Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2015, Az. 9 AZR 735/13

9. Senat | REWIS RS 2015, 16931

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Gegenstand

Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2013 - 17 [X.] 1734/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der [X.], seine regelmäßige Arbeitszeit zu vermindern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass er an den letzten sieben Tagen eines jeden Monats nicht zu arbeiten hat.

2

Die Beklagte, ein Luftfahrtunternehmen mit ca. 18.000 Mitarbeitern im Bereich des fliegenden Personals, beschäftigt den Kläger seit dem 6. Febr[X.]r 2001 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 5. Febr[X.]r 2001 als Flugzeugführer.

3

Die [X.] ([X.]), eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der [X.], und die in ihrem Betrieb gebildete Personalvertretung Bord ([X.]) schlossen unter dem 18. Juli 2002 eine „Betriebsvereinbarung für Bordpersonal ... Teilzeit/Altersteilzeit Cockpit“ ([X.] Teilzeit), die auszugsweise folgende Bestimmungen enthält:

        

Präambel

        

[X.] und [X.] schließen diese Betriebsvereinbarung, um den [X.] und Mitarbeitern der [X.] ([X.]) im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Reduzierung ihrer Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung … zu eröffnen …

        

…       

        

§ 1    

Geltungsbereich

                 

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Vergabe von Teilzeit ... für die Mitarbeiter des [X.] der [X.], die vom Geltungsbereich des [X.] erfasst werden.

                 

…       

        

§ 2    

Vergabeverfahren

        

(1)     

[X.] strebt an, entsprechend der nachfolgenden Regelungen allen Anträgen auf Teilzeit ... nachzukommen.

        

…       

        
        

§ 3    

Antrags- und Vergabeverfahren

        

…       

        
        

(3)     

Mit einer Teilzeitbeschäftigung soll grundsätzlich nur jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres begonnen werden.

        

(4)     

Die Teilzeitarbeit muss bis spätestens zum 31.07. des Vorjahres schriftlich bei [X.] beantragt werden. …

        

…       

        
        

§ 4    

Teilzeitmodelle

        

(1)     

Es stehen die nachfolgend aufgelisteten Teilzeitmodelle zur Verfügung. Andere Teilzeitmodelle können aus betrieblichen Gründen grundsätzlich nicht genehmigt werden. Die [X.] sind jeweils mit einem „F“ gekennzeichnet und die Arbeitsphasen mit einem „A“:

                 

…       

                 

B) 75 % Monatsmodell

                 

- dreiviertel Arbeitsphase und einviertel Freizeitphase im Monat

                 

1. Monatsviertel

2. Monatsviertel

3. Monatsviertel

4. Monatsviertel

        

[X.]. 1

F       

A       

A       

A       

        

[X.]. 2

A       

F       

A       

A       

        

[X.]. 3

A       

A       

F       

A       

        

[X.]. 4

A       

A       

A       

F       

        

…“    

4

Die [X.] und die [X.] einigten sich unter dem 10. Juli 2003 auf eine „Betriebsvereinbarung Urlaub“ ([X.] Urlaub), die [X.]. folgende Vorschriften enthält:

        

Präambel

        

Mit dieser Betriebsvereinbarung Urlaub soll für die [X.] und [X.] ([X.]) der [X.] die Planung und Realisierung des Erholungsurlaubs von der Antragstellung über die Kriterien für das Vergabeverfahren, die Urlaubsgewährung und die Behandlung von künftigem Erholungsurlaub einheitlich und transparent geregelt werden.

        

…       

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten [X.] des fliegenden Personals der [X.] mit Ausnahme der Leitenden Angestellten ... Auf die Teilzeit finden die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung entsprechend des jeweiligen Teilzeitfaktors des [X.] Anwendung.

        

…       

        

§ 6 Urlaub über [X.] und Silvester

        

Urlaub sowohl an Heiligabend/[X.] als auch an dem folgenden Silvester/Neujahr kann nur gewährt werden, wenn der Urlaub zusammenhängt und mindestens 10 Tage im Jan[X.]r umfasst. ...“

5

Zur Beilegung eines Tarifkonflikts zwischen der [X.], der [X.] sowie der [X.] auf der einen Seite und der [X.] auf der anderen Seite unterbreitete der Schlichter Dr. Do unter dem 23. Juni 2010 einen Vorschlag unter dem Titel „Ergebnis der Moderation zur ‚Geschäftsgrundlage zum Konzerntarifvertrag‘“, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

5. Einordnung [X.] 190/195          

        

…       

        
        

c.    

Brückenlösung

                 

[X.] sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 [X.] 190/195 mit [X.] zu den Tarifbedingungen der Deutsche [X.] AG ([X.]) zu bereedern.

                 

…“    

6

Eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. Oktober 2011 ([X.]) enthält [X.]. folgende Bestimmungen:

        

„[X.] wird auf Basis des mit der [X.] (nachstehend ‚[X.]‘ genannt) geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zum Zwecke der Bereederung der [X.] im Rahmen des Tarifvertrages Wechsel und Förderung zur [X.] abgeordnet. Für die Dauer der Abordnung vereinbaren [X.] und [X.] folgende Bedingungen:

        
        

§ 1     

Art, Dauer und Beendigung des Einsatzes bei [X.]

        

1.    

Die Parteien sind sich einig, dass dem Einsatz von [X.] bei [X.] ein Vollzeitarbeitsverhältnis zugrunde liegt. Teilzeit kann gegebenenfalls entsprechend der bei der [X.] geltenden Regelungen beantragt werden.

        
        

…       

                 
        

3.    

Der Einsatz bei [X.] beginnt am 27.10.2011 und endet frühestens mit Inanspruchnahme der ersten Wechselmöglichkeit von [X.] gemäß den Regularien des Tarifvertrages Wechsel und Förderung in seiner jeweils gültigen Form.

        
        

§ 2     

Einsatzbedingungen

        
        

1.    

Einsätze bei [X.] erfolgen auf der Basis des Manteltarifvertrages für das [X.] der Deutschen [X.] AG in seiner jeweils gültigen Form, sowie auf Grundlage der bei [X.] geltenden relevanten Betriebsvereinbarungen.

        
        

2.    

Die gesamte Steuerung von Flugeinsätzen obliegt für die Dauer der Abordnung [X.]. [X.] wird im Rahmen des Einsatzes bei [X.] nach den fachlichen Weisungen der Flugbetriebsleitung bzw. Flottenleitung der [X.] tätig.

        
        

…       

                 
        

§ 6     

Rückkehr

        
        

[X.] kann gemäß den Bestimmungen des TV Wechsel und Förderung, unter Berücksichtigung von Bedarf und Seniorität, zu [X.] zurückkehren. …

        
        

§ 7     

Erholungsurlaub

        
        

[X.] erhält während seines Einsatzes bei [X.] jährlich den ihm nach dem [X.] der Deutschen [X.] AG zustehenden Erholungsurlaub. Die Gewährung und zeitliche Lage des Erholungsurlaubes ist mit [X.] gemäß der dort geltenden Regularien abzustimmen.“

        

7

Die [X.] setzte den Kläger zuletzt als Kapitän auf dem Flugzeugmuster [X.] ([X.]) ein. Mit Schreiben vom 20. März 2012 verlangte der Kläger von der [X.], seine regelmäßige Arbeitszeit ab dem 1. August 2012 durch Freistellung an den letzten sieben Tagen eines jeden Monats zu reduzieren. Unter dem 5. April 2012 wies die Beklagte den [X.] des Klägers zurück. Im September und Oktober 2012 konnte die [X.] ein Flugzeug vom Typ [X.] infolge eines [X.] nicht bereedern.

8

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seinem Teilzeitantrag zuzustimmen. Die Beklagte sei mit Gründen, die auf ihrer Urlaubsplanung beruhten, ausgeschlossen, da sie insoweit keine Verhandlungen mit ihm geführt habe.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 23,01 % auf 76,99 % der regelmäßigen [X.] durch Freistellung an den jeweils letzten sieben Tagen eines Monats zuzustimmen.

Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, ist der Ansicht gewesen, betriebliche Gründe stünden dem Teilzeitverlangen des Klägers entgegen. Das betriebliche Organisationskonzept der [X.], das für die Entscheidung über das Teilzeitgesuch des Klägers maßgeblich sei, habe seinen Niederschlag in der [X.] Teilzeit gefunden. Im Luftverkehr bestehe ein erhöhter [X.], da die Dienstzeiten durch die Flugzeiten vorgegeben und kurzfristige Ersatz- bzw. Neueinstellungen so gut wie ausgeschlossen seien. Der [X.] sehe eine Bereederung der Flugzeuge vom Typ [X.] mit jeweils 6,5 Vollzeitkapitänen vor. Im August 2012 habe die [X.], deren Flotte 11 Flugzeuge vom Typ [X.] umfasse, 89 Kapitäne, von denen sich sieben in einer Ausbildung und einer in Elternzeit befanden, beschäftigt. Ende des Jahres 2012 habe sie 14 Flugzeuge vom Typ [X.] bereedern müssen. Jede personelle Verknappung führe zu einer Verschärfung des [X.], dem die [X.] mit Umbesetzungen nicht ausreichend entgegenwirken könne. Die Umschulung eines Copiloten auf ein Wechselmuster erfordere eine Nachbesetzung der [X.], die mit Kosten iHv. etwa 100.000,00 Euro allein für die Schulung, ungeachtet weiterer Folgekosten in vergleichbarer Höhe, einhergehe. Die zweijährige Grundausbildung eines Nachwuchsflugzeugführers an der Verkehrsfliegerschule koste weitere ca. 45.000,00 Euro. Ein [X.] müsse gegebenenfalls durch einen [X.], dieser durch einen Kurzstrecken-Copiloten und dieser wiederum im Wege der Neueinstellung ersetzt werden. Im Übrigen sei die Verkehrsfliegerschule in [X.] ausgelastet. Eine Erhöhung der Schulungskapazitäten sei nicht möglich. Die Reduzierung der Arbeitszeit in der von dem Kläger gewünschten Weise führe schließlich dazu, dass der Kläger gegenüber den Mitarbeitern bevorzugt werde, die über die [X.] und [X.] nehmen wollten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n ist nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.]n gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die [X.] ist verpflichtet, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des [X.] um 23,01 % auf 76,99 % der regelmäßigen [X.] durch Freistellung an den letzten sieben Tagen eines jeden Monats zuzustimmen. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 [X.].

I. Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass der Kläger eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit mit Rückwirkung zum 1. August 2012 verlangt. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung kann - wie bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung herangezogen werden ([X.] 15. Oktober 2013 - 9 [X.] - Rn. 19). Der Kläger verfolgt im Streitfall seinen Teilzeitantrag vom 20. März 2012, der als Beginn der Vertragsänderung den 1. August 2012 vorsieht. Von diesem Termin sind die Parteien in vorprozessualen Schreiben wie auch in den Schriftsätzen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ausgegangen. [X.] ist, dass der Kläger die Verringerung der Arbeitszeit zum Zeitpunkt des Antrags auf der Basis von Tagen, im Klageverfahren aber auf Basis einer relativen Verringerung der [X.] berechnet hat (vgl. [X.] 13. November 2012 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 143, 262). Der Umfang der Arbeitszeitverringerung ist nach dem Verständnis beider Parteien identisch.

II. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit lagen zum Zeitpunkt des [X.] vor. Das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.]n, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 [X.]), bestand länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 [X.]). Der Kläger hat sein Verlangen, die regelmäßige Arbeitszeit zu verringern, mit dem Begehren, an den letzten sieben Tagen eines jeden Monats nicht arbeiten zu müssen, zulässigerweise verknüpft (vgl. [X.] 11. Juni 2013 - 9 [X.] 786/11 - Rn. 9). Die Zustimmung der [X.]n wird nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] fingiert. Die [X.] lehnte das Angebot des [X.] auf Vertragsänderung mit Schreiben vom 5. April 2012 form- und fristgerecht ab (§ 8 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

III. Der auf Annahme des Vertragsangebots gerichtete Antrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2012 verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der Vertrag hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. [X.] 12. April 2011 - 9 [X.] 19/10 - Rn. 15, [X.]E 137, 319).

IV. Das Vorbringen der [X.]n lässt nach den von ihr nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s zum Zeitpunkt der Ablehnung des [X.] am 5. April 2012 keine der beantragten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden betrieblichen Gründe erkennen. Davon ist das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.

1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen ([X.] 13. November 2012 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.]E 143, 262).

2. Die Prüfung, ob betriebliche Gründe entgegenstehen, ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches [X.] zugrunde liegt und - wenn das der Fall ist - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem [X.] folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche [X.] oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt ([X.] 13. November 2012 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.]E 143, 262).

3. Der Begriff der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem [X.] ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist ([X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] 910/08 - Rn. 22).

4. Mit seinen Erwägungen hat sich das [X.] innerhalb seines tatrichterlichen [X.] gehalten. Es hat die dreistufige [X.] nachvollzogen und bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt. Die [X.] hat insbesondere nicht dargelegt, dass vor dem Hintergrund des [X.]s der [X.] die erstrebte Teilzeitbeschäftigung des [X.] die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

a) [X.] die [X.] mit der Überlassung des [X.] an die [X.] gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.], der lediglich eine vorübergehende Überlassung von [X.] an den Entleiher erlaubt (vgl. [X.] 10. Dezember 2013 - 9 [X.] 51/13 - Rn. 17, [X.]E 146, 384), wäre es ihr verwehrt, die Ablehnung des Teilzeitantrags mit Umständen aus der betrieblichen Sphäre der [X.] zu begründen. Aus einer gesetzlich verbotenen Überlassung von [X.] kann der Arbeitgeber keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.] herleiten. Der [X.] kann jedoch zugunsten der [X.]n unterstellen, dass ihr das [X.] des § 1 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zugutekommt (kritisch zur Vereinbarkeit des [X.]s mit dem Gemeinschaftsrecht: AR/[X.] 7. Aufl. § 1 [X.] Rn. 59; [X.] NZA 2011, 325, 327; [X.] NZA 2011, 319, 320; Ulber AuR 2010, 10, 12; [X.] 2010, 193, 203), infolgedessen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Überlassung nicht gilt und sie sich deshalb auf das [X.] der [X.] berufen kann.

b) Aus den Regelungen der [X.] Teilzeit kann die [X.] einen entgegenstehenden betrieblichen Grund nicht herleiten.

aa) Die [X.] Teilzeit wirkt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar und zwingend ein (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG), da der Kläger nicht unter ihren Geltungsbereich fällt. Gemäß § 1 Satz 1 [X.] Teilzeit gelten deren Bestimmungen lediglich für „die Mitarbeiter des [X.] der [X.], die vom Geltungsbereich des [X.] erfasst werden“. Der Kläger ist nicht Mitarbeiter der [X.], sondern steht in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n. Die [X.] Teilzeit findet nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung (§ 1 Nr. 1 Satz 2 [X.]).

bb) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.]. 4 [X.] Teilzeit beträgt die Arbeitsphase im „75 % [X.]“ drei Viertel eines Monats, die Freizeitphase ein Viertel eines Monats. Mit der Teilzeitbeschäftigung, die bis spätestens zum 31. Juli des Vorjahres schriftlich bei der [X.] beantragt werden muss (§ 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] Teilzeit), soll grundsätzlich nur jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres begonnen werden (§ 3 Abs. 3 [X.] Teilzeit).

cc) Die in § 1 Nr. 1 Satz 2 [X.] vorgesehene Bezugnahme auf die [X.] Teilzeit ist unwirksam, soweit dadurch zuungunsten des [X.] von den Vorschriften des [X.] abgewichen wird.

(1) Das Teilzeitverlangen des [X.] ist sowohl dem Umfang der Reduzierung als auch der Verteilung der Arbeitszeit nach in der [X.] Teilzeit nicht vorgesehen. Die [X.] Teilzeit beschreibt den vorgesehenen Katalog von [X.] abschließend (§ 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] Teilzeit). Die hierin liegende Beschränkung ist unzulässig, da sie die Wahlmöglichkeiten, die das [X.] dem Kläger eröffnet, zu seinen Lasten beschränkt. § 22 Abs. 1 [X.] erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern ([X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] 100/03 - Rn. 28, [X.]E 108, 77). § 8 Abs. 1 [X.] lässt eine weitaus größere Bandbreite von [X.] als die [X.] Teilzeit zu. Die unter dem Regime des § 8 [X.] eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber [X.] entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.] beschränkt (vgl. [X.] 13. November 2012 - 9 [X.] - Rn. 17, [X.]E 143, 262), die allerdings in einer Betriebsvereinbarung dokumentiert sein können (vgl. [X.] 24. Juni 2008 - 9 [X.] 313/07 - Rn. 37).

(2) Der Zeitpunkt, zu dem der Kläger seinen [X.] gegenüber der [X.]n äußerte, liegt in demselben Kalenderjahr wie der vorgesehene Beginn der von ihm begehrten Teilzeit. Das ist in der [X.] Teilzeit nicht vorgesehen. § 3 Abs. 4 [X.] Teilzeit verlangt, dass die Teilzeit spätestens bis zum 31. Juli des Vorjahres zu beantragen ist. Insoweit weicht sie jedoch zuungunsten der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] ab, die es genügen lässt, dass der Arbeitnehmer die Teilzeit drei Monate vor deren Beginn beantragt. Weder den Betriebsparteien noch den Arbeitsvertragsparteien ist es gestattet, über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen aufzustellen (vgl. zur Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien [X.] 21. November 2006 - 9 [X.] 138/06 - Rn. 28).

(3) Der Kläger hat mit dem 1. August 2012, zu dem der Arbeitsvertrag geändert werden sollte, einen Anfangszeitpunkt der Teilzeit gewählt, der in der [X.] Teilzeit nicht vorgesehen ist. Die grundsätzliche Anordnung, dass Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung lediglich am Anfang eines Kalenderjahres beginnen können (§ 3 Abs. 3 [X.] Teilzeit), weicht zuungunsten der Arbeitnehmer von § 8 [X.] ab, der einen festen Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer in vermindertem Umfang tätig wird, nicht vorsieht.

dd) Selbst wenn man zugunsten der [X.]n unterstellt, die [X.] Teilzeit beschreibe lediglich die Parameter des [X.]s, an denen sich die Entscheidung über [X.] orientiere, gibt ihr das keinen entgegenstehenden betrieblichen Grund an die Hand. Denn sie hat nicht dargelegt, ob und aus welchem Grunde die Abweichungen zwischen dem Verminderungsbegehren des [X.] und den Vorgaben der [X.] Teilzeit hinsichtlich des Umfangs der Verringerung (23,01 % anstelle von 25 %), hinsichtlich des Beginns der Teilzeit (1. August 2012 anstelle des 1. Januar 2013) und hinsichtlich der Antragsfrist (mindestens drei Monate anstelle von mindestens fünf Monaten) die dem [X.] zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen.

c) Auch soweit sich die [X.] auf einen Crewfaktor von 6,5 für die von der [X.] zu bereedernden Flugzeuge vom Typ [X.] beruft, legt sie keinen entgegenstehenden betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.] dar.

aa) Die [X.] hat schon nicht vorgetragen, warum die Vereinbarung der an dem [X.] beteiligten Parteien Rechtswirkungen für und wider die [X.] entfaltet. Ausweislich des [X.] vom 23. Juni 2010 waren Parteien des Tarifkonflikts auf Arbeitgeberseite die [X.] und ihre beiden Tochtergesellschaften [X.] und [X.] Die [X.] hat nicht dargetan, dass und ab welchem Zeitpunkt sich auch die außerhalb des Tarifkonflikts stehende [X.] dem Schlichtungsvorschlag unterwarf.

bb) Selbst wenn man zugunsten der [X.]n unterstellt, die [X.] selbst habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihre Flugzeuge vom Typ [X.] unter Beachtung eines Crewfaktors von 6,5 zu bereedern, ändert dies nichts.

(1) Es gehört zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs, die Stärke der Belegschaft, mit der das [X.] erreicht werden soll, festzulegen. Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit ([X.] 24. Juni 2008 - 9 [X.] 313/07 - Rn. 33). Den unangefochtenen Feststellungen des [X.]s lassen sich keinerlei Tatsachen entnehmen, die darauf hindeuten, die begehrte Arbeitszeitreduzierung des [X.] sei ursächlich dafür, dass die [X.] nicht sämtliche Flugzeuge des Typs [X.] bereedern könne. Auf diesen Gesichtspunkt hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

(2) Auf der Grundlage eines Crewfaktors von 6,5 benötigt die [X.] für die Bereederung von 13 Flugzeugen 84,5 in Vollzeit tätige [X.], für 14 Flugzeuge entsprechend 91 [X.]. Die [X.] verfügte zum Zeitpunkt, zu dem sie über den [X.] entschied, über 89 [X.], von denen sich sieben in Ausbildung und einer in Elternzeit befand. Mit 81 einsatzbereiten [X.]n sind lediglich 12 Maschinen zu bereedern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger in Vollzeit oder mit einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 76,99 % der [X.] tätig ist. Selbst wenn der Kläger in Vollzeit tätig wäre, könnte kein weiteres Flugzeug bereedert werden. Ob und wie die [X.] den Personalmangel in Zukunft beheben will und warum in diesem Zusammenhang eine Vollzeittätigkeit des [X.] vonnöten ist, legt die [X.] nicht dar.

d) Auch mit dem pauschalen Hinweis auf Schulungskosten ist kein entgegenstehender betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.] dargetan. Unverhältnismäßige Kosten lassen sich aus den von der [X.]n abstrakt dargestellten Aufwendungen für die Ausbildung von Piloten und Copiloten nicht ableiten. Die [X.] hat die mit der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des [X.] einhergehenden Kosten nicht konkret prognostiziert (vgl. dazu [X.] 24. Juni 2008 - 9 [X.] 313/07 - Rn. 32). Sie trägt nicht vor, welche Anzahl von [X.], Umbesetzungen, Umschulungen oder Neueinstellungen aufgrund der Verminderung der Arbeitszeit des [X.] mit welcher konkreten Kostenfolge erforderlich sind.

e) Soweit die [X.] sich auf [X.] beruft, reicht der allgemein gehaltene Hinweis auf die Besonderheiten von Luftfahrtunternehmen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein entgegenstehender betrieblicher Grund vor. Die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die [X.] ebenso wenig wie andere Arbeitgeber davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen. Anderenfalls würde die in § 1 [X.] enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt ([X.] 24. Juni 2008 - 9 [X.] 313/07 - Rn. 31). Zudem hat die [X.] nicht vorgetragen, ob und aufgrund welcher Umstände gerade eine Teilzeitbeschäftigung des [X.] für die [X.] ursächlich sein oder diese erhöhen könnte.

f) Auch der von dem Kläger begehrten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen.

aa) Die Bestimmungen der [X.] Urlaub berechtigten die [X.] nicht, das Teilzeitverlangen abzulehnen.

(1) Die Betriebsvereinbarung wirkt nicht unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG), sondern [X.] der vertraglichen Bezugnahme in § 1 Nr. 1 Satz 2 [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ein. Der Kläger steht als Mitarbeiter der [X.]n außerhalb des in § 1 Satz 1 [X.] Urlaub beschriebenen Geltungsbereichs.

(2) Die [X.] Urlaub rechtfertigt es nicht, das Teilzeitbegehren des [X.] abzulehnen. Der Vortrag der [X.]n lässt insbesondere nicht den Schluss zu, dass Urlaubsanträge für die vom Kläger gewünschte Freizeitphase besonders gehäuft auftreten. Die [X.] hat bereits keine konkreten Zahlen genannt, die es ermöglichen, das Verhältnis zwischen den Urlaubsanträgen für den Zeitraum von [X.] bis [X.] und den Urlaubsanträgen für den übrigen Zeitraum des Jahres zu bestimmen. Die [X.] hat sich auf den Hinweis beschränkt, bei einer Gruppenstärke von 89 Kapitänen hätten im Jahr 2012 29 Kapitäne über [X.] und 18 Kapitäne über [X.] beantragt. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, wie viele Urlaubsanträge üblicherweise für andere Zeiträume gestellt werden (vgl. [X.] 24. Juni 2008 - 9 [X.] 313/07 - Rn. 31).

bb) Soweit die [X.] geltend macht, die Herausnahme des [X.] aus den sog. „monatsübergreifenden [X.]n“ führe zu einer Bevorzugung des [X.], die es ihr erlaube, das Teilzeitbegehren abzulehnen, trägt sie nicht vor, wie viele monatsübergreifende [X.] in welchen Monaten anfallen und wie viele [X.] die [X.] für diese [X.] einsetzt. Schließlich ist die Herausnahme aus diesen [X.]n notwendige Folge nicht nur des in § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.]. 4 [X.] Teilzeit vorgesehenen „75 % [X.]s“, an dem sich der [X.] des [X.] orientiert. Auch in dem „66,6 % [X.]“ iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.]. 1 und [X.]. 3 [X.] Teilzeit, in dem „75 % [X.]“ iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.]. 1 [X.] Teilzeit und in sämtlichen [X.]ianten des „50 % [X.]s“ iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. F [X.] Teilzeit, in Teilen auch in den [X.]ianten des „75 % Jahresmodells“ iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. C [X.] Teilzeit stehen die Mitarbeiter des fliegenden Personals infolge ihrer Teilzeit nicht für monatsübergreifende [X.] zur Verfügung. [X.] man die [X.] für berechtigt, Teilzeitverlangen ihrer Mitarbeiter mit der Begründung zurückzuweisen, die Teilzeit stehe einem monatsübergreifenden Einsatz entgegen, stände es im Belieben der [X.], die genannten Teilzeitmodelle, deren Realisierung sie in der [X.] Teilzeit betriebsverfassungsrechtlich zugesagt hat, auch tatsächlich anzubieten.

V. Die [X.] hat die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Vogg    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 735/13

20.01.2015

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 30. Oktober 2012, Az: 24 Ca 3062/12, Urteil

§ 77 Abs 4 BetrVG, § 8 Abs 4 S 2 TzBfG, § 8 Abs 1 TzBfG, § 22 Abs 1 TzBfG, § 8 Abs 4 S 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2015, Az. 9 AZR 735/13 (REWIS RS 2015, 16931)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2208 REWIS RS 2015, 16931

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