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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 4/00vom12. Dezember 2001in dem [X.] und [X.]evisionskläger,gegenAntragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,wegen Anfechtung einer Untersuchungsanordnung- 2 -Der [X.] - Dienstgericht des [X.] - hat am 12. [X.] durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]Prof. [X.], die [X.] am [X.] [X.] undDr. [X.], die [X.]in am [X.] [X.] und den[X.] am [X.] Dr. Büscherbeschlossen:Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] für [X.] vom 20. September 2000- DGH 1/97 - wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.]evisionsverfahrens.Gründe:Die [X.]evision ist unzulässig, weil dem Antragsteller die zur Vornahmeeiner wirksamen Prozeßhandlung erforderliche Prozeßfähigkeit fehlt.1. Der am geborene Antragsteller war [X.] am [X.]. Das Niedersächsische Dienstgericht für [X.] hat durchUrteil vom 14. Juli 1994 die Zulässigkeit der Versetzung des Antragstellers inden [X.]uhestand wegen Dienstunfähigkeit festgestellt. Dieses Urteil ist [X.], nachdem die Berufung des Antragstellers beim Niedersächsi-schen Dienstgerichtshof für [X.] und seine [X.]evision beim Dienstgericht des[X.] erfolglos geblieben sind (vgl. Senatsentscheidung vom heutigen Tage- 3 -- [X.]iZ ([X.]) 3/00). Die Versetzung des Antragstellers in den [X.]uhestand ist erfolgt,weil bei ihm eine schwerwiegende schizoide Persönlichkeitsstörung vorliegt,die zumindest seit April 1993 einen die [X.] erreicht hat.Im Verlauf jenes Verfahrens hat bei dem Antragsteller eine querulatori-sche Entwicklung mit paranoiden [X.], die letztlich zu seinerProzeûunfigkeit gefrt hat. Fr das Verfahren zur Versetzung in den [X.]uhe-stand ist dem Antragsteller daher durch [X.] des Amtsgerichts [X.] 26. Januar 1999 - 61 [X.] 1588 - gemû § 79 Abs. 2 Nds[X.]iG ein [X.]ich-ter als Betreuer bestellt worden; durch [X.] vom 14. Februar 2001 hat [X.] die Fortdauer der Betreuung fr die [X.]evisionsinstanz angeordnet.2. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Antragsteller gegen [X.] des Antragsgegners vom 11. Dezember 1992, die Zweifel an seinerDienstfigkeit durch eine amtsrztliche Untersuchung prfen zu lassen. [X.] diese Anordnung war er [X.] - erfolglos - im Verwaltungsrechtswegvorgegangen; seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 1996 - 2 L 5597/93 - istvom [X.]verwaltungsgericht durch [X.] vom 19. Dezember 1996 -2 [X.]/96 - als unbegrndet zurckgewiesen worden.In dem am 3. Februar 1997 beim Niederschsischen Dienstgerichtshoffr [X.] ig gewordenen Prfungsverfahren macht der [X.] geltend, die Anordnung des Antragsgegners habe ihn in seiner rich-terlichen Uigkeit beeintrchtigt.Der [X.] fr [X.] hat den [X.] das angefochtene Urteil als unzulssig zurckgewiesen. Zur Begr- 4 -hat er im wesentlichen [X.]: Die [X.] ergebe sich zum [X.], [X.] der Antragsteller bei Einreichung seines Antrags wegen [X.] prozeûunfig gewesen sei und dieser Zustand seither fort-bestehe; zum anderen sei der Antrag nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 74Nds[X.]iG [X.]. § 58 Abs. 2 VwGO gestellt und deshalb verfristet; schlieûlichfehle es auch mindestens seit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller wegenErreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den [X.]uhestand getreten ist, am[X.]echtsschutzrfnis (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 1975 - [X.]iZ ([X.]) 3/74,D[X.]iZ 1976, 149 f.). [X.] hinaus tte der Antrag aber auch in der Sachekeinen Erfolg haben k, weil die angegriffene Anordnung des Antrags-gegners vom 11. Dezember 1992 in der Fassung des [X.] 18. Januar 1993 den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Un-gigkeit verletzt habe.3. Die gegen dieses Urteil gerichtete [X.]evision des Antragstellers ist alsunzulssig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO [X.]. § 74 Nds[X.]iG), weil [X.], der sich aufgrund einer schwerwiegenden schizoiden [X.] nicht nur vorrgehend in einem die freie Willensbestimmungausschlieûenden Zustand krankhafter Strung der Geistesttigkeit befindet, [X.] wirksamen Einlegung der [X.]evision erforderliche Prozeûfigkeit fehlt (§ 74Nds[X.]iG [X.]. § 62 VwGO, § 104 Nr. 2 BGB).Dies ergibt sich aus den im [X.] die Versetzung des Antrag-stellers in den [X.]uhestand beziehungsweise im Betreuungsverfahren eingehol-ten, [X.] Gutachten, die der Senat im Wege des [X.] der Akten [X.]iZ ([X.]) 3/00 bercksichtigt hat. Der SachverstigeDr. [X.], ein Arzt fr Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie, kommtin seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 23. April 1997 zu der [X.] -[X.] der Antragsteller an einer schwerwiegenden schizoiden Perslichkeits-strung und einer zwanghaften Perslichkeitsstrung mit narziûtischen undparanoiden Zleide. Der Sachverstige [X.]gelangt in seinem ner-vrztlichen Gutachten vom 25. November 1998 zu dem Ergebnis, [X.] beidem Antragsteller eine querulatorische Entwicklung mit paranoiden Zfest-zustellen sei.Beide Gutachten sind auch aussagekrftig fr das vorliegende Verfah-ren, dessen Gegenstand vom Lebenssachverhalt her eng mit dem [X.] die Versetzung des Antragstellers in den [X.]uhestand wegen Dienstunf-higkeit zusammt.Die Diagnose der beiden [X.] ist fr den Senat im rigenaufgrund des Inhalts der zahlreichen Schriftstze des Antragstellers in [X.] ihm igen Verfahren nachvollziehbar. Aus ihnen wird - worauf auchder [X.] fr [X.] in der angefochtenen Ent-scheidung zutreffend hingewiesen hat - deutlich, [X.] der Antragsteller, soweites um seine Dienstfigkeitsbeurteilung im weitesten Sinne geht, ein Verhaltenan den Tag legt, welches fr Flle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist: ervertritt seinen Standpunkt ungeordnet und distanzlos, wobei er sein Vorbringenlaufend wiederholt und maûlose Beschuldigungen gegen Personen erhebt, mitdenen er im Zusammenhang mit seinen zahlreichen gerichtlichen Auseinan-dersetzungen in Berrung gekommen ist.Der Senat ist an einer Verwerfung der [X.]evision nicht deshalb gehindert,weil es [X.] der Bestellung eines Prozeûpflegers fr den prozeûunfigenAntragsteller nach § 74 Nds[X.]iG [X.]. § 62 Abs. 4 VwGO, § 57 Abs. 1 ZPObedurft tte. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Zwarist diese ihrem Wortlaut nach nur fr die beklagte [X.] geltende [X.]egelung- 6 -nach der [X.]echtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts in bestimmten Fl-len auch auf einen prozeûunfigen Klr anzuwenden (vgl. BVerwGE 23,15, 17; [X.]/[X.], VwGO 12. Aufl., § 62 [X.]dnr. 12 m.w.N.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 59. Aufl., § 57 [X.]dnr. 13). [X.] dies nicht fr aussichtslose Klagen in Betracht, sondern nur dann, wennohne die Bestellung eines Pflegers [X.]echte des Antragstellers unzumutbar ge-frdet wrden (vgl. [X.], [X.] vom 10. Februar 1998 - 7 [X.]/98 -, NVwZ-[X.][X.] 1998, 693, 694). Dies ist hier nicht der Fall, denn [X.] des Antragstellers erweist sich - wie der [X.] in dem angefochtenen Urteil zutreffend [X.] hat - [X.] von der Frage der Prozeûfigkeit aus weiteren Grls aus-sichtslos.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG [X.].§ 154 Abs. 2 VwGO.Der Wert des Streitgegenstands wird fr das [X.]evisionsverfahren ent-sprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 8.000 DM festge-setzt.[X.] Siol [X.] [X.] Büscher
Meta
12.12.2001
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. RiZ (R) 4/00 (REWIS RS 2001, 198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 198
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