Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2015, Az. B 13 R 35/14 R

13. Senat | REWIS RS 2015, 2991

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Gegenstand

Rentenversicherungsbeitrag - Nachversicherungsfall aufgrund pflichtwidrigem Unterlassen des Beitragsschuldners - Säumniszuschlag - Verjährungseinrede - unzulässige Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1415,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Freistaat dem beklagten Rentenversicherungsträger (weitere) Säumniszuschläge für verspätet entrichtete [X.] zu zahlen hat.

2

Die Versicherte stand vom 1.9.1997 bis 31.8.1999 als Beamtin auf Widerruf (Lehramtsanwärterin) im Dienst des [X.]. Anschließend war sie für diesen als angestellte Lehrerin tätig. Die Beklagte, die hiervon erst im Zuge eines Kontenklärungsverfahrens der Versicherten im [X.] 2007 Kenntnis erhielt, fragte wegen der Nachversicherung der ehemaligen Beamtin beim Kläger an. Dieser überwies mit Wertstellung zum 21.9.2007 [X.] in Höhe von 5352,80 Euro.

3

Im Mai 2008 hörte die Beklagte den Kläger zur Erhebung von Säumniszuschlägen an. Dieser berief sich auf Verjährung. Mit Bescheid vom 30.10.2009 forderte die Beklagte für die [X.] vom 1.12.1999 bis 21.9.2007 Säumniszuschläge in Höhe von 4465 Euro. Die Forderung sei wegen der dreißigjährigen Verjährungsfrist infolge des vorsätzlichen Vorenthaltens der [X.] seitens des [X.] nicht verjährt.

4

Das [X.] hat mit Urteil vom 8.11.2012 den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von mehr als 2707,50 Euro fordert, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Vorliegend sei die vierjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Der Kläger habe die [X.] nicht vorsätzlich einbehalten. Er habe ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen, um deren unverzügliche Entrichtung sicherzustellen. Die unterlassene Weiterleitung der [X.] nach Ausscheiden der Versicherten aus dem Beamtenverhältnis an das für die Nachversicherung zuständige Referat begründe lediglich den Vorwurf der Fahrlässigkeit, die der Kläger sich zurechnen lassen müsse. Demnach schulde er die für die [X.] ab dem 1.1.2003 bis zur Schuldentilgung berechneten Säumniszuschläge.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] mit Urteil vom 17.9.2014 die Entscheidung des [X.] geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwar komme vorliegend die vierjährige Verjährungsfrist zur Anwendung mit der Folge, dass ein Teil der Säumniszuschläge verjährt sei. Entgegen der Berechnung des [X.] beliefen sich die nicht verjährten Säumniszuschläge auf 3049,50 Euro. Der Kläger habe sich bereit erklärt, diesen Betrag zu zahlen. Er sei allerdings verpflichtet, auch die verjährten Säumniszuschläge für die [X.] vom 1.12.1999 bis 31.12.2002 in Höhe von 1415,50 Euro zu entrichten, weil die Erhebung der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße und damit rechtsmissbräuchlich sei.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 25 Abs 1 [X.]B IV. Revisionsrechtlicher Streitgegenstand sei allein die Erhebung der Einrede der Verjährung hinsichtlich der bereits verjährten Säumniszuschläge. Bezüglich der verjährten [X.] habe er aus Fürsorgegesichtspunkten auf die [X.] verzichtet. Dies gelte jedoch nicht für die Säumniszuschläge. Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der [X.] sei für Haupt- und Nebenforderung, hier also für [X.] und Säumniszuschläge, gesondert zu prüfen. Im Gegensatz zu [X.]n wirke sich die Einrede der Verjährung bei Säumniszuschlägen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes des Nachzuversichernden aus. Die Erhebung von Säumniszuschlägen stehe damit auch nicht im Interesse des einzelnen Beschäftigten. Die Solidargemeinschaft der Versicherten sei durch die Verjährung eines Teils der Säumniszuschläge (bei Entrichtung der [X.]) nicht in dem Maße belastet, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung auch unter Berücksichtigung des fahrlässigen Verhaltens des [X.] rechtsmissbräuchlich sei.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. September 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2009 aufzuheben, soweit die Beklagte weitere Säumniszuschläge für die [X.] vom 1. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2002 in Höhe von 1415,50 Euro erhoben hat.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte erklärt, dass sie den Vorwurf gegen den Kläger, dieser habe bei der zunächst unterlassenen Nachentrichtung der [X.] zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, nicht mehr aufrechterhalte.

Im Übrigen hält sie das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des klagenden Freistaats ist nicht begründet.

1. Die [X.]lage ist zulässig, ohne dass es vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte. Der [X.]läger führt die [X.]lage nämlich als Land iS von § 78 Abs 1 S 2 [[X.].] SGG.

Zu Recht hat die Beklagte die geforderten Säumniszuschläge durch Verwaltungsakt (Bescheid vom 30.10.2009) festgesetzt. Der für die Nachversicherung zuständige Rentenversicherungsträger ist berechtigt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Nachentrichtung von Beiträgen durch Verwaltungsakt einzufordern. Entsprechendes gilt für im Nachversicherungsverfahren anfallende Säumniszuschläge. Auch diese dürfen gegenüber öffentlich-rechtlichen Trägern durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden (vgl Senatsurteile vom [[X.].] - [[X.].] R 67/09 R - [[X.].]-2400 § 24 [[X.].] Rd[[X.].]4; vom 29.11.2007 - [[X.].] R 48/06 R - [[X.].], 227, 228 = [[X.].]-2600 § 186 [[X.].], Rd[[X.].]4).

2. Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 30.10.2009 nur insoweit, als die Beklagte Säumniszuschläge für die [[X.].] vom 1.12.1999 bis 31.12.2002 in Höhe von 1415,50 Euro fordert. [[X.].] ist insofern allein die Erhebung der [[X.].] durch den [X.]läger. Dies ist zulässig, weil es sich insofern um einen (ab-)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (stRspr, [X.] vom [[X.].]/11 R - [[X.].], 107 = [[X.].]-2600 § 233 [[X.].], Rd[[X.].]2; [X.] vom [[X.].] - B 5 R 8/08 R - [[X.].]-2600 § 233a [[X.].] Rd[[X.].]3; [X.] vom 12.12.2007 - [[X.].] AL 1/06 R - [[X.].], 271 = [[X.].]-2400 § 27 [[X.].], Rd[[X.].]0; [X.] vom 13.9.2006 - [[X.].] AL 1/05 R - [[X.].]-2400 § 27 [[X.].] Rd[[X.].]1). Damit steht die Pflicht des [[X.].], Säumniszuschläge für den streitgegenständlichen [[X.].]raum zu zahlen, dem Grunde nach zwischen den Beteiligten fest. Der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt allein die Durchsetzbarkeit der streitgegenständlichen Säumniszuschläge.

3. Das [[X.].] hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Säumniszuschläge auch hinsichtlich des streitigen [[X.].]raums vom 1.12.1999 bis 31.12.2002 durchsetzbar ist.

a) Nach § 25 Abs 1 S 1 [[X.].]V verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des [[X.].], in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren hingegen gemäß § 25 Abs 1 [[X.].] in dreißig Jahren nach Ablauf des [[X.].], in dem sie fällig geworden sind. Diese Verjährungsfristen finden auch auf Säumniszuschläge Anwendung, die auf [[X.].] entfallen (vgl Senatsurteile vom [[X.].] - [[X.].] R 67/09 R - [[X.].]-2400 § 24 [[X.].] Rd[[X.].]3; vom 17.4.2008 - [[X.].] R 123/07 R - [[X.].], 215 = [[X.].]-2400 § 25 [[X.].], Rd[[X.].]4 f).

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob vorliegend für die Verjährung der noch streitigen Säumniszuschläge die "lange" dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 [[X.].] oder die "kurze" vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 1 [[X.].]V Anwendung findet. Selbst wenn man zugunsten des [[X.].] lediglich die vierjährige Verjährungsfrist annehmen wollte, er also hinsichtlich der Nachentrichtung der [[X.].] lediglich fährlässig gehandelt haben sollte, ist dieser hinsichtlich der streitbefangenen Säumniszuschläge nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Zwar waren nach den Feststellungen des [[X.].] bei Begleichung der [[X.].] durch den [X.]läger im September 2007 die von der Beklagten für den [[X.].]raum vom 1.12.1999 bis 31.12.2002 erhobenen Säumniszuschläge bereits verjährt. Der [X.]läger kann sich aber nicht auf die Verjährung dieser Säumniszuschläge berufen. Denn eine solche Einrede stellt sich nach dem auch für das öffentliche Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung dar.

b) Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom [[X.].] (B 5 R 88/11 R - [[X.].], 107 = [[X.].]-2600 § 233 [[X.].]) in einem Fall, in dem der Rentenversicherungsträger - wie auch vorliegend - erst nach Jahren im Rahmen eines [X.]ontenklärungsverfahrens des Versicherten vom [[X.].] erfahren hatte, weil der Nachversicherungsschuldner (Arbeitgeber) seiner Mitteilungspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen war, entschieden, dass sich der Nachversicherungsschuldner dann nicht auf die Verjährung der [[X.].] berufen kann. Grundsätzlich sei die Erhebung der [[X.].] zwar auch öffentlich-rechtlichen Trägern gestattet; anders sei dies aber, wenn erst das pflichtwidrige Unterlassen des Nachversicherungsschuldners den Rentenversicherungsträger von der (rechtzeitigen) Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten habe. In einem solchen Fall sei die Erhebung einer [[X.].] hinsichtlich der [[X.].] ausgeschlossen, weil diese rechtsmissbräuchlich sei. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Entgegen der Auffassung des [[X.].] kann in einer solchen Fallkonstellation hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) nichts anderes gelten (vgl bereits Senatsentscheidung vom [[X.].] - [[X.].] R 67/09 R - [[X.].]-2400 § 24 [[X.].] Rd[[X.].]2 zum [[X.].]). Denn insoweit teilt die Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung (vgl [[X.].] Baden-Württemberg Urteil vom 9.4.2014 - L 5 R 2239/13 - Juris Rd[[X.].]3; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].], [[X.].] zum [[X.].], [[X.].], [X.], 2012, § 24 [[X.].]V Rd[[X.].] und 16; zum Gleichlauf der Verjährungsfristen: [X.] vom [X.] - 10 [X.] - [[X.].] 3-2400 § 25 [[X.].] 4 S 16).

(1) Der Sinn und Zweck von Säumniszuschlägen rechtfertigt keine vom Schicksal der [[X.].] abweichende rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Erhebung einer [[X.].].

Säumniszuschläge nach § 24 [[X.].]V sanktionieren die verspätete Beitragszahlung des Arbeitgebers, indem einerseits durch die säumnisbedingte Erhöhung des [X.] zur Sicherstellung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel Druck auf den Schuldner ausgeübt (Senatsentscheidung vom [[X.].] - [[X.].] R 67/09 R - [[X.].]-2400 § 24 [[X.].] Rd[[X.].]5; [X.] vom [X.] - [[X.].] [X.]R 30/00 R - [[X.].]-2500 § 266 [[X.].] 4 Rd[[X.].]5; [X.] vom 23.10.1987 - 12 R[X.] 11/86 - Juris Rd[[X.].]2), andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich für den eingetretenen [X.] und Verwaltungsaufwand vorgenommen wird (vgl Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - [[X.].] RJ 28/03 R - [X.], 150 = [[X.].]-2400 § 24 [[X.].], Rd[[X.].]2; [X.] vom 17.5.2001 - [[X.].] [X.]R 32/00 R - [X.], 146, 152 = [[X.].] 3-2400 § 24 [[X.].] 4 S 15; BSG Beschluss vom [X.] - B 2 U 4/10 B - [[X.].]-1920 § 43 [[X.].] Rd[[X.].]6). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem soll ausgeschlossen werden, dass sich der [[X.].]ner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - [[X.].] RJ 28/03 R - [X.], 150 = [[X.].]-2400 § 24 [[X.].], Rd[[X.].]2). In dieser "Doppelfunktion" dienen Säumniszuschläge somit der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung ([X.] vom 29.8.2012 - [[X.].] [X.]R 3/11 R - [[X.].], 268 = [[X.].]-2400 § 24 [[X.].] 7, Rd[[X.].]5; [X.] in [X.]/[X.], [[X.].]V, [X.] § 24 Rd[[X.].], Stand Einzelkommentierung Oktober 2012). Hierbei handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (vgl [X.] vom [X.]; [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 706/08 ua - [X.]E 123, 186, 264 f = [[X.].]-2500 § 6 [[X.].] 8 Rd[[X.].]33 mwN).

Der Umstand, dass sich die Einrede der Verjährung bei Säumniszuschlägen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes des Nachzuversichernden auswirkt, hat entgegen der Ansicht des [[X.].] nicht zur Folge, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht auch im Interesse des einzelnen Versicherten steht. Denn zumindest mittelbar kommt auch die Erhebung von Säumniszuschlägen dem jeweiligen Versicherten zugute, tragen sie doch als sonstige Einnahmen zur Finanzierung der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung und damit zum Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit und Finanzstabilität bei (vgl [[X.].] in [X.]reikebohm, [X.], 4. Aufl 2013, § 153 Rd[[X.].]0).

(2) Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs der Gedanke zugrunde liegt, dass niemand aus seinem eigenen fehlerhaften Verhalten für sich Vorteile zum Nachteil eines anderen herleiten können soll (vgl [X.], [X.], 2004, [X.]). Auch vor diesem Hintergrund überzeugt die vom [X.]läger vorgenommene quantitative Betrachtungsweise nicht, die "Solidargemeinschaft" der Versicherten werde durch die Verjährung eines Teils der entstandenen Säumniszuschläge (bei Entrichtung der [[X.].]) nicht in einem Maße belastet, dass dies die Einrede der Verjährung unter Berücksichtigung des (fahrlässigen) Verhaltens des [[X.].] als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse.

(3) Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des [X.] ([[X.].] R 123/07 R - [[X.].], 215 = [[X.].]-2400 § 25 [[X.].]), in der er ausgeführt hat, dass der [[X.].]ner - trotz Verjährung - grundsätzlich berechtigt sei, auf die Hauptleistung zu zahlen - etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sei -, sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen könne (aaO, Rd[[X.].]4). Denn der Senat hat in der vorgenannten Entscheidung mangels ausreichender Feststellungen der Vorinstanz die Rechtssache zurückverweisen müssen und nicht klären können, ob in dieser Sache Säumniszuschläge überhaupt zu erheben und [X.], ob diese nicht bereits verjährt waren.

4. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG, weil die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dem [X.]läger waren gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO die [X.]osten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, weil er mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 S 1 G[X.]G.

Meta

B 13 R 35/14 R

02.11.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Gotha, 8. Dezember 2012, Az: S 27 R 6930/09, Urteil

§ 24 SGB 4, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2015, Az. B 13 R 35/14 R (REWIS RS 2015, 2991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2991

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