Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. V ZB 68/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1765

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 68/14
vom

30. Oktober 2014

in der Überstellungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. [X.],
den Richter [X.], die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 17. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rech-ten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an [X.] gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der [X.]
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3
-
land weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.], NVwZ 2014, 1397 Rn.
13) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014
-
V [X.], z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einer weiteren Be-gründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
[X.]
Czub

Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 17.02.2014 -
110 [X.]/14.B
-

LG
Mainz, Entscheidung vom 12.03.2014 -
8 [X.] -

Meta

V ZB 68/14

30.10.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. V ZB 68/14 (REWIS RS 2014, 1765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1765

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V ZB 31/14

V ZB 124/14

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