Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2002, Az. XII ZB 18/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 949

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[X.] ZB 18/01vom30. Oktober 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] in [X.] vom 30. November 2000 wird ko-stenpflichtig zurückgewiesen.[X.]: 6.031 Gründe:[X.] [X.]en sind geschiedene Eheleute. In einem vor dem [X.] abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich hat sich der Kläger ver-pflichtet, an die Beklagte ab 1. April 1999 nachehelichen Unterhalt von monat-lich insgesamt 983 DM zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Klä-ger die Abänderung des Vergleichs dahin, daß seine Verpflichtung zur Zahlungvon Unterhalt ab 1. Mai 2000 entfallen ist. Der Kläger ist Rechtsanwalt und [X.] sich im vorliegenden Verfahren selbst.Durch Urteil vom 3. August 2000 hat das Familiengericht die Klage ab-gewiesen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 14. August 2000 zugestellt. [X.] am 14. September 2000 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz- 3 -hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2000 hat [X.], die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] einstweileneinzustellen. Mit Beschluß vom 12. Oktober 2000 hat das [X.] die-sem Antrag entsprochen, sich aber eine Überprüfung dieser Entscheidung [X.] des Familiengerichts und einer Stellungnahme der [X.] vorbehalten.Mit einem am 17. Oktober 2000 eingegangenen Schriftsatz hat der Klä-ger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.Mit Verfügung ebenfalls vom 17. Oktober 2000 hat die Vorsitzende des Beru-fungssenats es abgelehnt, diesem Antrag zu entsprechen, da die Berufungsbe-gründungsfrist am Montag, den 16. Oktober 2000 abgelaufen und der [X.] danach bei Gericht eingegangen sei.Mit einem am 30. Oktober 2000 eingegangenen Schriftsatz hat der Klä-ger die Berufung begründet und gleichzeitig wegen der Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. ZurBegründung des [X.] hat er vorgetragen, am 16. [X.] habe er an einer Verhandlung beim [X.] teilgenommen, die uner-wartet lange gedauert habe. Entgegen seiner Erwartung sei er deshalb erst amspäten Nachmittag ins Büro zurückgekommen. Abends habe er dann den [X.] selbst geschrieben und versucht, ihn gegen 23.40 Uhr [X.] an das [X.] zu übermitteln. Es sei aber regelmäßig das Be-setztzeichen gekommen und das Faxgerät habe auf Wahlwiederholung umge-schaltet. Er habe daraufhin überprüft, ob ihm bei der Eingabe der Telefaxnum-mer des [X.]s ein Fehler unterlaufen sei, habe aber nicht bemerkt,daß er in der Mitte der Nummer versehentlich eine Null zuviel eingegeben habe.Dieser Irrtum sei erst am folgenden Tage entdeckt worden. Gegen 23.43 [X.] 16. Oktober 2000 habe er das Büro verlassen, um mit seinem Pkw zum- 4 -Nachtbriefkasten des [X.]s zu fahren. Normalerweise brauche er fürdiesen Weg höchstens 14 Minuten. An diesem Abend habe er wohl [X.] etwas länger gebraucht und den Schriftsatz deshalb erst nach Mitter-nacht in den Nachtbriefkasten eingeworfen.Durch den angefochtenen Beschluß hat das [X.] den [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig [X.]. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schriftsatz des [X.] Oktober 2000, mit dem dieser die Einstellung der Zwangsvollstreckung [X.] habe, enthalte keine Ausführungen, die als hinreichende Berufungsbe-gründung verstanden werden könnten. Wiedereinsetzung in den vorigen Standkönne dem Kläger nicht bewilligt werden, weil er die Versäumung der Frist ver-schuldet habe. Dagegen richtet sich die nach altem Recht statthafte, form- [X.] eingelegte sofortige Beschwerde des [X.].[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Nach § 233 ZPO darf wegen der Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn die [X.] ohne ihr [X.] verhindert war, die Frist einzuhalten. Aus dem Vortrag des [X.] zuden Umständen, die zu der Versäumung der Frist geführt haben, ergibt sichaber, daß den Kläger hieran ein Verschulden trifft. Der Kläger trägt selbst vor,daß er erst 20 Minuten vor Ablauf der Frist mit dem Versuch begonnen hat, [X.] per Telefax zu übermitteln. In dieser Situation mußte er- 5 -besonders darauf achten, daß bei der Übermittlung kein Fehler passiert. [X.] mußte er besonders darauf achten, die Telefaxnummer des [X.] einzugeben. Daß ihm dabei ein Fehler unterlaufen ist, rechtfertigt schonden Vorwurf der Fahrlässigkeit. Der Fall ist vergleichbar mit der falschen [X.] eines Schriftstücks, die im Rahmen des § 233 ZPO ebenfalls als [X.] des Anwalts angesehen wird (vgl. [X.], Beschluß vom 18. April 2000- XI ZB 1/00 - [X.]R ZPO § 233 Anwaltsverschulden 19 m.N.). [X.] hätte der Kläger den Fehler bemerken müssen, als er feststellte, daß [X.] nicht gelang und als er deshalb selbst Veranlassung sah, [X.] der eingegebenen [X.] zu überprüfen. Daß ihm [X.] Überprüfung der Fehler nicht aufgefallen ist, rechtfertigt in jedem Fall [X.] fahrlässigen Verhaltens.Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, daß der Senat in einem Be-schluß vom 10. Juni 1998 ([X.] 47/98 = [X.], 21) [X.] den vorigen Stand gewährt habe, obwohl auch in dem damals entschiedenenFall ein per Telefax übermittelter Schriftsatz nicht rechtzeitig eingegangen sei,weil die Telefaxnummer des Gerichts versehentlich falsch eingegeben [X.]. Der damals entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.Damals hatte ein Rechtsanwalt eine erfahrene Bürokraft angewiesen, [X.] per Telefax zu übermitteln. Die richtige Telefaxnummer war in [X.] deutlich sichtbar aufgeführt. Die Büroangestellte hat jedoch verse-hentlich eine falsche Nummer eingegeben. Auch in dem damaligen Fall beruhtedie Versäumung der Frist auf einem Verschulden, aber nicht auf einem [X.] des Anwalts, sondern auf einem Verschulden seiner Büroangestellten.Nach § 85 ZPO muß sich eine [X.] aber nur das Verschulden ihres Prozeß-bevollmächtigten anrechnen lassen, nicht das Verschulden seines Büroperso-nals.- 6 -Die Problematik des § 85 ZPO stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weilder Kläger selbst [X.] ist und selbst fahrlässig gehandelt hat.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 18/01

30.10.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2002, Az. XII ZB 18/01 (REWIS RS 2002, 949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 949

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