Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. III ZR 94/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7997

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 94/12

Verkündet am:

21. Februar 2013

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter
Dr.
[X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom
29. Februar 2012 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Berufung des [X.] gegen Zinsen in dem
Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 5. August 2011
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der [X.] ist Geschäftsführer des
[X.]
C.

GmbH. Von
ihm verlangt der Kläger
Schadensersatz wegen zweier sei-nem Vortrag zufolge unrichtiger Testate, die
die C.

GmbH
der Wohnungs-baugesellschaft L.

AG (künftig: WBG
L) erteilte. Der Kläger erwarb am
19. August 2004 Inhaberschuldverschreibungen
dieser Gesellschaft über 1
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insgesamt . Am 14. Oktober 2004 tauschte er zuvor erworbene Inhaber-schuldverschreibungen der WBG

um. In den
Emis-sionsprospekten über die neu bezogenen Schuldverschreibungen war ein un-eingeschränkter Bestätigungsvermerk der C.

GmbH vom 25. Juni 2003 über den Jahresabschluss 2002 und den Lagebericht abgedruckt, den der [X.] unterzeichnet hatte.
Am 9. August 2005 erwarb der Kläger zusätzliche Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von insgespäter herausgegebenen weiteren Serie. Im Emissionsprospekt für diese [X.] war ein wiederum uneingeschränkt erteiltes, von dem [X.]n unter-zeichnetes Prüftestat der C.

GmbH vom 29. Juni 2004 für das [X.] 2003 und den Lagebericht wiedergegeben.
Am 1. September 2006 wurde über das Vermögen der WBG
L das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger macht
geltend, die
Prüftestate
hätten
nicht erteilt werden [X.]. Insbesondere sei keine risikoorientierte Prüfungsstrategie angewandt [X.], obgleich dem [X.]n die erhebliche Risikolage der Gesellschaft be-kannt
gewesen sei. Auch im Übrigen
sei
die Prüfung unzureichend gewesen.
Ansonsten wären die desolate Finanzlage der [X.] und das Schneeballsys-tem, nach dem sie gearbeitet habe, aufgedeckt worden. Der [X.]
habe in-soweit mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Hätte
er die
Jahresabschlüs-se der [X.] und die
Lageberichte
nicht uneingeschränkt bestätigt, hätte er, der
Kläger, die
wertlosen Inhaberschuldverschreibungen nicht
erworben.

Weiterhin hat er behauptet, er habe die am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen am 1. April 2005 in solche einer anderen [X.] umgetauscht.

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Seine
auf Ersatz von insgesamt 21.500

vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gerichtete Klage hat das [X.]. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] durch einen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sa-che an die Vorinstanz.

I.

Das Berufungsgericht hat in seinem der angefochtenen Entscheidung
vorangegangenen Hinweisbeschluss ausgeführt, der
[X.] oder die von ihm vertretene C.

GmbH hafteten
nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
[X.] könne der
Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Allein durch
ihre
in den [X.] [X.]
vom 25. Juni 2003 und vom 29. Juni 2004
sei die C.

GmbH
nicht dergestalt als Kontrollorgan
in das [X.] als solches eingebunden gewesen, dass es gerechtfertigt wäre, den [X.]n
einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaft-lichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. Soweit

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eine -
auf ihm zurechenbare Prospektaussagen beschränkte -
Haftung des Wirtschaftsprüfers als Garant in Betracht komme, könne dahinstehen, ob ein in einen Prospekt aufgenommenes Testat eine solche Einstandspflicht auslösen könne. Eine solche Garantenhaftung scheide vorliegend jedenfalls mangels der erforderlichen Kausalität aus. Zudem habe der [X.] keine eigene Pros-pekterklärung, sondern nur ein Prüftestat im Namen der C.

GmbH abgege-ben.

Selbst wenn man zu Gunsten des [X.] davon ausgehe, dass der
[X.] die uneingeschränkten [X.] in vorsätzlich sittenwidri-ger Weise erstellt habe
und die jeweiligen Prospekte dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidungen vorgelegen hätten, komme ein Schadensersatz-anspruch aus § 826 BGB mangels haftungsbegründender Kausalität nicht in Betracht. Zwar spreche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Lebenser-fahrung im Ausgangspunkt für die (Mit-)Ursächlichkeit eines unrichtigen [X.] für den Investitionsentschluss eines Anlegers. Es könne vorliegend aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen in den Jahren 2004 und 2005
schon mehr als anderthalb Jahre seit den
Stichtagen
des jeweiligen [X.] vergangen gewesen seien. Die
stichtagsbezogenen
Be-stätigungsvermerke des
[X.]n hätten
in erster Linie eine Bewertung der Angaben für das jeweils
abgelaufene Jahr und allenfalls noch eine Bewertung der Prognosen des Lageberichts für das folgende Geschäftsjahr enthalten. Be-reits § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] könne die Vorstellung des Gesetzgebers entnommen werden, dass Wertpapierinformatio-nen, die mehr als ein Jahr zurücklägen, keine ausreichend verlässliche Grund-

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lage für Anlageentscheidungen mehr bilden könnten.
Danach sei davon auszu-gehen, dass ein Testat im Regelfall nur solange auf die Entscheidung [X.] Anleger ausstrahle, bis mit der Erstellung eines neuen [X.] zu rechnen sei.

Den Vortrag des [X.] zu dem späteren Umtausch der am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen habe das [X.] zu Recht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Anspruch bestehe auch deshalb nicht, weil diese Kosten bereits von der [X.] des [X.] beglichen worden seien, so dass die etwaige [X.] gemäß §
86 Abs.
1
VVG auf den Versicherer übergegangen sei. Dass dieser den Anspruch an den Kläger abgetreten oder ihn zur Geltendma-chung der Forderung ermächtigt habe, sei nicht vorgetragen worden.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

1.

Nicht zu bemängeln sind
allerdings die Ausführungen
des Berufungsge-richts, soweit es Ansprüche des [X.] auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und einer Prospekthaftung verneint hat. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der [X.] könne aus Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen werden.
Eine solche Haftung käme

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vorliegend nur unter dem Aspekt einer "Garantenstellung"
als berufsmäßiger Sachkenner (Wirtschaftsprüfer) in Betracht, der durch seine Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten ist.
Garant in die-sem Sinne ist vorliegend jedoch (nur) die C.

GmbH selbst (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache [X.]) und nicht (auch) der [X.] als deren Geschäftsführer. Der [X.] könnte nur
unter den Voraussetzun-gen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne
(§ 311
Abs.
3 BGB)
persönlich in Anspruch genommen werden. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen.

2.
Hingegen lässt sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz die Klageabweisung hinsichtlich der Hauptforderung nicht begründen. Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand und den hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch des
[X.] gegen den
[X.]n
nach § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 264a
Abs. 1, § 27 Abs.
1 StGB und gemäß
§ 826 BGB nicht auszuschließen.

a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der [X.] die uneinge-schränkten [X.] nicht hätte erteilen dürfen und er hierbei in vorsätzlicher, sittenwidriger Weise handelte. Dementsprechend ist dies auch in der Revisionsinstanz der Entscheidung zugrunde zu legen.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des
[X.]n für die Entscheidungen
des
[X.], die [X.] zu erwerben, nicht auszuschließen. Mit Recht hat die Vorinstanz hervorgehoben, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage sei (so die

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st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 9. April 2009 -
III ZR 89/08, juris Rn. 8; [X.] vom 14. Juni 2007 -
III ZR 300/05,
NJW-RR 2007, 1329 Rn. 21; [X.], Urteile vom 23. April 2012 -
II ZR 211/09, [X.], 1184 Rn. 30; vom 7.
De-zember 2009 -
II ZR 15/08, [X.], 176 Rn. 23; vom 2. Juni 2008 -
II ZR 210/06, [X.]Z 177, 25 Rn. 19 und vom 3. Dezember 2007 -
II ZR 21/06, [X.], 412 Rn. 16
jew. [X.]). Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermu-tung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzan-sprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleicher-maßen
(vgl. [X.], Urteil vom 16. November
1993 -
XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514). Nicht beizutreten vermag der Senat jedoch der Ansicht des [X.], die
[X.] zu den Stichtagen 31. Dezember 2002 und
31. Dezember 2003 könnten
keine Vertrauensgrundlage für die in den zweiten [X.] 2004 und 2005
getroffenen Entscheidungen über den Erwerb
der Inhaberschuldverschreibungen sein, da zwischenzeitlich mit jeweils neuen Jahresabschlusstestaten zu rechnen gewesen sei.

aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember
2005 ([X.], NJW-RR 2006, 611 Rn. 26) zwar im Hinblick auf eine etwaige "Aktuali-sierungspflicht"
ausgeführt, der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers sei in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag bezo-gen sei. Vertrauensbegründende Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft könne das
Testat des Wirtschaftsprüfers -
für den durchschnittlichen [X.] erkennbar -
nicht enthalten. Jedoch hat der Senat in dieser Entscheidung auch hervorgehoben, es lasse sich nicht sagen, dass die in dem Prospekt wiedergegebenen Aussagen des dort beklag-ten [X.] wegen des Bezugs auf einen bereits ab-gelaufenen Stichtag für die Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage be-deutungslos gewesen seien (aaO Rn. 22).

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Hiernach ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht davon auszugehen, dass die
[X.] vom 25. Juni 2003 und 29. Juni 2004 zu den Stichtagen der Jahresabschlüsse für 2002 und 2003 keine Bedeutung mehr für die 2004 und 2005 gefassten Erwerbsentschlüsse des [X.] gehabt haben konnten. Dieser sah sich nicht in seinen Erwartungen getäuscht, wie sich ein-zelne Faktoren nach den
jeweiligen Stichtagen
entwickelten und die Wirt-schaftslage der [X.]
beeinflussten. Nur insoweit konnten die Testate wegen ihrer auf den Prüfungszeitraum begrenzten Aussagekraft kein Vertrauen [X.]. Vielmehr geht es um -
nach dem Vortrag des
[X.]
fehlerhafte -
Feststellungen des
[X.]n zu Tatsachen, die vor den
[X.]en
lagen und die Gegenstand der Prüfungen sowie der [X.] wa-ren. Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Entscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst solche Feststellungen in einem veröffentlichten [X.] grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen abgelaufenen Stichtag bezieht. Ein solcher Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel auf-wies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des [X.] hätten führen müssen. Auch wenn bis zur Anlageentscheidung mit der zwischenzeitlichen Erstellung eines neuen [X.] zu rechnen gewesen sein mag, wirkt dieses Vertrauen insoweit fort, als der Anleger nur mit einer seither eingetretenen [X.] rechnen muss, nicht aber damit, dass zu dem für den im Prospekt wiedergegebenen Bestätigungsvermerk maßgeblichen Prü-fungszeitpunkt strukturelle Mängel der
Anlage bestanden, die sich noch auswir-ken. Erst wenn, was hier aber nicht der Fall ist, zwischen dem [X.]

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und
dem Anlageentschluss eine so
lange Zeit verstrichen ist, dass mit wesentli-chen,
auch die Grundlagen des Unternehmens erfassenden Änderungen
der Verhältnisse gerechnet werden muss, kann die durch Lebenserfahrung begrün-dete Vermutung der Ursächlichkeit des unrichtigen Bestätigungsvermerks für die Anlageentscheidung nicht mehr eingreifen.

bb) Aus den aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Finanzan-lagenvermittler-
und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 ([X.] I S.
2481) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 außer Kraft getretenen § 44 [X.] und § 13 des [X.] ([X.])
folgt nichts ande-res. Zwar begrenzte § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.], den auch § 13 Abs. 1 Nr. 1
[X.] unter Maßgaben in Bezug nahm, die Haftung der Prospektverant-wortlichen auf Erwerbsgeschäfte, die nach [X.] des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger
Einführung der [X.] wurden (siehe jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 des [X.] -
WpPG
und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes -
VermAnlG). Diese Befristung gilt jedoch jedenfalls für [X.] wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht (§ 47 Abs. 2 [X.]; [X.] jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG
und § 25 Abs. 2 WpPG; diese Sichtweise liegt auch dem Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 8. Januar 2013 -
[X.] [X.], zur [X.] vorgesehen, zugrunde).
Diesen Vor-schriften, die allein auf eine Rückabwicklung des [X.] gerichtet sind (siehe dazu [X.], Urteil vom 18. September 2012 -
XI [X.], [X.], 2147
Rn. 1, 18; Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des [X.], BT-Drucks. 13/8933
S. 78),
lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber -
entgegen

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den tatsächlichen Verhältnissen (siehe [X.]) -
generell und damit auch für auf Vorsatz beruhende deliktische Schadensersatzansprüche von einem auf kurze Dauer begrenzten Vertrauen in die Richtigkeit von Emissionsprospekten ausgegangen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 47 Abs. 2 [X.] (siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und §
25 Abs. 2 WpPG) "weiterge-hende"
Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben wer-den konnten, unberührt blieben (vgl. im Übrigen auch Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-
und Vermögensanlagenrechts, BT-Drucks. 17/6051 S. 36).

c) Ob das Berufungsgericht zu Recht die Auffassung des [X.]s gebilligt hat, die Behauptung des [X.], er habe die am 19. August 2004 er-worbenen Inhaberschuldverschreibungen zum 1. April 2005 in andere Schuld-verschreibungen umgetauscht, sei gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, kann auf sich beruhen. Hierauf kommt es nicht
an,
weil nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand dem Kläger der geltend gemachte Schaden bereits durch den Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2004 infolge des unrich-tigen Bestätigungsvermerks vom 25. Juni 2003 entstanden ist.

3.
Nicht zu beanstanden ist die teilweise Klageabweisung wegen der vorge-richtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Revision erhebt insoweit gegen die Beur-teilung des Berufungsgerichts auch keine Rügen.

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4.
Da im Übrigen zur abschließenden Prüfung der geltend gemachten [X.] weitere Feststellungen erforderlich
sind, ist die Sache nicht zur End-entscheidung reif und daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

Schlick

[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2011 -
4 O 1388/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.02.2012 -
8 U 1286/11 -

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Meta

III ZR 94/12

21.02.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. III ZR 94/12 (REWIS RS 2013, 7997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7997

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III ZR 139/12

II ZR 211/09

VI ZR 386/11

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