Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.04.2016, Az. 8 AZB 65/15

8. Senat | REWIS RS 2016, 12121

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Gegenstand

(Prozesskostenhilfe - Begriff des Einkommens iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO - Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau )


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 5. Oktober 2015 - 10 Ta 183/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit seiner vor dem [X.] erhobenen Klage hat der Kläger gegenüber der [X.]eklagten [X.]nsprüche auf Entgelt und [X.]ufwendungsersatz geltend gemacht. Für dieses Verfahren hat das [X.]rbeitsgericht ihm mit [X.]eschluss vom 8. Juni 2010 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Diesen [X.]eschluss hat es mit [X.]eschluss vom 23. Dezember 2013 gemäß § 120 [X.]bs. 4, § 115 [X.]bs. 3 ZPO aufgehoben. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] hätten sich geändert. Einschließlich des [X.] der [X.] (im Folgenden [X.]) iHv. monatlich 650,00 [X.] verfüge der Kläger insgesamt über ein einzusetzendes Einkommen iHv. 410,61 [X.], sodass sich monatliche Raten iHv. 155,00 [X.] ergäben. Damit überstiegen vier Monatsraten gemäß § 115 [X.]bs. 4 ZPO die Kosten der Prozessführung iHv. 388,24 [X.]. Die hiergegen eingelegte [X.]eschwerde des [X.] hat das [X.] mit [X.]eschluss vom 5. Oktober 2015 zurückgewiesen.

2

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Kläger geltend, der [X.]-Studienkredit sei bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen. § 115 ZPO verweise für den [X.]egriff des „Einkommens“ auf die Grundsätze des Sozialrechts. Nach der Rechtsprechung des [X.]undessozialgerichts ([X.]SG 17. Juni 2010 - [X.] 14 [X.]S 46/09 R - [X.]SGE 106, 185) stelle eine darlehensweise gewährte Leistung mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung jedoch kein Einkommen im Sinne des Sozialrechts dar. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sei eine einheitliche [X.]uslegung der Einkommensbegriffe des Sozialrechts und des § 115 ZPO geboten. Zudem liege ein Verstoß gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG vor; auch werde er in seinem Grundrecht aus [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 GG verletzt.

3

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]eschwerde des [X.] gegen den [X.]eschluss des [X.] vom 23. Dezember 2013, mit dem dieses seinen Prozesskostenhilfe bewilligenden [X.]eschluss vom 8. Juni 2010 gemäß § 120 [X.]bs. 4 ZPO (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) aufgehoben hat, zu Recht zurückgewiesen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] hatten sich aufgrund der von der [X.] gewährten monatlichen Studiendarlehensbeträge geändert mit der Folge, dass Prozesskostenhilfe gemäß § 115 [X.]bs. 4 ZPO nicht zu bewilligen war. [X.]ei den monatlichen Studiendarlehensbeträgen der [X.] iHv. 650,00 [X.] handelt es sich um Einkommen iSv. § 115 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO.

4

1. Gemäß § 115 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition des Einkommensbegriffs stimmt wörtlich mit der einleitenden [X.]egriffsbestimmung des § 82 [X.]bs. 1 SG[X.] XII überein. [X.]uch hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden [X.]bzüge wird in § 115 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]uchst. a ZPO auf § 82 SG[X.] XII, nämlich auf § 82 [X.]bs. 2 SG[X.] XII verwiesen. Der Einkommensbegriff des § 115 [X.]bs. 1 ZPO knüpft demnach an denjenigen des Sozialhilferechts an. Dies erklärt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im [X.]ereich der Rechtspflege darstellt (vgl. etwa [X.]GH 8. [X.]ugust 2012 - XII Z[X.] 291/11 - Rn. 9; 26. Januar 2005 - XII Z[X.] 234/03 - zu II 2 c der Gründe).

5

2. § 82 [X.]bs. 1 SG[X.] XII enthält einen weiten Einkommensbegriff. Gemäß § 82 [X.]bs. 1 Satz 1 SG[X.] XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit [X.]usnahme der Leistungen nach diesem [X.]uch (dem SG[X.] XII), der Grundrente nach dem [X.]undesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende [X.]nwendung des [X.]undesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder [X.]eihilfen nach dem [X.]undesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.]undesversorgungsgesetz.

6

3. Die [X.]uslegung von § 115 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 [X.]bs. 1 SG[X.] XII ergibt, dass zu dem Einkommen im Sinne dieser [X.]estimmungen auch die dem Kläger von der [X.] darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel iHv. monatlich 650,00 [X.] gehören. Insoweit gilt nichts anderes als für den als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligten Teil der Leistungen zur Förderung der [X.]usbildung nach dem [X.]undesausbildungsförderungsgesetz (vgl. hierzu [X.]VerwG 17. Dezember 2015 - 5 [X.] 8.15 -).

7

a) Der Wortlaut von § 82 [X.]bs. 1 Satz 1 SG[X.] XII schließt eine [X.]erücksichtigung der dem Kläger von der [X.] darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel als Einkommen nicht aus.

8

§ 82 [X.]bs. 1 Satz 1 SG[X.] XII geht von einem weiten Verständnis dessen, was Einkommen ist, aus. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter „Einkommen“ das verstanden, was „einkommt“ oder „eingekommen“ ist. Zwar erfährt der [X.]egriff des „Einkommens“ insoweit eine Einschränkung, als mit ihm die Vorstellung verbunden ist, dass das, was „einkommt“, vom [X.]ezieher regelmäßig nicht wieder zurückgegeben werden muss. Üblich ist es, dass Einkommen bei seinem [X.]ezieher verbleibt. Von einem endgültigen Verbleib ist deshalb grundsätzlich dann nicht auszugehen, wenn das, was „einkommt“, von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. [X.]llerdings ist diese Rechtsfolge nach dem Wortlaut des § 82 [X.]bs. 1 Satz 1 SG[X.] XII nicht in jedem Fall zwingend (vgl. [X.]VerwG 17. Dezember 2015 - 5 [X.] 8.15 - Rn. 14).

9

b) Vorliegend gebieten Sinn und Zweck des § 115 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 [X.]bs. 1 Satz 1 SG[X.] XII, die [X.]eträge, die dem Kläger von der [X.] im Rahmen des [X.] monatlich zufließen, als Einkommen zu berücksichtigen.

aa) Zwar sind darlehensweise gewährte Leistungen grundsätzlich nicht als Einkommen iSv. § 82 [X.]bs. 1 Satz 1 SG[X.] XII anzusehen.

Das Einkommen drückt zusammen mit dem Vermögen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person aus. § 82 [X.]bs. 1 Satz 1 SG[X.] XII konkretisiert den Nachranggrundsatz des § 2 [X.]bs. 1 SG[X.] XII, nach dem es dem Hilfeempfänger obliegt, für [X.] vorrangig eigenes Einkommen (und Vermögen) einzusetzen. Diese Obliegenheit erfasst allerdings nur „bereite Mittel“, mithin solche Mittel, auf die der um Hilfe Nachsuchende im [X.]edarfszeitraum tatsächlich wirtschaftlich zugreifen kann, um sich im Sinne einer rechtzeitigen Deckung seines [X.]edarfs zu helfen.

Einkommen im Sinne der im Sozialhilferecht entwickelten Zuflusstheorie ist nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts deshalb nur der „wertmäßige Zuwachs“; es sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen anzusehen, die eine Änderung des [X.] dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. [X.]ei lediglich vorübergehend zur Verfügung stehenden Leistungen - wie dies bei einem Darlehen der Fall ist - fehlt es deshalb regelmäßig an der erforderlichen Vermögensvermehrung (vgl. etwa [X.]VerwG 17. Dezember 2015 - 5 [X.] 8.15 - Rn. 19 mwN; 25. Mai 1984 -  8 [X.] 96.82  - [X.]VerwGE 69, 247 ; 19. Oktober 1977 - VIII [X.] 20.77 - zu II der Gründe, [X.]VerwGE 54, 358 ).

[X.]uch das [X.]undessozialgericht geht für den [X.]ereich der Grundsicherung für [X.]rbeitsuchende nach dem SG[X.] II und der Sozialhilfe nach dem SG[X.] XII von diesem Verständnis des Einkommensbegriffs aus. So haben der Vierte und der Vierzehnte Senat des [X.]undessozialgerichts mit Urteilen vom 17. Juni 2010 (- [X.] 14 [X.]S 46/09 R - Rn. 16, [X.]SGE 106, 185), 20. Dezember 2011 (- [X.] 4 [X.]S 46/11 R - Rn. 16) und vom 16. Februar 2012 (- [X.] 4 [X.]S 94/11 R - Rn. 19) angenommen, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellt werden, bei der Grundsicherung für [X.]rbeitsuchende nicht als Einkommen iSv. § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 SG[X.] II zu berücksichtigen sind. Zur [X.]egründung haben sie ausgeführt, dass nur der „wertmäßige Zuwachs“ Einkommen iSv. § 11 [X.]bs. 1 Satz 1 SG[X.] II darstelle; als Einkommen seien nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des [X.] dessen bewirkten, der solche Einkünfte habe. Dieser Zuwachs müsse dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lasse er seine Hilfsbedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen sei, stelle deshalb als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als „bereites Mittel“ zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könne. Dieser Rechtsprechung hat sich der für das Sozialhilferecht zuständige [X.]e Senat des [X.]undessozialgerichts für den [X.]egriff des Einkommens nach § 82 SG[X.] XII mit Urteil vom 23. [X.]ugust 2013 (- [X.] 8 SO 24/11 R - Rn. 25) angeschlossen.

bb) Dennoch sind die Leistungen, die dem Kläger aufgrund des mit der [X.] geschlossenen Darlehensvertrags monatlich zufließen, als Einkommen iSv. § 115 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 [X.]bs. 1 SG[X.] XII zu berücksichtigen. Insoweit ist wegen des Zwecks der Leistungen und der [X.]usgestaltung der Darlehensbedingungen eine [X.]usnahme von dem Grundsatz geboten, dass Darlehen nicht als Einkommen anzusehen sind.

(1) Der [X.]-Studienkredit dient der Finanzierung der Lebenshaltungskosten des [X.] während des [X.]edarfszeitraums, hier: des Studiums und ist von diesem nicht alsbald (zu diesem Umstand vgl. etwa [X.] 15. März 2012 - 6 Ta 21/12 - Rn. 3; [X.] 28. September 2001 - 16 [X.]/01 - zu II der Gründe; L[X.]G [X.]remen 8. Januar 1988 - 1 Ta 1/88 -; [X.]aumbach/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 74. [X.]ufl. § 115 Rn. 20), sondern erst mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung zurückzuzahlen. Nach Ziff. 2.1 des mit der [X.] geschlossenen Darlehensvertrags hat der Kläger das Darlehen nicht unmittelbar im [X.] an die „[X.]uszahlungsphase“ zurückzuzahlen; vielmehr folgt auf die „[X.]uszahlungsphase“ zunächst die sog. „[X.]“, in der vom Kläger noch keine Zahlungen an die [X.] zu leisten sind. Erst im [X.] an die „[X.]“ beginnt die Phase, in der der Kläger das Darlehen in monatlichen [X.]nnuitäten (Zins und Tilgung) zurückzuzahlen hat. Nach Ziff. 2.3 des Darlehensvertrags endet die [X.] 18 Monate nach dem Tag, an dem die [X.] ausgelaufen ist, für die der Kläger zuletzt Mittel aus dem [X.]-Studienkredit erhalten hat. [X.]n sind nach Ziff. 2.3 des Darlehensvertrags die Zeiträume vom 1. [X.]pril bis zum 30. September und vom 1. Oktober bis zum 31. März. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger die monatlichen [X.] - wie sonstige Einkünfte - für den laufenden Lebensunterhalt „verbraucht“ mit der Folge, dass sich diese Geldmittel nicht von den sonst für den laufenden [X.]edarf zur Verfügung stehenden Mitteln unterscheiden.

(2) Zudem beruht die darlehensweise Hingabe der Mittel durch die [X.] bei typisierender [X.]etrachtung insbesondere auf der Erwartung, dass das Darlehen in der Regel nur für einen überschaubaren Zeitraum benötigt wird und zu einer Verbesserung der Einkommensaussichten führt. Insoweit stellen sich der [X.]-Studienkredit als eine [X.]rt Vorfinanzierung dieses in der Zukunft eintretenden „Mehrwertes“ (vgl. hierzu etwa [X.]VerwG 17. Dezember 2015 - 5 [X.] 8.15 - Rn. 19 mwN; 10. Mai 1967 - 5 [X.] 150.66  - zu 3 der Gründe, [X.]VerwGE 27, 58; [X.]SG 16. Februar 2012 -  [X.] 4 [X.]S 94/11 R  - Rn. 20) und die Darlehensrückzahlung als Gegenleistung für diesen Vorteil dar. Würden die Mittel, die dem Kläger aufgrund des von seinem Einkommen und dem Einkommen seiner Eltern unabhängigen [X.]-[X.] monatlich zufließen, nicht als Einkommen berücksichtigt, würden sie im wirtschaftlichen Ergebnis nicht wie eine Vorfinanzierung des verbesserten Verdienstes, sondern wie ein Zuschuss behandelt. Dies würde zu einer unbilligen [X.]enachteiligung der Studierenden führen, die neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um die [X.]usbildungsmittel zu beschaffen und deren [X.]rbeitsverdienst dem Grunde nach als Einkommen iSv. § 115 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 [X.]bs. 1 Satz 1 SG[X.] XII zu berücksichtigen ist.Dieser Umstand darf aber bei der [X.]uslegung und [X.]nwendung des in § 2 [X.]bs. 1 SG[X.] XII verankerten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe nicht außer [X.] gelassen werden, denn das Selbsthilfegebot des § 2 [X.]bs. 1 SG[X.] XII verweist den Hilfesuchenden auf alle vorhandenen Hilfsquellen, wenn deren [X.]enutzung nicht dem Zweck der Sozialhilfe zuwiderläuft (vgl. [X.]SG 16. Februar 2012 - [X.] 4 [X.]S 94/11 R  - Rn. 20). Letzteres ist nicht der Fall.

Die [X.]usgestaltung der [X.]edingungen des [X.]-[X.] begründet die Erwartung, dass dem Kläger die Rückzahlung des Darlehens in angemessenen Raten aus dem nach [X.]bschluss des Studiums zu erwartenden Erwerbseinkommen ohne [X.]eeinträchtigung seines Lebensunterhalts zumutbar ist. Zwar wird dem Kläger das Darlehen nicht zinslos gewährt, vielmehr sind die [X.] von der [X.]uszahlung an zu verzinsen (Ziff. 3.1.1 der [X.]edingungen des [X.]-[X.]). [X.]llerdings ist der Kläger nach Ziff. 3.1.10 der Kreditbedingungen berechtigt, den [X.]ufschub der Zahlung der ab einem künftigen 1. [X.]pril oder 1. Oktober ([X.]eginn der jeweiligen [X.]n) fälligen Zinsen bis zum [X.]blauf der in Ziff. 2.3 der Darlehensbedingungen bestimmten [X.] zu veranlassen, wenn er den Leistungsnachweis gemäß Ziff. 3.1.9 erbracht hat. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sind die aufgeschobenen Zinsen erst am Tag des [X.]eginns der [X.] fällig und zahlbar. Zudem ist der [X.]-Studienkredit nach Ziff. 3.3.1 der Darlehensbedingungen bis zum [X.]blauf der [X.] von 18 Monaten tilgungsfrei und erst daran anschließend in monatlichen [X.]nnuitäten (Zins und Tilgung) innerhalb von 10 Jahren oder nach Maßgabe eines mit der [X.] gesondert vereinbarten [X.] zurückzuzahlen. Dabei müssen die vereinbarten [X.]nnuitäten mindestens 20,00 [X.] betragen und unter [X.]nnahme eines gleich bleibenden Zinssatzes zur Tilgung innerhalb von 25 Jahren führen. Ferner sieht Ziff. 5.5 der Darlehensbedingungen die Möglichkeit der Stundung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen auf [X.]ntrag des [X.] vor, sofern sich dieser nur vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall sofortiger Einziehung fälliger [X.]eträge in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Danach verschaffen die vergleichsweise günstigen Zins- und Rückzahlungsmodalitäten des [X.]-[X.] dem Kläger sogar einen nicht gänzlich unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil.

Der Kläger wird dadurch, dass die ihm von der [X.] gezahlten monatlichen [X.] als Einkommen iSv. § 115 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 [X.]bs. 1 SG[X.] XII berücksichtigt werden, auch nicht in seinem Grundrecht aus [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 GG auf freie [X.]erufswahl beschränkt. Vielmehr ist er ohne Weiteres in der Lage, die gewählte [X.]usbildung zu absolvieren. Er muss die ihm von der [X.] während der Studiums für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestellten Mittel nur dann für die Kosten der Rechtsverfolgung einsetzen, wenn diese Gelder für sich genommen oder zusammen mit anderen Einkünften zu einem Gesamteinkommen in einer Höhe führen, das eine Ratenzahlungsanordnung nach § 115 [X.]bs. 2 ZPO oder einen [X.]nspruchsausschluss nach § 115 [X.]bs. 4 ZPO nach sich zieht. In einem solchen Fall wird aber das verfügbare Einkommen nicht in einer Weise eingeschränkt, dass es für die Gewährleistung eines angemessenen Unterhalts während der [X.]usbildung nicht mehr ausreicht. Zudem wirkt sich aus, dass die zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden monatlichen [X.]nnuitäten dann als besondere [X.]elastung nach § 115 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO vom Einkommen abzusetzen sind.

cc) Der Kläger wird durch die [X.]erücksichtigung der ihm im Rahmen des [X.]-[X.] monatlich zufließenden [X.]eträge als Einkommen iSv. § 115 [X.]bs. 1 ZPO entgegen seiner Rechtsansicht auch nicht schlechter gestellt als sonstige Prozesskostenhilfeantragsteller, die kein Darlehen in [X.]nspruch nehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger und eine [X.], die keine monatlichen Darlehenszahlungen erhält und der aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt wird, nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Dem Kläger stehen aufgrund der Darlehensgewährung laufend entsprechende [X.]eträge zur Verfügung, die er für seinen Lebensunterhalt verwenden kann.

dd) Die [X.]erücksichtigung der [X.]eträge, die dem Kläger von der [X.] im Rahmen des [X.] monatlich zufließen, als Einkommen iSv. § 115 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 82 [X.]bs. 1 SG[X.] XII führt entgegen der [X.]uffassung des [X.] schließlich auch nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit nach [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 iVm. [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG.

Der Gesetzgeber hat mit den [X.]estimmungen über die Prozesskostenhilfe die notwendigen Vorkehrungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit nach [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 iVm. [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG getroffen, wonach auch Unbemittelten ein weitgehend gleicher Zugang zum Gericht zu ermöglichen ist. Einer weniger bemittelten [X.] darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten [X.] nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. [X.]VerfG 29. Dezember 2009 - 1 [X.]vR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 [X.]vR 1807/07 - Rn. 20 f.). Eine vollständige Gleichstellung von Unbemittelten und [X.]emittelten ist dabei allerdings nicht geboten (vgl. etwa [X.]VerfG 29. September 2004 - 1 [X.]vR 1281/04 - zu II 2 a der Gründe; 24. Juli 2002 - 2 [X.]vR 2256/99 - zu [X.] I 1 der Gründe; [X.][X.]G 15. Februar 2005 - 5 [X.] 781/04 ([X.]) - zu II 1 der Gründe, [X.][X.]GE 113, 313).

Vorliegend wird dem Kläger die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten [X.] nicht unverhältnismäßig erschwert. Der Kläger verfügt während der [X.]uszahlungsphase des [X.]-[X.] - nicht anders als eine bemittelte [X.] - insgesamt über Einkünfte, die eine [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 [X.]bs. 4 ZPO ausschließen.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

8 AZB 65/15

28.04.2016

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Köln, 23. Dezember 2013, Az: 12 Ca 2533/10, Beschluss

§ 115 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 S 2 ZPO, § 115 Abs 3 ZPO, § 120 Abs 4 ZPO vom 05.12.2005, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 2 Abs 1 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.04.2016, Az. 8 AZB 65/15 (REWIS RS 2016, 12121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12121

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