Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. IV ZR 292/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4107

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 292/03
vom 13. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]

am 13. April 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2003 wird auf Ko-sten der Kläger zurückgewiesen.

[X.]: 511.291,89 •

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].

1. Das Berufungsurteil entspricht zwar nicht in vollem Umfang den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu [X.], 216, 217 f.). Durch die Bezugnahme auf das Urteil des [X.] und - 3 -

dadurch, daß das Berufungsgericht "die Klagen" abgewiesen hat, wird das [X.] jedes Klägers und der Beklagten im Berufungsverfahren aber noch erkennbar.

2. Auf der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs der Klä-ger auf rechtliches Gehör beruht das Berufungsurteil jedenfalls nicht. Die Äußerung des Berufungsgerichts, Mietwagenkosten seien in dem Miet-vertrag nicht erwähnt, könnte für sich genommen den Eindruck erwek-ken, es habe den Inhalt der Urkunde nicht vollständig zur Kenntnis ge-nommen. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht aber zu Recht ange-nommen, daß die Kläger durch die Vorlage des [X.] die Vor-aussetzungen für den Anspruch auf die Versicherungsleistung weder hin-reichend dargelegt noch bewiesen haben.

Nach den Erläuterungen/Hinweisen zur Eurocard-Gold Verkehrs-mittel-Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn das Verkehrsmittel mit der Kreditkarte bezahlt wird, bei einem Mietwagen also der Mietpreis. Bei der Anmietung eines Mietwagens bezieht sich die schriftliche Erklärung, die Bezahlung erfolge mittels der Kreditkarte, des-halb erkennbar ebenfalls auf den Mietpreis. Unstreitig ist der Mietpreis nicht mit der Kreditkarte des Erblassers bezahlt worden. Zur Behauptung der Kläger, ihr Vater habe sich in dem Mietvertrag dazu verpflichtet, hat die Beklagte unter zutreffendem Hinweis auf die Beweislast der Kläger in den Vorinstanzen substantiiert und durch Urkunden belegt vorgetragen, der gesamte Mietpreis sei bereits von [X.] aus über ein Reise-büro bezahlt worden und darüber sei ein Gutschein/Voucher ausgestellt worden, der dem Autovermieter bei Übernahme des Fahrzeugs ausge-händigt worden sei. Die Unterlagen deuten darauf hin, daß die [X.] 4 -

wagenrundreise für die gesamte Reisegruppe einschließlich Flug und Hotel von [X.]gebucht und in einem Betrag an einen Rei-severanstalter bezahlt worden ist. Auf den Zeugen [X.]hat der Kläger zu 1) in erster Instanz verzichtet. Die Kläger haben ihn auch im Berufungsverfahren nicht benannt. Angesichts dieser Umstände hätten die Kläger über die Vorlage des [X.] hinaus zu dem Vorbringen der Beklagten substantiiert Stellung nehmen und Beweis antreten [X.].

[X.][X.] [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.]

Meta

IV ZR 292/03

13.04.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. IV ZR 292/03 (REWIS RS 2005, 4107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4107

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