Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.09.2020, Az. 2 BvQ 65/20

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2977

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines isoliert gestellten Eilantrags in einer Zivilsache - Parallelentscheidung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG stützt, ist die - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig und damit auch der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit gegenstandslos.

3

Die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs lässt sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, die auf den Widerspruch des Antragstellers gemäß § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwingend zu erfolgen hat, heilen. Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit betraut zunächst die Fachgerichte mit der Korrektur bereits verwirklichter Grundrechtseingriffe (vgl. [X.] 96, 27 <40>; 104, 220 <232 f.>). Im Besonderen - so auch hier - gilt das für die grundsätzlich mögliche Heilung von [X.] durch nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. [X.] 5, 9 <10>; 58, 208 <222>; 62, 392 <397>; 107, 395 <410 ff.>; stRspr). Insoweit ist der Antragsteller nach § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G von vornherein auf den Rechtsweg zu verweisen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 7).

4

2. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Verletzung von [X.], namentlich der prozessualen Waffengleichheit stützt, ist der Antrag mangels substantiierter Darlegung eines schweren Nachteils im Sinne des § 32 [X.]G unzulässig.

5

Nach § 32 Abs. 1 [X.]G kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.]G gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9). Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des [X.]s im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 [X.]G nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 [X.]G dargelegt wird (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

6

Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Allein die fortgesetzte Belastung durch einen einseitig erstrittenen [X.] reicht hierzu nicht aus. Vielmehr müsste der Antragsteller auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5). Seinem Vortrag zufolge wird der Antragsteller durch die einstweilige Verfügung im Wesentlichen daran gehindert, an der [X.] am 11. September 2020 als stimmberechtigtes Mitglied teilzunehmen. Dadurch könnten für die [X.] nicht zur Abstimmung gebracht werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Gegenstände nicht in einer späteren [X.] nach Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers zur Abstimmung gebracht werden könnten. Nachteile, die nachträglich wieder beseitigt oder wirtschaftlich kompensiert werden können, muss ein Antragsteller jedoch grundsätzlich hinnehmen ([X.] 108, 45 <50>).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 65/20

08.09.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend LG Stuttgart, 2. September 2020, Az: 21 O 348/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.09.2020, Az. 2 BvQ 65/20 (REWIS RS 2020, 2977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2977

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1 BvR 1378/20

1 BvR 1617/20

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