Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. RiZ (R) 4/00

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2002, 3246

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[X.] ([X.]) 4/00vom14. Mai 2002in dem [X.] und [X.]evisionskläger,gegenAntragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,wegen Anfechtung einer Untersuchungsanordnung hier: Erinnerung gegen den [X.] - Dienstgericht des [X.] - hat am 14. Mai 2002durch [X.] am [X.]gerichtshof [X.], [X.]inam [X.]gerichtshof Solin-Stojanoviæ, [X.] am [X.]gerichtshof [X.] und Prof. Dr. [X.] und [X.]in am [X.]gerichtshof [X.]beschlossen:Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in [X.] vom 30. Januar 2002 wird als unzulässig zu-rückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.Gründe:Die Erinnerung ist unzulässig, weil dem Antragsteller die zur Vornahmeeiner wirksamen Prozeßhandlung erforderliche Prozeßfähigkeit fehlt.Bei dem Antragsteller hat im Verlauf des Verfahrens über seine Verset-zung in den [X.]uhestand wegen Dienstunfähigkeit eine querulatorische Ent-wicklung mit paranoiden Zügen stattgefunden, die letztlich zu seiner Proze-ßunfähigkeit geführt hat. Diese bezieht sich nicht nur auf das durch Senatsur-teil vom 12. Dezember 2001 - [X.]iZ ([X.]) 3/00 - rechtskräftig abgeschlosseneVerfahren über die Versetzung in den [X.]uhestand. Auch im vorliegenden Prü-fungsverfahren, in dem es um die Anfechtung der Anordnung einer amtsärztli-chen Untersuchung ging, fehlte es dem Antragsteller, wie der Senat in seinemBeschluß vom 12. Dezember 2001 ausführlich dargetan hat, an der zur [X.]evisi-onseinlegung erforderlichen Prozeßfähigkeit.- 3 -Nichts anderes gilt fr die nunmehr eingelegte Erinnerung gegen [X.]. Der Antragsteller legt, wie sich insbesondere aus [X.] vom 17. Mrz 2002 ergibt, auch insoweit ein Verhalten an den Tag,welches fr Flle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist.Im ritte die Erinnerung in der Sache keinen Erfolg. Wie der [X.] im [X.] vom 14. Mai 1984 - [X.]iZ ([X.]) 4/83 - mit ausfrlicher Begrn-dung entschieden hat, werden auch im [X.] nach §§ 66, 80D[X.]iG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 b GKGerhoben. Auf diese Entscheidung, von der abzuweichen der Senat keinen An-laû hat, wird Bezug genommen.[X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

RiZ (R) 4/00

14.05.2002

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. RiZ (R) 4/00 (REWIS RS 2002, 3246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3246

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