Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 25.10.2017, Az. VIII ZR 135/16

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3366

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Gegenstand

Berufungsbegründung: Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags verbunden mit einer Berufungsbegründung mit der Bezeichnung "Entwurf"


Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des [X.] - 13. Zivilkammer - vom 15. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 entschieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, Mutter des (am Revisionsverfahren nicht beteiligten) Beklagten zu 1 und Großmutter der Beklagten zu 2, nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des an den Beklagten zu 1 für 100 € monatlich vermieteten und von beiden Beklagten genutzten Einfamilienhauses in Anspruch. Wegen Zahlungsverzugs kündigte die Klägerin das Mietverhältnis sowohl fristlos als auch ordentlich. Der Beklagte zu 1 glich innerhalb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) die Zahlungsrückstände vollständig aus.

2

Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe des Hauses verurteilt. Die Beklagte zu 2 hat gegen das ihr am 12. August 2015 zugestellte Urteil mit am 14. September 2015, einem Montag, bei Gericht eingegangenen vier Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und eine mit "Entwurf" und "Berufungsbegründung" betitelte, vom Prozessbevollmächtigten unterschriebene Berufungsbegründung, auf welche im Schriftsatz zum Prozesskostenhilfeantrag Bezug genommen wird, eingereicht.

3

Das [X.] hat der Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 23. Februar 2016 Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt. Mit Schriftsatz vom 24. März 2016 hat die Beklagte zu 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte zu 2 angeführt, sie sei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, da sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten der Prozessführung in der Berufungsinstanz aufzubringen.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Räumungsklage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

6

Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung ([X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.]Z 37, 79, 81 ff.).

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Berufung der Beklagten zu 2 sei unzulässig. Zwar habe die Beklagte mit [X.] vom 14. September 2015 innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig und unbedingt Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung sei jedoch erst mit [X.] vom 24. März 2016 und damit nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erfolgt. Zwar erfülle auch der am 14. September 2015 eingegangene, als Entwurf bezeichnete [X.] alle formalen Anforderungen an eine Berufungsbegründung, zumal er vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet gewesen sei. Jedoch sei dieser [X.] aufgrund der Kennzeichnung als Entwurf nicht zur Begründung der Berufung bestimmt gewesen. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei dann nicht von einer Berufungsbegründung auszugehen, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergebe. Dies sei hier der Fall, da sowohl der [X.] vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet als auch im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich auf den Entwurf Bezug genommen worden sei.

9

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei zurückzuweisen, da die Fristversäumung nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Beklagten zu 2 beruhe, so dass die Versäumung nicht ohne ihr Verschulden (§ 233 ZPO) eingetreten sei. Versäume eine mittellose Partei eine Frist, so komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit gewesen sei, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden könne, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als Entwurf bezeichnete [X.] eingereicht worden sei.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 darauf abstelle, dass er lediglich den Auftrag gehabt habe, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und - unbedingt - Berufung einzulegen und hiermit sein Auftrag beendet gewesen sei, übersehe er, dass er nicht nur den Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet habe, sondern tatsächlich einen Entwurf der Berufungsbegründung gefertigt und auch unterzeichnet habe, wenngleich als Entwurf.

Zwar sei die Vermutung, dass ein Prozessbevollmächtigter, welcher bereit gewesen sei, einen Entwurf der [X.] zu fertigen, stets auch dazu bereit sei, die Berufung zu begründen, nicht unwiderleglich und könne im Einzelfall durch besondere Fallumstände erschüttert werden. Jedoch seien hier derartige besondere Umstände mit der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht geltend gemacht worden.

Auch habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 durch seine Unterzeichnung des Entwurfs der Berufungsbegründung die Verantwortung für deren Inhalt übernommen.

[X.].

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 hat durch die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2015 in der gesetzlichen Form und Frist Berufung eingelegt und diese begründet. Das Berufungsgericht verkennt, dass der am 14. September 2015 - und damit rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO - bei dem Berufungsgericht eingegangene [X.] des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 mit der Bezeichnung "Entwurf" und "Berufungsbegründung" nicht nur eine Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs enthält, sondern bei der gebotenen Auslegung zugleich auch zur Begründung der Berufung bestimmt ist. Die Berufung der Beklagten zu 2 hätte daher, ohne dass sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung stellte, nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden dürfen.

1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass eine - wie hier - unbedingt eingelegte Berufung unzulässig ist, wenn bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur ein [X.] eingeht, dem nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob er zur Begründung des Rechtsmittels bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn von einer Bedingung abhängig gemacht wird, ob er als Berufungsbegründung gelten soll ([X.], Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - [X.], juris Rn. 12; vom 21. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 318, 320). Wird die Begründung eines Rechtsmittels oder seiner Begründung zulässigerweise mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer daher alles vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er wolle eine "künftige" [X.] lediglich ankündigen und sie von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen ([X.], Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - [X.], aaO; vom 9. Juli 1986 - [X.], [X.], 1087 unter [X.]; vom 31. Mai 1995 - [X.], NJW 1995, 2563 unter [X.] [X.]; vom 19. Mai 2004 - [X.], [X.], 1553 unter I[X.] a; vom 21. Dezember 2005 - [X.], aaO; vom 27. Mai 2009 - [X.]/09, [X.], 1408 Rn. 7; vom 7. März 2012 - [X.] 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11).

2. Das Berufungsgericht hat jedoch die Willensrichtung der Beklagten zu 2, die in der Gesamtheit der am 14. September 2015 eingegangenen Schriftsätze zum Ausdruck kommt, nicht zutreffend erfasst. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der [X.] uneingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - [X.], aaO Rn. 13 mwN).

a) Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Maßgebend ist letztlich, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten Bestimmung als Berufungsbegründung eine solche aus dem Zusammenhang der in den Schriftsätzen erfolgten Ausführungen und den Begleitumständen ergibt. Dabei kommt es allein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach Außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des [X.]es an; "klarstellende" Parteierklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - [X.], aaO Rn. 14 mwN).

b) Hiervon ausgehend ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Einreichung eines [X.] verbunden mit einem [X.], der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als unbedingt eingelegtes und begründetes Rechtsmittel zu behandeln ([X.], Beschluss vom 25. September 2007 - [X.], juris Rn. 7). Die Annahme, ein entsprechender [X.] sei nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt, ist in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem [X.] selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - [X.], aaO Rn. 15 mwN).

Hiervon geht zwar auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend aus. Es nimmt jedoch nicht hinreichend in den Blick, dass im [X.] die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, wenn sich durch Einlegung einer unbedingten Berufung das Kostenrisiko (Gerichts- und Anwaltsgebühren) bereits verwirklicht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - [X.], aaO).

c) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist im Streitfall davon auszugehen, dass die am 14. September 2015 und damit rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an die Beklagte zu 2 eingegangenen Schriftsätze sich nicht in einem Prozesskostenhilfegesuch und einem Entwurf einer Berufungsbegründung erschöpfen, sondern der mit "Entwurf" gekennzeichnete [X.] zugleich die Berufungsbegründung enthält.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Umstand, dass der [X.]satz als "Entwurf" bezeichnet ist, hier nicht zu entnehmen, dass er nur der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs, nicht aber zugleich auch der Begründung der bereits eingelegten Berufung dienen soll. Dies gilt zumal dann, wenn in dem gleichzeitig neben der - unbedingt - eingelegten Berufung eingereichten Prozesskostenhilfegesuch auf einen beigefügten "Entwurf einer Berufungsbegründung" Bezug genommen wird, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt - wie hier - unterschrieben ist und auch sonst allen formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht. Da nämlich im [X.] die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozesskostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - [X.], aaO unter I[X.] b; vom 16. August 2000 - [X.] 65/00, NJW-RR 2001, 789 unter [X.] mwN).

bb) So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Bezeichnung "Entwurf" nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass dieser [X.] nicht schon als Berufungsbegründung dienen, sondern diese erst ankündigen soll. Dagegen spricht bereits die Unterzeichnung des [X.]es, die, wenn der Entwurf nur der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs dienen soll, nicht erforderlich ist und üblicherweise unterbleibt. Die Bezeichnung als "Entwurf" kann auch bedeuten, dass im Falle einer noch innerhalb der Begründungsfrist ergehenden, die Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligenden Entscheidung eine Modifizierung der Berufungsanträge und/oder eine weitere Auseinandersetzung mit der Begründung der teilweise ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung vorbehalten bleiben soll ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 - [X.], aaO).

cc) Zu einer gegenteiligen Auslegung des mit "Entwurf" gekennzeichneten [X.]satzes besteht insbesondere schon deshalb kein Anlass, weil bei einer bereits eingelegten Berufung keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, die den Prozessbevollmächtigten hätten bewegen können, einen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügenden [X.] nicht als solche einzureichen. Zwar mögen für die Frage, ob neben einem Antrag auf Prozesskostenhilfe zugleich auch schon das Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, auch Kostengesichtspunkte eine Rolle spielen. Ist das Rechtsmittel aber - wie hier - bereits eingelegt, erübrigen sich derartige Überlegungen regelmäßig ([X.], Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - [X.], aaO Rn. 24 f.; vom 21. Dezember 2012 - [X.], aaO S. 321 f.).

dd) Auch für eine Bedingung dahin, dass der [X.] nur dann als Berufungsbegründung gelten solle, sofern und soweit Prozesskostenhilfe bewilligt würde, gab es bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlass. Die Beklagte zu 2 hatte unbedingt Berufung eingelegt und damit schon das Kostenrisiko eines Rechtsmittels auf sich genommen. In Anbetracht dieser Interessenlage und der im [X.] bereits im Einzelnen ausgeführten [X.] sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die die Beklagte zu 2 oder ihren Prozessbevollmächtigten - trotz der erfolgten eingehenden Befassung mit der Frage der Begründetheit der Berufung - davon hätten abhalten können, vorerst noch von einer endgültigen Berufungsbegründung abzusehen.

d) Dagegen kommt dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat, keine Bedeutung zu. Der Antrag ist unbeachtlich, weil allein die Umstände, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist erkennbar waren, maßgeblich sind (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - [X.], aaO Rn. 26 mwN).

[X.]I.

Hiernach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Dr. Milger     

       

Dr. Hessel     

       

Dr. [X.]

       

Dr. Schneider     

       

Dr. Bünger     

       

Meta

VIII ZR 135/16

25.10.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Stuttgart, 15. Juni 2016, Az: 13 S 135/15

§ 520 Abs 2 ZPO, § 520 Abs 3 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 25.10.2017, Az. VIII ZR 135/16 (REWIS RS 2017, 3366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3366

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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