Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2018, Az. V ZB 14/18

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7869

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[X.]:[X.]:BGH:2018:130618B[X.].18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

13. Juni 2018

in der Zwangsversteigerungssache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, den
Richter Dr.
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Die Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Beschlüsse des [X.] -
1. Zivilkammer -
vom 12. Dezember 2017 ([X.] -
V [X.]: Versagung von Vollstreckungsschutz) und vom 24. Januar 2018 (1 [X.]/17
-
V [X.]: Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren V
ZB
14/18 führt.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 17.
November
2017 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt.

Gründe:

1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochte-nen Entscheidung, also der Entscheidung des [X.], sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlags-beschlusses, aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007

V
ZB
114/07, juris Rn. 3).
1
-
3
-

2. Der Antrag ist auch begründet. Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussich-ten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die übrigen [X.] gegeneinander abzuwägen Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der -
wie hier -
durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile
drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (zum Ganzen Se-nat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 -
V [X.], juris Rn. 5). Diese Vor-aussetzungen liegen hier vor. Der Senat setzt die Vollstreckung des Zuschlags-beschlusses im Hinblick darauf aus, dass die Rechtsbeschwerde nach summa-rischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat und die Nachteile des [X.] bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss deshalb größer erscheinen als die mit der Verzögerung verbundenen Nachteile für die Erstehe-rin.

[X.] Schmidt-Räntsch Kazele

[X.]

Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, Entscheidung vom 17.11.2017 -
12 K 6/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.01.2018 -
1 [X.]/17 -

2

Meta

V ZB 14/18

13.06.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2018, Az. V ZB 14/18 (REWIS RS 2018, 7869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7869

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