Bundespatentgericht, Urteil vom 07.11.2023, Az. 3 Ni 26/21 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2023, 10088

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent

3 215 288

([X.] 2015 005 681)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2023 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] Schwarz, die [X.]in Dipl.-Chem. [X.], den [X.] Dipl.-Chem. [X.] und die [X.]in [X.]. Philipps

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 3 215 288 wird teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte war Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 08. Mai 2015 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Anmeldung 14191408 vom 3. November 2014 in [X.] Verfahrenssprache erteilten [X.] Patents EP 3 215 288 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „[X.] UND DEREN VERWENDUNG ZUM VERBINDEN VON [X.]“. Die Beklagte hat das Streitpatent zusammen mit anderen Vermögensteilen im Wege der Abspaltung auf die [X.] mit Wirkung zum 1. August 2023 übertragen, welche das vorliegende Verfahren nicht übernommen hat.

2

Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2015 005 681.9 geführte Streitpatent betrifft in der erteilten Fassung eine Metallsinterzubereitung und ein Verfahren zum Verbinden von Bauelementen, bei dem diese Metallsinterzubereitung eingesetzt wird, und umfasst in der erteilten Fassung den Erzeugnisanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 sowie den nebengeordneten [X.] 6 und die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 7 bis 9.

3

Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin, deren Firma bei Klageerhebung noch "[X.]" lautete und mit Wirkung zum 27. April 2023 in die jetzige Firma geändert worden ist, die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents wegen fehlender Patentfähigkeit. Die Beklagte verteidigt ihr Patent nur noch in der beschränkten Fassung gemäß der Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 17. März 2022, in welcher die Patentansprüche wie im Tenor lauten.

4

Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a. folgende Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben):

5

[X.] 1: EP 3 215 288 B1 (Streitpatent)

6

[X.] 3: Auftragsbestätigung der [X.] vom [X.] über die Lieferung von 63800015 [X.], 0,1 kg, an [X.], mit Screenshots der Anwendungsmasken aus dem Auftrag und einem Analysenzertifikat, 7 Seiten

7

[X.] 5: Auszug aus Edelmetall-Taschenbuch, Zweite Auflage, [X.]-246, [X.], 1995

8

[X.]: [X.], [X.]: Die [X.] der Leistungselektronik, Fortschritt-Berichte [X.], Reihe 21, [X.], [X.] Verlag Düsseldorf, 2004

9

[X.]: Präsentation von [X.]: [X.] Metal Powder products, [X.], Juni 2011

[X.]: Präsentation von [X.]: [X.] Metal Powder products, [X.] ohne Datum

[X.] 11: E-Mail-Korrespondenz zwischen der [X.] und der [X.] zu [X.], 4 Seiten, [X.]. 2009

[X.] 12: WO 2011/026623 A1

[X.] 13: [X.] A1

[X.] 14: [X.] 2006118032 A

[X.] 14a: Maschinenübersetzung zu [X.] 14

[X.] 15: [X.], B. et al: Pasten und Pulver für die Elektronik. In: [X.] FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG im Degussa-Forschungszentrum Wolfgang, [X.]-58, [X.], 1991

[X.] 16: [X.] 2012/0153012 A1

[X.] 19: [X.] zu „[X.] in [X.]“, Produkt-Nr. 6380 0015, 1 Seite, 27. März 2009

[X.] 21: Testmethode „[X.]“ (im Analysenzertifikat der [X.] 3 genannt) zur Bestimmung der „Tap Density“, 2 Seiten, 21. Februar 2006

[X.] 23: Datenblatt zu „6380 0015 Low Temp Bonding Paste“, 1 Seite, 18. Februar 2009

[X.] 27: [X.] von [X.] vom 13.03.2009, 1 Seite

[X.] 29: [X.], [X.] et al: Pulvermetallurgie, 2. Auflage, [X.]-153 u. 155-184, [X.], 2007

[X.] 30: [X.], [X.]: Sintervorgänge Grundlagen, 1. Auflage, [X.], [X.] Verlag Düsseldorf, 1992

[X.] 31: German, R.: [X.], 1. Auflage, [X.], Verlag John Wiley & Sons New [X.]ork, 1996

[X.] 37: Datenblatt zu „[X.]“, [X.]-2, 13.08.2008

[X.] 39: [X.] 2007/0209475 A1

[X.]: verteidigte Ansprüche im Änderungsmodus

NiB 8: [X.] EN [X.]: 1995-10: „Allgemeine Prüfverfahren für Pigmente und Füllstoffe Teil 11: Bestimmung des Stampfvolumens und der Stampfdichte (General methods of test for pigments and extenders – Part 11: Determination of tamped volume and apparent density after tamping)

NiB 14: Datenblatt zu „6380 0130 # E4371/19 [X.] RD“ vom 25. März 2019, 1 Seite

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents auch in der beschränkten Fassung nach Anlage [X.] gegenüber dem in der [X.] 3 beschriebenen Liefergegenstand, zu dessen näherer Charakterisierung die Unterlagen [X.] 19, [X.] 23 sowie die [X.] 27 weitere Informationen enthielten, sowie gegenüber den Druckschriften [X.]/[X.] und/oder [X.] 11 nicht neu sei. Die Lieferung gemäß [X.] 3 sei ohne Geheimhaltungsvereinbarung erfolgt, wofür die Klägerin Zeugenbeweis anbietet. Des Weiteren fehle dem [X.] auch die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Liefergegenstand nach [X.] 3 in Kombination mit einer der Druckschriften [X.] 12 oder [X.] 16 sowie gegenüber einer der Druckschriften [X.] 12 oder [X.] 16, jeweils in Kombination mit einer oder mehrerer der Druckschriften [X.] 5, [X.], [X.] 13, [X.] 14, [X.] 15 oder [X.] 39 sowie in Kombination mit den Liefergegenständen „[X.]“ der [X.] aus [X.]/[X.]/[X.] 11 oder den Flakes „SF77A“ nach [X.] 37. Dabei stellt die Klägerin insbesondere darauf ab, dass das Merkmal einer „festen Verbindung“ nicht klar sei. Zudem bestehe die eigentliche Aufgabe des Streitpatents in einer Weiterentwicklung von Sinterpasten, um eine alternative Lösung der Haftfestigkeit und der Leitfähigkeit, insbesondere in der [X.] ([X.]), vorzuschlagen. Schließlich definiere das kennzeichnende Merkmal, wonach das Produkt aus Stampfdichte und spezifischer Oberfläche im Bereich von 50.000 bis 80.000 cm

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 3 215 288 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung nach Anlage [X.] gemäß Schriftsatz vom 17. März 2022 erhält.

Die Beklagte hält den Gegenstand des Streitpatents in der von ihr verteidigten beschränkten Fassung nach Anlage [X.] für schutzfähig. Der [X.] sei gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu. Bei der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung bestreite sie die öffentliche Zugänglichkeit, insbesondere dass die Lieferung ohne Geheimhaltungsvereinbarung erfolgt sei, wofür sie gegenbeweislich ebenfalls die Vernehmung von Zeugen anbietet. Darüber hinaus würden in [X.] 3 einige Merkmale gar nicht offenbart, weder durch das Analysenzertifikat noch durch das gelieferte Produkt. Bei den zur erfinderischen Tätigkeit genannten Unterlagen würden jeweils wesentliche Merkmale der beanspruchten Verwendung fehlen, die für den Fachmann, auch nicht auf der Grundlage der klägerseits behaupteten Aufgabendefinition und unter Heranziehen des klägerseits geltend gemachten, beklagtenseits allerdings im behaupteten Umfang ohnehin bestrittenen Fachwissens, nahegelegt seien. Auch der geltend gemachte [X.] gehe fehl, weil sich die Bedeutung der „festen Verbindung“ für den Fachmann aus der Gesamtoffenbarung ohne Weiteres erschließe.

Entscheidungsgründe

A.

[X.]ie Klage ist zulässig. [X.]urch ihren [X.] hat sich die Person der Klägerin nicht geändert. [X.]a die neue Patentinhaberin, die [X.], auf welche das [X.] im Wege der Abspaltung kraft Gesetzes übergegangen ist, das Verfahren nicht übernommen hat, bleibt die frühere Patentinhaberin weiterhin [X.]eklagte. [X.]enn Abspaltungen führen trotz (partieller) Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) nicht zu einem gesetzlichen Parteiwechsel, sondern können vom Patenterwerber nur nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO übernommen werden (vgl. für dieselbe Sach- und Rechtslage im [X.]eschwerdeverfahren [X.]/Schwarz, [X.], 12. Aufl., § 74 Rn. 45), was neben dem Nachweis des Rechtsübergangs die ausdrückliche Übernahmeerklärung und die Zustimmung des Gegners voraussetzt. [X.]a es vorliegend bereits an einer Übernahmeerklärung mangelt, bleibt die Parteistellung der früheren Patentinhaberin durch den Abspaltungsvorgang somit unberührt.

[X.]ie somit zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die erteilte Fassung richtet; insoweit ist das in dieser Fassung von der [X.]eklagten nicht mehr verteidigte [X.] ohne Sachprüfung teilweise für nichtig zu erklären. Soweit sich die Klage darüber hinaus auch gegen die Fassung richtet, in welcher die [X.]eklagte das Patent nur noch beschränkt verteidigt, ist sie demgegenüber abzuweisen, weil der geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel [X.] § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ nicht besteht.

[X.]

1. Wie die [X.]eschreibung des [X.]s erläutert, stelle das Verbinden von [X.]auelementen im [X.]ereich der Leistungs- und Konsumerelektronik, wie LE[X.]s oder sehr dünnen Siliziumchips, die eine hohe [X.]ruck- und Temperaturempfindlichkeit aufweisen, eine besondere Herausforderung dar. Aus diesem Grund würden solche druck- und temperaturempfindlichen [X.]auelemente häufig durch Kleben miteinander verbunden. Nachteil der Klebetechnik sei jedoch, dass damit Kontaktstellen zwischen den [X.]auelementen geschaffen würden, die eine nur unzureichende Wärmeleitfähigkeit bzw. elektrische Leitfähigkeit aufweisen würden. Um dieses Problem zu lösen, würden die zu verbindenden [X.]auteile häufig gesintert, wobei die [X.] ein sehr einfaches Verfahren zum stabilen Verbinden von [X.]auelementen darstelle (vgl. [X.] Abs. 0002 - 0004).

2. [X.]as einem Patent zugrundeliegende technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2010 – [X.], [X.], 602, Rn. 27 – Gelenkanordnung). [X.]emnach liegt dem [X.] die objektive Aufgabe zugrunde, eine stabile Verbindung von [X.]auelementen durch Metallsintern bereitzustellen.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe beansprucht das [X.] in der geltenden Fassung die Verwendung einer Metallsinterzubereitung und ein Verfahren unter deren Einsatz. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich dabei wie folgt gliedern:

1. Verwendung einer Metallsinterzubereitung zum festen Verbinden von [X.]auelementen, die umfasst

1.1 (A) 50 bis 90 Gew.-% Silber,

1.1.1 das in Form von Partikeln vorliegt, wobei die Metallpartikel die Form von Flakes oder eine unregelmäßige Form aufweisen,

1.1.2 wobei die Metallpartikel ein Coating aufweisen, das wenigstens eine aus der aus freien Fettsäuren, Fettsäuresalzen und Fettsäureestern bestehenden Gruppe ausgewählte organische Verbindung enthält,

und

1.2 ([X.]) 6 bis 50 Gew.-% eines oder mehrerer organischer Lösemittel ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus

- [X.]en,

- N-Methyl-2-pyrrolidon,

- Ethylenglykol,

- [X.]imethylacetamid,

- 1-Tridecanol,

- 2-Tridecanol,

- 3-Tridecanol,

- 4-Tridecanol,

- 5-Tridecanol,

- 6-Tridecanol,

- Isotridecanol,

- 1-Hydroxy-C16-C20-alkanen, die bis auf eine Methylsubstitution am vorletzten C-Atom unsubstituiert sind,

- dibasischen Estern,

- Glycerin,

- [X.]iethylenglykol,

- Triethylenglykol und

- aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit 5 bis 32 C-Atomen,

wobei

1.3 das mathematische Produkt aus

1.3.1 Stampfdichte der Metallpartikel der Komponente (A), bestimmt gemäß [X.] EN [X.] : 1995-10,

und

1.3.2 spezifischer Oberfläche der Metallpartikel der Komponente (A), bestimmt gemäß [X.] [X.] 9277 : 2014-01,

1.3.3 im [X.]ereich von 50.000 bis 80.000 cm

4. [X.]er zuständige Fachmann, ein Ingenieur oder Naturwissenschaftler mit [X.]iplom- oder Masterabschluss in Materialwissenschaften, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Pulvermetallurgie und mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der [X.] insbesondere im [X.]ereich der Leistungselektronik aufweist, wird das für die vorliegende Nichtigkeitsklage erläuterungsbedürftige Merkmal „festes Verbinden“ dabei wie folgt verstehen:

[X.]as [X.] weist in Absatz [0017] darauf hin, dass die Festigkeit bei den unter Verwendung der erfindungsgemäßen Metallsinterzubereitung hergestellten Sinterverbindungen besonders groß sei, oder anders ausgedrückt, die Haftung zwischen solchermaßen sinterverbundenen [X.]auelementen besonders ausgeprägt sei. Gemäß Abs. 0083 der [X.] wurde die Haftung über die Scherfestigkeit bestimmt. [X.]abei wurden die [X.]auelemente mit einem Schermeißel bei einer Geschwindigkeit von 0,3 mm/s bei 260 °C abgeschert. [X.] wurde mittels einer Kraftmessdose aufgenommen.

In Abs. 0047 des [X.]s erfährt der Fachmann ferner, dass das unter Verwendung der erfindungsgemäßen Metallsinterzubereitung durchgeführte [X.] unter [X.] oder drucklos durchgeführt werden könne. [X.] [X.]urchführbarkeit des [X.]s bedeute, dass trotz Verzichts auf die Anwendung von [X.]ruck eine hinreichend feste Verbindung zwischen [X.]auelementen erzielt werde. [X.]ie Möglichkeit, den [X.] drucklos durchzuführen, erlaube es, druckempfindliche, beispielsweise zerbrechliche oder in ihrem Gefüge mechanisch empfindliche [X.]auelemente im [X.] einzusetzen. Auch diesem Absatz 0047 entnimmt der Fachmann somit, dass es in jedem Fall auf eine hinreichend feste Verbindung der [X.]auelemente ankommt. [X.]abei liest der Fachmann den streitpatentgemäßen [X.]egriff „fest“ im Zusammenhang mit [X.]auteilen, wie sie bei LE[X.]s oder sehr dünnen Siliziumchips verwendet werden [X.]1, Abs. 0002 u. 0049 – 0053). Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen [X.]estimmung der „Festigkeit bzw. „Haftung“ über die Scherfestigkeit kann es somit dahinstehen, ob ─ wie in der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde ─ das gesinterte Material selbst eine innere Festigkeit aufweist und somit „stabil“ ist oder ob die Adhäsion der [X.]auelemente zur Festigkeit beiträgt, da ein [X.] grundsätzlich auf das Versagen der schwächsten Stelle abstellt. Letztlich wird eine Festigkeit gemäß [X.] dann erreicht, wenn das mathematische Produkt nach der [X.] 1.3 erfüllt ist.

I[X.]

Während das [X.] in der von der [X.]eklagten nicht mehr verteidigten erteilten Fassung ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären ist, erweist sich die beschränkte Fassung, in welcher die [X.]eklagte das [X.] nur noch verteidigt, als patentfähig.

1. Soweit die [X.]eklagte mit der geänderten Anspruchsfassung vom erteilten Erzeugnis- zu einem Verwendungsanspruch übergegangen ist, ist dieser zulässig, weil die nunmehr beanspruchte Verwendung im erteilten [X.] offenbart worden ist (vgl. [X.] Titel, Abs. 0017 u. 0047; zu den Voraussetzungen eines Kategorienwechsels von einem Erzeugnis- zu einem Verwendungsanspruch vgl. allgemein [X.], Urteil vom 2. November 2011, [X.], [X.] 2012, 119 Rn. 14 m.w.N. – Notablaufvorrichtung).

2. Ein Verwendungsanspruch ist grundsätzlich neu, wenn entweder die bislang nicht vorbeschriebene oder nahegelegte Verwendung eines bereits vorbekannten Gegenstandes oder die Verwendung eines seinerseits neuen [X.]es beansprucht ist, dessen Verwendung in diesem Fall ebenfalls neu ist ([X.][X.], [X.] (EP), juris Rn. 53 - Verwendung einer [X.]auplatte). Letzteres ist vorliegend, wie noch auszuführen sein wird, der Fall.

3. [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt verteidigten Fassung ist gegenüber dem klägerseits geltend gemachten Stand der Technik neu.

3.1 Ob die behauptete offenkundige Vorbenutzung der Öffentlichkeit i.S.d. Art. 54 Abs. 2 EPÜ zugänglich gewesen ist, kann auf sich beruhen. [X.]enn diese offenkundige Vorbenutzung, wegen deren technischen Einzelheiten sich die Klägerin auf die [X.], [X.]9, [X.] und [X.] beruft, steht dem [X.] in der vorgenannten Anspruchsfassung nicht patenthindernd entgegen.

[X.] gibt insoweit bereits keinen Hinweis auf ein mathematisches Produkt gemäß den Merkmalen 1.3, 1.3.1 und 1.3.2 als Auswahlregel und offenbart jedenfalls auch kein (berechnetes) mathematisches Produkt, dessen Wert unmittelbar und eindeutig in den anspruchsgemäßen Wertebereich gemäß Merkmal 1.3.3 fällt. [X.]as Analysenzertifikat weist Werte („value“) für die Klopfdichte („Tap [X.]ensity“) von 3,4 g/ml, welche bereits nicht die Stampfdichte („density after tamping“, vgl. Ni[X.] 8) beschreibt, und die Oberfläche („[X.]“) von 1,40 m

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob der Fachmann in der Auftragsbestätigung der [X.] den erfindungsgemäßen Verwendungszweck ohne Weiteres mit versteht, ob das Produkt nach [X.] ein anspruchsgemäßes Coating gemäß Merkmal 1.1.2 aufweist oder ob das [X.]atenblatt gemäß [X.], dem der Verwendungszweck „Chip bonding at low temperatures“ zu entnehmen ist (vgl. [X.], Product discription), der Lieferung beigegeben worden ist. [X.]amit helfen auch weder die [X.]9, ein [X.] zu „[X.] in [X.]“ noch die [X.], der wie der [X.] die Anwendung „Low Temp Connection“ zu entnehmen ist, weiter. Auch der Hinweis auf die Ni[X.] 14 ist an dieser Stelle unbehilflich, da dieser keine Angaben zu [X.]ichte- oder Oberflächenwerten zu entnehmen sind.

3.2 [X.]ie [X.], [X.] und [X.]1 nehmen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg. [X.] und [X.], die bis zu 39 verschiedene Silberpulver und bis zu 48 verschiedene Silberflakes hinsichtlich ihrer Produkteigenschaften wie Partikelgrößenverteilung, Klopfdichte („Tap [X.]ensity“) und Oberfläche („[X.]“) sowie Anwendungsgebiete und [X.]esonderheiten vorstellen, sind keine Angaben für eine Zusammensetzung einer Metallsinterzubereitung zu entnehmen. [X.]ementsprechend sind auch keine Anteile an Silber und Lösemittel gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2 offenbart. Infolgedessen kann es analog zur vorangegangenen [X.]iskussion der [X.] in [X.]. 3.1 dahinstehen, ob ein anspruchsgemäßes Coating, das explizit nicht genannt ist, implizit mit offenbart ist oder nicht. Gleiches gilt für die [X.] 1.3.

Auch die [X.]1, eine E-Mail-Korrespondenz über spezielle Verarbeitungsprobleme der Metallpulver, der es bereits an der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit fehlt, offenbart weder Merkmal 1.1 noch 1.2.

4. [X.]er Gegenstand des beschränkt verteidigten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.1 [X.]er [X.]2, die im [X.] als Stand der Technik beschrieben ist (vgl. [X.] Abs. 0005) und eine „[X.] mit Oxidationsmitteln“ sowie ein Verfahren zum Verbinden von [X.]auelementen, wie LE[X.]s oder sehr dünnen Siliziumchips, die eine hohe [X.]ruck- und Temperaturempfindlichkeit aufweisen, durch Sintern betrifft, wobei diese [X.] eingesetzt wird, liegt die gleiche Aufgabenstellung wie im [X.] zugrunde, sodass sie im [X.]lickfeld des Fachmanns liegt. Sie lehrt zwar die Merkmale 1 (vgl. [X.]2 Ansprüche 1 und 8, Titel, [X.] erster u. zweiter Abs.), sowie 1.1, 1.1.1, 1.1.2 und 1.2. [X.]enn bei dem Metall nach [X.]2 kann es sich beispielsweise um Silber handeln (vgl. [X.]2 S. 5 drittletzter Abs.), das gleichzeitig neben Kupfer, Gold, Nickel, Palladium, Platin oder Aluminium genannt wird. [X.]as Metall soll gemäß Patentanspruch 1 zu 75 bis 90 % in der [X.] enthalten sein (vgl. [X.]2 Anspruch 1), was sich innerhalb des [X.]ereichs nach Merkmal 1.1 befindet. [X.]ie Metallpartikel nach [X.]2 können bevorzugt die Form von Flakes aufweisen, womit auch Merkmal 1.1.1 offenbart ist (vgl. [X.]2 S. 6 dritter vollst. Abs.). Weiterhin sind die Metallpartikel gecoatet, wobei vorzugsweise als Coatingverbindungen freie Fettsäuren, Fettsäuresalze oder Fettsäureester zum Einsatz kommen (vgl. [X.]2 Ansprüche 1 u. 5 i.V.m. S. 6 viertletzter bis letzter Abs. u. S. 7 viertletzter Abs.). [X.]amit ist Merkmal 1.1.2 ebenfalls in [X.]2 offenbart. Schließlich enthält die [X.] nach [X.]2 auch wenigstens ein Lösungsmittel, wobei mit Ausnahme der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit 5 bis 32 Kohlenstoffatomen alle Lösungsmittel gemäß Merkmal 1.2 offenbart sind (vgl. [X.]2 [X.]0 letzter Satz u. [X.]1/12 [X.]rückenabsatz).

[X.]ie [X.]2 enthält jedoch keine Information bezüglich Stampfdichte und/oder spezifischer Oberfläche der Metallpartikel gemäß der [X.] 1.3, da darin weder irgendeine [X.]ichte noch die [X.]estimmung irgendeiner Oberfläche angesprochen werden.

[X.]ie Argumentation der Klägerin, im ersten vollständigen Absatz auf Seite 5 der [X.]2 seien die beobachteten Effekte, die das Herabsetzen der [X.] auf kleiner 200 °C ermöglichten, nicht richtig verstanden und der Fachmann suche nach Optimierungen, weshalb er sich auf die Optimierung der Metallflakes konzentriert hätte, verkennt, dass sich die beschriebenen Effekte auf den Einsatz der in [X.]2 beanspruchten Sinterhilfsmittel beziehen, mit deren Hilfe die Prozesstemperatur signifikant reduziert werden könne. Somit wird an dieser Stelle der [X.]lick des Fachmanns gerade nicht in Richtung eines Zusammenhangs zwischen Stampfdichte und spezifischer Oberfläche gelenkt, sondern im Gegenteil in Anbetracht der Ausführungsbeispiele höchstens auf einen anderen Zusammenhang, nämlich auf die Variation der Partikelgrößen bei den gecoateten Silberpartikeln (vgl. [X.]2 S. 27 [X.] 1 u. 3: [X.] 0,5-5 µm, [X.] 2: [X.] 2-15 µm).

[X.]aher helfen auch die u.a. auf die [X.], [X.]0 oder [X.]1 verweisenden Ausführungen der Klägerin zur Korrelation zwischen Gründichte, Stampfdichte und Enddichte nicht weiter, da der [X.]lick des Fachmanns beim Studium der [X.]2 nicht auf die [X.]ichte gelenkt wird, sodass die [X.]erücksichtigung solchermaßen beschriebener Wirkzusammenhänge mit der Porosität vor dem Hintergrund der [X.]2 nur aus einem rückschauenden [X.]etrachtungswinkel möglich ist. [X.]enn das Erreichen einer niedrigen Porosität ist in [X.]2 allein auf die Wirkung eines Metallprecursors gerichtet (vgl. [X.]2 S.10 vorletzter Abs.). Es gibt in [X.]2 auch keinerlei Hinweis, von dieser Erkenntnis abzurücken. [X.]aher vermag auch der klägerseitige Vortrag zur volumenbezogenen spezifischen Oberfläche nicht weiterzuhelfen.

4.2 [X.]6, die wie die [X.]2 die Verwendung von [X.]n zum Verbinden von Komponenten wie LE[X.]s oder sehr dünnen Siliziumchips betrifft, was als Herausforderung auf dem Gebiet der Leistungselektronik angesehen wird (vgl. [X.]6 Abs. 0002 u. 0003) offenbart – wie die [X.]2 – zwar Merkmal 1, die [X.] 1.1 und Merkmal 1.2. Wie in der [X.]2 liegen auch nach [X.]6 die Metallpartikel bevorzugt als Flakes aus einem Metall wie z.[X.]. Silber in der [X.] zu 75 bis 90 Gewichtsprozent vor und können mit Fettsäuren, Fettsäuresalzen oder -Estern beschichtet sein (vgl. [X.]6 Anspruch 15 i.V.m. Abs. 0026, 0028, 0031, 0032, 0042 u. 0064). [X.]ie [X.] nach [X.]6 weist weiterhin 6 bis 20 Gew.-% Lösungsmittel auf, wobei − wie in [X.]2 − die Lösungsmittel gemäß Merkmal 1.2 großteils genannt sind (vgl. [X.]6 Anspruch 15 i.V.m. Abs. 0068 u. 0078).

In der [X.] wird aber − wie in der [X.]2 − die [X.] 1.3 nicht angesprochen. Vielmehr werden sogar die [X.]ichte und die spezifische Oberfläche überhaupt nicht erwähnt. [X.]aher gilt zur [X.] die gleiche Argumentation wie zu [X.]2.

4.3 [X.]a weder die [X.]2 noch die [X.]6 eine [X.]ichte oder spezifische Oberfläche in ihre Ausführungen einbinden, können diese [X.]ruckschriften auch keinen Zusammenhang zwischen diesen Parametern lehren oder nahelegen.

Gleichermaßen lehrt oder erkennt keine der mit [X.]2 oder [X.]6 zu kombinierenden [X.]ruckschriften einen streitpatentgemäßen technischen Zusammenhang zwischen Stampfdichte und spezifischer Oberfläche. Infolgedessen kann eine Kombination dieser [X.]ruckschriften auch nicht zur anspruchsgemäßen Lehre führen. [X.]as ist alleine schon daran ersichtlich, dass im Stand der Technik, sofern die Stampfdichte oder eine mit dieser vergleichbare [X.]ichte und die spezifische Oberfläche überhaupt beschrieben werden, i.d.R. auch die Partikelgröße bzw. die Partikelgrößenverteilung als dritter Parameter angegeben wird, wie bereits zur [X.]2 in [X.]. 4.1 zuvor ausgeführt, sodass der Fachmann allenfalls auf die [X.]edeutung dieser drei Parameter, aber nicht auf die Auswahl von lediglich zwei Parametern hingewiesen wird.

4.3.1 So entnimmt der Fachmann der [X.], in der die [X.] ([X.]) als ein [X.]rucksinterverfahren in der Leistungselektronik vorgestellt wird [X.]6, [X.] erster Abs. u. S. 6 erster Satz), und die sich somit im technischen Umfeld der streitpatentgemäßen Lehre befindet, die Handelsüblichkeit von [X.] bzw. Silberflakes, die in der [X.] eingesetzt werden (vgl. [X.], [X.]0 letzter Satz, S. 26 zweiter Abs.), die Anwesenheit von Mahlwachsresten in Form von Fettsäuresalzen [X.]6, [X.]1 erster Abs. u. S. 27 erster Abs.) sowie die Eignung von in organischen Lösemitteln wie [X.] suspendierten Silberflakes in der [X.] (vgl. [X.], [X.]1 erster Abs. u. S. 27 erster Abs., [X.] letzter Abs.). Auf Seite 28 der [X.] werden die zur Pulvercharakterisierung herangezogenen Parameter wie die Klopf- oder Stampfdichte vorgestellt (vgl. [X.], S. 28 vierter Abs.). [X.]ereits in diesem Zusammenhang wird explizit auf die Partikelgrößenverteilung als wichtiges Kriterium zur [X.]eurteilung eines Pulvers eingegangen (vgl. [X.], S. 28 letzter Abs.). Schließlich wird auch die spezifische Oberfläche zur [X.]eurteilung herangezogen (vgl. [X.], S. 29 erster vollst. Abs.). [X.]ie Ergebnisse gemäß der Tabelle 2.2 auf Seite 33 der [X.], in der verschiedene Silberflakes hinsichtlich ihrer Eignung für die [X.] untersucht worden waren und die vorgenannten Parameter bestimmt wurden, lassen den Fachmann keinen gezielten Zusammenhang zwischen Stampfdichte und spezifischer Oberfläche erkennen, zumal jeweils auch die Partikelgrößenverteilung aufgelistet ist.

Selbst wenn der Fachmann in dieser Tabelle seine Aufmerksamkeit nur auf die Stampfdichte und die spezifische Oberfläche gelenkt hätte, hätte er den streitpatentgemäßen Zusammenhang gemäß der [X.] 1.3 nicht erkannt. [X.]enn es ist zwar aus Spalte [X.] der Tabelle zu erkennen, dass sich feine Flakes mit einer Stampfdichte von 0,1 bis 0,6 g/cm

Weiterhin hat der Fachmann aus der Tabelle erfahren, dass beispielsweise [X.] nur noch mit „geeignet“ geführt wird, für welches sich aber ein mathematisches Produkt von 47.300 cm

[X.]a das aus der Tabelle berechnete mathematische Produkt für die beiden sehr gut geeigneten oder das geeignete Silberpulver jeweils unterhalb von 50.000 cm

[X.]aran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf die Tabelle in Abs. 0086 des [X.]s nichts, wonach bei [X.]eispiel 8 „nur“ ein Wert von 44.488 cm

4.3.2 [X.]ie weiteren von der Klägerin angeführten [X.]ruckschriften zum Aufzeigen einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit lassen den Fachmann keine über die Lehre der [X.] hinausgehenden Erkenntnisse gewinnen.

So erfährt der Fachmann aus [X.], einem Auszug über Edelmetall-Pulver aus dem „Edelmetall-Taschenbuch“ auf Seite 232/233 [X.]rückenabsatz, dass durch chemische Reduktion gewonnene Silberpulver eine unregelmäßige amorphe Partikelform aufweisen können (Merkmal 1.1.1), deren Korngröße zwischen 0,5 und 20 µm beträgt. [X.]ie „Stampfdichte (Tap-[X.]ensity) nach der Methode [X.] 527-85“ liegt zwischen 0,8 und 5 g/cm

[X.]ie auf [X.] der [X.] beschriebenen Silberpulver, die über elektrolytische Verfahren hergestellt wurden, sind entgegen der Anforderung nach Merkmal 1.1.1 regelmäßiger Natur, weshalb die dort genannten Stampfdichte und spezifische Oberfläche nicht weiterführen können (vgl. [X.] [X.]. 5.3 letzter Abs.).

4.3.3 Wie bereits unter [X.] 3.2 dargelegt, werden in [X.] und [X.] bis zu 39 verschiedene Silberpulver sowie bis zu 48 verschiedene Silberflakes, u.a. „[X.]“ (vgl. [X.] S. 20, [X.] [X.]5) mit jeweiliger Partikelgrößenverteilung, Klopfdichte („TAP [X.]ensity“) und Oberfläche („[X.]“) vorgestellt. [X.]abei steht sowohl für die Pulver als auch für die Flakes jeweils vorrangig die Partikelgröße im Fokus (vgl. [X.] S. 4, 8, 13, 16, 17 „Particle Size vs. [X.]“, [X.] „Fisher Sub Sieve Sizer vs. [X.]“, sowie [X.]8, 19 nur für die Flakes „Particle Size vs. TAP [X.]ensity“; analog bei [X.]). [X.]amit wird die Aufmerksamkeit des Fachmanns zwar auf eine Korrelation zwischen der Partikelgröße bzw. Partikelgrößenverteilung und der Oberfläche oder auf eine Korrelation zwischen der Partikelgröße und der Klopfdichte („TAP [X.]ensity“) gelenkt, nicht aber auf eine Korrelation zwischen der Klopfdichte („TAP [X.]ensity“) und der Oberfläche („[X.]“). [X.]er Fachmann entnimmt der [X.] oder [X.] auch keinen Hinweis auf einen solchen Zusammenhang. [X.]ies wird auch in der [X.]1 deutlich, worin es auf der zweiten Seite heißt: „…die Verarbeitungsprobleme erklären sich möglicherweise über die niedrigere Korngrößenverteilung.“

Auch das [X.]atenblatt nach [X.]7 zu dem „[X.]“ weist neben der Klopfdichte („Tap [X.]ensity“) und der Oberfläche („[X.]“) die Partikelgröße aus und lehrt keinen streitpatentgemäßen Zusammenhang gemäß der [X.] 1.3.

Hinzu kommt, dass sowohl die Produkte „[X.]“ nach [X.]/9 als auch „[X.]“ nach [X.]7 eine konkrete Auswahl aus einem breiten Produktportfolio darstellen. Es gibt keinen Hinweis darauf, warum es dem Fachmann nahegelegen haben könnte, ausgerechnet auf diese Produkte zurückzugreifen und sie gemäß der Lehre der [X.]2 oder 16 einzusetzen, um eine geringe Porosität zu erreichen.

[X.]arüber hinaus ergibt sich für „[X.]“ ein berechneter Wertebereich für das mathematische Produkt gemäß Merkmal 1.3 von 42.000 – 99.000 cm

Vor diesem Hintergrund führen auch die Pulver nach [X.]5 nicht weiter, durch deren Angaben zur Stampfdichte und spezifischen Oberfläche, die neben der Korngröße für plättchenförmige Silberflakes ausgewiesen sind, sich ein mathematisches Produkt gemäß der [X.] 1.3 von 14.700 bis maximal 77.400 cm

4.3.4 Auch den [X.]ruckschriften [X.]3 und [X.]4 entnimmt der Fachmann ebenfalls jeweils keine Lehre, auf das patentgemäße Merkmal 1.3.3 zu achten und diese Lehre mit der [X.]2 oder [X.]6 zu kombinieren.

[X.]aran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf Absatz 0019 der [X.]3 nichts, denn nach dieser [X.]ruckschrift eignen sich explizit nur sphärische Silberpulver für die in [X.]3 angestrebte Verwendung als photosensitive Paste, während Silberflakes mit Nachteilen behaftet sind (vgl. [X.]3 Abs. 0018).

[X.]ie Lehre der [X.]4 betrifft mit einer Kupferoxidbeschichtung versehene Kupferflocken mit einem Sauerstoffgehalt von 0,4 Gew.-% bis 5 Gew.-% und einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,15 Gew.-% [X.]14a Anspruch 1) und somit nicht patentgemäße Silberflocken, weshalb schon Merkmal 1.1, das 50 bis 90 Gew. % Silberanteil fordert, sowie Merkmal 1.1.2 nicht erfüllt sind. Zwar ist Absatz 0014 der [X.] zu entnehmen, dass die dort vorgestellten Pulver mindestens eine Korngröße, eine Stampfdichte oder spezifische Oberfläche, jeweils in einem bestimmten [X.]ereich mit einem errechenbaren Wertebereich nach [X.] 1.3 von 5000 – 150000 cm

In gleicher Weise sieht die [X.]9, die sich ebenfalls mit Kupfer- und nicht Silberpulver beschäftigt, in der Partikelgrößenverteilung einen wesentlichen Einfluss auf die Stabilität einer daraus hergestellten Paste (vgl. [X.]9 Abs. 0012). Selbst wenn unterstellt wird, dass der Fachmann sein Augenmerk auf die [X.]erechnung eines streitpatentgemäßen Produktes gemäß der [X.] 1.3 gelegt hätte, wäre ihm mit einem sich aus den Angaben nach [X.]9 errechenbaren Wertebereich von 4.000 bis 200.000 cm

4.3.5 Aus den [X.] zu entnehmenden Angaben für die Spezifikationsgrenzen [X.] und [X.] ergibt sich zwar rein rechnerisch ein Wertebereich für das mathematische Produkt gemäß Merkmal 1.3 von 29.900 – 66.500 cm

4.3.6 Aus keinem der im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften kann mithin die technische Lehre entnommen werden, dass der Fachmann gezielt die Eigenschaften der Metallsinterpaste durch die Auswahl gemäß Merkmal 1.3.3 anstreben soll. [X.]a eine erfinderische Tätigkeit nicht schon dann zu verneinen ist, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik [X.]ekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern erst dann, wenn das [X.]ekannte dem Fachmann einen Anlass oder eine Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. [X.], Urteil vom 8. [X.]ezember 2009, [X.], [X.], 407, Rn. 17 – einteilige Öse), reicht die bloße Kenntnis der bekannten [X.]ereiche noch nicht für die Annahme aus, der Fachmann wäre allein durch Routinetätigkeiten zu den streitpatentgemäßen Grenzwerten und deren patentgemäßen Zusammenhang gelangt.

[X.].

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. [X.]a sich die beschränkt verteidigte Fassung gegenüber der erteilten Fassung im Wesentlichen nur im [X.] unterscheidet, wobei die Patentfähigkeit des nunmehrigen Verwendungsanspruchs sich aus der Patentfähigkeit des von ihm erfassten Erzeugnisses ergibt, führt der nach dem neuen Hauptantrag als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand zu keinem Gegenstand, der eine Kostenauferlegung zulasten der [X.]eklagten rechtfertigen könnte. Soweit eine wirtschaftliche Reduzierung des mit dem Hauptantrag beanspruchten Gegenstandes überhaupt in [X.]etracht käme, wäre der darauf entfallende Kostenanteil so gering, dass eine sich hieraus ergebende geringe Kostenquote in analoger Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO als konsumiert anzusehen wäre.

[X.]ie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

3 Ni 26/21 (EP)

07.11.2023

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 07.11.2023, Az. 3 Ni 26/21 (EP) (REWIS RS 2023, 10088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10088

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