhebt gemäß § 4 der [X.]ordnung für [X.]aden-Württemberg ([X.]ordnung [X.]) in der Fassung vom [X.] ([X.] für [X.]aden-Württemberg --G[X.]l. [X.]W-- 2000, 581) in Verbindung mit (i.V.m.) §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für [X.]aden-Württemberg ([X.]) vom 17.03.2005 (G[X.]l. [X.]W 2005, 206) i.V.m. der Satzung der Klägerin über die Erhebung einer [X.] vom [X.] (Ortsrecht der [X.], Aktenzeichen ...) eine [X.]:

"§ .. Erhebung einer [X.]

Die [X.] erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine [X.].

§ .. [X.]

(1) [X.] sind alle Personen, die sich in der [X.] aufhalten, aber nicht Einwohner der [X.] sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur [X.]enutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. [im Sinne] von § .. geboten ist.

(2) [X.] sind darüber hinaus auch die Einwohner der [X.], die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen [X.] haben (pauschale Jahreskurtaxe) sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.

(3) Die [X.] wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der [X.] arbeiten oder in Ausbildung stehen. ...

§ .. Maßstab und Satz der [X.]

(1) Die [X.] beträgt je Person und Aufenthaltstag ...

(3) [X.] und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

(4) [X.] Einwohner der [X.] haben - unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes - eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Person ...

§ .. Meldepflicht

(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft bzw. [beziehungsweise] Abreise an- bzw. abzumelden. ...

(2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die [X.] enthalten ist. ...

§ .. Einzug und Abführung der [X.]

(1) Die nach § .. Abs. .. und .. Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § .. Abs. .. ein [X.]bescheid ergeht, die [X.] von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die [X.] abzuführen. Sie haften der [X.] gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der [X.]. ..."

4

Mit diesen Einnahmen finanzierte die Klägerin in den Streitjahren die Herstellung, den Unterhalt und die Sanierung von Kureinrichtungen (zum [X.]eispiel --z.[X.].-- Kurpark, [X.], Wege). Diese Einrichtungen sind für jedermann frei zugänglich; eine Kurkarte wird zum Eintritt nicht benötigt.

5

Im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre sah die Klägerin die [X.] als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit (Kurbetrieb) an und begehrte den Vorsteuerabzug aus allen [X.], die mit dem Fremdenverkehr zusammenhingen.

6

Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) führte eine Außenprüfung durch. Der Prüfer ging ebenfalls davon aus, dass die Klägerin als Unternehmerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, nahm aber umfangreiche Kürzungen bei der geltend gemachten Vorsteuer vor. Vorsteuerbeträge, die nicht mit dem Kurbetrieb im Zusammenhang standen, wurden nicht anerkannt. Des Weiteren wurden Vorsteuerbeträge, die das [X.] betrafen, nur insoweit berücksichtigt, als das [X.] entgeltlich verpachtet wurde. Vorsteuerbeträge aus [X.] für Wege, Loipen und andere Einrichtungen außerhalb des Kurparks wurden vom Prüfer nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

7

Das [X.] folgte diesen Feststellungen und erließ am 20.03.2015 entsprechende [X.]. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016) wies das Finanzgericht ([X.]) [X.]aden-Württemberg die Klage mit seinem in Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2019, 36 veröffentlichten Urteil vom 18.10.2018 - 1 K 1458/18 ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Klägerin --abgesehen von der (teilweisen) privatrechtlichen, entgeltlichen Überlassung des [X.]es für Veranstaltungs- und Restaurationszwecke-- durch ihre [X.]etätigung zur Erhebung einer [X.] nicht unternehmerisch gehandelt habe. Sie habe gegenüber den Kurgästen insoweit keine Leistungen als Unternehmerin erbracht; denn eine [X.]ehandlung der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige führe nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen. Die Leistungen in ihrer Gesamtheit könnten nicht von privaten Anbietern erbracht werden, da solche nicht in der Lage seien, das gleiche [X.]edürfnis der Kurgäste zu befriedigen. Da der "[X.]etrieb der Kureinrichtungen" gegen eine [X.] keine unternehmerische Tätigkeit darstelle, seien die erklärten Umsätze aus der Erhebung der [X.] im Übrigen nicht umsatzsteuerbar und folglich die vom [X.] bereits gewährten Vorsteuerbeträge abzuerkennen. Allerdings sei eine Verböserung der Steuerfestsetzung zu Lasten der Klägerin verboten.

8

Hilfsweise führte das [X.] aus, selbst wenn die Klägerin durch den "[X.]etrieb der Kureinrichtungen" gegen eine [X.] unternehmerisch tätig gewesen sein sollte, würde der begehrte (weitere) Vorsteuerabzug jedenfalls am fehlenden Zusammenhang zwischen den Kosten für die Errichtung, die Unterhaltung und den [X.]etrieb der Anlagen und ihrer (unterstellten) wirtschaftlichen Tätigkeit ("Kurbetrieb") scheitern.

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie begehrt über ihren ursprünglichen Klageantrag hinaus die [X.]erücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge.

Der Senat hat am 21.04.2021 gemäß § 90a Abs. 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) einen Gerichtsbescheid erlassen; da die Klägerin rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat, gilt dieser Gerichtsbescheid nach nationalem Verfahrensrecht als nicht ergangen (§ 90a Abs. 3 [X.]O).

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem [[X.].] ([[X.].]) die im Tenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [[X.].] ([[X.].]) zur Vorabents[[X.].]heidung vor.

1. Die maßgebli[[X.].]hen Vors[[X.].]hriften und Bestimmungen

a) Nationales Re[[X.].]ht

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt ni[[X.].]ht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzli[[X.].]her oder behördli[[X.].]her Anordnung ausgeführt wird oder na[[X.].]h gesetzli[[X.].]her Vors[[X.].]hrift als ausgeführt gilt;

§ 2 Abs. 1 und 3 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbli[[X.].]he oder berufli[[X.].]he Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbli[[X.].]he oder berufli[[X.].]he Tätigkeit des Unternehmers. Gewerbli[[X.].]h oder berufli[[X.].]h ist jede na[[X.].]hhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, au[[X.].]h wenn die Absi[[X.].]ht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

...

(3) Die juristis[[X.].]hen Personen des öffentli[[X.].]hen Re[[X.].]hts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerbli[[X.].]her Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körpers[[X.].]haftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirts[[X.].]haftli[[X.].]hen Betriebe gewerbli[[X.].]h oder berufli[[X.].]h tätig. ...

§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

(2) Die Steuer ermäßigt si[[X.].]h auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

9. die unmittelbar mit dem Betrieb der S[[X.].]hwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabrei[[X.].]hung von Heilbädern. Das Glei[[X.].]he gilt für die Bereitstellung von Kureinri[[X.].]htungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entri[[X.].]hten ist; …

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. die gesetzli[[X.].]h ges[[X.].]huldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ...

§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (Straßengesetz --[[X.].]--) in der Fassung vom 11.05.1992 (GBl. [[X.].] 1992, 329)

(1) Der Gebrau[[X.].]h der öffentli[[X.].]hen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvors[[X.].]hriften innerhalb der verkehrsübli[[X.].]hen Grenzen gestattet (Gemeingebrau[[X.].]h).

§ 4 Abs. 1 [[X.].]

(1) Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten dur[[X.].]h Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vors[[X.].]hriften enthalten. Bei [[X.].] können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

§ 10 Abs. 2 und 3 [[X.].]

(2) Die Gemeinde s[[X.].]hafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirts[[X.].]haftli[[X.].]he, [[X.].] und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderli[[X.].]hen öffentli[[X.].]hen Einri[[X.].]htungen. Die Einwohner sind im Rahmen des geltenden Re[[X.].]hts bere[[X.].]htigt, die öffentli[[X.].]hen Einri[[X.].]htungen der Gemeinde na[[X.].]h glei[[X.].]hen Grundsätzen zu benutzen. Sie sind verpfli[[X.].]htet, die Gemeindelasten zu tragen.

(3) Personen, die in der Gemeinde ein Grundstü[[X.].]k besitzen oder ein Gewerbe betreiben und ni[[X.].]ht in der Gemeinde wohnen, sind in derselben Weise bere[[X.].]htigt, die öffentli[[X.].]hen Einri[[X.].]htungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpfli[[X.].]htet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Gemeindelasten beizutragen.

§ 2 Abs. 1 [[X.].]

(1) Die Kommunalabgaben werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Satzung soll insbesondere den Kreis der Abgabens[[X.].]huldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabens[[X.].]huld bestimmen.

b) Unionsre[[X.].]ht

Art. 9 Abs. 1 der Ri[[X.].]htlinie 2006/112/[[X.].] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)

(1) Als "Steuerpfli[[X.].]htiger" gilt, wer eine wirts[[X.].]haftli[[X.].]he Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zwe[[X.].]k und Ergebnis selbstständig ausübt. Als "wirts[[X.].]haftli[[X.].]he Tätigkeit" gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden eins[[X.].]hließli[[X.].]h der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen glei[[X.].]hgestellten Berufe. Als wirts[[X.].]haftli[[X.].]he Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperli[[X.].]hen oder ni[[X.].]ht körperli[[X.].]hen Gegenständen zur na[[X.].]hhaltigen Erzielung von Einnahmen. ...

Art. 168 Bu[[X.].]hst. a MwStSystRL

Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwe[[X.].]ke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpfli[[X.].]htige bere[[X.].]htigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm ges[[X.].]huldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die in diesem Mitgliedstaat ges[[X.].]huldete oder entri[[X.].]htete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpfli[[X.].]htigen geliefert bzw. erbra[[X.].]ht wurden oder werden; ...

2. Zur ersten Vorlagefrage

a) Der Senat hält es ni[[X.].]ht für ausges[[X.].]hlossen, dass es im Streitfall --abwei[[X.].]hend von der übereinstimmenden Auffassung der beiden [[X.].] bereits an einer wirts[[X.].]haftli[[X.].]hen Tätigkeit i.S. des Art. 2 Abs. 1 Bu[[X.].]hst. [[X.].] fehlt.

aa) Das Re[[X.].]ht auf Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die streitigen [[X.].] im Zusammenhang mit einer entgeltli[[X.].]hen Leistung stehen. Bei ri[[X.].]htlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirts[[X.].]haftli[[X.].]hen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltli[[X.].]her Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Bu[[X.].]hst. a und [[X.].]) zu verwenden beabsi[[X.].]htigt (ständige Re[[X.].]htspre[[X.].]hung, verglei[[X.].]he (vgl.) z.B. Urteile des [[X.].] --[[X.].]-- vom 09.02.2012 - V R 40/10, [[X.].], 258, [[X.].], 844, Rz 19 ff.; vom 15.04.2015 - V R 44/14, [[X.].], 263, [[X.].], 679, Rz 10; vom 21.10.2015 - [X.]I R 28/14, [[X.].], 460, [[X.].], 550, Rz 28; vom 02.12.2015 - V R 15/15, [[X.].], 472, [[X.].], 486, Rz 14; vom 18.09.2019 - [X.]I R 19/17, [[X.].], 98, [[X.].], 172, Rz 15).

bb) Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustaus[[X.].]h vorliegen, ist dabei ni[[X.].]ht na[[X.].]h zivilre[[X.].]htli[[X.].]hen, sondern auss[[X.].]hließli[[X.].]h na[[X.].]h den vom Unionsre[[X.].]ht geprägten umsatzsteuerre[[X.].]htli[[X.].]hen Maßstäben zu beurteilen (vgl. [[X.].]-Urteile vom 17.12.2009 - V R 1/09, [[X.].], 1869, Rz 17; vom 16.01.2014 - V R 22/13, [[X.].], 736, Rz 22; Urteil des [[X.].] vom 18.05.2011 - VIII ZR 260/10, [[X.].] 2011, 813, Rz 11; jeweils mit weiteren Na[[X.].]hweisen --m.w.[[X.].]; [[X.].]-Urteil vom [[X.].], [[X.].], 1256, Rz 18). Es stellt eine unionsre[[X.].]htli[[X.].]he --unabhängig von der Beurteilung na[[X.].]h nationalem Re[[X.].]ht zu ents[[X.].]heidende-- Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. [[X.].]-Urteil [[X.].] - [[X.].] vom 22.11.2018 - [[X.].]/17, [[X.].]:C:2018:942, Rz 68; [[X.].]-Urteile vom 21.12.2016 - [X.]I R 27/14, [[X.].], 154, [[X.].] 2021, 779, Rz 29; jeweils m.w.N.; vom 13.02.2019 - [X.]I R 1/17, [[X.].], 560, [[X.].] 2021, 785, Rz 18; in [[X.].], 1256, Rz 18).

[[X.].][[X.].]) Für eine entgeltli[[X.].]he Leistung muss zwis[[X.].]hen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Re[[X.].]htsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetaus[[X.].]ht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsä[[X.].]hli[[X.].]hen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbra[[X.].]hte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. [[X.].]-Urteile So[[X.].]iété thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 - [[X.].]/05, [[X.].]:[[X.].], Rz 19; [[X.].] und Hop!-Brit [[X.].] vom 23.12.2015 - [[X.].]/14 und [[X.].]/14, [[X.].]:C:2015:841, Rz 22; [[X.].] rozhlas vom 22.06.2016 - [[X.].]/15, [[X.].]:C:2016:470, Rz 21; [[X.].] vom 18.01.2017 - [[X.].]/16, [[X.].]:[[X.].], Rz 25; [[X.].] - [[X.].], [[X.].]:C:2018:942, Rz 39; [[X.].]-Urteile in [[X.].], 154, [[X.].] 2021, 779, Rz 16; in [[X.].], 560, [[X.].] 2021, 785, Rz 16; in [[X.].], 1256, Rz 15). Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrau[[X.].]h im Sinne (i.S.) des gemeinsamen Mehrwertsteuerre[[X.].]hts führt (vgl. z.B. [[X.].]-Urteile vom 07.07.2005 - V R 34/03, [[X.].]E 211, 59, [[X.].] 2007, 66, unter [[X.].], Rz 14, m.w.N. zur Re[[X.].]htspre[[X.].]hung des [[X.].]; in [[X.].], 736, Rz 20; in [[X.].], 1256, Rz 16).

dd) Ents[[X.].]heidend für das Vorliegen eines verbrau[[X.].]hsfähigen Vorteils ist na[[X.].]h der Re[[X.].]htspre[[X.].]hung des [[X.].], dass der individuelle Leistungsempfänger aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (vgl. [[X.].]-Urteile vom 18.12.2008 - V R 38/06, [[X.].]E 225, 155, [[X.].] 2009, 749, unter [[X.].], Rz 38; vom 28.05.2013 - [X.]I R 32/11, [[X.].]E 243, 419, [[X.].] 2014, 411, Rz 49). Erfolgt die Finanzierung einer Leistung dur[[X.].]h ([[X.].], liegt keine Leistung gegen Entgelt vor, wenn si[[X.].]h die Vorteile, die si[[X.].]h aus einer Dienstleistung ergeben, (nur) mittelbar aus den Vorteilen ableiten, die allgemein dem gesamten Wirts[[X.].]haftszweig oder Ähnli[[X.].]hem erwa[[X.].]hsen (vgl. [[X.].]-Urteil [[X.].] vom 08.03.1988 - [[X.].]/86, [[X.].]:C:1988:120; [[X.].]-Urteil vom 23.09.2020 - [X.]I R 35/18, [[X.].]E 271, 243, Rz 53 ff., m.w.N.).

ee) Auf dieser Grundlage kann das Vorliegen einer Leistung gegen Entgelt zu verneinen sein. Denn die Kureinri[[X.].]htungen der Klägerin stehen der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung, und eine Kurkarte wird ni[[X.].]ht zum Eintritt benötigt. Die Kureinri[[X.].]htungen können daher au[[X.].]h von ni[[X.].]ht kurtaxepfli[[X.].]htigen Personen (z.B. den Einwohnern der Gemeinde oder Tagesgästen, die in Na[[X.].]hbargemeinden überna[[X.].]hten) kostenfrei genutzt werden. Der Leistungsempfänger ist bei dieser Si[[X.].]htweise ni[[X.].]ht identifizierbar; denn die kurtaxepfli[[X.].]htige Person hat na[[X.].]h den tatsä[[X.].]hli[[X.].]hen Feststellungen des [[X.].] gegenüber der Allgemeinheit keinen verbrau[[X.].]hsfähigen konkreten Vorteil erhalten, der über den Vorteil der Allgemeinheit, die die Kureinri[[X.].]htungen der Klägerin ebenfalls nutzen darf, hinaus geht. Dass aufgrund der Zahlung der Kurtaxe ein Re[[X.].]ht auf irgendwel[[X.].]he Leistungen bestünde, die der Allgemeinheit ni[[X.].]ht offenstehen, hat das [[X.].] ni[[X.].]ht festgestellt. In diesem Zusammenhang hatte der [[X.].] au[[X.].]h bereits ents[[X.].]hieden, dass mit der Widmung zum [[X.].] die Kureinri[[X.].]htung (dort: ein Spazier- und Wanderweg) ni[[X.].]ht mehr zu den Einri[[X.].]htungen gehören kann, für deren Benutzung [[X.].] als Benutzungsentgelt erhoben werden können (vgl. [[X.].]-Urteil vom 26.04.1990 - V R 166/84, [[X.].]E 161, 182, [[X.].] 1990, 799; ebenso au[[X.].]h [[X.].] Mün[[X.].]hen, Urteil vom 24.07.2013 - 3 K 3274/10, [[X.].]Ents[[X.].]heidungsdienst 2014, 1065, 1067).

b) Diese Si[[X.].]htweise ist jedo[[X.].]h unionsre[[X.].]htli[[X.].]h ni[[X.].]ht zweifelsfrei i.S. des Art. 267 Abs. 3 [[X.].].

Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass bei isolierter Betra[[X.].]htung des Re[[X.].]htsverhältnisses zwis[[X.].]hen ihr und den Kurgästen die Kurgäste aufgrund der Satzung für die Bereitstellung von Kureinri[[X.].]htungen (z.B. [[X.].], [[X.].], Wege) die Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag zahlen, so dass si[[X.].]h bei isolierter Betra[[X.].]htung dieses Re[[X.].]htsverhältnisses die Zahlungen als Gegenleistung für die Mögli[[X.].]hkeit zur Nutzung der Kureinri[[X.].]htungen darstellen. Ob si[[X.].]h daran etwas ändert, wenn daneben au[[X.].]h ni[[X.].]ht kurtaxepfli[[X.].]htige Einwohner oder andere ni[[X.].]ht kurtaxepfli[[X.].]htige Personen freien Zugang zu den Kureinri[[X.].]htungen haben, hält der Senat ungea[[X.].]htet der unter [[X.].] zitierten Re[[X.].]htspre[[X.].]hung ni[[X.].]ht für unionsre[[X.].]htli[[X.].]h zweifelsfrei. So hat der [[X.].] in der Re[[X.].]htssa[[X.].]he [[X.].] (vgl. [[X.].]-Urteil [[X.].] und [[X.].] vom 12.05.2016 - C-520/14, [[X.].]:C:2016:334, Rz 27) einen Leistungsaustaus[[X.].]h im Berei[[X.].]h der S[[X.].]hülerbeförderung geprüft, obwohl nur ein Drittel der Eltern einen Beitrag zu den Transportkosten gezahlt haben. Es ist daher für den Senat zweifelhaft, ob der --bei isolierter Betra[[X.].]htung der [[X.].] Leistungsaustaus[[X.].]h zwis[[X.].]hen der Klägerin und dem jeweiligen Kurgast na[[X.].]h einer Gesamtbetra[[X.].]htung zu verneinen ist, weil jedermann, das heißt au[[X.].]h die ni[[X.].]ht kurtaxepfli[[X.].]htigen Personen, die Einri[[X.].]htungen in glei[[X.].]her Weise uneinges[[X.].]hränkt unentgeltli[[X.].]h nutzen können und die Kurgäste daher gegenüber der Allgemeinheit keinen verbrau[[X.].]hsfähigen Vorteil erhalten.

Daraus ergibt si[[X.].]h die erste Vorlagefrage.

[[X.].]) Der Senat weist im Zusammenhang mit der Frage 1 darauf hin, dass das [[X.].], das mit den Beteiligten eine wirts[[X.].]haftli[[X.].]he Tätigkeit bejaht hat, aus seiner Si[[X.].]ht konsequenterweise ni[[X.].]ht festgestellt hat, zu wel[[X.].]hem Prozentsatz die von der Klägerin erhobene Kurtaxe die Kosten der Bereitstellung der Kureinri[[X.].]htungen de[[X.].]kt. Es ist ni[[X.].]ht ausges[[X.].]hlossen, dass eine dauerdefizitäre Tätigkeit vorliegt, da die Kurtaxe die Betriebskosten der Kureinri[[X.].]htungen ni[[X.].]ht de[[X.].]kt (vgl. zur Bedeutung der fehlenden De[[X.].]kung der Betriebskosten als Kriterium für eine fehlende wirts[[X.].]haftli[[X.].]he Tätigkeit [[X.].]-Urteile Kommission/ Finnland vom [[X.].] - [[X.].]/08, [[X.].]:[[X.].], Rz 50; [[X.].] und [[X.].], [[X.].]:C:2016:334, Rz 33; [[X.].] vom 22.02.2018 - [[X.].]/17, [[X.].]:[[X.].], Rz 38; Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA, [[X.].] vom 15.04.2021 - [[X.].]/19, [[X.].]:[[X.].], Rz 49). Sollte die Antwort auf die Frage 1 --entgegen der Auffassung des vorlegenden [[X.].] davon abhängen, ob die Kurtaxe die Betriebskosten de[[X.].]kt, bittet der Senat im Rahmen der Antwort um einen entspre[[X.].]henden Hinweis.

3. Zur zweiten Vorlagefrage

Falls die Frage 1 bejaht wird, könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Klägerin als juristis[[X.].]he Person des öffentli[[X.].]hen Re[[X.].]hts bei der Bereitstellung der Kureinri[[X.].]htungen ni[[X.].]ht als Unternehmerin gehandelt hat, weil ihre Behandlung als Ni[[X.].]htsteuerpfli[[X.].]htige ni[[X.].]ht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Dies ist jedo[[X.].]h ebenfalls unionsre[[X.].]htli[[X.].]h ni[[X.].]ht zweifelsfrei.

a) Re[[X.].]htsgrundlage ist § 2 Abs. 3 UStG alte Fassung --a.[[X.].] (§ 27 Abs. 22 und 22a UStG); in den Streitjahren findet (der mit Art. 13 MwStSystRL weitgehend übereinstimmende) § 2b Abs. 1 UStG no[[X.].]h keine Anwendung (§ 27 Abs. 22 Satz 2 UStG).

b) Jedo[[X.].]h war au[[X.].]h im Rahmen einer unionsre[[X.].]htskonformen Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG a.F. --ungea[[X.].]htet seines erhebli[[X.].]h von Art. 13 MwStSystRL abwei[[X.].]henden [[X.].] eine juristis[[X.].]he Person des öffentli[[X.].]hen Re[[X.].]hts nur dann Unternehmerin, wenn sie eine wirts[[X.].]haftli[[X.].]he und damit eine na[[X.].]hhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltli[[X.].]her Leistungen (wirts[[X.].]haftli[[X.].]he Tätigkeit) ausübte. Handelte sie dabei auf privatre[[X.].]htli[[X.].]her Grundlage dur[[X.].]h Vertrag, kam es auf weitere Voraussetzungen ni[[X.].]ht an. Erfolgte ihre Tätigkeit dagegen auf öffentli[[X.].]h-re[[X.].]htli[[X.].]her Grundlage, war sie nur Unternehmerin, wenn ihre Behandlung als Ni[[X.].]htunternehmerin zu größeren Wettbewerbsverzerrungen geführt hätte (vgl. z.B. [[X.].]-Urteile vom 15.04.2010 - V R 10/09, [[X.].]E 229, 416, [[X.].] 2017, 863, Rz 14 bis 48, m.w.N. zur [[X.].]-Re[[X.].]htspre[[X.].]hung; vom 03.03.2011 - V R 23/10, [[X.].]E 233, 274, [[X.].], 74, Rz 21; vom 01.12.2011 - V R 1/11, [[X.].], 235, [[X.].] 2017, 834, Rz 15; vom 14.03.2012 - [X.]I R 8/10, [[X.].]/NV 2012, 1667, Rz 28; vom 13.02.2014 - V R 5/13, [[X.].]E 245, 92, [[X.].] 2017, 846, Rz 15; vom 03.08.2017 - V R 62/16, [[X.].]E 259, 380, [[X.].] 2021, 109, Rz 23).

[[X.].]) Dabei ist unionsre[[X.].]htli[[X.].]h zweifelsfrei, dass die Klägerin i.S. des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihr im Rahmen der öffentli[[X.].]hen Gewalt obliegt (vgl. dazu [[X.].]-Urteile Sauda[[X.].]or vom 29.10.2015 - [[X.].]/14, [[X.].]:[[X.].], Rz 70 ff.; Gmina Wro[[X.].]law vom 25.02.2021 - [[X.].]/19, [[X.].]:C:2021:132, Rz 76 ff.). Sie wurde mit der Bereitstellung der Kureinri[[X.].]htungen im Rahmen öffentli[[X.].]h-re[[X.].]htli[[X.].]her Sonderregelungen (§ 13 Abs. 1 [[X.].]; § 10 Abs. 2 und 3 [[X.].]) tätig und hat dabei ihre hoheitli[[X.].]he Befugnis zur Erhebung kommunaler Abgaben (§ 4 [[X.].] i.V.m. §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 [[X.].]) ausgeübt.

d) Dem Handeln der Klägerin als Unternehmerin steht ni[[X.].]ht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, wie unter [[X.].] ausgeführt, Abgaben erhebt (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Halbsatz MwStSystRL). Die Steuerbarkeit der Umsätze, falls der [[X.].] diese in seiner Antwort auf die Frage 1 bejaht, entfällt au[[X.].]h ni[[X.].]ht dadur[[X.].]h, dass die Umsätze auf Grund gesetzli[[X.].]her oder behördli[[X.].]her Anordnung ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

e) Im Revisionsverfahren kann na[[X.].]h den dortigen Maßstäben die Auffassung vertreten werden, dass die tatsä[[X.].]hli[[X.].]he Würdigung des [[X.].], die Qualifizierung der Klägerin als Ni[[X.].]htunternehmerin führe ni[[X.].]ht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen, revisionsre[[X.].]htli[[X.].]h ni[[X.].]ht zu beanstanden ist. Dies kann im Wesentli[[X.].]hen auf die [[X.].]-Urteile Isle of Wight Coun[[X.].]il u.a. vom 16.09.2008 - [[X.].]/07 ([[X.].]:C:2008:505), Sauda[[X.].]or ([[X.].]:[[X.].], Rz 74) und [[X.].] vom 19.01.2017 - [[X.].]/15 ([[X.].]:[[X.].], Rz 44) sowie auf das [[X.].]-Urteil in [[X.].]E 259, 380, [[X.].] 2021, 109, Rz 24 und die tatsä[[X.].]hli[[X.].]hen Feststellungen des [[X.].] gestützt werden. Das [[X.].] hat ausgeführt, dass die Leistungen der Klägerin in ihrer Gesamtheit am Ort der Klägerin ni[[X.].]ht von privaten Anbietern erbra[[X.].]ht werden könnten, da private Anbieter ni[[X.].]ht in der Lage seien, das glei[[X.].]he Bedürfnis der Kurgäste zu befriedigen. Selbst wenn private Anbieter (zumindest teilweise) verglei[[X.].]hbare Einri[[X.].]htungen --wie die [[X.].] zu Kur- und Erholungszwe[[X.].]ken anbieten könnten, könnten sie hierfür keine Kurtaxe erheben, da derartige Abgaben auss[[X.].]hließli[[X.].]h von Trägern der öffentli[[X.].]hen Gewalt bes[[X.].]hlossen und erhoben werden dürfen. Das [[X.].] hat daher den Wettbewerb am Ort der Klägerin untersu[[X.].]ht, ohne die Situation in Na[[X.].]hbargemeinden, im Bundesland [[X.].] oder im [[X.].] in den Bli[[X.].]k zu nehmen, und am Ort der Klägerin einen potentiellen Wettbewerb verneint. Immerhin hatte das [[X.].] ni[[X.].]ht festgestellt, ob es z.B. in Bezug auf Na[[X.].]hbargemeinden zu Wettbewerbsverzerrungen kommen könne.

Im Rahmen der mündli[[X.].]hen Verhandlung hat die Klägerin nun jedo[[X.].]h vorgetragen, dass mit den Na[[X.].]hbargemeinden [X.] und [X.] (beide Gemeinden befinden si[[X.].]h in [[X.].]a. 10 km Entfernung von der Klägerin) ein Wettbewerb bestehe. Es handele si[[X.].]h bei diesen beiden Gemeinden ebenfalls um Kurorte, in denen die [X.] allerdings von einer privatre[[X.].]htli[[X.].]hen Gesells[[X.].]haft mit bes[[X.].]hränkter Haftung (GmbH) auf privatre[[X.].]htli[[X.].]her Grundlage erbra[[X.].]ht würden. Der re[[X.].]htli[[X.].]he Ausgangspunkt des [[X.].], nur auf das Gemeindegebiet der Klägerin als Markt anzusehen, sei daher unzutreffend.

f) Der Senat hat aufgrund dieser Einwendungen Zweifel, ob das [[X.].] bei seiner tatsä[[X.].]hli[[X.].]hen Würdigung von zutreffenden unionsre[[X.].]htli[[X.].]hen Re[[X.].]htsgrundsätzen ausgegangen ist.

(1) Der Streitfall ähnelt aus Si[[X.].]ht des vorlegenden Senats in gewisser Weise dem der Re[[X.].]htssa[[X.].]he Isle of Wight Coun[[X.].]il u.a. ([[X.].]:C:2008:505).

Das Isle of Wight Coun[[X.].]il verwaltete eine Insel und erhob auf dieser Insel Parkgebühren, wofür na[[X.].]h Auffassung des Isle of Wight Coun[[X.].]il keine Mehrwertsteuer habe erhoben werden dürfen. Das erstinstanzli[[X.].]he britis[[X.].]he Geri[[X.].]ht gab der Klage statt, stellte einzelfallbezogen auf jede einzelne Behörde ab und verneinte für jede von ihnen, und damit unter anderem au[[X.].]h für das Isle of Wight Coun[[X.].]il, das Vorliegen größerer Wettbewerbsverzerrungen.

Die [X.] des [[X.].] ents[[X.].]hied hingegen, dass auf die fragli[[X.].]he Tätigkeit als sol[[X.].]he abzustellen sei, ohne dass sie si[[X.].]h auf einen lokalen Markt im Besonderen beziehe. Die Mehrwertsteuerpfli[[X.].]ht von Einri[[X.].]htungen des öffentli[[X.].]hen Re[[X.].]hts ergebe si[[X.].]h aus der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit als sol[[X.].]her, unabhängig davon, ob die betreffenden Einri[[X.].]htungen auf [[X.].] des lokalen Marktes, auf dem sie diese Tätigkeit ausüben, Wettbewerb ausgesetzt seien oder ni[[X.].]ht ([[X.].]-Urteil Isle of Wight Coun[[X.].]il u.a., [[X.].]:C:2008:505, Rz 40). Dieses Ergebnis werde im Übrigen dur[[X.].]h die Grundsätze der steuerli[[X.].]hen Neutralität und der Re[[X.].]htssi[[X.].]herheit bestätigt ([[X.].]-Urteil Isle of Wight Coun[[X.].]il u.a., [[X.].]:C:2008:505, Rz 41). Die von den lokalen Behörden vertretene Auffassung laufe darauf hinaus, dass nur einige lokale Behörden der Mehrwertsteuer unterworfen würden und andere ni[[X.].]ht, je na[[X.].]hdem, ob es auf dem jeweiligen lokalen Markt, auf dem sie tätig sind, Wettbewerbsverzerrungen gebe oder ni[[X.].]ht, und das, obwohl die fragli[[X.].]he Dienstleistung im Wesentli[[X.].]hen die glei[[X.].]he sei. Diese Auffassung habe somit au[[X.].]h zur Folge, dass es zu einer Unglei[[X.].]hbehandlung der Einri[[X.].]htungen des öffentli[[X.].]hen Re[[X.].]hts untereinander komme ([[X.].]-Urteil Isle of Wight Coun[[X.].]il u.a., [[X.].]:C:2008:505, Rz 45). Würden die Wettbewerbsverzerrungen hingegen in Bezug auf die Tätigkeit als sol[[X.].]he geprüft, unabhängig von den Wettbewerbsbedingungen, die auf einem bestimmten lokalen Markt herrs[[X.].]hen, bleibe der Grundsatz der steuerli[[X.].]hen Neutralität gewahrt, da alle Einri[[X.].]htungen des öffentli[[X.].]hen Re[[X.].]hts entweder mehrwertsteuerpfli[[X.].]htig seien oder ni[[X.].]ht ([[X.].]-Urteil Isle of Wight Coun[[X.].]il u.a., [[X.].]:C:2008:505, Rz 46). Die Auffassung, die Wettbewerbsverzerrungen seien mit Bli[[X.].]k auf jeden einzelnen der lokalen Märkte zu beurteilen, setze außerdem eine systematis[[X.].]he Neubewertung auf der Grundlage oft komplexer wirts[[X.].]haftli[[X.].]her Analysen der Wettbewerbsbedingungen auf einer Vielzahl von lokalen Märkten voraus, deren Ermittlung si[[X.].]h als besonders s[[X.].]hwierig erweisen könne, da die Grenzen dieser Märkte ni[[X.].]ht unbedingt mit der örtli[[X.].]hen Zuständigkeit der lokalen Behörden zusammenfallen; au[[X.].]h könne es im Gebiet einer einzigen lokalen Behörde mehrere lokale Märkte geben ([[X.].]-Urteil Isle of Wight Coun[[X.].]il u.a., [[X.].]:C:2008:505, Rz 49). Dies könne zu zahlrei[[X.].]hen Streitigkeiten führen ([[X.].]-Urteil Isle of Wight Coun[[X.].]il u.a., [[X.].]:C:2008:505, Rz 50). Weder die lokalen Behörden no[[X.].]h die privaten Wirts[[X.].]haftsteilnehmer wären in der Lage, mit der für die Führung ihrer Ges[[X.].]häfte notwendigen Gewissheit vorherzusehen, ob die Leistung der lokalen Behörden auf einem bestimmten lokalen Markt der Mehrwertsteuer unterliege oder ni[[X.].]ht. Dies berge die Gefahr einer Beeinträ[[X.].]htigung der Grundsätze der steuerli[[X.].]hen Neutralität und der Re[[X.].]htssi[[X.].]herheit ([[X.].]-Urteil Isle of Wight Coun[[X.].]il u.a., [[X.].]:C:2008:505, Rz 51 und 52).

Diese Erwägungen des [[X.].] spre[[X.].]hen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Gemeinde als juristis[[X.].]he Person des öffentli[[X.].]hen Re[[X.].]hts eine Leistung auf öffentli[[X.].]h-re[[X.].]htli[[X.].]her Grundlage erbra[[X.].]ht hat, die mögli[[X.].]herweise in Na[[X.].]hbargemeinden von einer GmbH als juristis[[X.].]her Person des Privatre[[X.].]hts, die im Eigentum der jeweiligen Gemeinde steht, auf privatre[[X.].]htli[[X.].]her Grundlage erbra[[X.].]ht werden, obwohl zur Finanzierung trotzdem eine Kurtaxe erhoben wird, dafür, dass das [[X.].] die Prüfung größerer Wettbewerbsverzerrungen zu Unre[[X.].]ht auf das Gemeindegebiet bes[[X.].]hränkt haben könnte.

(2) Andererseits hat der [[X.].] u.a. in den Re[[X.].]htssa[[X.].]hen [X.] vom 13.12.2007 - [X.]/06 ([[X.].]:[X.]) und [[X.].] ([[X.].]:[[X.].]), auf die si[[X.].]h das [[X.].] gestützt hat, das Vorliegen größerer Wettbewerbsverzerrungen in bestimmten "Monopol"-Konstellationen für ein bestimmtes Teilgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats verneint, was zu unionsre[[X.].]htli[[X.].]hen Zweifeln i.S. des Art. 267 Abs. 3 [[X.].] führt. Daraus ergibt si[[X.].]h die zweite Vorlagefrage.

4. Ents[[X.].]heidungserhebli[[X.].]hkeit

Beide Vorlagefragen sind ents[[X.].]heidungserhebli[[X.].]h.

a) Ist die Frage 1 zu verneinen, ist die Klage abzuweisen. Glei[[X.].]hes gilt, wenn na[[X.].]h der Antwort auf Frage 2 der räumli[[X.].]h relevante Markt nur das Gemeindegebiet ist, wie dies das [[X.].] unter Berufung auf das [[X.].]-Urteil [[X.].] ([[X.].]:[[X.].]) sowie das [[X.].]-Urteil in [[X.].]E 259, 380, [[X.].] 2021, 109 angenommen hat.

b) Ist hingegen die Frage 1 zu bejahen und die Frage 2 zu verneinen, müsste der Senat den Re[[X.].]htsstreit an das [[X.].] zurü[[X.].]kverweisen, damit das [[X.].] die Wettbewerbsprüfung für die fragli[[X.].]he Tätigkeit als sol[[X.].]he (ohne Bes[[X.].]hränkung auf das Gemeindegebiet der Klägerin) vornimmt. Hinsi[[X.].]htli[[X.].]h der Hilfsbegründung des [[X.].], dass der Klägerin der geltend gema[[X.].]hte Vorsteuerabzug au[[X.].]h deshalb ni[[X.].]ht zustehe, weil der Zusammenhang zwis[[X.].]hen den Kosten für die Erri[[X.].]htung, Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen und der (unterstellten) wirts[[X.].]haftli[[X.].]hen Tätigkeit (Kurbetrieb) fehle, müsste der Senat dem [[X.].] aufgeben, diese Prüfung unter Bea[[X.].]htung der Re[[X.].]htsgrundsätze aus den [[X.].]-Urteilen [X.] vom 22.10.2015 - [X.]/14 ([[X.].]:[X.]), [X.] vom 14.09.2017 - C-132/16 ([[X.].]:C:2017:683) und Mitteldeuts[[X.].]he Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - [X.]/19 ([[X.].]:[X.]) erneut vorzunehmen.

5. Re[[X.].]htsgrundlage der Anrufung, Nebenents[[X.].]heidungen

Re[[X.].]htsgrundlage für die Anrufung des [[X.].] ist Art. 267 Abs. 3 [[X.].]. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 [[X.].]O.

Meta

XI R 30/19

15.12.2021

Bundesfinanzhof 11. Senat

EuGH-Vorlage

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Oktober 2018, Az: 1 K 1458/18, Urteil

Art 2 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 13 Abs 1 UAbs 2 EGRL 112/2006, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 2 Abs 1 UStG 2005, § 2 Abs 3 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 9 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, Art 267 Abs 3 AEUV, GemO BW, KAG BW, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 15.12.2021, Az. XI R 30/19 (REWIS RS 2021, 9786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9786

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