Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. 1 StR 52/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4208

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016B1STR52.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 52/16

vom
11. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

hier:
Anhörungsrüge
u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.]s
hat am 11.
Oktober 2016
beschlos-sen:

Die Ablehnungsgesuche gegen
die [X.] am [X.] Prof. Dr. Graf und Prof. Dr. Jäger und gegen die [X.]innen am [X.] [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.
Die erneute Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. August
2016 gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai
2016 wird auf seine Kosten als unzulässig
zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Be-schluss des Senats vom 9. August 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des
Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] mit Beschluss vom 31. Mai
2016
als unbegründet verwor-fen.
Durch Beschluss des Senats vom 9. August 2016 ist die Anhörungsrüge des Verurteilten und sein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge zurückgewiesen worden.
Mit Schreiben vom
29. August
201Anhörungsrüge und wiederholt den Antrag auf Wiedereinsetzung. Zudem lehnt er die in der [X.] genannten [X.] wegen der Besorgnis der Be-1
2
-
3
-
fangenheit ab. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung im Urteil. Die [X.] begründet er damit, dass sich die abgelehnten Rich-ter bei dem sein Rechtsmittel verwerfenden Beschluss von sachfremden [X.] hätten leiten lassen, anders sei eine Verwerfung nicht zu erklären. [X.] stützt
er die Besorgnis der Befangenheit
darauf, dass die abgelehnten [X.] seine Anhörungsrüge im Hinblick auf eine fehlende Glaubhaftmachung verworfen hätten, obwohl
diese Lücke durch Ermittlung seitens des Gerichts zu klären gewesen sei. In einem von mehreren folgenden Schriftsätzen erhebt der Verurteilte die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Beschluss vom 9. August 2016.
1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig,
nachdem der Senat sowohl über die Revision des Verurteilten als auch über seine Anhö-rungsrüge und seinen
Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden hat. Ein Ab-lehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergan-gen ist. Das
gilt auch,
wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge ver-bunden ist ([X.], Beschlüsse
vom 14. März 2013

2 StR 534/12, [X.], 214
und vom
22. November
2006

1 [X.], [X.]R StPO § 25 II Nach dem letzten Wort 1).
2. Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge [X.] wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 26. April 2011

2 BvR 597/11 mwN; [X.], Beschlüsse vom 13. August
2015

4
StR 576/14, [X.], 315 und vom 8. Juli
2013

1 StR 557/12).
3
4
-
4
-
3. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung ist unstatthaft, da gegen Entscheidungen des [X.]s gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO keine Beschwerde zulässig ist.
4. Inhaltlich hat der Senat

ungeachtet der Unzulässigkeit der ersten Anhörungsrüge

zu den vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstößen be-reits Stellung genommen.
Er weist darauf hin, dass er weitere Eingaben entsprechenden Inhalts nicht mehr bescheiden wird.
Raum Jäger [X.]

Radtke

Mosbacher
5
6
7

Meta

1 StR 52/16

11.10.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. 1 StR 52/16 (REWIS RS 2016, 4208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4208

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 52/16

2 StR 534/12

2 BvR 597/11

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