Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2005, Az. V ZB 92/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2162

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/05 V ZB 93/05
vom 17. August 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2005 durch [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.] Lemke, [X.] und Zoll und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässigen ([X.], [X.]. v. 17. März 1997, [X.], NJW-RR 1997, 831, 832) Anträge des [X.] zu 1 vom 26. Juni und 10. August 2005 werden als unbegründet zurückgewiesen, weil die Sache durch den Senat nicht unrichtig behandelt worden und die Kostenrechnung auch sonst nicht zu beanstanden ist.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 GKG).

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
[X.] Schmidt-Räntsch
Zoll [X.]

Meta

V ZB 92/05

17.08.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2005, Az. V ZB 92/05 (REWIS RS 2005, 2162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2162

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