Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.12.2020, Az. III R 43/18

3. Senat | REWIS RS 2020, 3734

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.12.2020 III R 73/18 - Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht)


Leitsatz

1. NV: Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbstätigkeit vorrangig zuständig zur Gewährung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat.

2. NV: Die Fiktion des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883/2004, wonach der im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Familienleistungen zugleich als Antrag gilt, der im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellt worden ist, wirkt auch dann, wenn die Familienkasse den im Inland gestellten Kindergeldantrag nicht an den ausländischen Träger weiterleitet, weil ihr ein Auslandsbezug nicht bekannt ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.06.2018 - 10 K 2995/17 Kg aufgehoben.

Soweit das Urteil den Zeitraum Januar 2012 bis April 2016 betrifft, wird die Klage abgewiesen, soweit es den Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2011 betrifft, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens wird auf das Finanzgericht übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist der Anspruch auf [X.]indergeld für den Zeitraum Mai 2010 bis April 2016.

2

Die [X.]lägerin und Revisionsbeklagte ([X.]lägerin) ist die Mutter des im Oktober 1998 geborenen [X.] [X.], für den sie seit dessen Geburt [X.]indergeld bezog. Die [X.]lägerin war im Streitzeitraum nicht erwerbstätig. [X.] wurde die zwischen ihr und dem [X.]indsvater bestehende Ehe geschieden. [X.] blieb zunächst im Haushalt der [X.]lägerin. Im April 2016 zog [X.] zu seinem Vater. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob aus diesem Grund die [X.]indergeldfestsetzung gegenüber der [X.]lägerin ab Mai 2016 auf.

3

Im Juli 2016 erfuhr die Familienkasse davon, dass der Vater seit Januar 2009 in [X.] erwerbstätig war. Nach vorheriger Anhörung erließ sie unter dem 07.12.2016 einen nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geänderten Bescheid, durch den die Festsetzung des [X.]indergeldes für den Zeitraum Januar 2009 bis April 2016 insoweit aufgehoben wurde, als der [X.]indsvater einen Anspruch auf Familienleistungen in [X.] gehabt habe. Die Höhe der [X.] Familienleistungen wurde in dem Bescheid beziffert. Außerdem forderte die Familienkasse von der [X.]lägerin einen Betrag von 7.422,20 € zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch des [X.]indsvaters auf Familienleistungen in [X.] sei vorrangig gegenüber dem Anspruch der [X.]lägerin auf [X.]indergeld nach [X.] Recht.

4

Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte die [X.]lägerin u.a. geltend, der [X.]indsvater habe in [X.] keine Familienleistungen beansprucht. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 25.10.2017).

5

Im Verlauf des anschließenden [X.]lageverfahrens erließ die Familienkasse einen weiteren Bescheid, durch den sie teilweise die Aufhebung der [X.]indergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 2009 bis April 2010 rückgängig machte.

6

Das Finanzgericht ([X.]) gab der [X.]lage hinsichtlich des verbliebenen Zeitraums (Mai 2010 bis April 2016) statt. Es war der Ansicht, der Anspruch des [X.]indsvaters auf Familienleistungen in [X.] sei nicht auf das [X.] [X.]indergeld anzurechnen. Im Streitzeitraum sei die seit Mai 2010 geltende Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 des [X.] und des Rates vom 29.04.2004 zur [X.]oordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ([X.] --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für die Streitzeiträume geltenden Fassung ([X.] 883/2004) anzuwenden. Nach Art. 68 Abs. 2 der [X.] 883/2004 --Grundverordnung-- sei zu unterscheiden zwischen dem vorrangig und dem nachrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat. Im nachrangig zuständigen Staat seien Ansprüche auf Familienleistungen bis zur Höhe der im vorrangigen Staat vorgesehenen Leistungen ausgesetzt. Die Vorschrift sei im Streitfall jedoch nicht anwendbar, da der [X.]indsvater in [X.] keine Familienleistungen beantragt habe und daher keine [X.]umulierung von Ansprüchen vorliege. Auf die Frage, ob die [X.]lage hinsichtlich des Zeitraums Mai 2010 bis Dezember 2011 auch wegen Festsetzungsverjährung begründet sei, komme es nicht an.

7

Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begründung führt sie aus, nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der [X.] 883/2004 sei ein Antrag auf Familienleistungen, der bei einem für die Gewährung von Familienleistungen nachrangigen Staat gestellt worden sei, im vorrangig zuständigen Staat so zu bearbeiten, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre. Es sei im Streitfall davon auszugehen gewesen, dass es sich um einen Fall ohne Auslandsbezug gehandelt habe, sodass auch kein Anlass bestanden habe, den [X.]indergeldantrag an die [X.] Stelle weiterzugeben. Die Nichtanwendung der [X.]oordinationsregelungen des Art. 68 der [X.] 883/2004 käme einem Wahlrecht gleich, das die genannte Verordnung nicht vorsehe. Im Streitfall sei noch keine Verjährung eingetreten. Die [X.]lägerin habe im erneuten [X.]indergeldantrag aus dem Januar 2009 pflichtwidrig nicht mitgeteilt, dass der [X.]indsvater eine Erwerbstätigkeit in [X.] aufgenommen habe.

8

Die Familienkasse beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die [X.]lage abzuweisen.

9

Die [X.]lägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, das [X.] habe zutreffend entschieden, dass Art. 68 der [X.] 883/2004 im Streitfall keine Anwendung finde. Der [X.]indsvater habe in [X.] keine Familienleistungen beantragt, sodass es nicht zu einer [X.]umulierung von Ansprüchen gekommen sei. Die Rechtsansicht der Familienkasse hätte zur Folge, dass sie, die [X.]lägerin, das zu Recht bezogene [X.]indergeld zum Teil zurückerstatten müsse, der [X.]indsvater in [X.] jedoch keine Chance mehr hätte, [X.]indergeld zu beantragen. Auch habe sie keinen Einfluss darauf gehabt, ob der [X.]indsvater in [X.] einen [X.]indergeldantrag stellen würde oder nicht.

Entscheidungsgründe

I[X.]

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Insoweit, als dieses das [X.]indergeld für den Zeitraum Januar 2012 bis April 2016 betrifft, ist die [X.]lage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Soweit die [X.]indergeldfestsetzung für die Zeit von Mai 2010 bis Dezember 2011 betroffen ist, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O).

1. Das [X.] war zu Unrecht der Ansicht, dass der [X.]lägerin wegen der unterbliebenen Beantragung von Familienleistungen in [X.] [X.]indergeld nach [X.] Recht in ungeminderter Höhe zusteht.

a) Die im Inland wohnende [X.]lägerin erfüllte unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug von [X.]indergeld für [X.], der ebenfalls im Inland lebte (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG).

b) Dieser Anspruch wird wegen des Anspruchs des früheren Ehemanns der [X.]lägerin auf Familienleistungen nach [X.] Recht unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in [X.] ergibt.

aa) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so stehen nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der [X.] 883/2004 Ansprüche auf Familienleistungen, die durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, an erster Stelle. Der entsprechende Mitgliedstaat ist somit vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen zuständig. Der nachrangig verpflichtete Staat, in dem der [X.]indergeldberechtigte wohnt, aber nicht beschäftigt oder selbständig erwerbstätig ist, ist nur dann zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet, wenn seine Familienleistungen höher sind als die im Beschäftigungsstaat bzw. im Staat der selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehenen Leistungen, und zwar in Höhe des [X.] (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der [X.] 883/2004).

bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der [X.] 883/2004 vor, dass der bei einem nachrangigen Träger gestellte [X.]indergeldantrag von diesem an den vorrangig zuständigen weiterzuleiten ist (s.a. Art. 81 der [X.] 883/2004, Art. 60 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 987/2009 des [X.] und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 über die [X.]oordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --[X.] Nr. 987/2009--, [X.] 2009 Nr. L 284, S. 1). Der Normgeber geht bei diesen Vorschriften offensichtlich davon aus, dass die nachrangig verpflichteten Träger umfassende [X.]enntnisse über mögliche Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats haben. Der Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bearbeitet den Antrag so, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung beim ersten Träger gilt aber als der Tag der Einreichung beim vorrangig zuständigen Träger (Art. 68 Abs. 3 Buchst. b, Art. 81 Satz 3 der [X.] 883/2004). Dies bedeutet, dass der im nachrangig verpflichteten Staat gestellte Antrag auf Familienleistungen als Antrag auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats gilt. Art. 68 Abs. 3 der [X.] Nr. 883/2004 regelt damit das "Prinzip der europaweiten Antragstellung" ([X.] in: juris Praxis[X.]ommentar SGB I, 3. Aufl. 2018, Art. 69 der [X.] Nr. 883/2004, Rz 60, m.w.N.).

c) Entgegen der Ansicht des [X.] ist die [X.]oordinierungsregelung des Art. 68 der [X.] Nr. 883/2004 im Streitfall anwendbar, obwohl das Verfahren zur Weiterleitung des im nachrangig zuständigen Staat gestellten [X.]indergeldantrags an den vorrangig zuständigen, wie es in Art. 68 Abs. 3 der [X.] Nr. 883/2004, Art. 81 der [X.] 987/2009 vorgesehen ist, nicht eingehalten wurde (anderer Ansicht [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]ommentar, Fach D, [X.] [X.]ommentierung, Art. 68 der [X.] 883/2004 Rz 4). Eine unterbliebene Weiterleitung hindert nicht die [X.] des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b Halbsatz 2, Art. 81 der [X.] 883/2004. Eine entsprechende Einschränkung sehen die genannten Verordnungen nicht vor. Ein in einem nachrangig zuständigen Mitgliedstaat der [X.] gestellter Antrag auf Familienleistungen löst die [X.], wonach er zugleich als im vorrangig zuständigen Staat gestellt gilt, auch dann aus, wenn der Träger, bei dem der Antrag gestellt wird, keine [X.]enntnis davon hat, dass ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, z.B. weil der [X.]indergeldberechtigte --wie im [X.] eine Auslandstätigkeit aufgenommen hat, ohne die Familienkasse hiervon zu informieren. Die Wirkung tritt somit auch dann ein, wenn zu dem Zeitpunkt, als der [X.]indergeldantrag gestellt wurde, noch gar kein Anlass bestand, ihn an einen ausländischen Träger von Familienleistungen weiterzuleiten.

d) Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem vom [X.] herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) Schwemmer vom 14.10.2010 - [X.]/09 (Zeitschrift für europäisches Sozial-und Arbeitsrecht --[X.]-- 2011, 86). Die Entscheidung erging noch zur Regelung des Art. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 574/72 des Rates vom [X.] über die Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern ([X.] Nr. 574/72). Im zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung galt aber noch nicht eine Regelung wie die des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der [X.] 883/2004, die dazu führt, dass ohnehin bereits die Antragstellung in einem Mitgliedstaat die entsprechende formelle Anspruchsvoraussetzung im anderen Mitgliedstaat wahrt. Soweit der [X.] im Urteil [X.] vom 22.10.2015 - [X.]/14 ([X.]:C:2015:720, [X.] 2015, 1501) auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer in [X.] 2011, 86 Bezug nahm, betraf dies --wie sich aus dem Vorlagebeschluss des [X.]s vom 08.05.2014 - III R 17/13 ([X.], 522, [X.], 329) ergibt-- nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer --in Form des Überschreitens der [X.] fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen ([X.]surteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, [X.], 214, BStBl II 2018, 717, Rz 36). Die Familienkasse ist somit nicht zu einer Antragsweiterleitung an die im ausländischen Mitgliedstaat zuständige Behörde verpflichtet, wenn sie keine [X.]enntnis von einem vorrangigen Anspruch in diesem Staat hat.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall scheidet die Gewährung von [X.]indergeld in Höhe der Beträge, die nach § 66 Abs. 1 EStG für die einzelnen Jahre des [X.] vorgesehen sind, aus. Die Familienkasse hat den Anspruch des Vaters von [X.] auf Familienleistungen nach [X.] Recht zu Recht angerechnet. Der Anspruch auf [X.]indergeld nach [X.] Recht und der Anspruch auf Familienleistungen nach [X.] Recht sind nach Art. 68 der [X.] 883/2004 zu koordinieren. Die [X.] waren wegen der Erwerbstätigkeit des [X.]indsvaters gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 der [X.] 883/2004 vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig.

3. Hinsichtlich des Zeitraums Mai 2010 bis Dezember 2011 ist die Sache nicht spruchreif. Der [X.] kann nicht entscheiden, ob insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten ist und deshalb nicht die Möglichkeit bestand, den ursprünglichen Festsetzungsbescheid nach § 70 Abs. 2 EStG durch den Bescheid vom 07.12.2016 zum Teil aufzuheben.

Auf die Festsetzung von [X.]indergeld als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) sind gemäß § 155 Abs. 5 der Abgabenordnung ([X.]) die Vorschriften über die Steuerfestsetzung --somit auch die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 [X.])-- sinngemäß anzuwenden (z.B. Urteil des [X.] --BFH-- vom 09.09.2015 - XI R 9/14, [X.], 166, m.w.N.). Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] im Regelfall vier Jahre und beginnt bei entsprechender Anwendung des § 170 Abs. 1 [X.] mit Ablauf des Jahres, in dem der [X.]indergeldanspruch entstanden ist. Für den Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2011 war somit bei Erlass des Aufhebungsbescheids vom 07.12.2016 Festsetzungsverjährung eingetreten, sofern die Festsetzungsfrist nicht wegen eines Steuerdelikts verlängert sein sollte (§ 169 Abs. 2 Satz 2 [X.]). In diesem Fall war der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 [X.] bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt ([X.]surteil vom 26.06.2014 - III R 21/13, [X.], 102, [X.], 886). Hierzu hat das [X.] --aus seiner Sicht zu [X.] keine Feststellungen getroffen. Es wird dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

4. Die Übertragung der [X.]ostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O. Das [X.] hat mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der [X.]ostenentscheidung auch über die [X.]osten des durch dieses Urteil rechtskräftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2011 - IV R 2/09, [X.], 1309, sowie [X.]surteil vom 13.06.2013 - III R 10/11, [X.], 562, [X.], 706).

Meta

III R 43/18

09.12.2020

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 19. Juni 2018, Az: 10 K 2995/17 Kg, Urteil

§ 32 Abs 3 EStG 2009, § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 70 Abs 2 EStG 2009, § 169 Abs 2 S 2 AO, § 171 Abs 7 AO, Art 68 EGV 883/2004, Art 81 EGV 883/2004, Art 60 Abs 3 EGV 987/2009, Art 10 EWGV 574/72, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.12.2020, Az. III R 43/18 (REWIS RS 2020, 3734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3734

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