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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 576/14
vom
13. August
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier:
Gegenvorstellung
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2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 13. August
2015
beschlos-sen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11. August 2015 wird als unstatthaft zurückgewiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19.
Mai 2015 nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet [X.].
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Be-schluss vom 1. Juli
2015
zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.
August 2015 Gegenvorstellung erhoben.
1
2
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3
-
Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Januar 2014 -
5 [X.]); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. [X.],
Beschluss
vom 8.
Juli 2013 -
1 [X.]). Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten [X.] bereits Stellung ge-nommen.
[X.]Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
3
Meta
13.08.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. 4 StR 576/14 (REWIS RS 2015, 6694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6694
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 576/14 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss
1 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 627/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 557/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 135/15 (Bundesgerichtshof)