Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. II ZR 141/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3182

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[X.]/07 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 25. Juni 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keiner der im [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der [X.]en hat weder grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1 Das Berufungsurteil wirft entgegen der Ansicht des [X.] weder zum Unterlassungsbegehren (I) noch zum Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des [X.]es vom 18. Januar 2006 über die Zustimmung zu [X.] und weiteren Strukturmaßnahmen (II) noch zum Antrag auf Vorlage von Vertragsunterlagen an den Aufsichtsrat (III) entscheidungserhebli-che, höchstrichterlich klärungsbedürftige Fragen auf und ist insoweit auch frei von zulassungsrelevanten, das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG betreffenden Verfahrensfehlern. 2 - 3 - [X.] Hinsichtlich des vom Kläger als Mitglied des Aufsichtsrats der [X.] von dieser mit dem Klageantrag zu 2 begehrten Unterlassung von [X.] und weiteren Strukturmaßnahmen stellen sich keine entscheidungs-erheblichen Grundsatzfragen zur Zulässigkeit einer actio pro socio des einzel-nen Aufsichtsratsmitglieds, weil die Klageabweisung insoweit jedenfalls von der [X.] (materiellrechtlichen) Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen wird, der Kläger habe die [X.] der einzelnen beanstandeten Umstrukturierungen im Rahmen des (qualifiziert) faktischen Konzerns nicht sub-stantiiert vorgetragen. 3 1. Unbegründet ist die hierzu vom Kläger erhobene [X.], das Be-rufungsgericht habe dessen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, wonach er sich gegen eine Mehrzahl von Strukturmaßnahmen wende, die einen isolierten Nachteilsausgleich im Einzelfall unmöglich machten; insoweit reiche die Bezug-nahme des Berufungsgerichts auf die Urteilsgründe im Parallelverfahren - 20 U 12/06 (= II ZR 133/07) nicht aus, weil jenes Urteil nicht zwischen den [X.]en des vorliegenden Rechtsstreits ergangen sei. 4 Beide Verfahren sind in einer mündlichen Berufungsverhandlung ge-meinsam verhandelt worden; der Kläger war persönlich anwesend, und zwar im Parallelverfahren zugleich in seiner Eigenschaft als (geschäftsführender) Ge-sellschafter und damit Vertreter der dortigen Klägerin, der L.

GbR. Aufgrund seiner maßgeblichen Stellung bei der Klägerin des [X.] ist davon auszugehen, dass der hiesige Kläger ohne [X.] von dem Urteil in der Parallelsache Kenntnis nehmen konnte und auch Kenntnis genommen hat; dementsprechend macht er auch nicht geltend, über jenes Parallelverfahren - und damit auch über die Entscheidungsgründe des in jenem Verfahren ergangenen Berufungsurteils - nicht im Einzelnen unterrichtet zu sein. Da die Bezugnahme im vorliegenden Berufungsurteil hinsichtlich der 5 - 4 - vom Kläger beanstandeten, namentlich aufgeführten Maßnahmen auf die ent-sprechenden detaillierten, inhaltlich identischen Ausführungen im Berufungsur-teil des [X.] lediglich die Wiederholung durch —[X.] oder —[X.] ersetzt, steht der Kläger insofern im Hinblick auf seine Kenntnis von jenen Urteilsgründen nicht anders, als wenn das Berufungsgericht die [X.] Passagen inhaltsgleich in sein hiesiges Urteil übernommen hätte. [X.] dessen stellt die Berufung des [X.] darauf, nicht formal als [X.] an jenem Parallelverfahren beteiligt gewesen zu sein, sich als unzulässige Aus-übung einer formalen Rechtsposition dar. 2. Das Berufungsurteil weist auch keine unter dem Blickwinkel des § 543 Abs. 2 ZPO beachtlichen inhaltlichen Rechtsfehler in Bezug auf die vom [X.] angenommene fehlende substantiierte Darlegung der Nachteilig-keit der vom Kläger beanstandeten einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen sowie die angebliche Nichtausgleichsfähigkeit derartiger Eingriffe im Rahmen des (qualifiziert) faktischen, von der [X.] beherrschten Konzerns auf. 6 Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend von der allgemeingültigen ungeschriebenen Grundregel der Darlegungs- und Be[X.] ausgegangen, nach der jede [X.], die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Vor-aussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes darzulegen und zu beweisen hat. Hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierungspflicht entspricht es ge-sicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es vom Einzelfall abhängt, in welchem Maße die [X.] ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Ein-zeltatsachen (weiter) [X.] muss (vgl. nur [X.], Urt. v. 4. Juli 2000 - [X.], [X.], 3286 f.); ein solcher Fall weitergehender [X.] liegt insbesondere dann vor, wenn - wie hier - der [X.] dazu Anlass bietet. Diese allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und [X.] - 5 - [X.] hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei [X.]. 8 a) Unabhängig davon, ob der Kläger als einzelnes Aufsichtsratsmitglied von der [X.] selbst Unterlassung bestimmter Umstrukturierungen ver-langen kann, trifft ihn jedenfalls eine Pflicht zur detaillierten Darlegung der an-geblichen [X.] der von der [X.] beabsichtigten Maßnahmen, wenn er - wie hier - deren Rechtswidrigkeit mit einer angeblich konzernrechtlich unzulässigen Maßnahme begründen will. Wie schon aus der Formulierung der einzelnen [X.] hervorgeht, geht es insoweit nicht um eine sog. [X.], bei der eventuell die Darlegungslast des [X.] in Bezug auf die Konkretisierung ausnahmsweise geringer wäre. b) Im Übrigen folgt entgegen der Ansicht des [X.] aus der früheren Senatsrechtsprechung zum qualifiziert faktischen GmbH-Konzern (vgl. dazu: [X.]Z 122, 123 - [X.]; aufgegeben seit [X.]Z 149, 10 - [X.]; zum neuen Haftungskonzept der Existenzvernichtungshaftung aus § 826 BGB: [X.], Urt. v. 16. Juli 2007 - [X.], [X.], 1552 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z 173, 246) in Bezug auf die Darlegungs- und Be[X.] - sofern diese Grund-sätze überhaupt sinngemäß auf den von einem einzelnen Aufsichtsratsmitglied im Rechtsstreit mit der [X.] behaupteten Konflikt zwischen abhängiger [X.] und beherrschendem Unternehmen im sog. qualifiziert faktischen Aktienrechtskonzern übertragbar sind - nichts anderes. Auch nach jenen - über-holten - Rechtsprechungsgrundsätzen oblag den klagenden (außenstehenden) Gläubigern grundsätzlich die Darlegungs- und Be[X.] für die objektiv miss-bräuchliche Beeinträchtigung der Belange der [X.] durch eine - nicht dem Einzelausgleich zugängliche - Nachteilszufügung ([X.]Z 122 aaO); mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, auf der Grundlage dieses - nur hypothetischen - Ansatzes die vom Senat in jener Entscheidung zugunsten au-9 - 6 - ßenstehender Gläubiger für möglich erachteten Substantiierungserleichterun-gen im vorliegenden Fall dem Kläger als [X.] und damit —[X.] im Rechtsstreit mit der [X.] um die angebliche [X.] einer Kon-zernmaßnahme zugute kommen zu lassen. 10 c) In Anwendung dieser Darlegungs- und Be[X.]grundsätze hat das Berufungsgericht in einwandfreier tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass der Sachvortrag des [X.] schon in erster Instanz unsubstantiiert war, weil er sich darauf beschränkte, lediglich die - nie ganz auszuschließende - ab-strakte Gefahr von Nachteilen für die Beklagte durch die beabsichtigten Struk-turmaßnahmen darzustellen. Die weitere Annahme, es wäre angesichts des umfangreichen, detaillierten [X.]s der Beklagten zur Vorteilhaftigkeit dieser Maßnahmen erforderlich gewesen, zumindest konkrete Anhaltspunkte darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, die die Annahme nahe gelegt [X.], dass durch die beschlossenen Maßnahmen im Hinblick auf das [X.] die Belange der (abhängigen) [X.] über bestimmte, konkret ausgleichsfähige Einzelmaßnahmen hinaus beeinträchtigt worden seien, ist [X.] ebenso wenig zu beanstanden wie die abschließende Feststel-lung, auch in zweiter Instanz habe der Kläger seiner diesbezüglichen Darle-gungslast nicht genügt. Angesichts der detaillierten Auseinandersetzung des Berufungsgerichts in dem in Bezug genommenen Parallelverfahren mit den in den einzelnen Un-terlassungsanträgen genannten Umstrukturierungsmaßnahmen kann - ent-gegen der Behauptung des [X.] - keine Rede davon sein, dass etwa das Berufungsgericht sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinrei-chend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt hätte. 11 - 7 - I[X.] Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 auf Feststellung der Nichtig-keit des [X.]es vom 18. Januar 2006 über die Zustimmung zu bestimmten Strukturmaßnahmen besteht kein Zulassungsgrund. 12 13 1. Soweit die Beschwerde die behauptete Nichtigkeit des [X.], der sich auf die schon mit den [X.]n zu 2 be-kämpften Umstrukturierungen bezieht, aus den identischen [X.] abzuleiten versucht, bleibt sie aus den vorstehenden Gründen zu [X.] erfolglos. Da demnach auch der entsprechende [X.] insbesondere an keinem inhalt-lichen, etwa zur Nichtigkeit führenden Mangel unter dem Blickwinkel einer unzu-lässigen faktischen Konzernierung leidet, stellen sich entscheidungserhebliche Grundsatzfragen zur Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung durch ein einzelnes Aufsichtsratmitglied auch im [X.] mit dem (restlichen) Auf-sichtsrat nicht. 2. Entgegen der Ansicht des [X.] stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die Grundsatzfrage einer etwaigen Anwendbarkeit der sog. Relevanztheo-rie des Senats im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit von Aufsichtsratsbe-schlüssen im Rahmen von [X.]igkeiten. Insoweit hat der Senat die Frage nach der Anfechtbarkeit von Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsbeschlüssen bei Mit-wirkung nicht stimmberechtigter [X.]er im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung ([X.]Z 47, 341, 346) mit Urteil vom 2. April 2007 ([X.], [X.], 1057 [X.]. 13) in Anwendung der [X.] ent-schieden; damit steht das Berufungsurteil in Einklang. 14 3. Hinsichtlich des angeblichen Informationsdefizits des Aufsichtsrats [X.] ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Vorlage weiterer Unterlagen mit vertretbarer Begründung verneint. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt 15 - 8 - nicht darin, dass das Berufungsgericht insoweit der vom Kläger vertretenen [X.] nicht gefolgt ist. 16 II[X.] Auch hinsichtlich des Antrags auf Vorlage bestimmter Vertragsunter-lagen an den [X.] ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar. [X.] hat das Berufungsgericht entschieden, dass § 111 Abs. 2 AktG nur dem Aufsichtsrat als [X.] einen Anspruch auf Urkundenvorlage und Einsicht gibt, nicht hingegen dem Kläger als einzelnem Mitglied. Auch im Wege einer actio pro socio kann das einzelne Aufsichtsratsmitglied eine nur von ihm geltend gemachte Urkundenvorlage nicht durchsetzen. [X.] Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 17 V. Streitwert: 1 Mio. • 18 Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 67/06 - O[X.], Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 14/06 -

Meta

II ZR 141/07

25.06.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. II ZR 141/07 (REWIS RS 2008, 3182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3182

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