Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. VIII ZR 135/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3377

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:251017UVIIIZR135.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 135/16
Verkündet am:

25. Oktober 2017

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die
mündliche Verhandlung vom 25.
Oktober 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.]
Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu
2 wird das Urteil des
Landge-richts [X.] -
13.
Zivilkammer
-
vom 15.
Juni 2016 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu
2 entschieden worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, Mutter des (am Revisionsverfahren nicht beteiligten) [X.] zu
1 und Großmutter der Beklagten zu
2, nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des an den Beklagten zu
1 für 100

r-mieteten und von beiden Beklagten genutzten Einfamilienhauses in Anspruch. Wegen Zahlungsverzugs kündigte die Klägerin das Mietverhältnis
sowohl
frist-1
-
3
-
los als auch
ordentlich. Der Beklagte zu
1 glich
innerhalb der Schonfrist (§
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB) die Zahlungsrückstände vollständig aus.
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe des Hauses verurteilt. Die Beklagte zu
2 hat gegen das ihr am 12.
August 2015 zugestellte Urteil mit am 14.
September 2015, einem Montag,
bei Gericht eingegangenen
vier Schriftsätzen
ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
und eine mit
"Entwurf"
und "Berufungsbegründung"
betitelte, vom Prozessbevollmächtig-ten unterschriebene Berufungsbegründung, auf welche im Schriftsatz zum Pro-zesskostenhilfeantrag Bezug genommen wird, eingereicht.
Das [X.] hat der Beklagten zu
2 mit Beschluss vom 23.
Februar 2016 Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt. Mit Schriftsatz vom 24.
März 2016 hat die Beklagte zu
2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte zu
2 angeführt, sie sei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, da sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten der Prozessführung in der Berufungsinstanz aufzubringen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Räumungsklage gegen den Beklagten zu
1 abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu
2 als unzulässig verworfen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu
2 ihr Klageab-weisungsbegehren weiter.

2
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-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.

Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.], da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä-ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung ([X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81
ff.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Berufung der Beklagten zu
2 sei unzulässig. Zwar habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.
September 2015 innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig und unbedingt Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung sei jedoch erst mit Schriftsatz vom 24.
März 2016 und damit nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist gemäß §
520 Abs.
2 ZPO erfolgt. Zwar erfülle auch der
am 14.
September 2015 eingegangene, als Entwurf
be-zeichnete Schriftsatz alle
formalen Anforderungen an eine
Berufungsbegrün-dung, zumal er
vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet gewesen sei. [X.] sei dieser Schriftsatz aufgrund der Kennzeichnung als Entwurf nicht zur Begründung der Berufung bestimmt gewesen. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei dann nicht von einer Berufungsbegründung auszuge-hen, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergebe. Dies sei hier der Fall, da sowohl der Schriftsatz vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 ausdrücklich 5
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5
-
als Entwurf gekennzeichnet als auch im Antrag auf Bewilligung von [X.] ausdrücklich auf den Entwurf
Bezug genommen worden sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist sei zurückzuweisen, da
die Fristversäu-mung nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Beklagten zu
2
beruhe, so dass die Versäumung nicht ohne ihr Verschulden (§
233 ZPO) eingetreten sei. Versäume eine mittellose Partei eine Frist, so komme eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über den [X.] nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit gewesen sei, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnom-men werden könne, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als Entwurf bezeichnete [X.] eingereicht worden sei.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu
2 darauf abstelle, dass er lediglich den Auftrag gehabt habe, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und -
unbedingt
-
Berufung einzulegen und hiermit sein Auftrag beendet gewesen sei, übersehe er, dass er nicht nur den Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet habe, sondern tatsächlich einen Entwurf der Berufungsbegründung gefertigt und auch unterzeichnet habe, wenngleich als Entwurf.
Zwar sei die Vermutung, dass ein Prozessbevollmächtigter, welcher be-reit gewesen sei, einen Entwurf der [X.] zu fertigen, stets auch dazu bereit sei, die Berufung zu begründen, nicht unwiderleglich und könne im Einzelfall durch besondere Fallumstände erschüttert werden. Jedoch seien hier derartige besondere Umstände mit der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht geltend gemacht worden.
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-
6
-
Auch habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu
2 durch seine Unterzeichnung des Entwurfs der Berufungsbegründung die Verantwortung für deren Inhalt übernommen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 hat durch die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom [X.] 2015 in der gesetzlichen Form und Frist Berufung eingelegt und diese [X.]. Das Berufungsgericht verkennt, dass der am 14.
September 2015
-
und damit rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungs-frist
gemäß § 520 Abs. 2 ZPO -
bei
dem
Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu
2 mit der [X.] "Entwurf"
und "Berufungsbegründung"
nicht nur eine Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs enthält, sondern bei der gebotenen
Auslegung zu-gleich auch zur Begründung der Berufung bestimmt ist. Die Berufung der [X.] zu
2 hätte daher, ohne dass sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der [X.] stellte, nicht gemäß §
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO
als unzulässig verworfen werden dürfen.
1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend ange-nommen, dass eine -
wie hier
-
unbedingt eingelegte Berufung unzulässig ist, wenn bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur ein Schriftsatz eingeht, dem nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob er zur Begründung des Rechtsmittels bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn von einer Bedingung abhängig gemacht wird, ob er als Berufungsbegründung [X.] soll ([X.], Beschlüsse
vom 30.
Mai 2017 -
VIII
ZB 15/17, juris Rn.
12; vom 21.
Dezember 2005 -
XII
ZB 33/05, [X.]Z 165, 318, 320). Wird die Begründung 12
13
14
-
7
-
eines Rechtsmittels oder seiner Begründung zulässigerweise mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelfüh-rer daher alles vermeiden, was den Eindruck erwecken könnte, er wolle eine "künftige"
[X.] lediglich ankündigen und sie von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen ([X.], Beschlüsse
vom 30.
Mai 2017 -
VIII
ZB 15/17, aaO; vom 9.
Juli 1986 -
IVb
ZB 55/86, [X.], 1087
unter II; vom 31.
Mai 1995 -
VIII
ZR 267/94, NJW 1995, 2563 unter I
2 b
aa; vom 19.
Mai 2004 -
XII
ZB 25/04, [X.], 1553 unter II
2 a; vom [X.] 2005 -
XII
ZB 33/05, aaO; vom 27.
Mai 2009 -
III
ZB 30/09, [X.], 1408 Rn.
7; vom 7.
März 2012 -
XII
ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn.
11).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch die Willensrichtung der Beklagten zu
2, die in der
Gesamtheit der am 14.
September 2015 eingegangenen Schriftsätze
zum Ausdruck kommt,
nicht zutreffend erfasst. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Prozesserklärungen
un-eingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (Senatsbeschluss vom 30.
Mai 2017 -
VIII
ZB 15/17, aaO Rn.
13 mwN).
a) Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen; vielmehr ist
im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung ver-nünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Maßgebend ist letztlich, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten Bestimmung als Be-rufungsbegründung eine solche aus dem Zusammenhang der in den Schriftsät-zen erfolgten Ausführungen und den Begleitumständen ergibt. Dabei kommt es allein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach Außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an; "klarstellende"
[X.] nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt
(st.
Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 30.
Mai 2017 -
VIII
ZB 15/17, aaO Rn.
14 mwN).
15
16
-
8
-
b) Hiervon ausgehend ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Einreichung
eines Prozesskostenhilfeantrags verbunden mit einem Schriftsatz, der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine [X.]sbegründung erfüllt, regelmäßig als unbedingt eingelegtes
und [X.] Rechtsmittel zu behandeln ([X.], Beschluss vom 25.
September 2007 -
XI
ZB 6/07, juris
Rn.
7). Die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt, ist in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zwei-fel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 30.
Mai 2017 -
VIII
ZB 15/17, aaO Rn.
15 mwN).
Hiervon geht
zwar auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend aus. Es nimmt jedoch nicht hinreichend in den Blick, dass im Allgemeinen keine [X.] die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen
will, wenn
sich
durch Einlegung einer unbedingten Berufung das Kostenrisiko (Ge-richts-
und Anwaltsgebühren) bereits verwirklicht hat
(vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 -
VIII ZB 15/17, aaO).
c) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist im Streitfall davon auszugehen, dass die
am 14.
September 2015 und damit rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des amtsge-richtlichen Urteils an die Beklagte zu
2 eingegangenen Schriftsätze sich nicht in einem Prozesskostenhilfegesuch und einem Entwurf einer Berufungsbegrün-dung erschöpfen, sondern der mit "Entwurf"
gekennzeichnete Schriftsatz zu-gleich die Berufungsbegründung enthält.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Umstand, dass der [X.]satz als
"Entwurf"
bezeichnet ist, hier 17
18
19
20
-
9
-
nicht zu entnehmen, dass er nur der Begründung des [X.], nicht aber zugleich auch der Begründung der bereits eingelegten [X.] dienen soll.
Dies gilt zumal dann, wenn in dem gleichzeitig neben der -
unbedingt
-
eingelegten Berufung eingereichten Prozesskostenhilfegesuch auf einen
beigefügten
"Entwurf einer Berufungsbegründung"
Bezug genommen wird, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt -
wie hier -
unterschrie-ben ist und auch sonst allen formellen Anforderungen des §
520 Abs.
3 ZPO entspricht. Da nämlich im [X.] die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den Anforderungen des §
520 Abs.
3 ZPO entsprechendes, von dem Rechtsanwalt unterzeichnetes [X.]gesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (st.
Rspr.;
vgl. [X.], [X.] vom 19.
Mai 2004 -
XII
ZB 25/04, aaO unter
II
2 b; vom 16.
August 2000 -
XII
ZB 65/00, NJW-RR 2001, 789
unter II
mwN).
bb) So verhält es sich
auch im vorliegenden Fall. Anders als das [X.]sgericht meint, ist der Bezeichnung "Entwurf"
nicht mit hinreichender Deut-lichkeit zu entnehmen, dass dieser Schriftsatz nicht schon als Berufungsbe-gründung dienen, sondern diese erst ankündigen soll. Dagegen spricht bereits die Unterzeichnung des Schriftsatzes, die, wenn der Entwurf nur der Begrün-dung des Prozesskostenhilfegesuchs dienen soll, nicht erforderlich ist und übli-cherweise unterbleibt. Die Bezeichnung als "Entwurf"
kann auch bedeuten, dass im Falle einer noch innerhalb der Begründungsfrist ergehenden, die Pro-zesskostenhilfe nur teilweise bewilligenden Entscheidung eine Modifizierung der Berufungsanträge und/oder eine weitere Auseinandersetzung mit der [X.] ablehnenden [X.] vorbehal-ten bleiben soll ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2004 -
XII
ZB 25/04, aaO).
21
-
10
-
cc) Zu einer gegenteiligen Auslegung des mit "Entwurf"
gekennzeichne-ten [X.]satzes besteht insbesondere
schon deshalb kein Anlass, weil bei einer bereits eingelegten Berufung keine plausiblen Grün-de ersichtlich sind, die den Prozessbevollmächtigten hätten bewegen können, einen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügenden Schrift-satz nicht als solche einzureichen. Zwar mögen für die Frage, ob neben einem Antrag auf Prozesskostenhilfe zugleich auch schon das Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, auch Kostengesichtspunkte eine Rolle spielen. Ist das Rechtsmittel aber -
wie hier
-
bereits eingelegt, erübrigen sich derartige Überle-gungen regelmäßig ([X.], Beschlüsse
vom 30.
Mai 2017 -
VIII
ZB 15/17, aaO Rn.
24
f.; vom 21.
Dezember 2012 -
XII
ZB 33/05, aaO
S. 321
f.).
dd) Auch für eine Bedingung dahin, dass der Schriftsatz nur dann als Be-rufungsbegründung gelten solle, sofern und soweit Prozesskostenhilfe bewilligt würde, gab es bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlass. Die Beklagte
zu 2
hatte unbedingt Berufung eingelegt und damit schon das Kostenrisiko eines Rechtsmittels auf sich genommen. In Anbetracht dieser Interessenlage und der im Schriftsatz bereits im Einzelnen ausgeführten [X.] sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die die Beklagte zu 2 oder ihren Prozessbevoll-mächtigten -
trotz der erfolgten
eingehenden Befassung mit der Frage der Be-gründetheit der Berufung
-
davon hätten abhalten können, vorerst noch von [X.] endgültigen Berufungsbegründung abzusehen.
d) Dagegen kommt dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte nach der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinset-zung
in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat,
keine Bedeutung zu. Der Antrag
ist unbeachtlich,
weil allein die Umstände, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist erkennbar waren, maßgeb-22
23
24
-
11
-
lich sind (Senatsbeschluss vom 30.
Mai 2017 -
VIII
ZB 15/17, aaO Rn.
26 mwN).
III.
Hiernach
kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist [X.] (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

25
-
12
-
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Ein-reichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2015 -
19 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.06.2016 -
13 [X.]/15 -

26

Meta

VIII ZR 135/16

25.10.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. VIII ZR 135/16 (REWIS RS 2017, 3377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3377

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 135/16

VIII ZB 15/17

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