Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. I ZR 266/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10674

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517U[X.]266.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
[X.] NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR 266/15
Verkündet am:
18. Mai
2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

-
2
-

Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 18.
Mai
2017
dur[X.]h [X.] Dr.
Büs[X.]her, [X.] Dr. Ko[X.]h, [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] Feddersen

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des [X.] -
6. Zivilsenat -
vom 26. November 2015 un-ter Zurü[X.]kweisung des Re[X.]htsmittels im Übrigen insoweit aufge-hoben, als hinsi[X.]htli[X.]h des Feststellungsantrags zum Na[X.]hteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Zusammens[X.]hluss [X.] [X.], der ihre Gesells[X.]hafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprü[X.]he der Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten auf Zahlung einer Vergütung für Vervielfältigungen na[X.]h §
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.] haben. Die Beklagte hat im [X.]raum vom 1.
Januar 2008 bis zum 31. [X.]
-
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-

zember 2009 [X.]s und Spei[X.]herkarten hergestellt und in [X.] in Verkehr gebra[X.]ht.
Die Klägerin sowie die [X.] und [X.] haben in den Jahren 2008 und 2009 mit dem [X.] ([X.]), dem [X.] ([X.]) und dem [X.] (BWL) Verhandlungen über den Abs[X.]hluss eines [X.] für [X.]s und Spei[X.]herkarten geführt. Da si[X.]h die Verhand-lungspartner ni[X.]ht über den Beginn einer gesamtvertragli[X.]h zu regelnden [X.] einigen konnten, ist in der Folge kein Gesamtvertrag für den [X.]-raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zustande gekommen. Allerdings haben die Klägerin, die [X.] und die [X.] zum einen mit dem [X.] und zum anderen mit dem [X.], dem BWL sowie dem Verband zur Rü[X.]knahme und Verwertung von Elektro-
und Elektronikaltgeräten (Vere) mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2010 Gesamtverträge ges[X.]hlossen. Darin ist [X.] ein Vergütungssatz (vor Abzug eines [X.]na[X.]hlasses) von -Sti[X.]k und jede Spei[X.]herkarte vereinbart worden, die während der Geltung des Vertrags veräußert oder in Verkehr gebra[X.]ht werden. Die Beklagte ist dem mit dem [X.] ges[X.]hlossenen [X.] mit Wirkung zum 1.
Januar 2010 beigetreten.
Auf Grundlage dieser Gesamtverträge haben die Klägerin, die [X.] und die [X.] am 20. April 2010 einen gemeinsamen Tarif über Vergü-tungen für [X.]s und Spei[X.]herkarten für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 aufgestellt, der am 27. April 2010 veröffentli[X.]ht worden ist. Der tarifli[X.]he Vergü-tungssatz beträgt für jeden [X.] und jede Spei[X.]herkarte, die in Deuts[X.]h-2
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land veräußert oder in Verkehr gebra[X.]ht

z-steuer.
Die Klägerin hat die Beklagte -
na[X.]h Dur[X.]hführung des in §
14 Abs.
1 Nr.
1 Bu[X.]hst.
b, §
16 Abs.
1 [X.] vorgesehenen Verfahrens vor der [X.] (Einigungsvors[X.]hlag vom 23. Januar 2013 -
S[X.]h-Urh 59/11) -
im
Wege der Stufenklage auf Erteilung von [X.] über die Stü[X.]kzahl der von ihr in [X.] im [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 [X.] oder in Verkehr gebra[X.]hten [X.]s und Spei[X.]herkarten und auf Feststellung ihrer Verpfli[X.]htung zur Zahlung einer Vergütung von [X.] oder Spei[X.]herkarte zuzügli[X.]h 7% Umsatzsteuer
und zuzügli[X.]h
Zin-sen in Anspru[X.]h genommen.
Das [X.] hat der Klage in der ersten Stufe dur[X.]h Teilurteil wie folgt stattgegeben:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufges[X.]hlüsselt na[X.]h [X.] [X.] über die Stü[X.]kzahl der von ihr in der [X.] jeweils im [X.]raum vom 1. Januar
2008 bis 31. Dezember 2009 veräu-ßerten oder in Verkehr gebra[X.]hten [X.]s und Spei[X.]herkarten zu ertei-len, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezei[X.]hnung und Adresse) zu benennen.

[X.]s im Sinne dieses Antrags sind kompakte, wieder bes[X.]hrei[X.]are We[X.]hselspei[X.]hermedien mit eigenem Gehäuse und mit eingebautem Uni-versal-Serial-Bus-([X.])-Ste[X.]ker, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter ni[X.]ht rotie-render Te[X.]hnologie gespei[X.]hert werden können und die als We[X.]hseldaten-träger oder als Spei[X.]hererweiterung benutzt werden können. Der [X.] ([X.]) ist eine serielle S[X.]hnittstelle zur Verbindung von mit [X.] ausgestatteten Geräten und/oder Spei[X.]hermedien, die im laufenden Betrieb miteinander verbunden und deren Eigens[X.]haften ggf. na[X.]h Installation eines entspre[X.]henden Treibers automatis[X.]h erkannt werden können.

Spei[X.]herkarten (au[X.]h [X.] oder Memory Card genannt) im Sinne die-ses Antrages sind kompakte, wieder bes[X.]hrei[X.]are We[X.]hselspei[X.]hermedien ohne eine S[X.]hnittstelle des Typs [X.],
auf denen Informatio-nen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter ni[X.]ht rotierender Te[X.]hnologie gespei[X.]hert werden können und 4
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die als We[X.]hseldatenträger oder als Spei[X.]hererweiterung benutzt werden können.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, der Klägerin für jeden laut [X.] na[X.]h vorstehender Ziffer I in der Bundesrepublik [X.] von ihr veräußerten oder in Verkehr gebra[X.]hten [X.] und für jede laut [X.] na[X.]h vorstehender Ziffer I von ihr veräußerte oder in Verkehr ge-bra[X.]hte Spei[X.]herkarte an die Klägerin eine Vergütung von 0,10

7 % Mehrwertsteuer sowie zuzügli[X.]h Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7. September 2011 zu bezahlen, es sei denn, die [X.]s und/oder die Spei[X.]herkarten wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.
Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die [X.] zurü[X.]kzuweisen.
Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das [X.] hat angenommen, die
auf [X.] über die vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2009
von der Beklagten im Inland [X.] oder in Verkehr gebra[X.]hten [X.]s und Spei[X.]herkarten sowie auf Feststellung der Vergütungspfli[X.]ht geri[X.]htete Klage sei
in vollem Umfang [X.]. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei hinsi[X.]htli[X.]h der geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf [X.] und Feststellung der Vergütungspfli[X.]ht als Inkassogesells[X.]haft der anspru[X.]hsbere[X.]htigten Verwertungsgesells[X.]haften aktivlegitimiert. Sie sei ferner aufgrund der mit der [X.] und der [X.] ges[X.]hlossenen Ab-tretungsvereinbarung vom 27./28./29. November 2011 bere[X.]htigt, die an sie abgetretenen Ansprü[X.]he für Vervielfältigungen von stehendem Bild
geltend zu ma[X.]hen. Die Beklagte sei
als Herstellerin und Importeurin der [X.]s und Spei[X.]herkarten passivlegitimiert.
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Der [X.]santrag sei
begründet. Die Verpfli[X.]htung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung für die von ihr hergestellten und importierten Spei-[X.]hermedien ergebe si[X.]h dem Grunde na[X.]h bereits aus der gesetzli[X.]hen Rege-lung. Die Beklagte ma[X.]he ohne Erfolg geltend, die
Vergütungspfli[X.]ht entfalle, weil sie die Produkte stets nur an Gewerbetreibende und nie an Privatpersonen verkauft
oder abgegeben habe.
Der auf Feststellung der Verpfli[X.]htung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung
für die [X.]s und Spei[X.]herkarten geri[X.]htete Antrag der Kläge-rin sei glei[X.]hfalls begründet. Die Verpfli[X.]htung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung
folge dem Grunde na[X.]h bereits aus der gesetzli[X.]hen Regelung. Die Höhe der Vergütung ergebe si[X.]h aus dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden [X.] der Klägerin, der [X.] und der [X.] vom 20.
April 2010; dana[X.]h sei dipro [X.] oder Spei[X.]herkarte verpfli[X.]htet. Die Höhe der Vergütung wäre im Übrigen ni[X.]ht abwei[X.]hend zu beurteilen, wenn die Klägerin auf die gesetzli[X.]he Regelung zurü[X.]kgreifen müsste.
[X.] Die Revision hat ledigli[X.]h
insoweit Erfolg, als das [X.] die Verpfli[X.]htung der Beklagten festgestellt hat, für jeden [X.] und für [X.] Spei[X.]herkarte, über die sie [X.] zu erteilen hat, der Klägerin eine Vergü-tung in der ausgeurteilten Höhe zu zahlen. Die Revision führt insoweit zur [X.] und Zurü[X.]kverweisung. Im Übrigen ist die Revision ni[X.]ht begründet.
I. Das [X.] ist mit Re[X.]ht
davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten hinsi[X.]htli[X.]h der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezem-ber 2009 in [X.] veräußerten oder sonst in Verkehr gebra[X.]hten [X.]s und Spei[X.]herkarten gemäß §
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.] dem Grunde 9
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na[X.]h die Zahlung einer angemessenen Vergütung und gemäß §
54f Abs. 1 [X.] die Erteilung von [X.] über
deren Stü[X.]kzahl und -
im Falle des [X.] im Inland als Händler -
deren Bezugsquelle verlangen kann. Für [X.]s und Spei[X.]herkarten, die na[X.]hweisli[X.]h ni[X.]ht oder allenfalls in geringfügi-gem Umfang zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrau[X.]h verwendet wurden, muss die Beklagte allerdings keine Vergütung zahlen.
1. Die Vergütungspfli[X.]ht für Vervielfältigungsgeräte und Spei[X.]hermedien ist dur[X.]h das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft vom 26.
Oktober 2007 ([X.] I, [X.]) neu geregelt worden (§§
54 ff. [X.]). Diese Regelungen sind auf ab dem 1.
Januar 2008 veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte Geräte und Spei[X.]hermedien (vgl. §
54f Abs.
1 Satz
1 [X.]) anwendbar. Ist na[X.]h der Art eines Werkes zu erwarten, dass es na[X.]h §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes na[X.]h §
54 Abs.
1 [X.] gegen den [X.] und na[X.]h §
54b Abs.
1 [X.] gegen den Importeur und den Händler von Spei[X.]hermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Spei[X.]hermedien oder Zubehör zur Vornahme sol[X.]her Vervielfältigungen benutzt wird, Anspru[X.]h auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Na[X.]h §
54f Abs. 1 Satz
1 [X.] kann der Urheber von dem na[X.]h §
54 oder §
54b [X.] zur [X.] der Vergütung Verpfli[X.]hteten [X.] über Art und Stü[X.]kzahl der im [X.] dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebra[X.]hten Geräte und Spei[X.]hermedien verlangen. Na[X.]h §
54f Abs. 1 Satz
2 [X.] erstre[X.]kt si[X.]h die [X.]spfli[X.]ht des Händlers au[X.]h auf die Benennung der Bezugsquellen.
2. Die Revision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, der Klägerin fehle hinsi[X.]htli[X.]h der geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he die Aktivlegitimation bzw. die Klagebefugnis.
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-

Die mit der Klage von der Klägerin gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von Spei[X.]hermedien erhobenen Ansprü[X.]he auf Erteilung von [X.] (§
54f Abs. 1 [X.]) und Feststellung ihrer
Verpfli[X.]htung zur Zahlung einer Vergütung (§
54 Abs. 1, §
54b Abs.
1 [X.]) können gemäß §
54h Abs. 1 [X.] zwar nur dur[X.]h eine Verwertungsgesells[X.]haft geltend gema[X.]ht werden. Die Verwertungsgesells[X.]haften dürfen die nur von ihnen wahrzunehmenden urheberre[X.]htli[X.]hen Vergütungsansprü[X.]he aber auf eine von ihnen gegründete Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts zur
Geltendma[X.]hung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesells[X.]haft, sondern ledigli[X.]h eine Inkassogesells[X.]haft ist
(vgl. [X.], Urteil vom 20. November 2008 -
I [X.], [X.], 480 Rn.
10 = [X.], 462

Kopierläden II;
Urteil vom 30.
November 2011

I
ZR
59/10, [X.], 705 Rn.
19 = [X.], 954 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]hnungsgerät; Urteil vom 20. Februar 2013 -
I [X.], [X.], 1037 Rn.
13 = [X.], 1357
-
Weitergeltung als Tarif; vgl. au[X.]h §
3 [X.]). Bei der Klägerin handelt es si[X.]h
um eine sol[X.]he Inkassogesells[X.]haft.
Die Revision ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, die Klägerin fungiere ni[X.]ht als reine Inkassogesells[X.]haft, sondern berufe si[X.]h auf einen von ihr selbst gemein-sam mit der [X.] und der [X.] aufgestellten Vergütungstarif. Dass die Klägerin si[X.]h auf einen mit diesen Verwertungsgesells[X.]haften gemeinsam aufgestellten Tarif beruft, ändert ni[X.]hts daran, dass sie mit der Klage allein [X.] geltend ma[X.]ht, die ihr von Verwertungsgesells[X.]haften als Inkassoge-sells[X.]haft übertragen
worden sind. Das [X.] hat ohne [X.] angenommen, dass die Verwertungsgesells[X.]haften diese Ansprü[X.]he als Gesells[X.]hafter gemäß §
5 Abs. 1 des Gesells[X.]haftsvertrags in die Klägerin [X.] haben und die [X.] und die [X.] ihre Ansprü[X.]he zudem mit Abtretungsvereinbarung vom 27./28./29. November 2011 an die Klägerin 15
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9
-

abgetreten
haben. Soweit die Revision
geltend ma[X.]ht, die §
5 des [X.] entgegenstehende Regelung in Ziffer IV des früheren [X.] sei ni[X.]ht dur[X.]h die Regelung in §
5 des späteren Gesells[X.]haftsvertrags konkludent aufgehoben worden, versu[X.]ht sie,
die tatri[X.]h-terli[X.]he Auslegung dieser Verträge dur[X.]h ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Re[X.]htsfehler des [X.]s aufzuzeigen. Damit kann sie in der Revi-sionsinstanz keinen Erfolg haben.
3. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass es si[X.]h bei [X.]s und Spei[X.]herkarten um Spei[X.]hermedien
handelt, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Spei[X.]hermedien oder [X.] zur Vervielfältigung von urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Werken zum priva-ten und sonstigen eigenen Gebrau[X.]h (§
53 Abs.
1 bis 3 [X.]) benutzt wird.

4. Die Revision ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, eine Vergütungspfli[X.]ht der [X.]n s[X.]heide aus, weil diese na[X.]h ihrem -
im Revisionsverfahren als zutref-fend zu unterstellenden -
Vorbringen die hier in Rede stehenden Produkte aus-s[X.]hließli[X.]h an Gewerbetreibende und nie an Privatpersonen verkauft oder ab-gegeben habe. An Gewerbetreibende gelieferte Spei[X.]hermedien
sind ni[X.]ht von vornherein von der Vergütungspfli[X.]ht auszunehmen. Allerdings geht der sämtli-[X.]he von der Beklagten in [X.] veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte [X.]s und Spei[X.]herkarten umfassende Feststellungsantrag
zu weit. Die Beklagte muss für [X.]s und Spei[X.]herkarten, die na[X.]hweisli[X.]h ni[X.]ht oder allenfalls in geringfügigem Umfang zur Vervielfältigung von Werken zum Privat-gebrau[X.]h verwendet wurden, keine Vergütung zahlen.
a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] zu Art.
5 Abs.
2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] ist die unters[X.]hiedslose 17
18
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10
-

Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die ni[X.]ht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbe-halten sind, mit der Ri[X.]htlinie unvereinbar ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010

[X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 50 Rn.
52 und 53

Padawan/[X.]; Urteil vom 11.
Juli 2013
521/11, [X.], 1025 Rn.
28 = [X.], 1169
[X.]/[X.]; Urteil vom 5.
März 2015
[X.]/12, [X.], 478 Rn.
47 und 50 = [X.], 706
[X.]/[X.]). Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der praktis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten bei der Ermittlung des priva-ten Zwe[X.]ks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder [X.] steht es allerdings mit der Ri[X.]htlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien ni[X.]ht eindeutig
anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermu-tung für eine vergütungspfli[X.]htige Nutzung gemäß §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] auf-zustellen. Dies gilt ni[X.]ht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürli[X.]hen Personen überlassen werden (vgl. [X.], [X.], 50 Rn.
54 und 55
-
Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn.
41 bis 43 -
[X.]/Austro-Me[X.]ha-na
I; [X.], 487 Rn.
24 -
[X.]/[X.]; [X.], [X.], 705 Rn.
33 bis 43 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]hnungsgerät; [X.], Urteil vom 9.
Februar 2012
I
ZR
43/11, [X.], 1017 Rn.
19 bis 34 = [X.], 1413

Digitales Dru[X.]kzentrum; Urteil vom 3. Juli 2014, [X.], 984 Rn.
50 = [X.], 1203 -
[X.] III), sondern au[X.]h dann, wenn sie gewerbli[X.]hen [X.] überlassen werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
39 bis 42
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]hnungsgerät; [X.], 984 Rn.
54 -
[X.] III; [X.], Urteil vom 16. März 2017 -
I [X.], [X.], 684
Rn.
39 = [X.], 815

-
externe Festplatten).
-
11
-

Dana[X.]h dürfen Hersteller und Importeure von Spei[X.]hermedien, deren Typ zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken zum pri-vaten und sonstigen eigenen Gebrau[X.]h benutzt wird, grundsätzli[X.]h au[X.]h dann mit der Spei[X.]hermedienvergütung belastet werden, wenn sie diese Spei[X.]her-medien -
wie die Beklagte geltend ma[X.]ht -
auss[X.]hließli[X.]h an Gewerbetreibende überlassen. Die Lieferung sol[X.]her Spei[X.]hermedien an Gewerbetreibende, die diese Medien -
wie insbesondere Zwis[X.]henhändler -
ni[X.]ht als Endnutzer für ihr Unternehmen beziehen, s[X.]hließt na[X.]h dem gewöhnli[X.]hen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die die Spei[X.]hermedien zur Vornahme vergütungspfli[X.]htiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
45 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]hnungsgerät; [X.], 984 Rn.
54 -
[X.] III; [X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I
ZR 255/14, [X.], 172 Rn.
100 = [X.], 206 -
Musik-Handy; [X.], [X.], 684
Rn.
40 -
externe Festplatten).
Entgegen der von der Revision in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansi[X.]ht, steht diese Beurteilung ohne Zweifel in [X.] mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] (vgl. [X.], [X.], 478 Rn.
55
[X.]/[X.]) und des [X.] Obersten Geri[X.]htshofs (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 -
4 OB 62/16, Be[X.]kRS 2017, 104330 Rn. 46 und 59).
Ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den Geri[X.]htshof der [X.] ist insoweit daher ni[X.]ht veranlasst.
b) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] müssen Hersteller oder Importeure, die zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Spei[X.]hermedien verpfli[X.]htet sind und Geräte oder Spei[X.]hermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterver-kauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es si[X.]h bei den Endabnehmern um private oder gewerbli[X.]he Kunden handelt, von der Zahlung 20
21
-
12
-

dieser Vergütung befreit werden, wenn sie na[X.]hweisen, dass die in Rede ste-henden Geräte oder Spei[X.]hermedien an andere als natürli[X.]he Personen zu eindeutig anderen Zwe[X.]ken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf gelie-fert worden sind. Ist glei[X.]hwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspru[X.]h auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der dur[X.]hsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung ni[X.]ht übermäßig ers[X.]hwert (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
31 und 37
[X.]/[X.]; [X.], 478 Rn.
45 und 55
[X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 22. September 2016 -
C-110/15, [X.], 155
Rn. 30 bis 37
= [X.], 1482

[X.]; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 19.
November 2015
-
I
ZR 151/13, [X.], 792 Rn.
114 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektro-nik; [X.], [X.], 684
Rn.
41 -
externe Festplatten).
Die Vermutung, dass Geräte oder Spei[X.]hermedien, die natürli[X.]hen Per-sonen oder gewerbli[X.]hen Abnehmern überlassen werden, für vergütungspfli[X.]h-tige Nutzungen gemäß §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] verwendet werden, wenn sie ni[X.]ht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, kann dur[X.]h den Na[X.]hweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Spei[X.]hermedien allenfalls in geringem Umfang tatsä[X.]hli[X.]h Vervielfältigungen na[X.]h §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] angefertigt worden sind oder na[X.]h dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. [X.], GRUR
2012, 705 Rn.
33 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]hnungsgerät; [X.], 984 Rn.
53 -
[X.] III; [X.], 792 Rn.
111 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselek-tronik; [X.], 172
Rn.
94 bis 98 -
Musik-Handy). Wird dieser Na[X.]hweis geführt, sind Hersteller, Importeur oder Händler von der Zahlung der Vergütung befreit. Ist die Vergütung von ihnen bereits geleistet worden, haben sie einen Anspru[X.]h auf deren Erstattung (§
812 Abs. 1 Satz
1 Fall 1 BGB). Es kann [X.]
-
13
-

bleiben, ob der dana[X.]h bestehende Erstattungsanspru[X.]h, wie na[X.]h der Re[X.]ht-spre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] erforderli[X.]h, die [X.] der gezahlten Vergütung ni[X.]ht übermäßig ers[X.]hwert. Da der Anspru[X.]h der Beklagten auf eine na[X.]hträgli[X.]he Entri[X.]htung der Spei[X.]hermedienvergütung geri[X.]htet ist, erfasst er von vornherein keine Spei[X.]hermedien, die na[X.]hweisli[X.]h ni[X.]ht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, so dass si[X.]h die Frage einer Rü[X.]kerstattung überzahlter Vergütungen ni[X.]ht stellt ([X.], [X.], 172
Rn.
102 -
Musik-Handy; [X.], 684
Rn.
42 -
externe Festplat-ten).
Au[X.]h insoweit kommt daher -
entgegen der von der Revision in der münd-li[X.]hen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansi[X.]ht -
eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht.
[X.]) Der Beklagten muss es allerdings gestattet sein, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte na[X.]hzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebra[X.]hten Spei[X.]hermedien ni[X.]ht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind. Vor diesem Hintergrund geht der auf Feststellung der Verpfli[X.]htung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Vergütung für alle von der [X.] erfassten [X.]s und Spei[X.]herkarten geri[X.]htete
Klageantrag zu weit. Von einer entspre[X.]henden Feststellung der Zahlungspfli[X.]ht wären [X.]s und Spei[X.]herkarten erfasst, die an gewerbli-[X.]he Abnehmer zu na[X.]hweisli[X.]h anderen Zwe[X.]ken als der Anfertigung von [X.] veräußert worden sind, obwohl in diesen Fällen keine Vergütungs-pfli[X.]ht besteht. Wird der Vergütungss[X.]huldner -
wie im Streitfall -
auf Zahlung einer Vergütung für bereits in Verkehr gebra[X.]hte Spei[X.]hermedien in Anspru[X.]h genommen, kann eine Verpfli[X.]htung zur Zahlung der Vergütung nur hinsi[X.]htli[X.]h derjenigen [X.] festgestellt werden, die ni[X.]ht an andere als natürli-[X.]he Personen zu eindeutig anderen Zwe[X.]ken als der Anfertigung von [X.]
-
14
-

pien veräußert worden sind ([X.], Urteil vom 21.
Juli 2016

I
ZR
259/14, [X.] 2017, 262; [X.], [X.], 172 Rn.
104 bis 106 -
Musik-Handy).
II. Das [X.] hat im Ergebnis mit Re[X.]ht angenommen, dass der auf Feststellung der Verpfli[X.]htung der Beklagten zur Zahlung einer Vergü-tung pro
[X.] oder Spei[X.]herkarte geri[X.]htete Antrag der Kläge-rin der Höhe na[X.]h begründet
ist. Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s ergibt si[X.]h die Höhe der Vergütung zwar ni[X.]ht aus dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden [X.] der Klägerin, der [X.] und der [X.] vom 20. April 2010
(dazu [X.]). Sie folgt
aber, wie das Oberlandesge-ri[X.]ht zutreffend
angenommen
hat, aus der gesetzli[X.]hen Regelung des §
54a [X.] (dazu [X.]). Die Revision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, ni[X.]ht rü[X.]kwirkend seit dem 1. Januar 2008 und [X.] ni[X.]ht in der aus dem Tarif [X.] in Anspru[X.]h genommen zu werden
(dazu [X.]).
1. Das [X.] hat angenommen, die Höhe der ges[X.]huldeten Vergütung ergebe si[X.]h aus dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden [X.] der Klägerin, der VG
Wort und der [X.] vom 20. April 2010; -Sti[X.]k oder Spei[X.]herkarte verpfli[X.]htet. Die Beklagte ma[X.]he ohne Erfolg geltend, dieser Tarif sei unwirksam, weil die Klägerin ni[X.]ht tariffähig sei. Der Tarif sei au[X.]h ni[X.]ht deshalb unwirksam, weil seiner Aufstellung keine empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen dur[X.]h die S[X.]hiedsstelle zugrunde lägen. Der Tarif sei ferner ni[X.]ht deshalb re[X.]htswidrig, weil er urheberre[X.]htli[X.]he Vergütungsansprü[X.]he für die Vergan-genheit begründe. Die Höhe der im Gesamtvertrag vorgesehenen Vergütung sei angemessen. Diese Beurteilung hält einer Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
24
25
-
15
-

a) Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s ergibt si[X.]h die Höhe der ges[X.]huldeten Vergütung ni[X.]ht
unmittelbar
aus dem [X.] der Klägerin, der [X.] und der [X.] vom 20. April 2010. Dem steht entgegen, dass es si[X.]h bei dem Tarif einer Verwertungsgesells[X.]haft um ein ein-seitiges Angebot zum Abs[X.]hluss eines Lizenzvertrags handelt (vgl. [X.], [X.], 1037 Rn.
23

Weitergeltung als Tarif, mwN). Daher kommt nur bei einer Annahme eines sol[X.]hen
Angebots dur[X.]h den Erklärungsempfänger ein entspre[X.]hender Vertrag zustande, der Grundlage eines vertragli[X.]hen An-spru[X.]hs der Verwertungsgesells[X.]haft sein kann. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h s[X.]heidet hier s[X.]hon deshalb aus, weil
die Beklagte das in dem Tarif liegende Angebot zum Abs[X.]hluss eines Lizenzvertrags ni[X.]ht angenommen hat.
b) Es kommt daher ni[X.]ht darauf an, ob der Gemeinsame Tarif der Kläge-rin, der [X.] und der [X.] vom 20. April 2010 -
wie die Revision geltend ma[X.]ht -
unwirksam ist, weil die Klägerin ni[X.]ht tariffähig ist.
Im Übrigen war die Klägerin entgegen der Ansi[X.]ht der Revision bere[X.]htigt, gemeinsam mit der [X.] und der [X.] den Tarif vom 20.
April 2010 aufzustellen. Soweit die
Verwertungsgesells[X.]haften die na[X.]h §
54h Abs. 1 [X.] nur von ihnen wahrzunehmenden Ansprü[X.]he auf Gerätevergütung na[X.]h den §
54 Abs.
1 und §
54b Abs. 1 [X.] -
wie hier -
auf eine
von
ihnen gegründete [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts zur Geltendma[X.]hung übertragen
haben, die selbst keine Verwertungsgesells[X.]haft, sondern ledigli[X.]h eine Inkassogesell-s[X.]haft ist, ist die Inkassogesells[X.]haft in entspre[X.]hender Anwendung von §
12 [X.] zum Abs[X.]hluss eines [X.] bere[X.]htigt und verpfli[X.]htet (vgl. [X.],
[X.], 792 Rn.
22 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Sie ist in einem sol[X.]hen Fall in entspre[X.]hender Anwendung von §
13 Abs. 1 Satz
1 [X.] ferner bere[X.]htigt, Tarife über die Vergütung aufzustellen, die sie auf 26
27
-
16
-

Grund der auf sie zur Geltendma[X.]hung übertragenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he fordert
(vgl. au[X.]h §
3 [X.] und Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Ri[X.]htlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Dru[X.]ks. 18/7223, S. 72 f.).
[X.]) Es kommt deshalb au[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob der Gemeinsame Tarif der Klägerin, der [X.] und der [X.] vom 20. April 2010 -
wie die Revi-sion weiter geltend ma[X.]ht -
unwirksam ist, weil ihm keine empiris[X.]hen Untersu-[X.]hungen der S[X.]hiedsstelle zugrunde liegen.
Im Übrigen lässt si[X.]h
§
13a Abs.
1 Satz
3, §
14 Abs.
5a [X.] entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht entneh-men, dass eine Verwertungsgesells[X.]haft einen Tarif über die Vergütung na[X.]h §
54a [X.] stets erst na[X.]h Vorliegen von der S[X.]hiedsstelle dur[X.]hzuführender
empiris[X.]her
Untersu[X.]hungen
zum Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der Geräte oder Spei[X.]hermedien für vergütungspfli[X.]htige Vervielfältigungen aufstellen darf. Vielmehr ergibt si[X.]h aus §
13a Abs.
1 Satz
2 [X.], §
1 Abs.
3 Satz
1 und 2 UrhS[X.]hiedsV, dass eine Verwertungsgesells[X.]haft einen Tarif über die Vergü-tung na[X.]h §
54a [X.] ohne Vorliegen empiris[X.]her
Untersu[X.]hungen dur[X.]h die S[X.]hiedsstelle aufstellen darf, wenn -
wie hier -
[X.]verhandlungen mit einem Herstellerverband s[X.]heitern
oder ein Herstellerverband den Ab-s[X.]hluss
eines [X.] von vornherein ablehnt
(vgl. [X.], [X.], 684 Rn.
76 bis 80 -
externe Festplatten).
d) Es kommt s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob die Erwägungen des [X.] zur Angemessenheit dieses [X.] den Angriffen der Revision standhalten.
Im Übrigen
lassen diese Erwägungen keinen Re[X.]htsfehler erken-nen. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass verglei[X.]h-bare Regelungen in einem Gesamtvertrag einen gewi[X.]htigen Anhaltspunkt für die
Angemessenheit einer geforderten Vergütung bieten, insbesondere wenn der Gesamtvertrag zwis[X.]hen den Prozessparteien oder unter Beteiligung einer 28
29
-
17
-

der Parteien abges[X.]hlossen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2013
-
I [X.], [X.], 1220 Rn.
20 = [X.], 1627 -
Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet).
Die Beklagte war
zwar ni[X.]ht Partei der zwis[X.]hen der Klä-gerin, der [X.] und der [X.] auf Seiten der [X.] und unter anderem dem [X.] auf Seiten der Verbände ges[X.]hlossenen Gesamtvertrag vom 24. März 2010.
Na[X.]h den Feststellungen des Oberlandes-geri[X.]hts
war die Beklagte im [X.]punkt der Verhandlungen allerdings Mitglied des [X.] und ist
dem Gesamtvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2010 beigetre-ten. Das [X.] hat ohne Re[X.]htsfehler angenommen, bei dieser Sa[X.]hlage sei ein Verteidigungsvorbringen, das si[X.]h im Wesentli[X.]hen in einem paus[X.]halen Bestreiten der Bere[X.]hnungsgrundlage (Lizenzanalogie) und der Höhe des geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs ers[X.]höpfe, ni[X.]ht hinrei[X.]hend spezifi-ziert. Es seien keine konkreten
Anhaltspunkte dargetan oder
aus den [X.] ersi[X.]htli[X.]h, dass die , die für die [X.] ab dem 1. Janu-ar 2010 vereinbart worden sei, für die [X.] und 2009 unangemessen ho[X.]h sei; erfahrungsgemäß würden die Preise für Geräte und Spei[X.]hermedien der vorliegenden Art -
und damit einhergehend au[X.]h die Vergütungssätze -
mit deren te[X.]hnis[X.]her Entwi[X.]klung sinken.
2. Das [X.] hat ohne Re[X.]htsfehler
angenommen, die Höhe -Sti[X.]k oder Spei[X.]herkarte sei na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung des §
54a [X.] angemes-sen.
a) Na[X.]h §
54a Abs.
1 Satz
1 [X.] ist maßgebend für die Vergütungshö-he, in wel[X.]hem Maß die Geräte und Spei[X.]hermedien als Typen tatsä[X.]hli[X.]h für Vervielfältigungen na[X.]h §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] genutzt werden. Dabei ist na[X.]h §
54a Abs.
1 Satz
2 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit te[X.]hnis[X.]he S[X.]hutz-30
31
-
18
-

maßnahmen na[X.]h §
95a [X.] auf die betreffenden Werke angewendet werden. Na[X.]h §
54a Abs.
4 [X.] darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Spei-[X.]hermedien ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigen; sie muss in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Spei[X.]herme-diums stehen.
b) Das [X.] hat angenommen, die Klägerin habe auf der Grundlage des Ergebnisses der von ihr in Auftrag gegebenen Untersu[X.]hungen
der [X.] zur Nutzung von [X.]s im [X.] und von [X.] im [X.] für vergütungspfli[X.]htige Vervielfältigungshandlungen zutref-fend na[X.]h §
54a Abs.
1 [X.] eine Vergütung in Höhe von ermittelt. Die von i-gem Spei[X.]hermedium sei au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung einer na[X.]h Maßgabe von §
54a Abs.
4 [X.] veranlassten Korrektur ni[X.]ht zu beanstanden, da sie si[X.]h auf weniger als 1% der maßgebli[X.]hen Endverbrau[X.]herpreise dieser Spei-[X.]hermedien belaufe.
[X.]) Die Revision rügt, einer Berü[X.]ksi[X.]htigung der von der Klägerin [X.] zum Nutzerverhalten stehe entgegen, dass si[X.]h diese Studie ni[X.]ht auf den gesamten hier in Rede stehenden [X.]raum
vom 1.
Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 beziehe, sondern die Nutzung von [X.]s im [X.] und von Spei[X.]herkarten im [X.] betreffe. Das Ober-landesgeri[X.]ht habe verkannt, dass es si[X.]h bei den streitgegenständli[X.]hen [X.]s und Spei[X.]herkarten
um zum [X.]punkt des Inkrafttretens der Neufassung des Urheberre[X.]htsgesetzes am 1. Januar 2008 no[X.]h verglei[X.]hsweise junge Medien
gehandelt habe, die
zuvor keiner Vergütungspfli[X.]ht unterlegen hätten. Aus diesem Grund könne mangels gegenteiliger Feststellungen oder sonstiger konkreter Anhaltspunkte ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass das na[X.]h 32
33
-
19
-

§
54a Abs. 1 [X.] für die Vergütungshöhe maßgebli[X.]he Maß der Nutzung der Spei[X.]herkarten
bereits in den Jahren 2008 und 2009 demjenigen entspro[X.]hen habe, das in der von der Klägerin vorgelegten Studie für das [X.] ermittelt worden sei.
Desglei[X.]hen könne ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die für das [X.] ermittelte Nutzung von [X.]s derjenigen im Jahr 2008 ent-spro[X.]hen habe.
d) Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Revision zeigt kei-nen vom [X.] übergangenen Vortrag der Beklagten auf, aus dem si[X.]h Anhaltspunkte dafür ergeben, dass si[X.]h die Nutzung von [X.]s im Jahr 2008 und von Spei[X.]herkarten in den Jahren 2008 und 2009 in einer Weise von der Nutzung von [X.]s im [X.] und von Spei[X.]herkarten im [X.]
unters[X.]hieden hat, dass die na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung (§
54a Abs.
1 [X.]) und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Kappungsgrenze (§
54a Abs.
4 [X.]) zu ermittelnde Vergütung geringer ist
als die von der Klägerin ge-m-stand, dass es si[X.]h bei [X.]s und Spei[X.]herkarten um zum [X.]punkt des Inkrafttretens der Neufassung des Urheberre[X.]htsgesetzes am 1. Januar 2008 no[X.]h verglei[X.]hsweise junge Medien gehandelt haben mag, bietet keinen hinrei-[X.]henden Anhaltspunkt.
3. Die Revision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe darauf ver-trauen dürfen, ni[X.]ht rü[X.]kwirkend seit dem 1. Januar 2008 und jedenfalls ni[X.]ht in der aus dem Tarif ersi[X.]htli[X.]hen Höhe von-spru[X.]h genommen zu werden, weil es ihr bis zur Veröffentli[X.]hung des [X.] am 27. April 2010 ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen sei, die Vergütung für 2008 und 2009 in den Preis einzubere[X.]hnen
und weiterzugeben oder dafür Rü[X.]kstellungen
zu bilden.
34
35
-
20
-

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] steht es den Mitgliedstaaten angesi[X.]hts der praktis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpfli[X.]hten, den den Re[X.]htsinha-bern entstandenen Na[X.]hteil zu vergüten, frei, mit der Verpfli[X.]htung zur Zahlung des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs au[X.]h diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Gerä-te und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zwe[X.]k Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das
Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, ni[X.]ht anstelle der Nutzer als eigentli[X.]hen S[X.]huldnern des gere[X.]h-ten Ausglei[X.]hs mit einer Abgabe zugunsten der Re[X.]htsinhaber belastet zu wer-den, ist innerhalb eines sol[X.]hen Systems regelmäßig dadur[X.]h gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entri[X.]htende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspfli[X.]htigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfälti-gung einfließen lassen können ([X.], [X.], 50 Rn.
48

Padawan/[X.]; [X.], Urteil vom 16.
Juni 2011
[X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 909 Rn.
23 und 29
Sti[X.]hting/Opus; [X.], [X.], 1025 Rn.
23 bis 25
[X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 10.
April 2014
[X.]/12, [X.], 546 Rn.
52
= [X.], 682
ACI Adam/Thuiskopie).
Der Um-stand, dass eine na[X.]hträgli[X.]he Weiterbelastung der Gerätevergütung dur[X.]h Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentli[X.]hen Vergütungss[X.]huldner ni[X.]ht mehr mögli[X.]h sein mag, s[X.]hließt eine rü[X.]kwirkende Geltendma[X.]hung und Dur[X.]hsetzung des Vergütungsanspru[X.]hs ni[X.]ht aus. Mussten die Hersteller, Im-porteure oder Händler damit re[X.]hnen, dass die Geräte oder Spei[X.]hermedien vergütungspfli[X.]htig sind, können sie si[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg darauf berufen, eine
na[X.]hträgli[X.]he Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmög-li[X.]h ([X.], [X.], 705 Rn.
54 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzei[X.]hnungsgerät; [X.], 984 Rn.
48 -
[X.] III; [X.], 172 Rn.
91 -
Musik-Handy). [X.] Beurteilung steht -
entgegen der von der Revision in der mündli[X.]hen [X.]
-
21
-

handlung vor dem Senat geäußerten Ansi[X.]ht -
ohne Zweifel damit
in Einklang, dass es Herstellern, Importeuren und Händlern na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] mögli[X.]h sein muss, die Privatkopievergü-tung in den Preis der Geräte oder Spei[X.]hermedien einfließen zu lassen und damit auf die Nutzer als eigentli[X.]he Vergütungss[X.]huldner abzuwälzen. Diese Mögli[X.]hkeit bestünde zwar ni[X.]ht, wenn die Verpfli[X.]htung zur Zahlung einer [X.] ni[X.]ht bereits beim Inverkehrbringen der Geräte oder Spei[X.]hermedien bestanden hätte, sondern erst na[X.]hträgli[X.]h und rü[X.]kwirkend ges[X.]haffen worden wäre. Das ist hier aber ni[X.]ht der Fall. Einer
Vorlage an den Geri[X.]htshof der Eu-ropäis[X.]hen Union bedarf es daher au[X.]h insoweit ni[X.]ht.

b) Die Revision ma[X.]ht geltend, der Beklagten
sei es bis zur Veröffentli-[X.]hung des [X.] am 27. April 2010 aus zwei Gründen ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen, die Vergütung für 2008 und 2009 in den Preis einzubeziehen
und weiterzuge-ben oder dafür Rü[X.]kstellungen zu bilden.
Zum einen hätten die Verbände [X.], [X.] und BWL die Auffassung vertreten, dass die Zahlung einer Vergütung erst ab dem [X.]punkt der Aufstellung eines [X.] dur[X.]h die Verwertungsge-sells[X.]haften ges[X.]huldet sei, ni[X.]ht hingegen bereits mit Umsetzung der zum
1.
Januar 2008 in [X.] getretenen Neufassung des Urheberre[X.]htsgesetzes. Zum anderen sei die Höhe der Vergütung vor der am 1. Januar 2008 in [X.] getretenen Neuregelung gesetzli[X.]h geregelt gewesen (§
54d [X.] aF in [X.] mit der dazu gehörenden Anlage), während eine derartige gesetzli[X.]he Regelung seit dem 1.
Januar 2008 ni[X.]ht mehr existiere. Damit dringt die [X.] ni[X.]ht dur[X.]h.
aa) Die Annahme der Beklagten, eine Vergütung werde erst na[X.]h Auf-stellen eines [X.] dur[X.]h die Verwertungsgesells[X.]haften ges[X.]huldet, ist unzu-treffend. Ein auf dieser Annahme beruhender Re[X.]htsirrtum konnte kein s[X.]hutz-37
38
-
22
-

würdiges Vertrauen der Beklagten begründen. Die Verpfli[X.]htung von Herstel-lern, Importeuren und Händlern zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Spei[X.]hermedien besteht au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht kraft Gesetzes (§
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.]) und wird ni[X.]ht erst dur[X.]h das Aufstellen eines [X.] oder den Abs[X.]hluss eines [X.] begründet. Desglei[X.]hen ergibt si[X.]h die Höhe dieser Vergütung au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht aus dem Gesetz (§
54a [X.]; vgl. §
13a Abs.
1 Satz
1 [X.], §
40 Abs.
1 Satz
1 [X.]) und wird ni[X.]ht erst dur[X.]h von Verwertungsgesells[X.]haften aufgestellte Tarife oder die als Tarife [X.] Vergütungssätze in [X.] bestimmt.
(1) Na[X.]h Art.
7 VG-Ri[X.]htlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1.
Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberre[X.]hten und ver-wandten S[X.]hutzre[X.]hten dur[X.]h Verwertungsgesells[X.]haften ([X.]gesetz -
[X.]) an die Stelle des Gesetzes über die
Wahrnehmung von Urheberre[X.]hten und verwandten S[X.]hutzre[X.]hten (Urheberre[X.]htswahrnehmungs-gesetz -
[X.]) getreten. Auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der [X.] anhängig sind, sind na[X.]h §
139 Abs.
1 [X.] ni[X.]ht die §§
92 bis 127 [X.], sondern die §§
14 bis 15 [X.] und die Urheberre[X.]htss[X.]hiedsstellenverord-nung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwen-den. Auf das dem vorliegenden Re[X.]htsstreit vorausgegangene und dur[X.]h den Einigungsvors[X.]hlag vom 23. Januar 2013 abges[X.]hlossene Verfahren vor der S[X.]hiedsstelle waren dana[X.]h die §§
14 bis 15 [X.] anwendbar.
(2) Der Tarif einer Verwertungsgesells[X.]haft weist die Vergütung aus, die die Verwertungsgesells[X.]haft auf Grund der von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte fordert (§
13 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
38 Satz
1 [X.]). Tarife sind als bloße An-gebote zum Abs[X.]hluss eines Nutzungsvertrags unverbindli[X.]h. Die [X.] eines von einer Verwertungsgesells[X.]haft einseitig aufgestellten [X.] ist 39
40
-
23
-

dur[X.]h die ordentli[X.]hen Geri[X.]hte na[X.]hprüfbar (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1973 -
I
ZR 145/71, [X.], 35, 37 f. -
Musikautomat; Urteil vom 19. Mai 1983

I
ZR 74/81, [X.]Z 87, 281, 284 -
Tarifüberprüfung I; [X.], [X.], 1037 Rn.
23 -
Weitergeltung als Tarif). Soweit Hersteller, Importeure und Händler das in dem Tarif einer Verwertungsgesells[X.]haft liegende Vertragsangebot ni[X.]ht [X.] haben, ergibt si[X.]h ihre Verpfli[X.]htung zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Spei[X.]hermedien dem Grunde und der Höhe na[X.]h unmittelbar aus dem Gesetz. Glei[X.]hes gilt, wenn die Verwertungsgesells[X.]haft keinen Tarif aufgestellt hat. Selbst wenn die Verwertungsgesells[X.]haft damit gegen ihre Ver-pfli[X.]htung zur Aufstellung von Tarifen (§
13 Abs.
1 Satz
1, §
13a [X.], §
38 Satz
1, §
40 [X.]) verstoßen hat, führt dies ni[X.]ht dazu, dass sie daran gehin-dert ist, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte eine Vergütung zu for-dern (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 -
I
ZR 175/10, [X.], 715 Rn.
19 = [X.], 950 -
Bo[X.]humer Weihna[X.]htsmarkt). Die Verpfli[X.]htung zur Zahlung der
Vergütung und die Höhe der Vergütung ergeben si[X.]h au[X.]h dann unmittelbar aus dem Gesetz.
(3) Entspre[X.]hendes gilt für die in [X.] vereinbarten Vergü-tungssätze, soweit diese als Tarife gelten. Die in [X.] (vgl. §
12 [X.], §
35 [X.])
von den Verwertungsgesells[X.]haften mit Nutzervereinigun-gen vereinbarten Vergütungssätze haben eine Doppelnatur. Sie sind zwar im Verhältnis der Vertragspartner des [X.] zueinander als vereinbarte Vergütungssätze bindend; die [X.]partner
können ihre [X.] daher grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg in Frage stellen ([X.]Z 87, 281, 284 f. -
Tarifüberprüfung I; [X.], Urteil vom 15. Juni 2000 -
I
ZR 231/97, [X.], 872, 873 -
S[X.]hiedsstellenanrufung; [X.], [X.], 1037 Rn.
24

Weitergeltung als Tarif). Im Verhältnis der Verwertungsgesells[X.]haft zu Mitglie-41
-
24
-

dern der [X.], die si[X.]h dem Gesamtvertrag ni[X.]ht unterworfen ha-ben, sind die Vergütungssätze dagegen als bloße Angebote zum Abs[X.]hluss eines Nutzungsvertrags unverbindli[X.]h; sol[X.]he Mitglieder der [X.] können ihre Angemessenheit bestreiten und versu[X.]hen, einen individuellen Nutzungsvertrag dur[X.]hzusetzen. Im Verhältnis zu ihnen gelten die in Gesamt-verträgen vereinbarten Vergütungssätze na[X.]h §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
38 Satz
2 [X.] als Tarife, deren Angemessenheit -
ebenso wie die Angemessen-heit einseitig aufgestellter Vergütungssätze -
geri[X.]htli[X.]h na[X.]hprüfbar ist ([X.], [X.], 1037 Rn.
25 -
Weitergeltung als Tarif). Die Verpfli[X.]htung der ni[X.]ht dur[X.]h den Gesamtvertrag gebundenen Mitglieder der [X.] zur Zahlung einer Vergütung ergibt si[X.]h ebenso wie die Höhe dieser Vergütung unmittelbar aus dem Gesetz.
(4) Die Verpfli[X.]htung von Herstellern, Importeuren und Händlern zur [X.] einer Vergütung für Geräte oder Spei[X.]hermedien (§
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.]) besteht au[X.]h in den Fällen bereits kraft Gesetzes und ni[X.]ht erst na[X.]h Aufstellung und Veröffentli[X.]hung eines entspre[X.]henden [X.], in denen die Verwertungsgesells[X.]haft einen sol[X.]hen Tarif erst
na[X.]h Vorliegen (§
13a Abs.
1 Satz
3, §
14 Abs.
5a [X.]) oder nur auf Grundlage (§
40 Abs.
1 Satz
2, §
93 [X.]) einer von der S[X.]hiedsstelle dur[X.]hzuführenden empiris[X.]hen Untersu[X.]hung zur Ermittlung der na[X.]h §
54a Abs.
1 [X.] maßgebli[X.]hen Nut-zung aufstellen darf. Der Umstand, dass diese Tarife auf empiris[X.]hen Untersu-[X.]hungen beruhen, ändert ni[X.]hts daran, dass es si[X.]h dabei nur um einseitige Angebote der Verwertungsgesells[X.]haft zum Abs[X.]hluss eines Lizenzvertrags handelt.
[X.]) Im Übrigen musste die Beklagte na[X.]h den Feststellungen des Beru-fungsgeri[X.]hts damit re[X.]hnen, von der Klägerin für den hier in Rede stehenden 42
43
-
25
-

[X.]raum auf Zahlung einer Vergütung in einer Größenordnung zwis[X.]hen a[X.]ht und zwölf Cent pro [X.] und Spei[X.]herkarte in Anspru[X.]h genommen zu werden. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s hatte der Verband
Informationskreis Aufnahmemedien ([X.]), dessen Gesells[X.]hafterin die Beklagte war, der Klägerin bereits im Rahmen der [X.]verhandlung am 24.
Juni ro [X.] und Spei[X.]herkarte -
bei -
angeboten und im April 2010 in dieser Höhe vereinbart. Das [X.] hat ohne Re[X.]hts-fehler angenommen, die Beklagte habe bei dieser Sa[X.]hlage damit re[X.]hnen müssen,
für den hier in Rede stehenden [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 auf Zahlung einer Urheberre[X.]htsvergütung in dieser [X.] in Anspru[X.]h genommen zu werden, au[X.]h wenn ihr die exakte Höhe der von der Beklagten letztli[X.]h geltend gema[X.]hten Vergütungshöhe jedenfalls bis zur Veröffentli[X.]hung des [X.] vom 27.
April 2010 no[X.]h ni[X.]ht bekannt ge-wesen sei. Davon abgesehen kannte die
Beklagte die gesetzli[X.]hen Kriterien des §
54a [X.] zur Ermittlung der Vergütungshöhe. Selbst bei Aufstellung ei-nes [X.] hätte die Vergütungshöhe ni[X.]ht verbindli[X.]h festgestanden, da die Angemessenheit eines [X.] von vergütungspfli[X.]htigen Unternehmen hätte be-stritten werden können. Au[X.]h wenn für die hier in Rede stehenden [X.]s und Spei[X.]herkarten kein Tarif und kein na[X.]h §
27 Abs.
1 [X.] als Tarif wei-tergeltender Gesamtvertrag bestand, hätte si[X.]h die Beklagte hinsi[X.]htli[X.]h der Höhe der Vergütung an den na[X.]h altem Re[X.]ht in der Anlage zu §
54d Abs.
1 [X.] aF gesetzli[X.]h bestimmten Vergütungssätzen orientieren können. Dana[X.]h betrug die Vergütung für jede Stunde Spieldauer bei übli[X.]her Nutzung bei [X.] 0,0614

(vgl. [X.], [X.], 684
Rn.
36 -
externe Festplatten).
-
26
-

III. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art.
267 Abs.
3 AEUV ist ni[X.]ht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des Unionsre[X.]hts, die ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ge-klärt ist oder ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten ist.
C. Dana[X.]h ist das Urteil des [X.]s auf die Revision der [X.]n insoweit aufzuheben, als das [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] zum Na[X.]hteil der Beklagten erkannt hat (§
562 Abs. 1 ZPO). Da die Sa[X.]he insoweit ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§
563 Abs. 3 ZPO), ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung -
au[X.]h über die Kosten der Revision -
an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen (§
563 Abs. 1 ZPO). Die Formulierung einer entspre[X.]henden Eins[X.]hränkung des Klagebegehrens ist Aufgabe der Klägerin. Ihr wird im insoweit wiedereröff-neten Verfahren vor dem [X.] Gelegenheit zu geben sein, ihre Feststellungsanträge na[X.]h Maßgabe der vorstehenden Ausführungen (Rn.
23) zu bes[X.]hränken. Bei -
wie im Streitfall -
erstmals in der Revisionsinstanz festge-stellten Mängeln des Klageantrags gebieten der Grundsatz des Vertrauens-s[X.]hutzes und des Anspru[X.]hs der Parteien auf ein faires Geri[X.]htsverfahren, dem
44
45
-
27
-

Kläger Gelegenheit zu geben, im wiedereröffneten Verfahren den insoweit be-stehenden Bedenken dur[X.]h eine angepasste Antragsfassung Re[X.]hnung zu tra-gen ([X.], Urteil vom 5. März 2015
-
I [X.], [X.], 1004 Rn.
56 = [X.], 1219
-
IPS/ISP; Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.], juris Rn.
93).

Büs[X.]her
Ko[X.]h
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 26.11.2015 -
6 S[X.]h 13/13 WG -

Meta

I ZR 266/15

18.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. I ZR 266/15 (REWIS RS 2017, 10674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10674

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I ZR 266/15

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