Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.01.2016, Az. 2 BvQ 1/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 17722

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA mangels substantiierter Darlegung eines drohenden schweren Nachteils: provisorische zahnmedizinische Behandlung eines Strafgefangenen bei bevorstehender Haftentlassung


Gründe

1

Unabhängig von der Frage, ob der Antrag des Antragstellers, das [X.] zu verpflichten, unter Achtung von Art. 19 Abs. 4 GG auch im beschleunigten Verfahren zu handeln, einer Regelung durch einstweilige Anordnung des [X.] zugänglich ist (zur Unzulässigkeit eines solchen Begehrens vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris) oder vielmehr als Antrag auf vorläufige Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs auszulegen ist (vgl. [X.], a.a.O.; [X.]K 4, 19 f.), liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.]G nicht vor.

2

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.]G ist nur zulässig, wenn die Vorausset-zungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 32 Abs. 1 [X.]G setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass bei [X.] einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 25.Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).

3

Dem genügt die Antragsbegründung nicht. Der strafgefangene Antragsteller benötigt eine Prothese im [X.]. Da diese zahnmedizinische Behandlung nach Auskunft des behandelnden Zahnarztes bis zu der voraussichtlichen Haftentlassung des Antragstellers am 26. Februar 2016 nicht mehr abgeschlossen werden kann, bot die Justizvollzugsanstalt dem Antragsteller die Behandlung mittels eines Übergangsprovisoriums an. Dies lehnte er ohne weitere Begründung ab. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, inwieweit er durch die fehlende Anfertigung einer Prothese beeinträchtigt ist und weshalb etwaige Beeinträchtigungen nicht durch die Anfertigung eines Übergangsprovisoriums hätten ausgeglichen werden können.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 1/16

14.01.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 56ff StVollzG, § 56 StVollzG, § 58 S 2 Nr 2 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.01.2016, Az. 2 BvQ 1/16 (REWIS RS 2016, 17722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17722

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvQ 42/16

1 BvQ 4/17

Zitiert

2 BvQ 26/13

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