Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2022, Az. I ZR 154/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 4494

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Gegenstand

Markenrechtsverletzung: Kennzeichenmäßige Verwendung eines Domainnamens; Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen einer öffentlichen Stiftung und Domainnamen mit Geschäftsbezeichnungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Brauerei


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

1

[X.] Die Klägerin ist die öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts, die auf den in [X.] geborenen Kardinal und Gelehrten Nikolaus von [X.] (latinisiert: [X.]) zurückgeht. Aus dem von diesem 1458 gegründeten, in der [X.] Stiftsanlage angesiedelten "[X.]" ging ein Alten- und Pflegeheim hervor, das die Klägerin bis Ende 2019 verpachtet hatte. Seitdem wird es von der           betrieben, deren Alleingesellschafterin die Klägerin ist. Zum [X.] zählt ein Weingut, das die Klägerin verpachtet hat. Die Weine aus diesem Weingut werden mit Etiketten "[X.]" und "Erzeugerabfüllung Weingut Stiftung [X.]" vertrieben. Die Tochtergesellschaft einer Unterpächterin betreibt im ebenfalls von der Klägerin verpachteten Gewölbekeller eine Vinothek.

2

Die Klägerin ist Inhaberin der [X.]-Domain "[X.]". Für sie ist zudem seit dem Jahre 1937 die [X.] Wortmarke Nr. 492250 "[X.]" für Waren der Klasse 33 "Wein" eingetragen.

3

Die Beklagte zu 1 firmierte bis zum [X.] unter "[X.] Betriebs GmbH". Anfang August 2015 eröffnete sie im früheren Bahnhofsgebäude in Bernkastel-[X.] die Gaststätte "[X.] - Das Brauhaus", die sie im [X.] unter "[X.]" bewirbt. Sie verfügt außerdem über die [X.]-Domains "[X.]", "[X.]" und "cusanusbräu.de", von denen auf die Seite "[X.]" weitergeleitet wird. In der Gaststätte verkauft sie selbst gebrautes Bier als "[X.] Bräu" sowie "[X.] Bräu Likör" und "[X.] Bräu Brand". Außerdem bot sie selbst hergestellte Limonade zeitweise als "[X.] Citrus" an. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der im Februar 2014 beim [X.] eingetragenen Wortmarke "[X.]" (Nr. 302013056323) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 "Brot", 32 "Bier" und 43 "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen".

4

Die Beklagte zu 2 war in den Jahren 2015 bis 2018 an der [X.] zu 1 beteiligt und deren Geschäftsführerin. Seit dem [X.] ist der Beklagte zu 4 Geschäftsführer der [X.] zu 1. Die Beklagte zu 3 ist Gesellschafterin der [X.] zu 1 und Eigentümerin des früheren Bahnhofsgebäudes in Bernkastel-[X.]. Für sie ist unter der Registernummer 302014000024 seit März 2014 die Marke

Abbildung

für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung; Beherbergung von Gästen

5

Das Zeichen wird von der [X.] zu 1 in ihrem [X.]auftritt sowie auf Bierflaschen, Biergläsern und Bierdeckeln verwendet. Der Unternehmensgegenstand der [X.] zu 3 ist laut Handelsregisterauszug der Handel, insbesondere der An- und Verkauf von Immobilien. Geschäftsführer der [X.] zu 3 sind die [X.] zu 4 und 5. Die Geschäftsanteile der [X.] zu 3 entfallen hälftig auf den [X.] zu 4 und eine           .

6

Die Klägerin hat mit ihrer Klage Ansprüche aus Marken-, hilfsweise Namens- und Wettbewerbsrecht gegen die [X.] geltend gemacht und zuletzt beantragt,

[X.] die [X.] zu 1, 2 und 4 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. die Zeichen "[X.]" und/oder "[X.] Bräu" und/oder das Logo

Abbildung

a) für den Betrieb einer Brauerei und/oder eines Gastronomiebetriebs zur Bewirtung und Verpflegung von Gästen, insbesondere einer Brauwirtschaft, und/oder zur Kennzeichnung von Dienstleistungen zur Bewirtung und Verpflegung von Gästen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht wie in Anlagen [X.] - [X.]54 wiedergegeben; …

und/oder

2. das Zeichen "[X.]" und/oder "[X.] Bräu" und/oder das Logo

Abbildung

a) zur Kennzeichnung von Bieren zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie aus Anlage [X.] und [X.] ersichtlich; …

und/oder

3. das Zeichen "[X.]" und/oder "[X.] Bräu" und/oder das Logo

Abbildung

a) zur Kennzeichnung von Spirituosen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht wie aus der grafischen Einblendung auf Seite 30 der Klageschrift ersichtlich; …

und/oder

4. a) das Zeichen "[X.] Citrus" zur Kennzeichnung einer Limonade zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie aus der grafischen Einblendung auf Seite 31 der Klageschrift ersichtlich; …

und/oder

5. - nur die Beklagte zu 1 - von der Domain "[X.]" und/oder "[X.]" und/oder "cusanusbräu.de" auf die Domain "[X.]" weiterzuleiten;

sowie

6. die [X.] zu 3 und 4 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen "[X.]" und/oder "[X.] Immo" für den Betrieb einer Immobilienverwaltung und/oder zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich Immobilienverwaltung, jeweils im Stadtgebiet von 55470 Bernkastel-[X.], zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht wie aus Anlage [X.] ersichtlich.

7

Die Klägerin hat die Anträge [X.] bis [X.] jeweils hilfsweise auf das Stadtgebiet von Bernkastel-[X.] beschränkt und außerdem Auskunft von der [X.] zu 1 und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] verlangt.

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

9

I[X.] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen und soweit für das Beschwerdeverfahren relevant ausgeführt:

Hinsichtlich des Antrags zu [X.] stehe der Klägerin mangels Verwechslungsgefahr zwischen ihrer geschäftlichen Bezeichnung und den Zeichen der [X.] kein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zu. Die Klägerin führe die Bezeichnung "[X.] - [X.]stift Bernkastel-[X.]" und werde vom Verkehr abgekürzt als "[X.]" oder "[X.]stift" bezeichnet. Der Begriff "[X.]" sei nicht als Unternehmensschlagwort der Klägerin geschützt. Ihrem Unternehmensschlagwort "[X.]stift" stehe die frühere Geschäftsbezeichnung der [X.] zu 1 "[X.] Betriebs GmbH" gegenüber. Aus deren [X.]auftritt unter "[X.]" oder ihrer Speisekarte ergebe sich nicht, dass die Beklagte zu 1 zur Kennzeichnung ihres Brauhausbetriebs oder der angebotenen Bewirtungsdienstleistungen auch das Zeichen "[X.] Bräu" nutze oder genutzt habe. Nach der erforderlichen Gesamtabwägung sei eine Verwechslungsgefahr im engen Sinne zwischen den Unternehmenskennzeichen der Parteien nicht gegeben. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bestehe ebenfalls nicht. Der Klägerin stehe auch weder der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB noch ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 UWG zu.

Der Antrag zu [X.] sei ebenfalls unbegründet. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr der von der [X.] zu 1 genutzten Zeichen - "[X.]", "[X.] Bräu" oder das im Antrag abgebildete Logo - mit der [X.] ("[X.]") im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 [X.]. In der Gesamtabwägung liege wegen des erheblichen Abstands der Waren "Wein" einerseits und "Bier" andererseits sowie mit Rücksicht auf die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] und der nur durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit zwischen der [X.] und dem zur Kennzeichnung von Bieren verwendete Logo der [X.] zu 1 keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei nicht gegeben. Die [X.] sei nicht zugleich als Unternehmenskennzeichen in Gebrauch. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Namens- und Wettbewerbsrecht seien aus den bereits genannten Gründen zu verneinen.

Der Klägerin stehe gegen die [X.] auch kein Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung der Zeichen "[X.]", "[X.] Bräu" oder des in den Anträgen wiedergegebenen Logos zur Kennzeichnung von Spirituosen (Antrag zu I 3) beziehungsweise des Zeichens "[X.] Citrus" zur Kennzeichnung von Limonade (Antrag zu [X.]) zu. Ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 [X.] sei in Ermangelung einer Verwechslungsgefahr mit der [X.] nicht gegeben. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus § 12 BGB und Wettbewerbsrecht seien aus den vorgenannten Gründen zu verneinen.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch, es zu unterlassen, von der Domain "[X.]", "[X.]" oder "cusanusbräu.de" auf die Domain "[X.]" weiterzuleiten (Antrag zu [X.]). Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin sei mangels Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort "[X.]stift" und den Domainnamen zu verneinen. Ebenso scheide der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] aus. Zwischen der für Wein eingetragenen Wortmarke "[X.]" der Klägerin und den unter den Domainnamen auf den [X.]-Seiten der [X.] zu 1 angebotenen Waren und Dienstleistungen eines [X.] bestehe insbesondere wegen der nur sehr geringen [X.] keine Verwechslungsgefahr. Mangels namensrechtlicher Zuordnungsverwirrung scheide auch ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB aus.

Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung der Zeichen "[X.]" oder "[X.] Immo" für den Betrieb einer Immobilienverwaltung oder zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich der Immobilienverwaltung im Stadtgebiet von Bernkastel-[X.] sei ebenfalls nicht gegeben (Antrag I 6). Zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin "[X.]stift" und diesen Zeichen bestehe ebenso wie zwischen den geschäftlichen Tätigkeiten der Parteien nur sehr geringe Ähnlichkeit. In der Gesamtabwägung sei eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die mit der angestrebten Revision ihr Klagbegehren weiterverfolgen möchte.

II[X.] [X.] ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei [X.] des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. [X.], NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18] mwN).

2. Nach diesen Maßstäben verletzt die angefochtene Entscheidung Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat erheblichen Vortrag der Klägerin zur Bestimmung der geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien bei seiner Entscheidung nicht erwogen.

a) Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Inhaberin der Domain www.[X.]. Diesen Umstand, auf den die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung noch einmal hingewiesen hat, hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Frage, welche geschäftliche Bezeichnung der Klägerin zustehe, nicht berücksichtigt. Es hat vielmehr angenommen, die Klägerin habe die von der [X.] bestrittene Behauptung, sie trete in Alleinstellung unter "[X.]" im geschäftlichen Verkehr auf, nicht unter Beweis gestellt.

b) Hinsichtlich der Geschäftsbezeichnung der [X.] zu 1 hat das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin dazu übergangen, die Angabe "[X.] Bräu" bezeichne nicht nur das von der [X.] zu 1 gebraute und verkaufte Bier, sondern auch ihr Unternehmen. Es hat bei seiner Würdigung allein auf die Anlagen [X.] 51 bis 54 abgestellt, nicht aber auf das als Anlage [X.] 41 vorgelegte Schreiben der [X.] zu 3, in dem diese den Brauereibetrieb selbst als "[X.]-Bräu" bezeichnet hat. Auch die Berichterstattung gemäß Anlage [X.] 37, in der von der [X.] zu 1 als "[X.]-Bräu im [X.], der jüngsten der Bernkastel-[X.]er Brauereien" berichtet wird, hat das Berufungsgericht nicht in seine Würdigung einbezogen. Darüber hinaus hat es die von ihm in Bezug genommenen Anlagen [X.] 51 bis 54 nicht vollständig gewürdigt. So deutet der Verweis in dem in der Speisekarte (Anlage [X.] 53) auf der letzten Seite abgedruckten Stadtplan auf den "[X.]" und die direkt danebenliegende Liegenschaft "[X.] Bräu" darauf hin, dass mit Letzterem nicht allein - wie vom Berufungsgericht angenommen - das von der [X.] gebraute und verkaufte Bier bezeichnet wird, sondern auch der Brauereibetrieb selbst.

3. Diese Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortags von anderen sich gegenüberstehenden geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien ausgegangen und nachfolgend zu einer anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] gekommen wäre.

a) Nach § 5 Abs. 1 [X.] werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen geschützt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Nach § 15 Abs. 2 [X.] ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

In der Benutzung eines Domainnamens kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 638 [juris Rn. 27] - [X.], mwN).

b) Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags zur Domain "[X.]" der Klägerin zu dem Schluss gekommen wäre, auch "[X.]" in Alleinstellung diene als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine solche Annahme auch zu einer anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] geführt hätte.

c) Mit Blick auf die Bestimmung der geschäftlichen Bezeichnung der [X.] zu 1 ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags angenommen hätte, die Beklagte zu 1 trete auch unter dem Unternehmensschlagwort "[X.] Bräu" im geschäftlichen Verkehr auf. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass dieser Umstand in der Folge Auswirkungen auf das Ergebnis im Rahmen der Prüfung von § 15 Abs. 2 [X.] gehabt hätte.

IV. Das Berufungsurteil ist danach insgesamt aufzuheben, weil sich die Gehörsverletzungen auf alle [X.] auswirken können.

Koch     

      

Löffler     

      

Feddersen

      

Pohl     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 154/21

02.06.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 7. Oktober 2021, Az: 6 U 1361/20

§ 5 Abs 1 MarkenG, § 5 Abs 2 S 1 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2022, Az. I ZR 154/21 (REWIS RS 2022, 4494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4494 GRUR 2022, 1445 REWIS RS 2022, 4494

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 107/22

Zitiert

I ZR 82/11

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