Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 335/11

11. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5927

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Gegenstand

Prospekthaftung: Haftung des Prospektveranlassers für unvollständige bzw. unrichtige Angaben im Prospekt für den Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen; Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts für die Beurteilung der Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts einer nicht börsennotierten Gesellschaft; Voraussetzungen der Haftung des Hintermanns und Nachweis des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung


Tenor

Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen den [X.] zu 1) als Prospektveranlasser und den [X.] zu 2) als Prospekterlasser gesamtschuldnerisch aus Prospekthaftung nach dem [X.] auf Rückabwicklung des Erwerbs von Inhaberschuldverschreibungen einer mittlerweile insolventen Aktiengesellschaft in Anspruch.

2

Die [X.] (nachfolgend: [X.]), über deren Vermögen am 1. September 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, legte in den Jahren 1999 bis 2006 insgesamt fünfundzwanzig Inhaberschuldverschreibungen ohne Börsenzulassung mit einem rechnerischen Gesamtvolumen von 565 Mio. € auf. Der Beklagte zu 1) war unter der Firma [X.] zu 74% Mehrheitsaktionär der [X.] und auf Grundlage eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages herrschender Unternehmer. Die [X.] war ihrerseits vertraglich herrschendes Unternehmen bei mehreren Tochtergesellschaften. Für den Konzern wurde vom [X.] zu 1) auf Grund von [X.] ein Liquiditätsmanagement geführt, das zur Folge hatte, dass hohe Einzelzahlungen von der [X.] an den [X.] zu 1) erfolgten, die im Rechnungswesen der [X.] als werthaltige Forderungen ausgewiesen sind.

3

Ende des Jahres 2004 legte die [X.] die mit dem Prospekt "Erlesene Rendite" beworbene Anleihe mit der Kennnummer ISIN DE 000A0B1MS8 in Höhe eines Gesamtvolumens von 20 Mio. € auf, die eine Laufzeit von fünf Jahren hatte und mit 6,75% p.a. verzinst werden sollte. Der vom Vorstand der [X.], dem [X.] zu 2), unter dem 8. September 2004 unterzeichnete und von der [X.] ([X.]) nicht untersagte Wertpapier-Verkaufsprospekt enthält auf Seite 9 ein Organigramm, in dem die Beteiligung des einzelkaufmännischen Unternehmens des [X.] zu 1) mit einem durchgezogenen Pfeil und der Zahl 74% dargestellt ist. Ein gegenläufiger, [X.] Pfeil wird mit "Gewinnabführungsvertrag" erläutert. Auf Seite 41 befindet sich der Hinweis, dass das einzelkaufmännische Unternehmen des [X.] zu 1) Mehrheitsaktionär mit einem Anteil von 74% am Grundkapital der [X.] ist. Auf Seite 39 wird ohne weitere Erläuterung darauf hingewiesen, dass mit dem [X.] zu 1) als Einzelkaufmann ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag besteht. Auf Seite 61 wird für das Geschäftsjahr 2003 ein positives Ergebnis von 0,8 Mio. € mitgeteilt, das aufgrund des [X.] an den Organträger abzuführen ist. Die finanzielle Lage des [X.] zu 1) bzw. des Konzerns ist im Prospekt nicht dargestellt. Auf Seite 19 enthält der Prospekt einen Abschnitt mit der Überschrift "Risikohinweise", in dem die Möglichkeit des Totalverlustes wie folgt beschrieben wird: "Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft besteht das Risiko, dass der Anleihegläubiger einen Totalverlust seiner Anlage erleidet."

4

Das erste öffentliche Angebot der Wertpapiere aufgrund des Prospektes fand am 1. Dezember 2004 statt. Danach zeichneten der Kläger zu 1) 14 [X.] im [X.] von 94.500 € und der Kläger zu 2) fünf [X.] im [X.] von 13.000 €. Die [X.] nahm am 17. Februar 2005 die Kaufanträge der Kläger an und übersandte ihnen am selben Tag die Wertpapierurkunden.

5

Mit ihren Klagen haben die Kläger die Verurteilung beider [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung von 94.500 € (Kläger zu 1) bzw. 13.000 € (Kläger zu 2) jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] aus dem Erwerb der [X.] sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Das [X.] hat die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihnen bis auf einen kleinen Teil der Zinsen stattgegeben. Nachdem der Senat die Revision des [X.] zu 2) mit Beschluss vom 22. Januar 2013 verworfen hat, ist nur noch über die  vom Berufungsgericht zugelassene  Revision des [X.] zu 1) (nachfolgend: Beklagter) zu entscheiden, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des [X.]n hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in [X.], 1909 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Klagen seien zulässig, insbesondere sei § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG im Verhältnis zum [X.]n nicht anzuwenden, da ein möglicher Ersatzanspruch der [X.] gegen den [X.]n aus der Verletzung von [X.] im Konzern zu dem geltend gemachten Anspruch aus einem Verkauf von Schuldverschreibungen im Streitgegenstand verschieden sei.

9

Den Klägern stehe aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF der geltend gemachte Anspruch zu.

Nach der Überleitungsvorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] gölten für Wertpapiere von Nichtkreditinstituten § 13 [X.] und die Vorschriften der §§ 45 bis 49 [X.] jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 1996 zeitlich unbegrenzt, wenn der Prospekt - wie hier am 1. Dezember 2004 - vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sei.

Die Kläger hätten die in der Klageschrift vorgetragenen Inhaberschuldverschreibungen im Februar 2005 erworben. Hiervon sei der Senat infolge der vorgelegten Ablichtungen der Kaufanträge und der Eingangsbestätigungen des Insolvenzverwalters überzeugt.

Der Prospekt sei in Bezug auf den mit dem [X.]n bestehenden Gewinnabführungs- und [X.] unvollständig im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.] aF, weil er nicht darauf hingewiesen habe, dass der [X.] in Abweichung von der Gesetzeslage dem Vorstand der [X.] nachteilige Weisungen habe erteilen können, die nur dem [X.]n oder anderen Konzerngesellschaften nützlich gewesen wären, wie dies in § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG umschrieben sei, und weil er die Abhängigkeit der Rückzahlung von der unbekannten Vermögenslage des [X.]n verschwiegen habe. Die Hinweispflicht ergebe sich zum einen aus § 5 Nr. 6 [X.], wonach der Prospekt eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem zu geben habe, wenn dieser - wie hier - ein Konzernunternehmen sei; zum anderen folge sie aus § 2 [X.], der Auskunft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verlange, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage notwendig seien. Die Einbeziehung der Folgen des [X.] mit dem [X.]n sei zur Beurteilung der Anlage notwendig, da sich daraus ergebe, dass die Rückzahlung des [X.] nicht nur vom geschäftlichen Erfolg der [X.], sondern auch von dem des [X.]n abhängig sei. Der Anleger bleibe auch über die Vermögensverhältnisse und Verwendungsabsichten des beherrschenden Unternehmers im Unklaren, obwohl die Deckung der Rückzahlung auch von dessen Leistungswillen beeinflusst sei. Weder aus dem unstreitig unvollständigen Schaubild auf Seite 9 noch aus dem auf Seite 39 des Prospekts enthaltenen Hinweis auf den Gewinnabführungs- und [X.] ließen sich die Risikofaktoren, die sich aus dem [X.] ergäben, bzw. der Grad des Risikos beurteilen, weil insbesondere die wirtschaftliche Lage des Konzerns nicht deutlich werde. Diese sei aber für die Rückzahlungserwartung von Bedeutung. Soweit auf Seite 19 allgemein auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden sei, werde daraus das besondere Risiko aus dem [X.] nicht deutlich.

Der Verständnishorizont des Anlegers sei auf Grundlage der europarechtlichen Vorgaben zu bestimmen, wobei Definitionen aus der [X.] vor der EU-[X.] keine Leitfunktion mehr übernehmen könnten. Die Richtlinie 2003/71/[X.] vom 4. November 2003 verlange in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 eine Darlegung in leicht zu [X.] und verständlicher Form, aus den Erwägungsgründen 21 und 16 sowie den berufsständischen Anforderungen ergebe sich, dass die Risiken der Anlage in allgemein verständlicher Sprache ausführlich darzustellen und zu gewichten seien. Vor diesem Hintergrund habe der unkommentierte Hinweis auf den Gewinnabführungs- und [X.] mit dem [X.]n weder dem Verständnis eines Kleinanlegers - an den sich der Prospekt "Erlesene Rendite" unstreitig auch gewandt habe - noch dem eines durchschnittlichen und interessierten Anlegers genügt, da die Wirkungen eines Gewinnabführungs- und [X.]es nicht zum Allgemeinwissen gehörten, sondern juristisches oder wirtschaftswissenschaftliches Fachwissen erforderten. Die fehlende Erläuterung sei auch wesentlich, da der Wert einer Anlage dadurch bestimmt werde, ob ihre Rückzahlung sicher oder unsicher sei. Der [X.] habe jedoch wegen § 308 AktG der [X.] Liquidität und Vermögen entziehen können und sei nur im jeweiligen [X.]punkt der Jahresabschlussfeststellung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verpflichtet gewesen.

Der [X.] sei [X.], weil er ihn im Sinne von § 44 Abs. 1 Ziff. 2 [X.] aF veranlasst habe. Hierfür genüge es, dass der Prospekt mit seiner Kenntnis in Verkehr gebracht worden sei. Die Überzeugung hiervon stütze der Senat darauf, dass der [X.] sowohl Mehrheitsgesellschafter als auch durch den [X.] begünstigt gewesen sei und unstreitig durch Weisungen zu [X.] unmittelbar in das Geschäft eingegriffen habe.

Ein Haftungsausschluss nach § 45 [X.] aF komme nicht in Betracht. Weder habe der [X.] geltend gemacht, die Kläger hätten die Wertpapiere ausschließlich auf Grund anderer Umstände erworben (§ 45 Abs. 2 Ziff. 1 [X.] aF), noch habe er sich vom Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis entlastet (§ 45 Abs. 1 [X.] aF). Sowohl der Vertriebsweg der Papiere ohne Einschaltung institutioneller Berater als auch die Darstellung der Mittelverwendung im Prospekt sprächen dafür, dass der [X.] die nachteilige Bedeutung des [X.] für die Anlageentscheidung in einer laienhaften Parallelwertung erkannt hätte. Zu einem etwaigen Rechtsirrtum sei schon kein Vortrag gehalten, jedenfalls habe sich der [X.] nicht ausreichend so entlastet, dass von nur einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne. Es sei zu seinem Nachteil offen geblieben, welche Umstände ihn im Einzelnen dazu bewogen hätten, sich über die Erkenntnis der Bedeutung für die Anlageentscheidung hinwegzusetzen, auch sei ein grobes Auswahlverschulden zur Person des Beraters nicht ausgeschlossen. Dass die [X.] den Prospekt nicht untersagt habe, lasse ein Verschulden schon deshalb nicht entfallen, da eine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach § 8a Abs. 2 [X.] aF nicht stattfinde.

Verjährung gem. § 46 [X.] aF sei nicht eingetreten. Ein [X.] gem. § 139 Abs. 5 ZPO habe nicht gewährt werden müssen, da der Senat keinen förmlichen Hinweis erteilt habe und dem [X.]n habe klar sein müssen, dass der prospektrechtliche Schwerpunkt des Rechtsstreits in der sich aus der Beherrschung ergebenden Lage zu finden sein könnte. Die nachgereichten Schriftsätze des [X.]n geböten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO, da das nachgereichte Vorbringen unerheblich sei. Ihm sei nicht zu entnehmen, wie die Darstellung und Auseinandersetzung des an der Prospekterstellung mitwirkenden Beraters mit Rechtsprechung, Fachliteratur und vorhandenen Üblichkeiten erfolgt sei und sich aufdrängende Bedenken habe zerstreuen können.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Klagen als zulässig behandelt. Entgegen der Ansicht der Revision steht die Insolvenz der [X.] weder in direkter noch analoger Anwendung von § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG den von den Klägern verfolgten Ansprüchen aus [X.] gegen den [X.]n entgegen.

Die Vorschrift des § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG, nach der Ersatzansprüche einer abhängigen Konzerngesellschaft gegen den Inhaber eines herrschenden Konzern-Unternehmens für die Dauer eines Insolvenzverfahrens nicht von den Aktionären und Gläubigern, sondern nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, ist vorliegend nicht einschlägig. Entgegen der Ansicht der Revision geht es vorliegend weder um die im Insolvenzverfahren geltende Gleichstellung aller Gläubiger der insolventen Gesellschaft (hier der [X.]), noch um die Liquidation von "[X.]", sondern um die auf einem anderen Rechtsgrund, nämlich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, fußende Verantwortlichkeit des [X.]n als Prospektveranlasser (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 16 f., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Kläger gegen den [X.]n auf Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des [X.] gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der jeweils maßgeblichen Fassung bejaht. Nach diesen Vorschriften kann der Erwerber von Wertpapieren dann, wenn zu deren Beurteilung wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind, unter anderem von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des [X.] verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten seit dem [X.]punkt des ersten öffentlichen Angebots abgeschlossen wurde.

a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die für den streitentscheidenden [X.]raum maßgeblichen Haftungsnormen angewandt.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] in der Fassung vom 22. Juni 2005 ([X.] I, S. 1698; nachfolgend: aF) finden auf Verkaufsprospekte von Nichtkreditinstituten, die vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlicht wurden, § 13 [X.] in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002, [X.] I, S. 2010; nachfolgend: aF) und die Vorschriften der §§ 45 bis 47 des [X.] vom 21. Juni 2002 (richtig: §§ 44 bis 47 [X.] in der Fassung vom 21. Juni 2002, [X.] I, S. 2010; nachfolgend: aF) weiterhin Anwendung. Soweit die Revision einwendet, der vom Berufungsgericht zitierte § 13 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 1996 existiere nicht, ist das zwar zutreffend; das beruht aber ersichtlich auf der Verwechslung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF, der für vor dem 1. April 1998 veröffentlichte Verkaufsprospekte auf die Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 verweist. Das Berufungsgericht, das ausdrücklich von einem am 1. Dezember 2004 veröffentlichten Prospekt ausgegangen ist, hat seiner Prüfung gleichwohl die §§ 13 [X.], 44 ff. [X.] aF in der in § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF erwähnten richtigen Fassung zugrunde gelegt. Das ergibt sich schon aus dem zutreffenden Hinweis auf das Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der in § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF nicht auch § 44 [X.] aF aufgeführt hat, obwohl diese Vorschrift nach § 13 Abs. 1 [X.] aF ebenfalls entsprechend anwendbar ist (Könnecke in [X.]/[X.], [X.], § 18 Rn. 46; Unzicker, [X.], § 18 Rn. 8 [X.]. 7).

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass der Prospekt "Erlesene Rendite" unvollständig ist, weil aus ihm nicht ersichtlich ist, dass der [X.] als Begünstigter des Gewinnabführungs- und [X.]es dem Vorstand der [X.] nachteilige Weisungen erteilen konnte, die nur dem [X.]n oder anderen Konzerngesellschaften dienten (§ 308 Abs. 1 Satz 2 AktG), und weil er die Abhängigkeit der Rückzahlung des [X.] von der nicht offen gelegten Vermögenslage und dem Geschäftsmodell des [X.]n verschweigt.

aa) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF ist ein Prospekt fehlerhaft, wenn für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind.

Ein Verkaufsprospekt muss nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (st. Rspr., [X.], Urteil vom 28. Februar 2008 - [X.], juris Rn. 8 und Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 16 jeweils mwN; Senatsurteil vom 21. September 2010 - [X.], [X.], 2069 Rn. 29). Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., [X.], Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, [X.]Z 116, 7, 12 mwN; [X.], Urteil vom 28. Februar 2008 - [X.], juris Rn. 8 und Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 16 jeweils mwN). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden ([X.], Urteil vom 26. September 1991 - [X.], [X.], 2092, 2094, insofern nicht in [X.]Z 115, 213 ff. abgedruckt). Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.], sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt ([X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1503 Rn. 9; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 37; zum Gesamtbild auch [X.], Urteil vom 17. November 2011 - [X.], [X.], 19 Rn. 31).

Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 [X.] aF zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 24 mwN). Der Verkaufsprospekt muss alle für die Beurteilung der Wertpapiere wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen ([X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 864 zu § 45 [X.] aF) und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Gesamtbild vermitteln ([X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862 zu § 45 [X.] aF). Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 [X.] aF anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde ([X.] in [X.]/[X.]/von [X.], WpPG - [X.], § 13 [X.] Rn. 38 mwN).

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den [X.] abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt ([X.], Urteile vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 863 und vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1503 Rn. 10; Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - [X.], [X.], 782, 784; [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 25). Bei einem Börsenzulassungsprospekt ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein solcher Anleger es zwar versteht, eine Bilanz zu lesen, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen [X.] vertraut zu sein braucht ([X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 863). Bei einem Wertpapierprospekt für Wertpapiere, die nicht an der Börse gehandelt werden sollen, kommt es auf das Verständnis der mit dem Prospekt angesprochenen Interessenten an ([X.], Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, [X.]Z 123, 106, 110). Wendet sich der Emittent ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so kann von dem durchschnittlich angesprochenen ([X.] nicht erwartet werden, dass er eine Bilanz lesen kann. Der [X.] bestimmt sich daher in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen ([X.]s, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Prospekt aus der Sicht der von ihm angesprochenen Anleger unvollständig ist.

(1) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings zur Bestimmung des Anlegerhorizonts die Richtlinie 2003/71/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/[X.] ([X.]. [X.] 2003 Nr. L 345 S. 64; nachfolgend: [X.]) herangezogen. Diese war erst zum 1. Juli 2005 umzusetzen. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist kommt eine richtlinienkonforme Auslegung bereits bestehender Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 27 mwN).

Indes hat das Berufungsgericht trotz der fehlerhaften Bezugnahme auf die [X.] im Ergebnis zutreffend ausdrücklich auf den durchschnittlichen und verständigen Anleger abgestellt, der von dem Prospekt angesprochen werden sollte. Nach seinen tatbestandlichen Feststellungen (§ 314 ZPO) wandte sich der Prospekt jedenfalls auch an Kleinanleger, so dass es  wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - auf dessen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten ankommt.

(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in einer Gesamtbetrachtung und unter Heranziehung der § 2 und § 5 Nr. 6 [X.] (in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, nachfolgend: [X.]) zu dem Ergebnis gelangt, der Prospekt "Erlesene Rendite" sei in Bezug auf den zwischen der [X.] und dem [X.]n bestehenden [X.] unvollständig im Sinne von § 13 Abs. 1 [X.] aF. Zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig und daher richtig und vollständig darzustellen sind (§ 2 Abs. 1 [X.]), gehört auch die Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch den [X.]n an die [X.] und die damit verbundene - erhöhte - Gefahr für die Rückzahlung der Anlagegelder. Denn die Stellung der Emittentin innerhalb der Konzernstruktur wird nicht nur durch die - im Prospekt erläuterte (Seiten 39 f., 43 ff.; Lagebericht unter [X.] 61) - Verbindung zu von der [X.] beherrschten Unternehmen, sondern maßgeblich auch und gerade durch die - mit der bloßen Erwähnung des Gewinnabführungs- und [X.]es nur höchst unvollständig wiedergegebene  Einflussnahmemöglichkeit des herrschenden [X.]n auf die [X.] und insbesondere durch deren  vollständig verschwiegenen - Umfang geprägt.

Der durchschnittliche ([X.] kann auch bei sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts nicht erkennen, dass der [X.] aufgrund seines Weisungsrechts der [X.] unabhängig von deren Ertragslage zu seinem Vorteil und zu ihrem Nachteil Kapital entziehen und so die Einlagen der Anleger zweckentfremden konnte (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 30).

(a) Der Prospekt, der vom Senat selbst ausgelegt werden kann (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 22 mwN), enthält auf Seite 9 ein nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin in Bezug auf die konzernmäßige Verflechtung unvollständiges Organigramm, in dem durch einen gestrichelten Pfeil das - auf Seite 39 nochmals erwähnte - Bestehen eines Gewinnabführungs- und [X.]es zwischen der [X.] und dem [X.]n dargestellt ist. Für einen durchschnittlichen Anleger wird daraus zwar deutlich, dass die [X.] als beherrschtes Unternehmen an den [X.]n als Inhaber des herrschenden Unternehmens den am Jahresende verbleibenden Gewinn abzuführen hat, zumal genau dies auf Seite 61 im Lagebericht dahingehend konkretisiert wird, dass der an den Organträger im Geschäftsjahr 2003 zu überweisende Betrag 0,8 Mio. € beträgt. Eine derartige Erläuterung findet sich im Prospekt allerdings in Bezug auf die Möglichkeiten der Beherrschung der [X.] durch den [X.]n nicht. Dieser kann gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Vorstand der [X.] nicht nur allgemeine, sondern - unter dem hier gegebenen, im Prospekt aber nicht offengelegten Vorbehalt, dass der Vertrag nichts anderes bestimmt - gem. § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG sogar nachteilige Weisungen erteilen, sofern sie dem herrschenden Unternehmen nur dienlich sind. Dies geht so weit, dass dem beherrschten Unternehmen  vermögensmäßig schädlich - in großem Umfang Liquidität entzogen werden kann, ohne auf dessen Belange Rücksicht nehmen zu müssen. Im hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass der [X.] die Möglichkeit hatte, per rechtmäßiger Weisung die durch die Emission der Inhaberschuldverschreibungen bei der [X.] eingeworbenen Gelder in sein einzelkaufmännisches Unternehmen abzuziehen und so die Erfüllung des den Wertpapieren zugrunde liegenden Leistungsversprechens jedenfalls auch von seiner wirtschaftlichen Situation - über die der Prospekt keine Angaben enthält - abhängig zu machen. Eine derart weitgehende Einflussnahmemöglichkeit musste sich einem durchschnittlichen ([X.] entgegen der Auffassung der Revision ohne weitere Erläuterung im Prospekt nicht erschließen (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 31).

(b) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zulässigkeit nachteiliger Weisungen ergebe sich schon durch einen Blick in das Gesetz (§ 308 Abs. 1 Satz 2 AktG). Denn allein die Tatsache, dass sich bestimmte, für den Anleger nachteilige Rechtsfolgen aus den einschlägigen Rechtsnormen ableiten lassen, entbindet die Prospektverantwortlichen grundsätzlich nicht von ihrer Pflicht, den Anleger über alle Umstände sachlich richtig, vollständig und verständlich zu unterrichten, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 32 mwN).

(c) Anders als die Revision meint, ändern weder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vertragskonzerns noch die dem Gläubigerschutz dienenden konzernrechtlichen Vorschriften der §§ 302, 303, 309, 310 AktG etwas an der Notwendigkeit der Aufklärung hinsichtlich der rechtmäßigen - aber für das beherrschte Unternehmen nachteiligen - Weisungsmöglichkeiten des § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 33).

(d) Soweit die Revision Verfahrensfehler rügt, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere ist die Frage, ob der Prospekt in Bezug auf die nachteiligen Weisungen des [X.]n gegenüber der [X.] die gesetzlichen Vorgaben des [X.] aF und der [X.] erfüllt, eine Rechtsfrage, die dem [X.] nicht zugänglich ist, so dass dem diesbezüglichen - ungeeigneten - [X.] nicht nachgegangen zu werden brauchte (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2008 - [X.], [X.], 779 Rn. 30, 32). Darüber hinaus ist es für die Entscheidung unerheblich, ob über die im Prospekt erwähnten Zahlungen hinaus weitere Transaktionen an verbundene Unternehmen geleistet wurden oder ob der auf Seite 71 des Prospekts abgedruckte Bestätigungsvermerk der mit der Prüfung des Jahresabschlusses der [X.] befassten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtig ist (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 34).

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den [X.]n als verantwortlichen Prospektveranlasser nach § 13 Abs. 1 [X.] aF, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF angesehen.

aa) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF ist derjenige [X.], von dem der Erlass des Prospekts ausgeht. Darunter werden die Personen gefasst, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben (vgl. auch BT-Drucks. 13/8933, [X.]) und darauf hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird. [X.] ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. Durch die Regelung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen auch [X.] in die Haftung einbezogen werden, wenn eine Konzerntochtergesellschaft Wertpapiere emittiert (Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 36 mwN).

In Übereinstimmung mit der börsenrechtlichen [X.]haftung hat der [X.] die sogenannte Hintermannhaftung der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelt ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1980 - [X.], [X.]Z 79, 337, 340 ff.). Nach dieser Rechtsprechung, die zur Konkretisierung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF herangezogen werden kann, ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines [X.] unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des [X.] sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 37 mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht aufgrund der von ihm verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] [X.] im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF ist.

Der [X.] als einzelkaufmännischer Unternehmer ist "Konzernmutter" der emittierenden [X.] und damit nach der Gesetzesbegründung zum [X.] (BT-Drucks. 13/8933 [X.]) unmittelbarer Adressat der [X.]haftung. Der [X.] verfügte über 74% des Stammkapitals der [X.] und war durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag begünstigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er unstreitig durch Weisungen zu [X.] unmittelbar in das Geschäft der [X.] eingegriffen.

Damit hatte der [X.] als Begünstigter des mit der Emittentin bestehenden Gewinnabführungs- und [X.]es ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Einwerbung weiterer Anlegergelder durch die Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen. Dieses Eigeninteresse gepaart mit seiner gesellschaftsrechtlichen Funktion als Mehrheitsgesellschafter der [X.] und dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten tatsächlichen Eingreifen in deren Geschäft durch die Erteilung von Weisungen zu [X.] belegen auch einen beherrschenden Einfluss auf die streitgegenständliche Emission (vgl. auch [X.], Urteil vom 26. September 1991 - [X.], [X.]Z 115, 213, 219 f.). Der vom Berufungsgericht festgestellte beherrschende Einfluss des [X.]n lässt den von ihm gezogenen Schluss zu, dass der Prospekt mit Kenntnis und mit dem erforderlichen Einfluss des [X.]n in den Verkehr gebracht worden ist, mag der [X.] auch inhaltlich an der Prospektgestaltung nicht beteiligt gewesen sein (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2005 - [X.], [X.], 427, 428; auch [X.], Urteil vom 7. September 2000 - [X.], [X.]Z 145, 121, 127). Diese Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch das Berufungsgericht ist nicht nur vertretbar, sondern naheliegend. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Denn es entspricht dem Vortrag des [X.]n, von seiner Leitungsmacht auch tatsächlich Gebrauch gemacht zu haben. Zudem kann diese in den Entscheidungsgründen befindliche, dennoch aber tatbestandliche Feststellung gemäß § 314 ZPO ([X.], Urteil vom 29. April 1993 - [X.], NJW 1993, 1851, insoweit nicht in [X.]Z 122, 297 abgedruckt) nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]es nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn nicht zuvor ein Antrag auf [X.] nach § 320 ZPO gestellt worden ist ([X.], Urteile vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 309 Rn. 13; vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, [X.], 1513 Rn. 12, jeweils mwN), woran es hier fehlt.

d) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht von der Ursächlichkeit des unvollständigen Prospektes für die Anlageentscheidung der Kläger ausgegangen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF besteht der Anspruch nach § 44 [X.] aF dann nicht, wenn die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden. Damit trifft die Darlegungs- und Beweislast fehlender Kausalität den Anspruchsgegner (Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 42). Dieser ist der [X.] - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - nicht nachgekommen; insbesondere hat er weder die seiner Ansicht nach für die Kaufentscheidung maßgeblichen Motive der Kläger benannt noch Beweis für seine Behauptung fehlender Kausalität angeboten.

e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, der [X.] habe sich vom Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis der Unvollständigkeit der Prospektangaben nicht gem. § 45 Abs. 1 [X.] aF entlastet.

aa) Das aus der Prospektdarstellung der Mittelverwendung und dem gewählten Vertriebsweg geschöpfte tatrichterliche Ergebnis der Beweiswürdigung, der [X.] habe die nachteilige Bedeutung des [X.]s für die Anlageentscheidung in einer laienhaften Parallelwertung erkannt, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (Senatsurteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2261 Rn. 30 mwN). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund auch einen - ohnehin strengen Anforderungen unterliegenden (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 1694 Rn. 3 mwN) - unvermeidbaren Rechtsirrtum des [X.]n verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht Vortrag dazu verlangt hat, wie die Angaben des hinzugezogenen rechtlichen Beraters im Rahmen der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle ([X.], Urteil vom 14. Mai 2007 - [X.], [X.], 1274 Rn. 18) die beim [X.]n vorhandene Kenntnis der nachteiligen Bedeutung des [X.]s zurückdrängen und zur gewählten Prospektdarstellung führen konnten.

bb) Soweit die Revision darauf verweist, sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das [X.]       und die [X.] hätten die Fehlerhaftigkeit des Prospekts verneint, schließt das eine grob fahrlässige Unkenntnis des [X.]n von der Unvollständigkeit des Prospektes nicht aus. Allein die Ansicht eines in erster Instanz entscheidenden Einzelrichters reicht insoweit nicht aus. Die Prüfung des [X.]s beschränkte sich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des [X.]n, die Vorsatz voraussetzt, erstreckte sich jedoch nicht auf die hier in Rede stehende - auch grobe Fahrlässigkeit umfassende - Prospekthaftung nach § 13 [X.] aF. [X.] durch die [X.] schließlich führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8a Abs. 1 [X.] aF keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 45 mwN).

cc) Im Ergebnis zu Recht ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterblieben, da die in den nachgereichten Schriftsätzen vom 10. und 14. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen zum mangelnden Verschulden des [X.]n entgegen der Ansicht der Revision unerheblich sind (dazu ausführlich Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 46 f. mwN).

3. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht gemäß § 46 [X.] aF verjährt. Das Berufungsgericht hat (vor dem Hintergrund der Anhängigkeit der [X.] gegen den ursprünglichen [X.]n zu 2) am 15. Februar 2007) rechtsfehlerfrei festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger bereits am 15. Februar 2006 von der Unvollständigkeit des Prospekts positive Kenntnis hatten. Die dagegen von der Revision geführten Einwände greifen nicht durch. Soweit geltend gemacht wird, der unterbliebene Hinweis auf die Folgen des Gewinnabführungs- und [X.]es mit dem [X.]n sei bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts und damit bereits bei Erwerb der Schuldverschreibungen im Februar 2005 offensichtlich gewesen, führt dies schon deshalb nicht zur Kenntnis der Kläger von einem Prospektmangel, weil die bloße Erwähnung der Existenz eines derartigen Vertrages einem durchschnittlichen Anleger - wie dargelegt - gerade nicht auch die Kenntnis des Rechts des herrschenden Unternehmens zu nachteiligen Weisungen vermittelt. Außerdem wäre zusätzlich auch die Kenntnis der Vermögenslage und des Geschäftsmodells des [X.]n erforderlich gewesen, die der Prospekt den Klägern ebenfalls nicht verschafft (Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 2147 Rn. 48).

Wiechers                            Ellenberger                           Maihold

                     Pamp                                  [X.]

Meta

XI ZR 335/11

14.05.2013

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 21. Juni 2011, Az: 5 U 103/10, Urteil

§ 44 Abs 1 S 1 BörsG vom 21.06.2002, § 45 BörsG vom 21.06.2002, §§ 45ff BörsG vom 21.06.2002, § 308 AktG, § 309 Abs 4 S 5 AktG, § 13 VerkaufsprospektG vom 28.10.2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 335/11 (REWIS RS 2013, 5927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5927

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