Aktenzeichen 4 StR 576/14

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RCN8YW3XPGBGAMSU2P

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.08.2015

Revision im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss

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Verfahrensgang

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Az. 4 StR 576/14
Bundesgerichtshof, 4 StR 576/14, 13.08.2015.
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