Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2016, Az. 8 AZR 643/14

8. Senat | REWIS RS 2016, 9423

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Gegenstand

Schuldrechtlicher Tarifvertrag - nichttariflicher sonstiger Vertrag - Auslegung


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2014 - 6 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer im „Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag“ getroffenen Vereinbarung.

2

Die Klägerin ist die [X.] der Piloten. Die Beklagte - die Muttergesellschaft des [X.] - ist ein [X.] Luftfahrtunternehmen. Seit 1992 gilt zwischen den Parteien die Tarifvereinbarung „Geschäftsgrundlage“ zum [X.] (im Folgenden Geschäftsgrundlage zum [X.]). Diese hat in der Fassung vom 4. Dezember 2004 auszugsweise folgenden Inhalt:

        

Geschäftsgrundlage zum [X.]

        

Die Tarifpartner gehen im Zusammenhang mit dem Abschluß des [X.] Cockpit vom 08.12.1992 von den nachstehenden Grundsätzen aus:

        

1. Geltungsbereich

        

Der [X.] ([X.]) bestehend aus den vereinbarten Mindestbedingungen im Manteltarif-, Vergütungstarif-, Wechsel- und Förderungstarifrecht, gilt für [X.] der [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), und bei Konzerngesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung.

        

Unter der Dachmarke [X.] bzw. [X.] werden nur Mitarbeiter beschäftigt, die unter diesen Geltungsbereich fallen. Im Falle von Übernahmen oder Neugründungen von anderen [X.]en mit Mehrheitsbeteiligung unter der Dachmarke [X.] bzw. [X.] werden die Tarifpartner rechtzeitig die Erweiterung des Geltungsbereichs des [X.] verhandeln. Gegebenenfalls sind hierbei vorab über eine Abgrenzung des Betätigungsfeldes der [X.], vorübergehende On-Behalf-Regeln und die Geltung des [X.] für bei der [X.] neu eingestellte Mitarbeiter Regelungen zu treffen.

        

Der [X.] soll, ausgenommen Fluglehrer, keine Anwendung finden auf Mitarbeiter, die auf Fluggerät mit nicht mehr als 70 Passagiersitzen eingesetzt werden.

        

…“    

3

Diese Vereinbarung wurde durch die von der [X.] [X.] GmbH (im Folgenden [X.]) mitunterzeichnete „Vereinbarung vom 09.01.1995“ ergänzt. In dieser Vereinbarung heißt es:

        

„Zur Bereederung der ersten 14 [X.] RJ 85 bei [X.] wird folgendes vereinbart:

        

1.    

10 % der Kapitänspositionen bei [X.], jedoch in der Anzahl nicht mehr als 50 % der Kapitänsstellen auf [X.] RJ 85, werden bei den [X.] der [X.]/[X.] ausgeschrieben und unter Beachtung der Einstellungs- und Eignungsregelungen der [X.] nach Maßgabe des Tarifvertrags Wechsel und Förderung besetzt. Teilzeitstellen und Managementpiloten werden im Verhältnis zu einem fliegerischen Vollzeitarbeitsverhältnis zeitanteilig berücksichtigt. Die 10 % der Stellen werden aufgerundet auf eine ganze Kapitänsstelle.

                 

Der Einsatz der [X.] der [X.]/[X.] erfolgt im Wege der Abordnung von [X.] zu [X.] auf deren Flugzeugen.

                 

Die [X.] der [X.] werden im gleichen zahlenmäßigen Verhältnis wie die zu [X.] abgeordneten Mitarbeiter bei [X.] unter Beachtung der Einstellungs- und Eignungsregelungen der [X.] nach Maßgabe der bei [X.] für einen Wechsel vereinbarten Regelungen vorrangig vor anderen Bewerbern (auch NFF-Warteliste) eingestellt (i. e. für jeden von [X.] zu [X.] in Anwendung dieses Tarifvertrags neu abgestellten [X.]-Mitarbeiter wird ein Mitarbeiter der [X.] vorrangig bei [X.] eingestellt werden).

                 

…“    

4

Darüber hinaus bestand bei der Beklagten die von der [X.] mitunterzeichnete „Tarifvereinbarung zur Bereederung der [X.] bei [X.] [X.]“ vom 5. April 2006 mit folgendem Inhalt:

        

„Zur Bereederung von 12 [X.] bei [X.] vereinbaren die Tarifpartner aufbauend auf der Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag vom 09.05.1994 in d. Fassung vom 04.12.2004 und unter der Prämisse der tatsächlichen Umsetzung der Ausmusterung von 20 [X.] 100/200 als Übergangslösung bis zur gesamthaften Neuregelung der Thematik Regionalverkehr nachfolgende Eckpunkte:

        

1.    

[Teil-Integration [X.]-CP-Positionen in [X.]] 50 % der bei [X.] auf die 12 [X.] entfallenden 60 Kapitänsstellen werden durch [X.] aus dem Geltungsbereich des [X.] ([X.]) nach Maßgabe des [X.] über Wechsel und Förderung Nr. 2 (TV WeFö) auf der [X.]-Flotte der [X.] dauerhaft besetzt. Sollten die 20 [X.]100/200 der [X.] komplett oder teilweise erhalten bleiben, erfolgt eine weitere Besetzung von Kapitänsstellen nach Maßgabe dieser Regelung, begrenzt jedoch auf höchstens 10% der Kapitänsstellen der [X.].

                 

Der Einsatz der [X.]-[X.] erfolgt im Wege der Abordnung zu [X.]. Die [X.] wird mit der [X.] eine entsprechende Anpassung des TV WeFö [X.] vornehmen.

                 

…“    

5

Am 23. Juni 2010 unterbreitete der Schlichter Dr. D den Parteien das „Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum [X.] sowie einer [X.] zum [X.] und [X.] im Tarifkonflikt zwischen der Deutschen [X.] AG ([X.]), der [X.] Cargo AG ([X.]), der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.])“. Hierin heißt es:

        

„A:     

Ergebnis der Moderation zur ‚Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag‘ (im folgenden Geschäftsgrundlage [X.] genannt)

        

B:    

[X.]

        

A       

        

Ergebnis der Moderation

        

zur ‚Geschäftsgrundlage (1992/1994/1995/2004) zum [X.]‘

        

Um die aktuellen tarifpolitischen Streitfragen schlichtungsfähig zu machen, haben die Tarifvertragsparteien beschlossen, dem Schlichter die Freiheit zu gewähren, zu aktuellen Konflikten zur ‚Geschäftsgrundlage [X.]’ in Form einer Moderation Vorschläge für verbindliche Regeln zu machen.

        

Dem Schlichter kam es in dieser Moderation darauf an, im Interesse beider Tarifparteien einerseits die schutzwürdigen, tariflichen Interessen der Piloten (einschließlich der Prinzipien von Wechsel und Förderung) zu berücksichtigen und andererseits dies in einer Weise zu sichern, die dem Unternehmen die im Wettbewerb erforderliche Flexibilität gewährleisten würde.

        

Beide Parteien halten hinsichtlich des geographischen Geltungsbereiches ihre bisherigen, unterschiedlichen Auffassungen zur ‚Geschäftsgrundlage zum [X.] (1992/1994/1995/2004)‘ aufrecht. Unbeschadet dieser Tatsache vereinbaren die Tarifparteien in Ergänzung und Abänderung der ‚Geschäftsgrundlage [X.]‘ als Ergebnis der Moderation für die Bereiche der Flüge von und nach [X.] (inkl. Mehrsektorenflüge) und innerdeutsch ([X.]) sowie für den Bereich der Flugzeuge der [X.] Italia (I[X.]) die nachstehenden Regelungen:

        

[X.]    

        

Für den Bereich der Flüge von und nach [X.] (inkl. Mehrsektorenflüge) und innerdeutsch gilt:

        

1. Definition Flugzeuge            

                 

a)    

Als [X.]-Passagierflugzeuge gelten alle Flugzeuge, die unter einer operationellen [X.]-Flugnummer (siehe Protokollnotiz 1) fliegen oder mit [X.]-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke [X.] abgeleiteten Namen versehen sind.

                 

b)    

Als [X.]-Flugzeuge gelten alle Flugzeuge, die unter einer operationellen Germanwings-Flugnummer (siehe Protokollnotiz 1) fliegen oder mit [X.]-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke [X.] abgeleiteten Namen versehen sind.

                 

c)    

Als [X.]-Frachtflugzeuge gelten alle Flugzeuge im AOC der [X.] oder Frachtflugzeuge, die mit [X.]-Schriftzug und/oder Logo oder von der Marke [X.] abgeleiteten Namen versehen sind.

        

2. [X.]-[X.]            

        

Auf Flugzeugen gemäß Ziffer [X.]1 werden nur [X.] beschäftigt, die unter die jeweils geltenden Tarifverträge für das [X.] der Deutschen [X.] AG bzw. [X.] (Low-Cost) bzw. [X.] Cargo AG (Fracht) fallen, sofern in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.

        

Die Tarifbedingungen der [X.]en bleiben am jeweiligen Wettbewerbsumfeld orientiert.

        

[X.]            

        

Ziffer [X.]2 findet keine Anwendung auf [X.], die auf Flugzeugen mit weniger als 95 Passagiersitzen eingesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Fluglehrer und [X.] der [X.].

        

Auf [X.]-Passagierflugzeugen mit weniger als 95 Passagiersitzen bzw. im dynamischen Regionalbereich gemäß Ziffer [X.]4, die im Markenauftritt mit dem Logo der [X.] auf dem Leitwerk betrieben werden, sind die Standards der [X.] [X.] ([X.]) (Auswahl, Ausbildung und Flugbetrieb) auf heutigem Niveau einzuhalten.

        

…       

        

5. Einordnung [X.]            

        

a.    

Einordnung TV WeFö

                 
                 

Das Flugzeugmuster [X.] wird als [X.] analog [X.]/[X.] in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 [X.] aufgenommen.

                          
        

b.    

Sofern [X.]-Flugzeuge gemäß Ziffer [X.]1a mit [X.]-[X.] gemäß Ziffer [X.]2 zu bereedern sind, erfolgt dies zu den Tarifbedingungen der Deutschen [X.] AG ([X.]).

                 
        

c.    

Brückenlösung

                 
                 

[X.] sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 [X.] mit [X.]-[X.] zu den Tarifbedingungen der Deutsche [X.] AG ([X.]) zu bereedern.

                 
                 

Mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im [X.]-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den [X.], werden im Rahmen dieser Brückenlösung höchstens bis zu 24 [X.] bis Ende 2015 im Regionalbereich außerhalb Ziffer [X.]2 bereedert.

                 
                 

Sollte wider Erwarten ein Zuwachs über die heutige [X.] hinaus im Regionalbereich (siehe Anlage 1) stattfinden, werden sich die Tarifpartner über eine entsprechende Anpassung der Brückenlösung verständigen.

                 
        

d.    

Rückführung [X.]-Tarifvereinbarung

                 
                 

•       

Die Laufzeit der Tarifvereinbarung zur Bereederung der [X.] bei [X.] vom 05.04.2006 endet ohne Nachwirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlichtungsempfehlung.

        
                          

Hierdurch wird auch die in Ziffer [X.]2 Abs. 2 der [X.]-Tarifvereinbarung geregelte Anhängung von 60 [X.]-Positionen an die Senioritätsliste des [X.]-Bereichs beendet. Die Tarifpartner sind sich darüber einig, dass die vorstehende Herauslösung der 60 [X.]-Positionen aus der [X.]-Senioritätsliste keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des [X.] bei [X.] hat.

        
                 

•       

Auf [X.], die auf Grundlage der [X.]-Tarifvereinbarung bereits zu [X.] abgeordnet sind, wird die [X.]-Tarifvereinbarung weiterhin angewendet, bis sie gemäß dieser Tarifvereinbarung und entsprechend ihrer Bewerbung die erste Möglichkeit zum Wechsel auf ein [X.] in den [X.] haben.

        
                 

•       

[X.] der [X.] werden bei Bedarf als Copiloten im [X.] vorrangig vor anderen ‚Ready Entry‘-Piloten eingestellt.

        
        

…       

        

II[X.]   

        

…       

        

3. Tariflicher Charakter dieser Vereinbarung            

        

Die hier im Rahmen des Abschnitts A (Moderation) getroffenen Vereinbarungen haben tarifvertragliche Verbindlichkeit und wirken im Falle einer Kündigung durch eine der Parteien nach. Diese Vereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Halbjahr, erstmals zum 31.12.2014 kündbar.

        

4. Zeitpunkt der Gültigkeit            

        

Der Abschnitt A (Moderation) wird nur wirksam mit einer gleichzeitigen Zustimmung zu den [X.] ([X.] zu [X.] und [X.]).

        

…“    

6

Das Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum [X.] (im Folgenden [X.]) sowie einer [X.] wurde von beiden Parteien angenommen.

7

Zum Zeitpunkt der Schaffung des [X.] kamen 21 Flugzeuge der Beklagten des Musters [X.] mit 100 bzw. 116 Passagiersitzen bei den Tochtergesellschaften der Beklagten, der [X.], der [X.] und der [X.] zum Einsatz. Hiervon entfielen sechs [X.] sowie fünf [X.] auf die [X.], fünf [X.] auf die [X.] und fünf [X.] auf die [X.], wobei die Flugzeuge dem jeweiligen Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate - im Folgenden AOC) der [X.], der [X.] sowie der [X.] zugeordnet waren. Darüber hinaus hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt 17 weitere Flugzeuge des Musters [X.] bestellt, von denen drei bereits der [X.] zugewiesen waren.

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der „Brückenlösung“ in [X.] 5. c. [X.] verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Schaffung des [X.] bestellten, aber noch nicht ausgelieferten und der [X.] nicht bereits zugewiesenen weiteren 14 Flugzeuge des Musters [X.] mit bei ihr angestellten [X.] im eigenen Flugbetrieb selbst zu betreiben. „[X.]“ iSv. [X.] 5. c. [X.] bedeute, dass die Flugzeuge von der Beklagten platziert, dh. zum Einsatz gebracht werden müssten. Hierfür reiche es nicht aus, dass sie nur mit Personal ausgestattet würden. Die Beklagte müsse die [X.] vielmehr unter Zuordnung zu ihrem AOC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung selbst betreiben, wie die anderen Flugzeuge ihrer Flotte auch; sie müsse das Direktionsrecht gegenüber den bei ihr angestellten [X.] ausüben. Der Begriff „bereedern“ beziehe sich nicht auf das Personal, sondern auf die [X.], um deren „Einordnung“ es nach [X.] 5. [X.] gehe. Ein solches Verständnis des Begriffs „bereedern“ entspreche auch der in § 476 HGB zum „Reeder“ getroffenen Regelung. Die Beklagte könne ihre Verpflichtung aus [X.] 5. c. [X.] insbesondere nicht dadurch erfüllen, dass sie den anderen Fluggesellschaften Personal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung stelle. Die Arbeitnehmerüberlassung sei in den Verhandlungen zwar diskutiert worden. Sie, die Klägerin, habe diese aber abgelehnt und dabei auch auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich im Fall betriebsbedingter Kündigungen im Rahmen der [X.] ergeben würden. Eine Erfüllung der Verpflichtung nach [X.] 5. c. [X.] durch Arbeitnehmerüberlassung sei weder rechtlich durchsetzbar noch vom Schlichter gewollt gewesen. Dies belege bereits der Vergleich mit anderen tariflichen Regelungen, wo ausdrücklich eine Abordnung, dh. eine Arbeitnehmerüberlassung vereinbart worden sei. In diesen Fällen hätten die anderen Fluggesellschaften die jeweiligen Vereinbarungen zudem mitunterzeichnet und sich damit zum Einsatz der Mitarbeiter im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, 14 Verkehrsflugzeuge des Musters [X.] 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten [X.] zu betreiben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage stehe die Rechtskraft der Entscheidung des [X.] vom 18. April 2012 (- 9 [X.] 973/11 -) entgegen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. „[X.]“ iSv. [X.] 5. c. [X.] bedeute „mit Personal besetzen“. Dies folge bereits aus den in [X.] 2. [X.] und in [X.] 5. c. [X.] gewählten Formulierungen. Der Schlichter habe - obgleich dies unschwer möglich gewesen wäre - nicht den Begriff „betreiben“, sondern den Begriff „bereedern“ gewählt. Damit seien lediglich die Tarifbedingungen der [X.] festgeschrieben worden, die auf den [X.]n 190/195 zum Einsatz kommen. Andernfalls mache die Formulierung unter [X.] 5. c. [X.], wonach mindestens 14 [X.] „mit [X.]-[X.] zu den Tarifbedingungen der Deutsche [X.] AG ([X.])“ zu bereedern seien, keinen Sinn. Zudem werde der Begriff „bereedern“ im Rahmen der Brückenlösung auch für die 24 [X.] verwendet, die von der [X.] bzw. der [X.] und der [X.] bereits „betrieben“ worden seien. Eine Vorgabe, wie der Personaleinsatz rechtlich im Einzelnen auszugestalten sei, ob durch Arbeitnehmerüberlassung, durch ein sog. „Wet-Lease“ oder aber durch einen unmittelbaren Betrieb durch die Beklagte, enthalte [X.] 5. c. [X.] hingegen nicht; eine solche Vorgabe hätte auch nicht durch Tarifvertrag geregelt werden können. Nach alledem sei es nicht erforderlich, dass die Flugzeuge des Musters [X.] körperlich bzw. rechtlich von ihr betrieben würden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

[X.] Die Klage mit dem Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

1. Der Hauptantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin den Einsatz von 14 Flugzeugen des Musters [X.] im eigenen Flugbetrieb unter dem AOC der [X.] sowie unter Ausübung des Direktionsrechts gegenüber dem [X.] durch die Beklagte begehrt, was nach ihrer Ansicht sowohl ein Stellen von [X.] im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als auch - wie sie im Revisionsverfahren klargestellt hat - im Rahmen einer „[X.]“, dh. einer Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten mit Besatzung (Art. 2 Nr. 25 der [X.] ([X.]) Nr. 1008/2008 des [X.] und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der Gemeinschaft, ABl. [X.] L 293 vom 31. Oktober 2008 S. 3) ausschließt.

2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zulässig.

a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO ) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung ( § 322 ZPO ) zwischen den [X.]en entschieden werden kann (vgl. etwa [X.] 9. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 14; 14. Dezember 2011 - 5 [X.] - Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte würde bei einem dem Hauptantrag stattgebenden Urteil ohne Weiteres erkennen können, was von ihr verlangt wird.

b) Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht die Rechtskraft des Urteils des [X.]s Köln vom 18. April 2012 (- 9 [X.] 973/11 -) entgegen.

Die materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO führt in einem späteren Prozess nur dann zur Unzulässigkeit einer neuen Klage, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (vgl. etwa [X.] 19. August 2010 - 8 [X.]/09 - Rn. 32).Das ist hier nicht der Fall.Das vom [X.] Köln mit Urteil vom 18. April 2012 (- 9 [X.] 973/11 -) entschiedene Verfahren hatte einen anderen Streitgegenstand. Dort hatten die [X.]en darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet war es zu unterlassen, [X.] im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung an die [X.] zu überlassen, mehr als 24 [X.] bis Ende 2015 im Regionalbereich mit [X.] zu bereedern, die nicht unter die jeweils geltenden Tarifverträge entweder für das [X.] der [X.], der [X.] ([X.]) oder der [X.] (Fracht) fallen sowie [X.], die mit [X.] der [X.] bereedert sind, unter dem Logo der [X.] zu fliegen. Demgegenüber streiten die [X.]en im vorliegenden Verfahren darüber, ob eine bestimmte Anzahl von Verkehrsflugzeugen des Musters [X.] von der [X.] im Rahmen des eigenen Flugbetriebs zu betreiben ist.

I[X.] Die Klage mit dem Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die unter [X.] 5. c. [X.] vereinbarte „[X.]“, auf die die Klägerin ihren Anspruch ausschließlich stützt, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Geltung verloren hat und damit nicht mehr geeignet wäre, rechtliche Wirkungen für die Zukunft zu erzeugen, weshalb die Klägerin ihren Anspruch auf diese Vereinbarung nicht mehr stützen könnte. Ein Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass die Beklagte - wie das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nach [X.] 5. c. [X.] nicht verpflichtet war bzw. ist, 14 Verkehrsflugzeuge des Musters [X.] im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs unter Zuordnung zu ihrem AOC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten [X.] zu betreiben.

1. Das [X.] hat angenommen, die Berufung sei unbegründet. Die Klägerin könne aufgrund der sog. „[X.]“ in [X.] 5. c. [X.] vom 23. Juni 2010 nicht verlangen, dass die Beklagte 14 Verkehrsflugzeuge des Typs [X.] im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Mitarbeitern betreibe. Die Auslegung der Tarifregelung nach den für Gesetze geltenden [X.] ergebe jedenfalls nicht, dass der Begriff „bereedern“ unter [X.] 5. c. [X.] im Sinne der Klägerin zu verstehen sei. Vielmehr müsse die Beklagte nur sicherstellen, dass auf den betroffenen 14 Verkehrsflugzeugen des Typs [X.] ausschließlich Mitarbeiter eingesetzt werden, die zu [X.]-Bedingungen beschäftigt werden.

2. Zwar durfte das [X.] die von den [X.]en unter [X.] 5. c. [X.] getroffene Vereinbarung nicht nach den für Gesetze geltenden [X.], mithin nicht nach der objektiven Methode auslegen. Vielmehr war die Vereinbarung nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag anhand der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Eine Auslegung des [X.] nach den für Verträge geltenden [X.], die der Senat selbst vornehmen kann, weil der erforderliche [X.]chverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der [X.]en zu erwarten ist(vgl. etwa [X.] 1. September 2010 - 5 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 135, 255), führt indes zu keinem abweichenden Ergebnis.

a) Das [X.] durfte die Vereinbarung der [X.]en in [X.] 5. c. [X.] nicht nach den für Gesetze geltenden [X.] auslegen. Die Vereinbarung ist vielmehr nach Maßgabe der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen.

aa) Welche Kriterien für die Auslegung von Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien angewandt werden, richtet sich nach dem Charakter der Vereinbarung.

(1) Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen (vgl. etwa [X.] 26. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 27). Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem [X.] ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des [X.], gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 14. Juli 2015 - 3 [X.]  - Rn. 17 mwN).

(2) Handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttariflichen sonstigen Vertrag, ist dieser nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag nach Maßgabe der Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und der Inhalt der Vereinbarung so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern ([X.] 26. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 27; 15. April 2008 - 9 [X.] - Rn. 19). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der [X.]en sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 10. Dezember 2014 - 10 [X.] - Rn. 21; 21. Januar 2014 - 3 [X.] 362/11  - Rn. 57 mwN).

(3) Die objektive Auslegung ist danach erst dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass es sich um ein Normenwerk handelt. Insoweit unterliegt der schuldrechtliche Teil eines [X.] anderen Kriterien als der normative Teil. Denn im schuldrechtlichen Teil eines [X.] werden lediglich Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt; normative Wirkung entfaltet er nicht. Dies gilt erst recht für nichttarifvertragliche Vereinbarungen der [X.]en, in denen gleichfalls verbindliche Festlegungen getroffen werden sollen, die jedoch keine Außenwirkung entfalten, insbesondere keine eigenständigen Normen setzen, die für die Arbeitsverhältnisse der [X.] zwingend und unmittelbar gelten. Ob die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag abschließen oder eine andersartige schriftliche Vereinbarung treffen wollten, ist in Zweifelsfällen ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts ( §§ 133 , 157 BGB ) zu ermitteln (vgl. etwa [X.] 26. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 27; 7. Juni 2006 - 4 [X.] 272/05 - Rn. 25 mwN).

bb) Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei den im [X.] getroffenen, hier einschlägigen Vereinbarungen um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttariflichen sonstigen Vertrag handelt und ob für den Fall, dass eine solche Vereinbarung gleichzeitig die Rechtsverhältnisse Dritter oder deren Begünstigung regelt, also einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB darstellt, dennoch ausnahmsweise eine Auslegung nach den Methoden der Gesetzesauslegung geboten ist (vgl. [X.] 5. November 1997 - 4 [X.] 872/95 - zu I[X.] 2.2.2 der Gründe, [X.]E 87, 45). Die hier einschlägigen Bestimmungen des [X.] regeln weder unmittelbar den Inhalt noch den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sondern ausschließlich die Rechte und Pflichten der [X.]en. Soweit die Umsetzung der Vereinbarung durch die Beklagte als Vertragspartei letztlich dazu führt, dass für eine Gruppe von [X.] ihre Tarifbedingungen zur Anwendung kommen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Insoweit handelt es sich lediglich um eine sich aus der Erfüllung der schuldrechtlichen Vereinbarung ergebende praktische Auswirkung, nicht jedoch um deren Regelungsgehalt.

b) Die Auslegung der Vereinbarungen des [X.] nach den für Verträge geltenden [X.] ergibt, dass die Beklagte - wie das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nach [X.] 5. c. [X.] nicht verpflichtet ist, 14 Verkehrsflugzeuge des Musters [X.] im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebs unter Zuordnung zu ihrem AOC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten [X.] zu betreiben.

aa) Bereits der Wortlaut der unter [X.] 5. [X.] getroffenen Vereinbarung verdeutlicht, dass mit dem „[X.]“ nicht das „Betreiben“ iSd. Rechtsauffassung der Klägerin gemeint ist.

(1) Soweit die Beklagte unter [X.] 5. c. Unterabs. 1 [X.] zusagt, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 [X.] mit [X.]-[X.] zu den Tarifbedingungen der [X.] ([X.]) zu bereedern, bezieht sich diese Vereinbarung erkennbar auf das [X.] und nicht darauf, wer die [X.] einsetzt oder betreibt. Dasselbe gilt für die Abrede unter [X.] 5. b. [X.], wonach, sofern [X.]-Flugzeuge gemäß Ziff. [X.] 1a [X.] mit [X.]-[X.] gemäß Ziff. [X.] 2. [X.] zu bereedern sind, dies zu den Tarifbedingungen der [X.] ([X.]) zu erfolgen hat. Wäre mit dem „[X.]“ - wie die Klägerin meint - das „Betreiben“ im eigenen Flugbetrieb der [X.] mit bei ihr angestellten [X.] gemeint, wäre die Abrede, dass dies zu den Tarifbedingungen der [X.] zu geschehen hat, überflüssig. Es hätte in diesem Fall keine Veranlassung bestanden, die Tarifbedingungen der [X.] ausdrücklich zu vereinbaren, weil sich deren Geltung ohne Weiteres aus dem Umstand ergeben hätte, dass es sich um bei der [X.] angestelltes [X.] gehandelt hätte.

(2) Zudem sieht [X.] 5. c. Unterabs. 2 [X.] vor, dass mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im [X.] und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern im Rahmen der [X.] höchstens bis zu 24 [X.] bis Ende 2015 im Regionalbereich außerhalb Ziff. [X.] 2. [X.] „bereedert“ werden. Der Begriff „bereedern“ wird im Rahmen der [X.] demnach auch für die 24 [X.] verwendet, die von der [X.] bzw. der [X.] und der [X.] „betrieben“ wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]en mit dem Begriff „bereedern“, je nach seiner Stellung in der Vereinbarung, unterschiedliche Vorstellungen verbunden haben, bestehen jedoch nicht.

(3) Dass das „[X.]“ nicht identisch ist mit dem „Betreiben“ iSd. Rechtsauffassung der Klägerin, wird auch durch die Abrede unter [X.] 5. d. [X.] bestätigt, in der die [X.]en auf die „Tarifvereinbarung zur [X.] der [X.] bei [X.]“ vom 5. April 2006 Bezug nehmen. In dieser Tarifvereinbarung haben die [X.]en ausschließlich die Besetzung von Kapitänsstellen bei der [X.] durch [X.] aus dem Geltungsbereich des [X.] geregelt und insoweit die Abrede getroffen, dass der Einsatz dieser [X.] bei der [X.] im Wege der Abordnung zu dieser erfolgt. Damit betrifft auch das „[X.]“ im Sinne der in Bezug genommenen Tarifvereinbarung ausschließlich den Einsatz des [X.]s und dessen Tarifbedingungen und bezieht sich nicht auf den Einsatz bzw. Betrieb der Flugzeuge des Musters [X.].

(4) Entgegen ihrer Rechtauffassung kann die Klägerin weder aus § 484 HGB in der bis zum 24. April 2013 geltenden Fassung (im Folgenden aF), wonach Reeder der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt „dienenden“ Schiffes ist, noch aus § 476 HGB in der ab dem 25. April 2013 geltenden Fassung (im Folgenden nF), wonach Reeder der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt „betriebenen“ Schiffes ist, etwas zu ihren Gunsten ableiten.

Abgesehen davon, dass § 476 HGB nF für die Auslegung der unter [X.] 5. [X.] getroffenen Vereinbarung schon deshalb keine Bedeutung zukommt, weil diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Schaffung des [X.] noch nicht galt, haben die [X.]en in [X.] 5. [X.] nicht den Begriff des „Reeders“, sondern den des „[X.]s“ verwendet, der im Seehandelsrecht eine eigenständige Bedeutung hat. Der Reeder (iSv. § 484 HGB aF) muss die [X.] nicht selbst durchführen, sondern kann sie durch [X.]svertrag einem [X.] übertragen (vgl. Prüßmann/[X.] 3. Aufl. § 492 A. 1.). Dem [X.] obliegt dann - je nach Ausgestaltung des [X.]svertrages - die Geschäftsbesorgung in kommerzieller, technischer und/oder personeller Hinsicht (vgl. [X.]/[X.] EStG 35. Aufl. § 5a Rn. 13). Dabei kann sich die Verpflichtung zur [X.] ua. nicht nur auf den Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen und auf die Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe, sondern auch auf die Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren (vgl. [X.] vom 16. Juli 2002 - IV A 6 - S 2133 a - 11/02 - BStBl. I 2002 S. 614 unter A. [X.] 1.), und damit auf den Einsatz und die Arbeitsbedingungen des Personals erstrecken. Im Übrigen muss ein Reeder ein in seinem Eigentum stehendes Schiff auch nicht (selbst) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zum Zwecke der Seefahrt verwenden und nicht in diesem Sinne selbst betreiben; er kann das Schiff auch vermieten. Vermietet der Eigentümer das Schiff, bleibt er Reeder, es sei denn, der Mieter wird Ausrüster iSv. § 510 HGB aF. In allen anderen Fällen, also auch im Fall der Schiffsüberlassung unter einer Zeitcharter mit [X.] bleibt der Eigentümer Reeder. Hier betreiben sowohl der Eigentümer (Reeder) als auch der Zeitcharterer das Schiff (vgl. [X.][X.] 3. Aufl. HGB § 476 Rn. 8).

bb) Außerhalb der Vereinbarung der [X.]en liegende Umstände, die den Schluss auf einen abweichenden Sinngehalt von [X.] 5. c. Unterabs. 1 [X.] zulassen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angeführten Schreiben der [X.]en vom 13. November 2009 sowie vom 7. Dezember 2009. Selbst wenn in diesen Schreiben die unterschiedlichen Ansichten der [X.]en über das „Platzieren“ und „[X.]“, dh. die Zuordnung der Flugzeuge des Musters [X.] zum Ausdruck kommen, folgt hieraus nicht, dass die [X.]en zum Zeitpunkt der Schaffung des [X.] Übereinstimmung darüber erzielt hatten, dass diese Flugzeuge in bestimmter Weise platziert oder zugeordnet werden sollten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner das Vorbringen der Klägerin, für die Auslegung von [X.] 5. c. Unterabs. 1 [X.] in ihrem Sinne spreche zudem der Umstand, dass im Rahmen der Moderation die Möglichkeit einer Arbeitnehmerüberlassung erörtert und von ihr ausdrücklich abgelehnt worden sei. Eine entsprechende Einigung der [X.]en, eine Arbeitnehmerüberlassung generell auszuschließen, findet im Kompromissvorschlag des Schlichters und damit im [X.] keinen Niederschlag. Im Übrigen räumt auch die Klägerin an anderer Stelle ausdrücklich ein, dass das [X.] ein solches Verbot nicht regelt.

cc) Die bestehende Interessenlage der [X.]en und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck bestätigen das Ergebnis der Auslegung nach dem Wortlaut. Wie sich aus der Präambel des [X.] ergibt, wollten die [X.]en einen Ausgleich zwischen den schutzwürdigen tariflichen Interessen der Piloten und dem Bedürfnis der [X.] nach der im Wettbewerb erforderlichen Flexibilität finden. Den schutzwürdigen tariflichen Interessen der Piloten trägt dabei die Vereinbarung der Geltung der Tarifbestimmungen der [X.] Rechnung. Ob diese tariflichen Bestimmungen im Rahmen der [X.] nach [X.] 5. c. [X.] zur Anwendung kommen, hängt aber nicht zwingend davon ab, welche Fluggesellschaft die Flugzeuge des Musters [X.] unter ihrem AOC betreibt. Zum einen unterfällt nach [X.] 1a [X.] das [X.] aller Passagierflugzeuge, die unter einer operationellen [X.] fliegen oder mit [X.] und/oder Logo oder von der Marke [X.] abgeleiteten Namen versehen sind, dem Anwendungsbereich des [X.]. Zum anderen war - aus der Sicht bei Schaffung des [X.] - die Geltung der Tarifbedingungen der [X.] nicht nur dann hinreichend gesichert, wenn diese die [X.] im eigenen Flugbetrieb mit bei ihr angestellten [X.] einsetzte, sondern auch dann, wenn sie mit der [X.], der [X.] oder der [X.] in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem [X.] eine sog. „[X.]“ traf oder den Gesellschaften Personal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung überließ. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte über den gesellschaftsrechtlichen [X.] an den betroffenen Tochtergesellschaften und damit über die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die dort zu treffenden Entscheidungen verfügte. Vor diesem Hintergrund bestand entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch keine Notwendigkeit für die [X.], die [X.] sowie die [X.], dem [X.] beizutreten, sodass aus deren Nichtbeitritt nichts für die Auslegung der Vereinbarung abgeleitet werden kann.

II[X.] Die erstmals in der Revisionsinstanz angebrachten Hilfsanträge der Klägerin sind zulässig, jedoch unbegründet.

1. Zwar ist nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz eine Klageänderung oder Klageerweiterung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der [X.]en die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das [X.] allerdings insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich - wie hier - der geänderte [X.]chantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen [X.]chverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.] durch eine [X.]chentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. [X.] 26. Juni 2013 - 5 [X.] 428/12  - Rn. 18 ).

2. Die Hilfsanträge haben jedoch in der [X.]che aus den unter I[X.] dargelegten Gründen keinen Erfolg.

IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Bloesinger    

        

    Wankel    

                 

Meta

8 AZR 643/14

23.06.2016

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 3. Dezember 2013, Az: 11 Ca 5081/13, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 328 BGB, § 484 HGB vom 01.01.1964, § 510 HGB vom 01.01.1964, § 476 HGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 322 Abs 1 ZPO, § 559 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2016, Az. 8 AZR 643/14 (REWIS RS 2016, 9423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9423

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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