Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. V ZB 208/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10834

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:120418BVZB208.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 208/17
vom

12. April 2018
in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 13. September 2017 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 26. Juni 2017
den Betroffenen im Zeitraum bis zum 12.
Juli 2017 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

-
3
-
Gründe:

I.

Der Betroffene, ein moldawischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das [X.] ein. Im Juni 2017 wurde er bei einer Polizeikontrolle festgenom-men. Die Abschiebung in die [X.] Moldau
wurde ihm angedroht.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.
Juni 2017 Abschiebungshaft bis zum 26. September 2017 angeordnet. Die nach der Abschiebung des Betroffenen in die [X.] Moldau
am 12. Juli 2017 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig. Er enthalte konkrete Angaben zur Dauer der Haft. Diese sei
zu Recht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] gestützt worden.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung der Haft durch das Amtsge-richt hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässi-1
2
3
4
-
4
-
gen Haftantrag fehlt und dieser Mangel während des Verfahrens nicht behoben wurde.

1. Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des [X.] knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an-sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014

V
ZB
192/13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 15. September 2016

V
ZB
30/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2017 -
V [X.], NVwZ 2017, 1231 Rn.
6).

2. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag nicht, weil er keine aus-reichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer enthält. Die beteiligte Be-hörde hat in ihm nur dargelegt,
dass ein konkreter Abschiebungstermin noch nicht feststehe und alle für die Flugbuchung relevanten Unterlagen an das [X.] [X.] übermittelt worden seien, das die Abschiebung eingeleitet habe und den frühesten möglichen Flug
buchen werde.
Diese [X.] gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten nur die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (§
62 Abs. 1 Satz 2 [X.]; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 5
6
-
5
-

V
ZB
67/13, [X.] 2014, 99 Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 2016

V
ZB
24/14, juris Rn. 7;
Beschluss vom 13. Oktober 2016 -
V [X.], juris
Rn. 6)
unzureichend. Sie lassen nicht erkennen, warum eine Haftdauer von drei
Monaten erforderlich ist.
Dass die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleuni-gung betrieben und der früheste verfügbare Flug gebucht werden
soll, macht konkrete Angaben in dem Haftantrag zu
der notwendigen Haftdauer nicht ent-behrlich.

3.
Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt [X.]. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch hat das Amtsge-richt das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§
26 FamFG) in dem Beschluss festgestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 16.
Juli
2014 -
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 22). Vielmehr hat das Amts-gericht in dem Haftanordnungsbeschluss die Angaben aus dem Haftantrag vom 26. Juni 2017 übernommen.

7
-
6
-
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2017 -
12b [X.]/17 B -

LG Stade, Entscheidung vom 13.09.2017 -
9 [X.]/17 -

8

Meta

V ZB 208/17

12.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. V ZB 208/17 (REWIS RS 2018, 10834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10834

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 128/16

V ZB 22/16

V ZB 80/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.