Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2018, Az. V ZB 113/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10411

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[X.]:[X.]:BGH:2018:200418BVZB113.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 113/17

vom

20. April
2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. April
2018 durch die
Vorsitzende Richterin [X.],
die Richterinnen Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 18.
Januar 2018 wird aus
den in
der Gegenvorstellung des [X.] vom 23. März 2018 genannten Gründen dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert der beiden [X.] 113/17 und [X.] 114/17

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel

Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.11.2016 -
68 C 185/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.04.2017 -
9 [X.] -

Meta

V ZB 113/17

20.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2018, Az. V ZB 113/17 (REWIS RS 2018, 10411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10411

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