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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:200418BVZB113.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] 113/17
vom
20. April
2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. April
2018 durch die
Vorsitzende Richterin [X.],
die Richterinnen Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 18.
Januar 2018 wird aus
den in
der Gegenvorstellung des [X.] vom 23. März 2018 genannten Gründen dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert der beiden [X.] 113/17 und [X.] 114/17
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.11.2016 -
68 C 185/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.04.2017 -
9 [X.] -
Meta
20.04.2018
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2018, Az. V ZB 113/17 (REWIS RS 2018, 10411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10411
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