Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.12.2020, Az. III R 73/18

3. Senat | REWIS RS 2020, 3645

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Gegenstand

Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht


Leitsatz

1. Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so ist der Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats, der aufgrund der Erwerbstätigkeit vorrangig zuständig zur Gewährung von Familienleistungen geworden ist, auch dann nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat.

2. Die Fiktion des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883/2004, wonach der im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellte Antrag auf Familienleistungen zugleich als Antrag gilt, der im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gestellt worden ist, wirkt auch dann, wenn die Familienkasse den im Inland gestellten Kindergeldantrag nicht an den ausländischen Träger weiterleitet, weil ihr ein Auslandsbezug nicht bekannt ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.10.2018 - 2 K 277/17 insoweit aufgehoben, als es den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 betrifft.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den [X.]raum Januar 2012 bis Dezember 2014.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater der im Januar 1998 geborenen [X.] und [X.], für die er seit 1998 Kindergeld bezog. Im Dezember 2000 nahm er eine nichtselbständige Tätigkeit in den [X.] auf. [X.] Familienleistungen beantragte er nicht. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig.

3

Anlässlich des Erreichens des 18. Lebensjahres der Kinder stellte der Kläger im Februar 2016 neue [X.]. [X.]ei dieser Gelegenheit erfuhr die [X.]eklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) erstmals von der [X.]erufstätigkeit des [X.] in den [X.]. Die Familienkasse bat die in den [X.] zuständige [X.]ehörde um Erstattung der [X.]eträge, die den [X.] Familienleistungen entsprachen. Diese zahlte die Leistungen für das gesamte [X.] sowie für die ersten drei Monate des Jahres 2016 an den Kläger aus. Die Familienkasse erließ unter dem Datum des 31.10.2016 zwei nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geänderte [X.]escheide und hob die Festsetzung des Kindergeldes für die [X.]räume Januar 2011 bis Dezember 2014 und Januar 2015 bis Dezember 2015 sowie ab Januar 2016 für beide Kinder zum Teil auf, da sie den Anspruch des [X.] auf Familienleistungen nach [X.] Recht anrechnete. Der [X.]etrag der unstreitigen [X.] Familienleistungen differierte für einzelne [X.]räume. Im April 2016 setzte die Familienkasse wieder Kindergeld fest.

4

Der Kläger wandte sich gegen die Änderungsbescheide mit Einsprüchen und machte geltend, Kindergeld, das lediglich potenziell hätte gezahlt werden können, sei nicht anzurechnen. Die Familienkasse machte die teilweise Aufhebung der Festsetzung für den [X.]raum Januar 2011 bis Dezember 2011 durch [X.]escheid vom 03.05.2017 rückgängig. Im Übrigen hatten die Rechtsbehelfe keinen Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 07.09.2017).

5

Mit der anschließend erhobenen Klage begehrte der Kläger, die (Teil-)Aufhebungsbescheide betreffend die [X.]räume Januar 2012 bis Dezember 2014, Januar 2015 bis Dezember 2015 sowie Januar 2016 bis März 2016 aufzuheben.

6

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) hob den Aufhebungsbescheid vom 31.10.2016 auf, der nach der Änderung vom 03.05.2017 noch den [X.]raum Januar 2012 bis Dezember 2014 betraf. Das [X.] war der Ansicht, die Familienkasse hätte fiktives, in den [X.] tatsächlich nicht gezahltes Kindergeld nicht anrechnen dürfen. Die Gewährung von Differenzkindergeld komme nur dann in [X.]etracht, wenn der in Art. 68 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 des [X.] und des [X.] ([X.] --A[X.]l[X.]-- 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für die Streitzeiträume geltenden Fassung (VO Nr. 883/2004 --Grundverordnung--) vorgesehene Ablauf durchgeführt werde und der in dem nachrangig zuständigen Staat gestellte Kindergeldantrag an den vorrangig zuständigen weitergeleitet werde. Dieser Ablauf sei im Streitfall jedoch nicht eingehalten worden. Auch genüge es nicht, wenn ausländische Familienleistungen lediglich potenziell gezahlt werden könnten. Für die [X.] von Januar 2015 bis März 2016 wies das [X.] die Klage ab, da der Kläger [X.] Familienleistungen erhalten habe, die auf das [X.] Kindergeld anzurechnen seien.

7

Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse insoweit mit der Revision, als das [X.] der Klage stattgegeben hat. Zur [X.]egründung führt sie aus, bis Februar 2016 sei von einem reinen Inlandsfall auszugehen gewesen, sodass kein Anlass bestanden habe, einen Kindergeldantrag an die [X.] Stelle weiterzuleiten. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er es unterlassen habe, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in den [X.] mitzuteilen. Einer Anrechnung stehe auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) [X.] vom 14.10.2010 - [X.]/09 ([X.]schrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --[X.]-- 2011, 86) entgegen, da dieses zu Art. 10 der VO ([X.]) Nr. 574/72 des Rates vom [X.] über die Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern ([X.] 574/72), ergangen sei. Diese Verordnung habe noch keine Regelungen zur Antragsgleichstellung vorgesehen. Die Nichtanwendung der Koordinierungsregeln des Art. 68 der [X.] 883/2004 würde dem [X.] ein Wahlrecht einräumen, aus welchem Staat er Familienleistungen beziehen wolle. Ein solches Wahlrecht sehe die Verordnung jedoch nicht vor.

8

Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den [X.]raum Januar 2012 bis Dezember 2014 betrifft und die Klage auch insoweit abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Zur [X.]egründung verweist der Kläger darauf, dass der [X.] in der Rechtssache [X.] (Urteil vom 22.10.2015 - [X.]/14, [X.]:C:2015:720, [X.] --DStRE-- 2015, 1501) unter [X.]erufung auf das [X.]-Urteil [X.] ([X.] 2011, 86) darauf hingewiesen habe, dass es für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine Kumulierung vorliege, nicht genüge, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohne, geschuldet würden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeite, lediglich potenziell gezahlt werden könne. Auch als nachrangig zuständiger Staat dürfe die [X.]undesrepublik Deutschland deshalb das fiktive, tatsächlich nicht gezahlte [X.] Kindergeld nicht anrechnen.

Entscheidungsgründe

I[X.]

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als das [X.] der Klage für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 stattgegeben hat (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Klage ist auch insoweit abzuweisen.

1. Das [X.] war zu Unrecht der Ansicht, dass dem Kläger wegen der unterbliebenen Beantragung von Familienleistungen in [X.] Kindergeld nach [X.] Recht in ungeminderter Höhe zusteht.

a) Der im Inland wohnende Kläger erfüllte unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld seiner beiden Kinder, die ebenfalls im Inland lebten (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG).

b) Dieser Anspruch wird wegen des Anspruchs des [X.] auf Familienleistungen nach [X.] Recht unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in [X.] ergibt.

aa) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so stehen nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der [X.] 883/2004 Ansprüche auf Familienleistungen, die durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, an erster Stelle. Der entsprechende Mitgliedstaat ist somit vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen zuständig. Der nachrangig verpflichtete Staat, in dem der [X.] wohnt, aber nicht beschäftigt oder selbständig erwerbstätig ist, ist nur dann zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet, wenn seine Familienleistungen höher sind als die im Beschäftigungsstaat bzw. im Staat der selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehenen Leistungen, und zwar in Höhe des [X.] (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der [X.] 883/2004).

bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der [X.] 883/2004 vor, dass der bei einem nachrangigen Träger gestellte [X.] von diesem an den vorrangig zuständigen weiterzuleiten ist (s.a. Art. 81 der [X.] 883/2004, Art. 60 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 987/2009 des [X.] und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --VO Nr. 987/2009 --, [X.] 2009 Nr. L 284, S. 1). Der Normgeber geht bei diesen Vorschriften offensichtlich davon aus, dass die nachrangig verpflichteten Träger umfassende Kenntnisse über mögliche Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats haben. Der Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bearbeitet den Antrag so, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung beim ersten Träger gilt aber als der Tag der Einreichung beim vorrangig zuständigen Träger (Art. 68 Abs. 3 Buchst. b, Art. 81 Satz 3 der [X.] 883/2004). Dies bedeutet, dass der im nachrangig verpflichteten Staat gestellte Antrag auf Familienleistungen als Antrag auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats gilt. Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 regelt damit das "Prinzip der europaweiten Antragstellung" ([X.] in: juris [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 69 der VO Nr. 883/2004, Rz 60, m.w.N.).

c) Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Koordinierungsregelung des Art. 68 der [X.] 883/2004 im Streitfall anwendbar, obwohl das Verfahren zur Weiterleitung des im nachrangig zuständigen Staat gestellten [X.]s an den vorrangig zuständigen, wie es in Art. 68 Abs. 3 der [X.] 883/2004, Art. 81 der [X.] 987/2009 vorgesehen ist, nicht eingehalten wurde (anderer Ansicht [X.] in [X.]/[X.], [X.], Kommentar, Fach D, [X.] Kommentierung, Art. 68 der [X.] 883/2004 Rz 4). Eine unterbliebene Weiterleitung hindert nicht die [X.] des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b Halbsatz 2, Art. 81 der [X.] 883/2004. Eine entsprechende Einschränkung sehen die genannten Verordnungen nicht vor. Ein in einem nachrangig zuständigen Mitgliedstaat der [X.] gestellter Antrag auf Familienleistungen löst die [X.], wonach er zugleich als im vorrangig zuständigen Staat gestellt gilt, auch dann aus, wenn der Träger, bei dem der Antrag gestellt wird, keine Kenntnis davon hat, dass ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, z.B. weil der [X.] --wie im [X.] eine Auslandstätigkeit aufgenommen hat, ohne die Familienkasse hiervon zu informieren. Die Wirkung tritt somit auch dann ein, wenn zu dem Zeitpunkt, als der [X.] gestellt wurde, noch gar kein Anlass bestand, ihn an einen ausländischen Träger von Familienleistungen weiterzuleiten.

d) Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem vom [X.] und dem Kläger herangezogenen [X.]-Urteil [X.] ([X.] 2011, 86). Die Entscheidung erging noch zur Regelung des Art. 10 der [X.] 574/72. Im zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung galt aber noch nicht eine Regelung wie die des Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der [X.] 883/2004, die dazu führt, dass ohnehin bereits die Antragstellung in einem Mitgliedstaat die entsprechende formelle Anspruchsvoraussetzung im anderen Mitgliedstaat wahrt. Soweit der [X.] im Urteil [X.] ([X.]:C:2015:720, [X.] 2015, 1501) auf sein Urteil in der Rechtssache [X.] ([X.] 2011, 86) Bezug nahm, betraf dies --wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 08.05.2014 - III R 17/13 ([X.], 522, [X.], 329) ergibt-- nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer --in Form des Überschreitens der [X.] fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, [X.], 214, BStBl II 2018, 717, Rz 36). Die Familienkasse ist somit nicht zu einer Antragsweiterleitung an die im ausländischen Mitgliedstaat zuständige Behörde verpflichtet, wenn sie keine Kenntnis von einem vorrangigen Anspruch in diesem Staat hat.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall scheidet die Gewährung von Kindergeld in Höhe der Beträge, die nach § 66 Abs. 1 EStG für die einzelnen Jahre des [X.] vorgesehen sind, aus. Die Familienkasse hat den Anspruch auf Familienleistungen nach [X.] Recht zu Recht angerechnet. Der Anspruch auf Kindergeld nach [X.] Recht und der Anspruch auf Familienleistungen nach [X.] Recht sind nach Art. 68 der [X.] 883/2004 zu koordinieren. Die [X.] waren wegen der Erwerbstätigkeit des [X.] gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 der [X.] 883/2004 vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig.

3. Die Familienkasse war somit berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes zum Teil aufzuheben, da die Aufnahme der nichtselbständigen Beschäftigung in [X.], die der Familienkasse nach den Feststellungen des [X.] anlässlich der [X.] angezeigt wurde, als Änderung der Verhältnisse i.S. von § 70 Abs. 2 EStG anzusehen ist.

4. [X.] beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

III R 73/18

09.12.2020

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 24. Oktober 2018, Az: 2 K 277/17, Urteil

§ 32 Abs 3 EStG 2009, § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 70 Abs 2 EStG 2009, Art 68 EGV 883/2004, Art 81 EGV 883/2004, Art 60 Abs 3 EGV 987/2009, Art 10 EWGV 574/72, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.12.2020, Az. III R 73/18 (REWIS RS 2020, 3645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3645

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