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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:120717B1STR627.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 627/16
vom
12. Juli
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier:
Gegenvorstellung
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli
2017
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 7. Mai 2017 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Der [X.] hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach
vom 8. Juli
2016 die Ausgangsentscheidung
mit Be-schluss vom 23. Februar 2017 in Teilen des Schuldspruchs sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben
und die weiterge-hende Revision des Verurteilten verworfen. Mit Schreiben vom 11.
und 17. April
2017 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Diese wurde mit Beschluss des [X.]s vom 9. Mai 2017 als jedenfalls unbegründet zurück-gewiesen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2017 erhebt der Verurteilte Dienstauf-sichtsbeschwerde und beantragt gleichzeitig die Weiterbehandlung seiner Be-schwerde als Gegendarstellung/Gegenvorstellung. Die Präsidentin des [X.] sieht mit Schreiben vom 15. Mai 2017 keine Veranlassung für dienstaufsichtliche Maßnahmen und hat den Schriftsatz des Verurteilten vom 7.
Mai 2017 zur Entscheidung über die Gegenvorstellung an den [X.] weiter-geleitet.
2. Die Gegenvorstellung
ist als Rechtsbehelf gegen [X.] gemäß §
349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich we-der aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. April 2014
2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013
1 [X.]/13).
Sollte mit dem Schreiben vom 7. Mai 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 9. Mai 2017, mit dem 1
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die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der [X.] auch unstatthaft (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 26. April 2011
2 BvR 597/11
mwN; [X.]sbeschluss vom 5. Dezember 2011
1 StR 399/11).
3. Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der [X.] nicht mehr bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2011
1 StR 399/11 mwN).
Raum Cirener Radtke
Fischer
Bär
3
Meta
12.07.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 1 StR 627/16 (REWIS RS 2017, 8192)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8192
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts
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