Bundessozialgericht, Urteil vom 08.07.2015, Az. B 3 KR 17/14 R

3. Senat | REWIS RS 2015, 8520

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Einbehalt des Apothekenabschlags - Frist von zehn Tagen gilt nur für monatliche Apothekenabrechnungen über die Arzneimittelabgaben an Versicherte im Vormonat


Leitsatz

Die zum Einbehalt des Apothekenabschlags berechtigende Zahlung der Apothekervergütung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse gilt nur für die monatlichen Abrechnungen der Apotheker über die Arzneimittelabgaben an Versicherte im Vormonat, nicht aber für spätere Ausgleichszahlungen der Krankenkassen wegen nachträglich reduzierter Abschlagsbeträge.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 45 823,75 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist eine restliche Arzneimittelvergütung aus dem Jahre 2009.

2

Der Kläger ist selbstständiger Apotheker und betreibt in [X.] die "[X.] Apotheke" ([X.] -) und in [X.] die "Apotheke an der Westpromenade" (Filialapotheke -). Er gab im Jahre 2009 insgesamt 26 185 Packungen mit verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Versicherte der beklagten Krankenkasse ab. Die Lieferungen wurden über das Rechenzentrum "[X.]" in D. monatlich abgerechnet. Die Beklagte beglich die Vergütungsforderungen jeweils binnen zehn Tagen nach Eingang der Rechnungen unter Abzug des gesetzlichen [X.]s (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]B V) in Höhe von 2,30 [X.] pro verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel, woraus sich für das [X.] ein Rabatt von insgesamt 60 225,50 [X.] ergab (26 185 Packungen x 2,30 [X.] = 60 225,50 [X.]).

3

Nachdem der [X.] durch Schiedsspruch der gemeinsamen Schiedsstelle des [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) vom [X.] 129 Abs 8 und 9 [X.]B V) rückwirkend für das gesamte [X.] auf 1,75 [X.] je Packung herabgesetzt und diese Entscheidung am [X.] für sofort vollziehbar erklärt worden war (Beschluss des [X.] vom [X.] [X.] 51/10 B ER), überwies die Beklagte für 854 beteiligte Apotheken den Differenzbetrag von 0,55 [X.] je Packung in zwei Teilbeträgen am 8. und [X.] an das Rechenzentrum, woraus für den Kläger eine Nachzahlung von 14 401,75 [X.] (26 185 Packungen x 0,55 [X.] = 14 401,75 [X.], davon 11 006,60 [X.] für die [X.] und 3395,15 [X.] für die Filialapotheke) resultierte. Der Schiedsspruch ist seit dem 20.6.2013 bestandskräftig.

4

Mit der am 19.12.2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 45 823,75 [X.], weil die Beklagte für das [X.] keinen [X.] habe in Ansatz bringen dürfen; denn sie habe es versäumt, den aus der Reduzierung des [X.] resultierenden Nachzahlungsbetrag von 14 401,75 [X.] innerhalb der auch insoweit maßgeblichen Frist von zehn Tagen (§ 130 Abs 3 [X.]B V) zu überweisen, sodass es an der fristgerechten Zahlung der Vergütungsforderung fehle, die Voraussetzung für die Berechtigung zum Einbehalt des Abschlags sei. Die Sammelrechnung des Rechenzentrums vom [X.] sei am 19.5.2010 bei der [X.] eingegangen, sodass die Nachzahlung bis Ende Mai 2010 hätte erfolgen müssen. Damit habe die Beklagte ihren Anspruch auf den Rabatt vollständig verloren.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.8.2014). Nach Sinn und Zweck finde die Regelung zum [X.] (§ 130 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 [X.]B V) nur auf die standardisierten monatlichen Abrechnungen der Arzneimittelabgaben und deren Bezahlung Anwendung, nicht aber auf die Abwicklung der Nachberechnung der Vergütung aufgrund eines rückwirkend geänderten Berechnungselements. Eine Fristversäumung nach § 130 Abs 3 [X.]B V scheide auch deshalb aus, weil die [X.] mit dem Eingang einer gesetzlich erforderlichen Rechnung des Apothekers bei der Krankenkasse verknüpft sein müsse. Für die Nachzahlung des Differenzbetrages von 0,55 [X.] je Packung aufgrund des Schiedsspruchs sei die Erteilung einer (neuen) Rechnung zwar zulässig, aber rechtlich nicht erforderlich gewesen.

6

Mit der Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung des § 130 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 [X.]B V. Die Vorschriften über die Berechtigung der Krankenkassen zum Abzug eines [X.]s seien auf das gesamte Abrechnungsverfahren für die Arzneimittellieferungen im Jahre 2009 anzuwenden. Dementsprechend sei die endgültige Erlangung des Abschlags davon abhängig, dass die [X.] sowohl bei der Begleichung der [X.] als auch bei der Nachzahlung des Differenzbetrages von 14 401,75 [X.] gewahrt worden sei. Die Nachzahlung sei aber außerhalb dieser Frist erfolgt. Die Beklagte könne sich zur Abwehr des geltend gemachten Restvergütungsanspruchs auch nicht auf eine den Nachzahlungen vom 8. und [X.] zugrunde liegende Vereinbarung mit dem [X.] sowie dem Apothekerverein [X.] vom [X.] über die praktische Umsetzung des L[X.]-Beschlusses vom [X.] berufen, weil die Vereinbarung für ihn nicht verbindlich sei; der [X.] sei dazu weder nach der Satzung ermächtigt noch von ihm bevollmächtigt worden.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. August 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 45 823,75 [X.] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19. Dezember 2013 zu zahlen.

8

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 45 823,75 [X.] als Vergütung für die Abgabe von 26 185 Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel an Versicherte der Beklagten im Jahre 2009. Die Beklagte hat den Vergütungsanspruch rechtzeitig und vollständig erfüllt, sodass sie berechtigt war, den durch Schiedsspruch festgesetzten [X.] von 1,75 [X.] je Packung in Abzug zu bringen.

A. Das Klagebegehren ist vom Kläger als allgemeine Leistungsklage nach § 54 [X.] 5 [X.]G anhängig gemacht worden. Die Klage ist zulässig, weil sich die Beteiligten in einem [X.] gegenüberstehen, in dem auf Seiten der Krankenkassen eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt ([X.], 1 = [X.]-2500 § 112 [X.], 20; [X.], 164 = [X.]-2500 § 39 [X.], Rd[X.]0; [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]; [X.], 303 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]0). Eines Vorverfahrens bedurfte es daher nicht; eine Klagefrist war nicht einzuhalten.

B. In der Sache konnte das Klagebegehren keinen Erfolg haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsforderung als restlicher Vergütungsanspruch für die Abgabe von Arzneimitteln an die Versicherten der Beklagten qualifiziert wird oder ob ihr ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zugrunde liegt, der aus der nachträglichen Reduzierung des bereits einbehaltenen [X.]s von 2,30 [X.] auf 1,75 [X.] je Packung resultiert.

1. Der Anspruch des [X.] auf Vergütung der von ihm im Jahre 2009 an Versicherte der Beklagten abgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel bestimmt sich nach § 129 [X.] (idF durch das Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-[X.]stärkungsgesetz, [X.]> vom [X.], [X.]) iVm dem nach § 129 [X.] 2 [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.] mit Wirkung ab [X.] abgeschlossenen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung vom 17.1.2008 (Rahmenvertrag 2008) sowie dem nach § 129 [X.] 5 Satz 1 [X.] zwischen den Krankenkassen bzw ihren Verbänden sowie den [X.] und [X.] abgeschlossenen Arzneimittellieferungsvertrag vom 24.11.2008, der zum 1.1.2009 in [X.] getreten ist. § 129 [X.] begründet im Zusammenspiel mit den vertraglichen Vereinbarungen eine öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Apotheken zur Abgabe von vertragsärztlich verordneten Arzneimitteln (§ 73 [X.] 2 Satz 1 Nr 7 [X.]) an die Versicherten der Krankenkassen ([X.], 157 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]6 sowie [X.], 303 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]). Die Apotheker erwerben im Gegenzug für ihre öffentlich-rechtliche Leistungspflicht einen durch [X.] näher ausgestalteten gesetzlichen Anspruch auf Vergütung der als Sachleistung abgegebenen Arzneimittel (§ 2 [X.] 2 Satz 1 [X.]) gegen die Krankenkassen, der schon in § 129 [X.] vorausgesetzt wird ([X.], 157 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.]5; [X.], 303 = [X.]-2500 § 129 [X.], Rd[X.] f).

Die Apotheken sind gemäß § 129 [X.] 1 Satz 1 Nr 4 [X.] iVm § 8 Satz 1 Rahmenvertrag 2008 bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden [X.] zu berechnen und grundsätzlich anzugeben. Für Fertigarzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, errechnet sich der [X.] aus den bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreisen des pharmazeutischen Unternehmens ohne die Umsatzsteuer (Herstellerabgabepreis) zuzüglich des darauf entfallenden [X.] ([X.]) sowie den [X.]n und der Umsatzsteuer (§ 3 [X.] 1 Satz 1 und [X.] ). Fertigarzneimittel sind nach § 1 [X.] 1 AMPreisV "Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmen Packung in den Verkehr gebracht werden". Da die [X.] nach § 3 AMPreisV für Fertigarzneimittel erhoben werden, erhöhen sie den Preis für jede abgegebene Packung.

Die Abrechnung der abgegebenen Fertigarzneimittel gegenüber den Krankenkassen erfolgt mittels elektronischer Datenübertragung (§ 300 [X.] 1 [X.]). Dazu können die Apotheken Rechenzentren in Anspruch nehmen (§ 300 [X.] 2 Satz 1 [X.]). Das Nähere ist in der zwischen den Rechtsvorgängern des [X.]es und dem [X.] nach § 300 [X.] 3 [X.] und 2 [X.] geschlossenen "Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 [X.]" (Datenübermittlungsvereinbarung) vom 4.11.1994 geregelt.

2. Für die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels steht den Apothekern grundsätzlich eine Vergütung in Höhe des für den Versicherten maßgeblichen [X.]es zu. Auf diesen Preis erhalten die Krankenkassen von den Apothekern allerdings einen [X.]chlag, der allgemein als "Apothekenrabatt" bezeichnet wird (§ 130 [X.] 1 Satz 1 [X.]). Der durch das Gesetz angeordnete Apothekenrabatt knüpft daran an, dass die Arzneimittelpreise ohne Einfluss der Krankenkassen festgelegt werden. Dies nimmt den Krankenkassen die Möglichkeit, besondere Konditionen mit den Apotheken für ihre Versicherten auszuhandeln, obwohl die Krankenkassen auch bei den Arzneimitteln die stärkste Nachfragegruppe auf dem Gesundheitsmarkt in [X.] sind. Als Ausgleich gewährt § 130 [X.] den Krankenkassen einen gesetzlichen Rabatt, den die Apotheker einräumen müssen. Die Gewährung des [X.]chlags setzt allerdings voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird (§ 130 [X.] 3 Satz 1 [X.]).

a) § 130 [X.] bestimmt, in welcher Höhe die Krankenkassen Rabatt auf die Arzneimittelpreise erhalten. Die Vorschrift unterscheidet in [X.] 1 zwischen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln und sonstigen Arzneimitteln. Bei den verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln ist der [X.]chlag ein fester Betrag je Packung, dessen Höhe sich im Laufe der [X.] mehrfach geändert hat (vgl zur Entwicklung dieses [X.]chlags Schneider in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, § 130 Rd[X.], 9 und 10), bei den sonstigen Arzneimitteln ist er variabel und beträgt 5 % des für den Versicherten maßgeblichen [X.]. Sonderregeln gelten bei Arzneimitteln, für die ein Festbetrag festgelegt worden ist (§ 130 [X.] 2 [X.]).

b) Nach § 130 [X.] 1 Satz 1 [X.] (idF durch Art 1 [X.] Buchst a [X.]) betrug der gesetzliche [X.]chlag für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in der [X.] vom [X.] bis zum 31.12.2010 einheitlich 2,30 [X.] je Packung. Allerdings hat der Gesetzgeber schon durch das [X.] für die [X.] ab 1.1.2009 eine davon abweichende Regelung getroffen (§ 130 [X.] 1 Satz 2 [X.]): "Der [X.]chlag nach Satz 1 erster Halbsatz ist erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009 von den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach § 129 [X.]. 2 so anzupassen, dass die Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung." Aufgrund dieser Anordnung des Gesetzgebers ist der [X.] für das [X.] auf 1,75 [X.] festgesetzt worden. Dieser reduzierte Wert konnte jedoch weder von den Apotheken noch von den Krankenkassen vor dem [X.] berücksichtigt werden.

aa) Bereits im September 2008 hatten die nach § 129 [X.] 2 [X.] zuständigen Verbände, dh der [X.] und der [X.], Verhandlungen über die vom Gesetzgeber angeordnete vertragliche Anpassung des [X.]s für das Kalenderjahr 2009 aufgenommen. Nachdem eine im Oktober 2008 erzielte Einigung der [X.] auf 1,70 [X.] [X.]chlag je Packung von den zuständigen Gremien des [X.]es als unangemessen niedrig abgelehnt worden war und weitere Verhandlungen erfolglos geblieben waren, beantragte der [X.] am 14.7.2009 die Einleitung eines Schiedsverfahrens, in dem der [X.] eine [X.]enkung des [X.]chlags auf 0,48 [X.] je Packung anstrebte, während der [X.] eine Anhebung des [X.]chlags auf 2,49 [X.] zum Ziel hatte. Am [X.] entschied die nach § 129 [X.] 8 [X.] gebildete gemeinsame Schiedsstelle: "Der [X.] nach § 130 [X.]. 1 [X.] wird mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009 auf 1,75 [X.] festgesetzt."

bb) Gegen diesen Schiedsspruch hat der [X.] Klage erhoben. Das [X.] hat die Festsetzung aufgehoben und die Schiedsstelle zur Neubescheidung verurteilt (Urteil vom 27.4.2011 - [X.] KR 135/10). Im Berufungsrechtszug vor dem L[X.]-Brandenburg [X.] 150/11) wurde die Klage aufgrund einer am 20.6.2013 zwischen dem [X.] und dem [X.] getroffenen Vereinbarung zurückgenommen, sodass der Schiedsspruch seit diesem Tage bestandskräftig war. In einem vom [X.] parallel anhängig gemachten Verfahren nach § 86b [X.]G hatte das [X.] Berlin-Brandenburg bereits zuvor durch Beschluss vom [X.] - L 1 KR 51/10 [X.] - die sofortige Vollziehung der Entscheidung der Schiedsstelle vom [X.] angeordnet. Der vom [X.] angefochtene Schiedsspruch der Schiedsstelle zur Höhe des [X.]chlags für das Kalenderjahr 2010 ist ebenfalls am 20.6.2013 bestandskräftig geworden, nachdem der [X.] aufgrund der vorgenannten Vereinbarung seine diesbezügliche Klage vom 22.12.2011 ebenfalls zurückgenommen hatte (L[X.]-Brandenburg - L 1 KR 375/[X.]).

c) Aufgrund dieser rechtlichen Entwicklung galt für die [X.] vom [X.] bis zum 31.12.2008 ein gesetzlicher [X.] von 2,30 [X.] je Packung und für die - hier allein interessierende - [X.] vom 1.1. bis zum 31.12.2009 ein "vertraglicher" [X.]chlag von 1,75 [X.]. Dieser reduzierte [X.]chlag konnte allerdings ab [X.] nur für noch nicht abgerechnete Abgabefälle aus dem [X.] (dazu [X.] 97, 23 = [X.]-2500 § 129 [X.]) unmittelbar bei den Abrechnungen in Abzug gebracht werden, weil der Schiedsspruch erst seit diesem [X.]punkt durch die Entscheidung des [X.] im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vollziehbar war. Erst durch das [X.] des [X.] in der [X.] vom 22.12.2010 ([X.]) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2011 bestimmt, dass der [X.] nunmehr 2,05 [X.] betrug (mit Verpflichtung zur vertraglichen Festlegung des [X.]chlags ab dem [X.], was durch die bereits erwähnte Vereinbarung vom 20.6.2013 geschehen ist: [X.]chlag 2013 1,80 [X.], 2014 ebenfalls 1,80 [X.] und 2015 1,77 [X.]) und dass Klagen gegen Festsetzungen der Schiedsstelle jetzt keine aufschiebende Wirkung mehr haben (§ 129 [X.] 9 Satz 7 [X.]). Für die Übergangszeit vom 1.1.2009 bis zum [X.], in der es zunächst keine Einigung des [X.]es und des [X.] auf einen vertraglichen [X.] für das [X.] gab (1.1.2009 bis 20.12.2009) und sodann der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom [X.] wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 86a [X.] 1 [X.]G) zunächst nicht anwendbar war ([X.] bis [X.]), blieb der gesetzliche [X.]chlag von 2,30 [X.] je Packung für die Abrechnung der Arzneimittelabgaben einstweilen weiter maßgeblich, wobei die Höhe dieses [X.]chlags und die darauf beruhenden Abzüge für den Apothekenrabatt allerdings nur vorläufigen Charakter haben konnten. Dies war den Beteiligten auch bewusst, sodass es zur Wahrung der Vorläufigkeit der Abrechnungen keines entsprechenden Vorbehalts durch die Apotheken und/oder die Krankenkassen bedurfte. Die in der [X.] ab [X.] erfolgten Neuberechnungen der Arzneimittelabgaben des Jahres 2009 auf Basis eines [X.]chlags von nunmehr 1,75 [X.] hatten ihrerseits wiederum nur vorläufigen Charakter, bis durch die Klagerücknahme vom 20.6.2013 die Bestandskraft des Schiedsspruches vom [X.] feststand. Diese Abrechnungen erlangten dann ohne Weiteres endgültigen Charakter.

Eine vorläufige Abrechnung der Leistungen des Jahres 2009 auf Basis des gesetzlichen [X.]chlags von 2,30 [X.] wäre den Krankenkassen nur dann verwehrt gewesen, wenn der Gesetzgeber in § 130 [X.] 1 Satz 1 [X.] oder an anderer Stelle im Gesetz angeordnet hätte, dass dieser [X.]chlag nur für die [X.] bis zum 31.12.2008 in Ansatz gebracht werden durfte. Dann hätten die Krankenkassen für die Arzneimittelabgaben aus der [X.] ab 1.1.2009 mangels bis dahin erfolgter vertraglicher Regelung des [X.]chlags (§ 130 [X.] 1 Satz 2 [X.]) zunächst den vollen [X.] an die Apotheken bzw an das jeweils beauftragte Rechenzentrum überweisen müssen, und zwar im Falle der Zahlung innerhalb der [X.] (§ 130 [X.] 3 Satz 1 [X.]) unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Rückforderung des gegenwärtig in der Höhe noch nicht festgelegten und daher nicht berechenbaren [X.]s. Da aber der Gesetzgeber auf eine solche ausdrückliche zeitliche Begrenzung des gesetzlichen [X.]chlags von 2,30 [X.] verzichtet hatte, war dieser Wert bis zum [X.], dem Tag vor Erlass des Beschlusses des L[X.]-Brandenburg zur sofortigen Vollziehung des Schiedsspruchs vom [X.], einstweilen weiter maßgeblich.

Wäre der ab [X.] geltende gesetzliche [X.]chlag von 2,30 [X.] von den Vertragspartnern bzw der Schiedsstelle in derselben Höhe für das [X.] übernommen worden, was ihnen freigestanden hätte, wären die vorläufigen Abrechnungen der Vergütungen auf Basis des [X.]chlags von 2,30 [X.] ohne weitere rechtliche Schritte verbindlich geworden. Hätte sich dagegen - wie vom [X.] gewünscht - ein [X.]chlag oberhalb des Wertes von 2,30 [X.] ergeben, wären die Krankenkassen zu einer Nachberechnung des [X.]chlags in Höhe des Differenzbetrages berechtigt gewesen. Da aber der vertragliche Wert - wie vom [X.] gewünscht - letztlich unterhalb des Werts von 2,30 [X.] festgelegt worden ist, nämlich auf 1,75 [X.], waren die Apotheken zur Nachforderung der Vergütungen in Höhe des Differenzbetrages von 0,55 [X.] je Packung berechtigt. Der Kläger konnte folglich für die im [X.] an die Versicherten der Beklagten abgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel eine zusätzliche Vergütung von 14 401,75 [X.] geltend machen (26 185 Packungen x 0,55 [X.]); dieser Betrag ist von der Beklagten im Juli 2010 an das vom Kläger beauftragte Rechenzentrum überwiesen worden.

3. Mit dieser Zahlung hat die Beklagte den Vergütungsanspruch des [X.] vollständig erfüllt. Sie war zum Abzug eines [X.]chlags von 1,75 [X.] je Packung berechtigt. Die eingeklagte weitere Vergütungsforderung von 45 823,75 [X.] (26 185 Packungen x 1,75 [X.]) steht dem Kläger nicht zu. Die [X.] des § 130 [X.] 3 Satz 1 [X.] gilt nur für die unmittelbare Abrechnung der im jeweiligen Vormonat erfolgten Arzneimittelabgaben, nicht aber für die Nachberechnung der Vergütungen wegen des Ersatzes des vorläufigen [X.]chlags von 2,30 [X.] durch den endgültigen [X.]chlag von 1,75 [X.]. Dass die monatlichen Abrechnungen der Arzneimittelabgaben des Jahres 2009 wegen des nur einstweiligen fortgeltenden gesetzlichen [X.]chlags von 2,30 [X.] hinsichtlich des [X.] jeweils nur vorläufigen Charakter hatten, steht der Beschränkung des § 130 [X.] 3 Satz 1 [X.] auf diese Abrechnungen nicht entgegen. Diese Vorschrift ist auf die Nachberechnung der Vergütungsdifferenz von 0,55 [X.] je Packung auch deshalb nicht anwendbar, weil es hierfür einer erneuten Rechnungstellung durch die Apotheken bzw das Rechenzentrum nicht bedurfte. Das Recht zum Einbehalt des [X.]s ist verknüpft mit dem Eingang einer gesetzlich erforderlichen Rechnung einer Apotheke bei der Krankenkasse, gilt also nicht für "entbehrliche" Rechnungen.

a) Vergütungsansprüche der Apotheker für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte einer Krankenkasse vermindern sich in Höhe des jeweiligen [X.]s rückwirkend ohne weiteren Rechtsakt aufgrund Bedingungseintritts, wenn die Krankenkasse die Voraussetzungen für das Entstehen des Rabatts erfüllt (zur Verfassungsmäßigkeit des [X.] vgl [X.] 114, 196, 242 ff = [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.]3 ff sowie B[X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]4 ff, zur Vorgängervorschrift § 376 RVO vgl [X.], 115, 119 ff = USK 7068). Bedingung für dessen Entstehen ist die vollständige Begleichung des Rechnungsbetrages innerhalb der [X.] des § 130 [X.] 3 Satz 1 [X.]. Die Rabattierung ist in das System der Arzneimittelvergütung für die Apotheken durch die Krankenkassen integriert. Sie soll einfach und sicher das gesetzliche Ziel umsetzen, bei der im Interesse der Apotheken liegenden kurzfristigen, zeitgerechten Zahlung (als schnellen Ausgleich für die Vorfinanzierungskosten) den Vergütungsanspruch um einen bestimmten Betrag im Interesse der Krankenkasse zu mindern. Der [X.] dient heute allein dazu, bei sich weiterhin dynamisch entwickelnden Arzneimittelkosten einen Einspareffekt bei pünktlicher Bezahlung zu bewirken und auf diese Weise das gesetzgeberische Ziel der [X.] (§ 71 [X.]) zu unterstützen. Der [X.] als geringfügige Kürzung des Vergütungsanspruchs der Apotheker gegen die Krankenkassen erhält durch die Bindung an die [X.] nach [X.] (§ 130 [X.] 3 Satz 1 [X.]) den Charakter eines Skontos für die alsbaldige Zahlung ([X.] vom 6.3.2012 - B 1 KR 14/11 R - [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]0). In diesem Sinne handelt es sich bei dem "Zwangsrabatt" um eine bereits das gesetzlich geregelte Grundgeschäft betreffende gesetzlich angeordnete auflösende Bedingung (vgl zur rechtsgeschäftlich geregelten auflösenden Bedingung § 158 [X.] 2 BGB). Der zunächst entstandene ungekürzte Vergütungsanspruch des Apothekers aus der Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte steht in Höhe des [X.] unter der auflösenden Bedingung, dass der Vergütungsanspruch (abzüglich des [X.]chlags) innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen nach [X.] beglichen wird. Eine bloße Teilzahlung genügt dagegen nicht, den Eintritt der Bedingung zu bewirken (B[X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]1).

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine Vergütungszahlung der Krankenkasse die auflösende Bedingung eingetreten ist und deshalb der [X.] in Abzug gebracht werden darf, ist indes stets auf die zum [X.]punkt der Abgabe des Arzneimittels geltende Rechtslage abzustellen. Die Zahlungsfrist des § 130 [X.] 3 Satz 1 [X.] hat den Zweck, die monatlichen Abrechnungen der Arzneimittelabgaben möglichst schnell abzuwickeln und die Finanzierungskosten der Apotheken für die Warenbeschaffung und den Personaleinsatz möglichst kurzfristig auszugleichen. Diesem Zweck ist gedient, wenn die berechnete Vergütung für die monatlichen Leistungen unter Abzug des insoweit einschlägigen [X.]s binnen zehn Tagen nach [X.] gezahlt wird, mag der [X.]chlag seiner Höhe nach zum [X.]punkt der Zahlung auch nur vorläufigen Charakter haben. Es muss nach Sinn und Zweck der Regelung bei Ablauf der [X.] des § 130 [X.] 3 Satz 1 [X.] für alle Beteiligten eindeutig feststehen, ob eine innerhalb dieser Frist erfolgte Zahlung der Krankenkasse jedenfalls dem Grunde nach zum Abzug des [X.]chlags berechtigt, mag die Höhe des [X.]chlags auch unter dem Vorbehalt einer späteren vertraglichen Neufestsetzung stehen. Die Frist des § 130 [X.] 3 Satz 1 [X.] kann immer nur einmal und nicht, wie der Kläger annimmt, zweimal laufen.

aa) Da hier - wie bereits ausgeführt - für alle monatlichen Abrechnungen des Jahres 2009 ein [X.]chlag von 2,30 [X.] je Packung vorläufig von den [X.]en abgezogen werden durfte und alle Vergütungszahlungen der Beklagten nach Feststellung des [X.] fristgerecht und unter Berücksichtigung dieses vorläufigen [X.]chlags auch "vollständig" erbracht worden sind, stand mit den jeweiligen Zahlungen dem Grunde nach endgültig fest, dass der [X.]chlag von der Beklagten in Anspruch genommen werden durfte, und zwar in Höhe von vorläufig 2,30 [X.] je Packung.

bb) Der Umstand, dass erst ab [X.] kein [X.]chlag von 2,30 [X.] mehr in Ansatz gebracht werden durfte, sondern entsprechend dem Schiedsspruch einstweilen nur noch 1,75 [X.] berechtigt waren und darüber hinaus erst ab 20.6.2013 endgültig feststand, dass der [X.]chlag für das [X.] lediglich 1,75 [X.] betrug, führt nicht zum nachträglichen Wegfall der bereits eingetretenen auflösenden Bedingung sowie zum Lauf einer erneuten [X.] nach § 130 [X.] 3 Satz 1 [X.] hinsichtlich der nachzuentrichtenden Vergütung von 0,55 [X.] je Packung. Der [X.] steht außerhalb des [X.] des § 130 [X.]. Diese Vorschrift betrifft nur die standardisierten monatlichen Abrechnungen der im jeweiligen Vormonat abgegebenen Arzneimittel, und zwar unabhängig davon, dass die Höhe des [X.]s nur vorläufigen Charakter besaß.

4. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die rechtliche Entbehrlichkeit einer neuen Vergütungsabrechnung durch den Kläger bzw das Rechenzentrum nach Eintritt der vorläufigen Vollziehbarkeit des Schiedsspruchs am [X.]. Die Erteilung einer neuen Rechnung durch das Rechenzentrum noch am [X.] war zwar zulässig, rechtlich aber nicht erforderlich. Die Beklagte wusste bei Erhalt aller - nach Feststellung des [X.] jeweils ordnungsgemäß und vollständig erstellten - monatlichen Abrechnungen für das [X.], dass der [X.]chlag von 2,30 [X.] nur vorläufigen Charakter besaß und es angesichts der im Oktober 2008 letztlich nicht zustande gekommenen Einigung der Vertragspartner auf einen abgesenkten [X.]chlag von 1,70 [X.] wahrscheinlich war, dass am Ende ein mit dem bisherigen Wert von 2,30 [X.] nicht übereinstimmender [X.]chlag vereinbart bzw durch einen Schiedsspruch festgelegt werden würde. Dabei musste die Beklagte angesichts der auch ihr bekannten Vorgeschichte damit rechnen, dass ein [X.]chlagswert von weniger als 2,30 [X.] festgelegt werden würde - wie es dann durch den Schiedsspruch vom [X.] auch geschehen ist. Sie hatte deshalb die Pflicht, die Monatsabrechnungen des Jahres 2009 zu speichern, die erhaltenen Daten zu sichern und sodann von sich aus die dem Kläger zustehende [X.] zu berechnen und zu überweisen, sobald der neue [X.]chlagswert feststand. Zu dieser Berechnung war die Beklagte schon allein auf Grundlage der Monatsabrechnungen des [X.] imstande (hätte dazu jedenfalls aber imstande sein müssen), weil nach Feststellung des [X.] aus diesen Abrechnungen die notwendigen Daten hervorgingen. Das Rechenzentrum hätte sich damit begnügen können, die [X.]sansprüche der von ihm vertretenen Apotheken (hier: 26 185 Packungen x 0,55 [X.] = 14 401,75 [X.]) in einer schlichten Forderungsübersicht zu beziffern, um der Beklagten zu verdeutlichen, welche [X.] nunmehr erwartet wurden. Diese [X.] waren auch mit der Vollziehbarkeit des Schiedsspruchs am [X.] unmittelbar fällig geworden. Auf eine rechtlich nicht erforderliche neue "Rechnung", die lediglich einen [X.] beziffert und nicht der standarisierten Abrechnung der im Vormonat erbrachten Leistungen dient, ist die Rabattregelung des § 130 [X.] - wie ausgeführt - aber nicht anwendbar.

Wäre die Klage gegen den Schiedsspruch vom [X.] nicht zurückgenommen worden und hätte die [X.] den [X.] nunmehr zB auf 2,00 [X.] je Packung festgelegt, hätten die Apotheken den vorläufig erhaltenen Differenzbetrag von 0,55 [X.] zu einem Teilbetrag von 0,25 [X.] wieder erstatten müssen, um einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Krankenkassen zu erfüllen. Wäre der Rabatt im Neubescheidungsverfahren bei 2,30 [X.] belassen worden, hätten die Apotheken die Differenz von 0,55 [X.] in voller Höhe an die Krankenkassen zurückzahlen müssen. Wäre hingegen der Rabatt am Ende noch niedriger als 1,75 [X.] festgesetzt worden, hätten die Krankenkassen eine weitere Nachzahlung an die Apotheken leisten müssen.

Auch bei diesen Konstellationen hätte es keiner neuen "Rechnungserteilung" durch den Kläger bedurft, und allein durch eine gesetzlich vorgesehene Rechnungserteilung wird die [X.] des § 130 [X.] 3 Satz 1 [X.] ausgelöst. Für den Ausgleich nachträglich geänderter [X.] gibt es keine gesetzliche Zahlungsfrist.

5. Es ist nicht zu verkennen, dass bei diesem Ergebnis der Beklagten durch die späte Verringerung des [X.]chlags sowie durch die erst nach rund zwei Monaten erfolgte Nachzahlung des Differenzbetrages ein Zinsvorteil entstanden ist. Ein solcher Zinsvorteil wäre im umgekehrten Fall, nämlich der nachträglichen Anhebung des [X.]chlags, allerdings bei den Apothekern angefallen.

Ein Ausgleich dieses [X.] ist für den einen wie für den anderen Fall bisher nicht vorgesehen. Es ist Sache des [X.]es und des [X.], hierfür im Rahmenvertrag nach § 129 [X.] 2 [X.] einen Ausgleich zu vereinbaren, wenn dazu ein Bedürfnis gesehen wird; auch die Vertragspartner auf Landesebene könnten hierzu eine entsprechende Vereinbarung abschließen (§ 129 [X.] 5 Satz 1 [X.]). Die gesetzliche Regelung des [X.] unterliegt zwar keiner vertraglichen Disposition. Dies hat zur Folge, dass die Vertragsparteien zB nicht befugt sind, eine Regelung darüber zu treffen, ob die [X.] des § 130 [X.] 3 [X.] auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden anzuwenden ist oder nicht. Die Parteien des Rahmenvertrags (§ 129 [X.] 5 Satz 1 [X.]) haben jedoch die Befugnis, die Apothekenrabattregelung zu konkretisieren (B[X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]5). Dazu gehören zB auch Regelungen zum finanziellen Ausgleich von Zinsvorteilen bzw [X.] im Falle nachträglicher Änderung der Höhe des [X.]s bei bereits abgerechneten Arzneimittelabgaben. Eine solche Regelung zum Ausgleich des [X.] der Beklagten ist weder auf Bundesebene noch auf Landesebene getroffen worden, und ein derartiges Zahlungsbegehren ist auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

6. Die Klage hätte auch dann abgewiesen werden müssen, wenn die Zahlungsforderung des [X.] nicht als restlicher Vergütungsanspruch, sondern als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eingestuft würde, wie es der Rechtsauffassung der vom [X.] in Parallelverfahren ([X.] 3 KR 13/15 R - erledigt durch Rücknahme der Revision am 8.7.2015) vertretenen Krankenkassen entspricht. Geht man davon aus, dass die monatlichen Abrechnungen für die Arzneimittelabgaben aus dem [X.] auf Basis des damals weiterhin gültigen gesetzlichen [X.]s von 2,30 [X.] je Packung aus damaliger Perspektive endgültig, also nicht nur vorläufig oder unter Vorbehalt erfolgt sind, stellt sich die notwendige Rückzahlung des Differenzbetrages von 0,55 [X.] durch die Krankenkasse wegen des nachträglich auf 1,75 [X.] reduzierten [X.]s als Abrechnung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Apothekers dar, weil bei der fristgemäßen Begleichung des monatlichen Rechnungsbetrages der Vergütungsanspruch nach damaliger Rechtslage in voller Höhe erfüllt worden ist (§ 69 [X.] 1 Satz 3 [X.] iVm § 362 BGB). Durch die Verringerung des [X.]chlags auf 1,75 [X.] ändert sich unter diesem Blickwinkel nichts an der eingetretenen Erfüllung des Vergütungsanspruchs; vielmehr ist der Ausgleich der zu viel einbehaltenen Differenz von 0,55 [X.] im Wege einer öffentlich-rechtlichen Erstattung vorzunehmen. Ein solcher Erstattungsanspruch fällt weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung unter die [X.] des § 130 [X.] 3 Satz 1 [X.].

7. Da die Klage mangels Anwendbarkeit des § 130 [X.] 3 [X.] ohnehin unbegründet ist, kommt es auf die Frage, ob dem Klagebegehren die für den Fall der prinzipiellen Begründetheit des Anspruchs von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Einwände der Erfüllung einer Zusatzvereinbarung (§ 362 BGB) und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenstehen, nicht an. Die Beklagte beruft sich dazu auf eine zwischen ihr und dem [X.] sowie dem Apothekerverein [X.] getroffene "Vereinbarung" vom [X.], wonach die Nachzahlung der Differenzbeträge von 0,55 [X.] je Packung kurzfristig in zwei Raten erfolgen sollte, sobald sich das jeweilige Rechenzentrum für die betroffenen Apotheken als Geldempfangsbevollmächtigte legitimiert habe. Nachdem dies am [X.] geschehen sei, habe sie die Zahlungen am 8. und [X.] veranlasst. Dadurch sei die "Vereinbarung" eingehalten und der Restvergütungsanspruch des [X.] erfüllt worden. Die "Vereinbarung" sei zu einem [X.]punkt geschlossen worden, als der Kläger das Nachzahlungsbegehren bereits erhoben habe (vgl die am 19.5.2010 eingegangene Rechnung des [X.] vom [X.]), und habe das Ziel gehabt, den [X.]-Beschluss vom [X.] über die sofortige Vollziehung des Schiedsspruchs vom [X.] pragmatisch umzusetzen. Der Kläger sei an die "Vereinbarung" gebunden (§ 129 [X.] 3 [X.]). Seine Klage verletze das Gebot von Treu und Glauben.

Da es auf die Berechtigung dieser Einwände nicht ankommt, bedarf es auch keiner konkreten Feststellungen zu Form und Inhalt der von der Beklagten behaupteten "Vereinbarung" vom [X.]. Ein von den Beteiligten unterschriebener Vertragstext ist jedenfalls nicht vorgelegt worden. Das [X.] hat insoweit lediglich den Vortrag der Beklagten wiedergegeben, aber auf eigene Feststellungen dazu verzichtet, weil es nach seiner Lösung auf diese - vom Kläger bis zuletzt auch bestrittene (vgl Schriftsatz vom [X.], Umdruck [X.]) - "Vereinbarung" nicht ankam. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die "Vereinbarung" einen öffentlich-rechtlichen Vertrag iS des § 53 [X.]B X darstellt und daher der Schriftform bedurft hätte (§ 56 [X.]B X) bzw ob und unter welchen Voraussetzungen ein in Vollzug gesetzter bzw bereits durchgeführter Vertrag wirksam bleibt, auch wenn er dem Erfordernis des § 56 [X.]B X nicht entspricht ([X.] in von [X.], [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 56 Rd[X.] und 11). Auch die Frage der Bindungswirkung einer solchen "Vereinbarung" gegenüber dem Kläger kann letztlich offen bleiben (vgl dazu § 129 [X.] 3 [X.] iVm § 2 der Satzung des [X.]: Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 [X.] 2 VwGO.

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 [X.] 2, § 52 [X.] 1 und 3, § 47 [X.] 1 GKG.

Meta

B 3 KR 17/14 R

08.07.2015

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Aachen, 19. August 2014, Az: S 13 KR 396/13, Urteil

§ 129 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 129 Abs 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 129 Abs 3 SGB 5 vom 20.12.1988, § 129 Abs 5 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 130 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 130 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 130 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 300 Abs 3 Nr 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 300 Abs 3 Nr 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 1 Abs 1 AMPreisV vom 14.11.1980, § 3 AMPreisV vom 26.03.2007

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.07.2015, Az. B 3 KR 17/14 R (REWIS RS 2015, 8520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8520

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