Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2013, Az. II ZB 1/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5914

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Gegenstand

Aktiengesellschaft: Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung des Beitritts von einem Nebenintervenienten vorgenommenen Prozesshandlung; Vertretung der Gesellschaft im Rechtsstreit mit dem Vorstand; Genehmigung der vom Aufsichtsratsvorsitzenden erteilten Prozessvollmacht durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrats


Leitsatz

1. Die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit.

2. Die Vertretung der Aktiengesellschaft im Rechtsstreit mit dem Vorstand ist dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen, das seinen Willen dadurch bildet, dass es einen Beschluss fasst. Dieser Vorgang einheitlicher Willensbildung kann nicht durch die Entscheidung eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.

3. Erteilt der Aufsichtsratsvorsitzende im Rechtsstreit mit dem Vorstand eine Prozessvollmacht, ohne zuvor die Einwilligung des Aufsichtsrats eingeholt zu haben, kann der Aufsichtsrat diese Handlung und die bisherige Prozessführung durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 4. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 200.000 €

Gründe

1

I. Die [X.] ist ein Unternehmen der Bauwirtschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die Anteile an der [X.] werden mittelbar über eine Holding von den beiden Firmengründern [X.]     gehalten. Zwischen den [X.] bzw. den Familienstämmen gibt es erhebliche Spannungen. Die Kläger sind am 6. Juli 2007 - wie der erkennende Senat mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2012 ([X.], [X.], 1750) bestätigt hat - wirksam zu Mitgliedern des Vorstands der [X.] bestellt worden.

2

Am 26. Oktober 2009 fand eine Sitzung des Aufsichtsrats der [X.] statt. Tagesordnungspunkt war unter anderem die Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder. Den Klägern wurde vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Erweiterung des Geschäftsfelds der [X.] auf T.          den dortigen [X.] bestochen zu haben. Von den sechs Mitgliedern des Aufsichtsrats waren drei auf den Vorschlag von [X.]      und drei auf den Vorschlag von [X.]       bestellt worden. Der Aufsichtsrat stimmte mit 3 : 3 Stimmen ab. Die dem Stamm [X.]       zuzuordnenden Aufsichtsratsmitglieder verneinten das Vorliegen eines wichtigen Grundes und lehnten die Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder ab. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 5 der Satzung der [X.] führt Stimmengleichheit bei der Abstimmung im Aufsichtsrat zur Ablehnung eines Beschlussantrags. Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende war der Ansicht, die drei gegen eine Abberufung stimmenden Aufsichtsratsmitglieder hätten ihr Stimmrecht missbräuchlich ausgeübt, so dass ihre Stimmen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen seien; damit sei die Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder der [X.] beschlossen. Dementsprechend stellte der Aufsichtsratsvorsitzende die Abberufung der Kläger durch den [X.] vom 26. Oktober 2009 fest. Die beiden abberufenen Vorstandsmitglieder haben mit ihrer am 2. Dezember 2009 gegen die [X.], vertreten durch den Aufsichtsrat, erhobenen Klage die Feststellung beantragt, dass ein Abberufungsbeschluss in der Aufsichtsratssitzung am 26. Oktober 2009 nicht ergangen, hilfsweise, dass er nichtig oder für ungültig zu erklären ist; weiter haben sie die Feststellung begehrt, dass die [X.] verpflichtet ist, einen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem unwirksamen Widerruf ihrer Vorstandsämter entstanden ist und noch entsteht.

3

In einem weiteren Verfahren hatten die Kläger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, der [X.] zu untersagen, den Widerruf ihrer Bestellung als Vorstandsmitglieder festzustellen oder zu vollziehen und sie daran zu hindern oder zu stören, ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder nachzukommen. Das [X.] ([X.]) erließ die einstweilige Verfügung.

4

Am 19. Juni 2010 stimmte der Aufsichtsrat der [X.] über den Antrag des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden ab, „die Prozessführung vor dem [X.] ([X.]) und dem [X.] zu genehmigen“. Anlass hierfür war, dass die für die [X.] im einstweiligen Verfügungsverfahren sowie in dem über die Klage gegen die Abberufung der Kläger anhängigen Verfahren auftretenden Rechtsanwälte lediglich von dem Aufsichtsratsvorsitzenden bevollmächtigt worden waren. Drei Aufsichtsräte stimmten für den Antrag, die drei Aufsichtsratsmitglieder aus dem Lager [X.]      stimmten auch diesmal dagegen.

5

Am 23. Juni 2010 verwarf das [X.] (AG 2010, 918) die Berufung der [X.] im einstweiligen Verfügungsverfahren als unzulässig, weil die [X.] nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.

6

Das [X.] ([X.]) hat auf die Klage gegen die Abberufung der Kläger antragsgemäß festgestellt, dass in der Aufsichtsratssitzung vom 26. Oktober 2009 ein Beschluss, die Kläger aus wichtigem Grund abzuberufen, nicht ergangen und die [X.] verpflichtet sei, den Klägern einen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem unwirksamen Widerruf ihrer Vorstandsämter entstanden sei und noch entstehen werde.

7

Die [X.] hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung beim [X.] eingelegt. Innerhalb der laufenden Berufungsfrist trat die Nebenintervenientin zu 1 dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.] bei, schloss sich den Anträgen der [X.] aus der ersten Instanz an und legte gleichfalls Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010 begründete sie die Berufung.

8

Das Berufungsgericht hat auch diese Berufung der [X.] als unzulässig verworfen, weil die Prozessbevollmächtigten der [X.] zur Einlegung des Rechtsmittels nicht wirksam - da nur durch den Aufsichtsratsvorsitzenden - bevollmächtigt gewesen seien. Der Antrag auf Genehmigung der Prozessführung sei abgelehnt worden. Es sei auch nicht so, dass die ablehnende Stimme des [X.]      nicht zähle, weil dessen Wahl in den Aufsichtsrat nichtig gewesen sei. [X.] dies zu, wäre lediglich der die Genehmigung ablehnende Beschluss nichtig, damit stünde aber nicht zugleich ein positives Beschlussergebnis fest. Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1 sei unzulässig, weil sie nicht wirksam beigetreten sei.

9

Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der [X.] und der Nebenintervenientin zu 1 eingelegte Rechtsbeschwerde. Innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist ist der Nebenintervenient zu 2 auf Seiten der [X.] dem Verfahren als Streithelfer beigetreten und hat gleichfalls Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts eingelegt. Mit Zwischenurteil vom 29. Januar 2013 ([X.], 483) hat der erkennende Senat den Beitritt des [X.] zu 2 auf Seiten der [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren zugelassen.

II. Die sich gegen die Verwerfung der Berufung der [X.] als unzulässig richtende Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Beitritt der Nebenintervenientin zu 1 zurückgewiesen wurde, ist ein statthaftes Rechtsmittel nicht eingelegt worden.

1. Die [X.] Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Verwerfungsbeschluss ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO). Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren wirksam bevollmächtigt, nämlich jedenfalls durch den [X.] zu 2.

a) Der Prozessbevollmächtigte der [X.] kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, von der Nebenintervenientin zu 1 zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss bevollmächtigt worden zu sein, weil deren [X.] durch das Berufungsgericht rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

aa) Das Berufungsgericht hat die [X.] der Nebenintervenientin zu 1 mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Kläger hatten ausdrücklich beantragt, die [X.] zurückzuweisen, weil das erforderliche rechtliche Interesse am Beitritt nicht gegeben sei. Das Berufungsgericht hat, ohne das an sich gebotene Verfahren nach § 71 ZPO einzuhalten, durch Beschluss „die Berufungen der [X.] und ihrer Streithelferin … als unzulässig verworfen“. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses und des ihm vorangegangenen Hinweisbeschlusses ergeben aber, dass das Berufungsgericht ungeachtet des mehrdeutigen Beschlusstenors (nur) die Berufung der [X.] verworfen hat. Daneben hat es die Wirksamkeit des Beitritts geprüft, ein Interventionsinteresse verneint und damit den Beitritt der Nebenintervenientin zu 1 zurückgewiesen.

bb) Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, die [X.] der Nebenintervenientin zu 1 zurückzuweisen, hat diese ein statthaftes Rechtsmittel nicht eingelegt.

[X.] hat insbesondere gegen die Zurückweisung ihres Beitritts keine Rechtsbeschwerde eingelegt, die im Übrigen nur dann statthaft wäre, wenn sie zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; [X.], Beschluss vom 24. Januar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 644; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 26. Mai 2008 - [X.], [X.], 1398). Vielmehr hat die Nebenintervenientin zu 1, soweit sie gemeinsam mit der [X.] Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts eingelegt hat, lediglich das gegen die Verwerfung deren Berufung gerichtete Rechtsmittel der [X.] unterstützt. Denn die gemeinsame Begründung der Rechtsbeschwerde durch die [X.] und die [X.] hat sich nur - vorsorglich - im Rahmen der Begründung der gegen den Verwerfungsbeschluss gerichteten Angriffe mit dem fehlerhaften Verfahren des Berufungsgerichts betreffend die Zurückweisung der [X.] befasst.

cc) Die Zurückweisung der [X.] der Nebenintervenientin zu 1 durch das Berufungsgericht ist somit mit der Folge rechtskräftig geworden, dass die Nebenintervenientin zu 1 nicht mehr am Prozess beteiligt ist (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO) und die Befugnis verloren hat, Prozesshandlungen für die von ihr unterstützte [X.] vorzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1982 - [X.], NJW 1982, 2070; Beschluss vom 12. Juni 1989 - [X.], juris Rn. 15; Beschluss vom 10. Januar 2006 - [X.], [X.]Z 165, 358, 363; Beschluss vom 1. Juni 2011 - [X.]/10 Rn. 4 juris). Dies bedeutet insbesondere, dass sie durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt im Rechtsbeschwerdeverfahren über den Beschluss, mit dem die Berufung der [X.] als unzulässig verworfen worden ist, keine Prozesshandlungen mit Wirkung für die [X.] vornehmen kann.

b) Die Rechtsbeschwerde ist aber zulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der [X.] jedenfalls vom [X.] zu 2 wirksam bevollmächtigt worden ist. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der [X.] im Berufungsverfahren wirksam bevollmächtigt war, so dass er nach § 81 ZPO zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höhere Instanz ermächtigt gewesen wäre (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 15. März 2006 - [X.], [X.], 2334 Rn. 14). Denn jedenfalls hat der Nebenintervenient zu 2 zugleich mit seinem wirksamen Beitritt (vgl. [X.], Zwischenurteil vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.], 483) in zulässiger Weise Rechtsbeschwerde eingelegt, so dass das einheitlich zu betrachtende Rechtsmittel insgesamt zulässig ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Berufung der [X.] hätte nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden dürfen, ihr Prozessbevollmächtigter sei zur Einlegung des Rechtsmittels vor dem [X.] nicht wirksam bevollmächtigt gewesen.

Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Nebenintervenientin zu 1 bis zur rechtskräftigen Zurückweisung ihres Beitritts durch das Berufungsgericht gemäß § 71 Abs. 3 ZPO die Stellung und die Befugnisse einer Nebenintervenientin hatte (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1983 - [X.], NJW 1983, 2378; Beschluss vom 10. Januar 2006 - [X.], [X.]Z 165, 358, 363). Sie konnte daher mit Wirkung für die [X.] Berufung einlegen und Anträge stellen. Die von einem [X.] bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen behalten auch nach Rechts[X.] der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit ([X.], Beschluss vom 20. März 1985 - [X.], [X.], 551; Dressler in [X.] ZPO, Stand 30.10.2012, § 71 Rn. 12; [X.]/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 71 Rn. 7; Musielak/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 71 Rn. 8; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 71 Rn. 10 mwN; [X.], 4. Aufl., § 71 Rn. 11).

III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Die durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der [X.] erteilte [X.] ist ohne Genehmigung durch den Aufsichtsrat unwirksam. Der Aufsichtsratsvorsitzende einer Aktiengesellschaft kann in einem Rechtsstreit der Gesellschaft mit dem Vorstand grundsätzlich ohne einen ihn hierzu ermächtigenden [X.] keine wirksame [X.] erteilen.

a) Die Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied - auch nach dessen Ausscheiden - gemäß § 112 [X.] durch ihren Aufsichtsrat als Organ vertreten ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1986 - [X.], [X.] 1986, 1381, 1382; Urteil vom 22. April 1991 - [X.], [X.] 1991, 796; Urteil vom 16. Oktober 2006 - [X.], [X.] 2006, 2213 Rn. 5; Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.], [X.] 2009, 717 Rn. 7; Zwischenurteil vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.], 483 Rn. 10). Die im Zusammenhang mit der Prozessführung erforderliche Willensbildung des Aufsichtsrats erfolgt durch ausdrücklichen Beschluss nach § 108 Abs. 1 [X.] ([X.], Urteil vom16. Oktober 2006 - [X.], [X.] 2006, 2213 Rn. 8; Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.], [X.] 2009, 717 Rn. 12; Zwischenurteil vom 29. Januar 2013 - [X.] Rn. 11). In die Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsrats fallen im [X.] mit dem Vorstand die der Erteilung einer [X.] vorgelagerten, vorliegend relevanten Fragen, ob sich die Gesellschaft gegen die Klage überhaupt verteidigen will und ob im Falle des Unterliegens in erster Instanz von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht werden soll. Der in einem hierüber gefassten Beschluss zum Ausdruck kommende einheitliche oder mehrheitliche Wille der abstimmenden Aufsichtsratsmitglieder stellt den Willen des Aufsichtsrats dar ([X.], Urteil vom 6. April 1964 - [X.], [X.]Z 41, 282, 286; Zwischenurteil vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.], 483 Rn. 11). Dieser Vorgang einheitlicher Willensbildung kann nicht durch die Entscheidung eines [X.] oder des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden, weil diese ihren Willen abweichend vom Aufsichtsrat bilden könnten ([X.], Urteil vom 17. März 2008 - [X.], [X.], 1114 Rn. 11; Zwischenurteil vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.], 483 Rn. 11).

b) Durch die Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats als Ganzes ist die Verteidigungsmöglichkeit der Aktiengesellschaft gegen Klagen ihrer Vorstandsmitglieder nicht gefährdet. Bevollmächtigt der Aufsichtsratsvorsitzende in Eilfällen einen Rechtsanwalt, ohne zuvor eine Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrats herbeizuführen, handelt er entsprechend § 177 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht ([X.], [X.], 10. Aufl., § 112 Rn. 7; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 122 Rn. 44; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 112 Rn. 19; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 107 Rn. 61; KK-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 107 Rn. 55; [X.]/[X.] in [X.]. [X.], 4. Aufl., § 107 Rn. 125, § 112 Rn. 108). Der Aufsichtsrat kann diese Handlungsweise durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.

2. Sollte es im weiteren Verfahren darauf ankommen, ob die vollmachtlose Prozessführung vom Aufsichtsrat der [X.] mit Beschluss vom 19. Juni 2010 genehmigt worden ist, wird zu beachten sein, dass die drei Aufsichtsratsmitglieder aus dem Lager B.     H.      bei dieser Beschlussfassung keinem Stimmverbot unterlagen, weil sie in der Aufsichtsratssitzung vom 26. Oktober 2009 gegen die Abberufung der Kläger gestimmt hatten. Ein Stimmverbot unter dem Gesichtspunkt des Verbots des [X.] in eigener Sache (vgl. dazu BayObLG, [X.] 2003, 1194, 1196; [X.]/[X.], [X.], § 108 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.]. [X.], 4. Aufl., § 108 Rn. 55) kann hier nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass im Rahmen der Klage der abberufenen Vorstandsmitglieder die Frage eine Rolle spielen könnte, ob bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Abberufung drei Aufsichtsratsmitglieder ihr Stimmrecht - wie der Aufsichtsratsvorsitzende angenommen hat - rechtsmissbräuchlich ausgeübt haben. Wegen der Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat wird häufig in Prozessen mit Vorstandsmitgliedern die Wirksamkeit eines den Vorstand betreffenden [X.]es zu klären sein. Es widerspräche der Kompetenzzuweisung des § 112 [X.], wollte man bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Vertretung der Gesellschaft in einem Prozess gegen Vorstandsmitglieder ein Stimmverbot von Aufsichtsratsmitgliedern allein schon deshalb annehmen, weil diese an einer früheren, für den Gegenstand des Prozesses (möglicherweise) bedeutsamen Beschlussfassung des Aufsichtsrats beteiligt waren.

3. Sollte es im Zusammenhang mit der Beschlussfassung des Aufsichtsrats vom 19. Juni 2010 auf die Wirksamkeit der Stimmabgabe des [X.]     ankommen, wird zu prüfen sein, ob die Wahl des B.     H.    zum Aufsichtsratsmitglied nichtig war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würde die Nichtigkeit der Wahl dazu führen, dass auch die Stimmabgabe des [X.]      nichtig, nicht zu zählen und damit die Genehmigung der bisherigen Prozessführung beschlossen gewesen wäre.

a) Ist der Beschluss über die Wahl eines [X.] nichtig, wird die gewählte Person für die Stimmabgabe und Beschlussfassung im Aufsichtsrat wie ein Nichtmitglied behandelt ([X.], Urteil vom 19. Februar 2013 - [X.], [X.], 720 Rn. 20). War die Stimme des als Nichtmitglied zu behandelnden [X.] für die Beschlussfassung oder die Ablehnung eines Beschlussantrags ursächlich, ist ein entsprechender Beschluss nicht gefasst worden oder kommt sogar die Umkehrung des [X.] in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2013 - [X.], [X.], 720 Rn. 21). Die Lehre vom faktischen Organ, nach der die Handlungen des nichtig bestellten [X.] als wirksam anzusehen sind, ist auf die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Genehmigung einer vollmachtlosen Prozessführung im Prozess mit dem Vorstand nicht anwendbar. Der Vorstand ist als Organ der Gesellschaft nicht schutzwürdig, weil er die Nichtigkeit der Wahl kennen muss (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2013 - [X.], [X.], 720 Rn. 23).

b) Die Wahl von [X.]      zum Aufsichtsratsmitglied könnte nichtig sein, weil er bei seiner Wahl am 7. Juli 2007 und auch danach Geschäftsführer der [X.] war, deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der [X.] befanden.

Nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist die Wahl eines [X.] nichtig, wenn die gewählte Person nach § 100 Abs. 1 und 2 [X.] bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Aufsichtsratsmitglied sein kann. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] kann Mitglied eines Aufsichtsrats nicht sein, wer gesetzlicher Vertreter eines von der [X.] ist. Nach § 17 Abs. 2 [X.] wird vermutet, dass ein im [X.] stehendes Unternehmen abhängig im Sinne des § 17 Abs. 1 [X.] und damit im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist.

Die Vermutung des § 17 Abs. 2 [X.] kann widerlegt sein, wenn der Mehrheitsgesellschafter seinen ihm sonst zukommenden Einfluss nicht entfalten kann (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], Aktien und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 17 Rn. 39 f.; [X.], [X.], 10. Aufl., § 17 Rn. 21 f.; MünchKommGmbHG/Liebscher, § 13 Anh. Rn. 114). Die Kläger haben im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht, die [X.] sei im relevanten Zeitraum nicht im Sinne der § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 17 [X.] von der [X.] abhängig gewesen. Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls mit dem Vortrag der Kläger zur Widerlegung der Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 [X.] - eventuell nach ergänzendem Vorbringen der [X.]en - befassen müssen.

4. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Ablehnung des Antrags, durch Beschluss des Aufsichtsrats die Prozessführung der Gesellschaft gegen eine Klage von Vorstandsmitgliedern zu genehmigen, schon deshalb treuwidrig und damit nichtig sein kann, weil die Klage gegen einen Beschluss des Aufsichtsrats (hier: auf Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder) gerichtet ist. Die Weigerung des Aufsichtsrats, der Aktiengesellschaft die Möglichkeit zu geben, sich gegen vom Vorstand erhobene Klagen, die die Wirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen zum Gegenstand haben, zu verteidigen, wird nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen dem Unternehmenswohl entsprechen. Es liegt vielmehr regelmäßig nahe, dass die Aufsichtsratsmitglieder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, wenn sie der Gesellschaft in einem solchen Fall die Rechtsverteidigung unmöglich machen. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier gerade die Aufsichtsratsmitglieder, deren Stimmrechtsausübung bei der Fassung des von den Vorstandsmitgliedern beanstandeten [X.]es durch den Aufsichtsratsvorsitzenden als missbräuchlich gewertet worden ist, durch die Verweigerung der Genehmigung der Prozessführung die gerichtliche Überprüfung des [X.]es verhindern.

[X.]                      Caliebe                      Drescher

                   Born                        Sunder

Meta

II ZB 1/11

14.05.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 29. Januar 2013, Az: II ZB 1/11, Zwischenurteil

§ 71 Abs 3 ZPO, § 80 ZPO, § 108 Abs 1 AktG, § 112 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2013, Az. II ZB 1/11 (REWIS RS 2013, 5914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5914


Verfahrensgang

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Az. II ZB 1/11

Bundesgerichtshof, II ZB 1/11, 14.05.2013.

Bundesgerichtshof, II ZB 1/11, 29.01.2013.


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