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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 62/00Verkündet am:19. Juli 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001für Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2000 wird auf Kosten des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er die ausgeur-teilten Beträge auf das Konto Nr. ... des [X.] bei der [X.] zuzahlen hat.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in den Konkursverfahren über die Vermögen dervier im Rubrum aufgeführten Unternehmen. Er nimmt den [X.]n, seinenAmtsvorgänger, wegen Masseverkürzungen auf Schadensersatz in Anspruch.Ein bei dem [X.]n als Sachbearbeiter tätiger Angestellter, [X.], ge-staltete von Anfang 1995 bis Ende 1997 in den vier Konkursverfahren insge-samt 21 Überweisungsaufträge an die [X.] (im folgenden: [X.]), so, daß diejeweiligen Beträge nicht Massegläubigern, sondern seinem eigenen Sparkontozuflossen. Nach dem Vortrag des [X.] verwandte [X.] dabei ihm vom Be-- 3 -klagten überlassene, blanko gezeichnete Überweisungsträger, nach dem Vor-trag des [X.]n wurde sein Namenszug von [X.] gefälscht. Dieser verschafftesich aus den vier Konkursmassen (der Einfachheit halber ist im folgenden nurnoch von "der Konkursmasse" die Rede) insgesamt 931.973,10 DM, die er [X.].Mit seiner Klage begehrt der Kläger noch Zahlung von 904.861,75 [X.] Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgtder [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat sein [X.]eil wie folgt begründet:Schon unter Zugrundelegung des Vortrages des [X.]n könne [X.] gemäß § 82 KO Ersatz des durch [X.] angerichteten Schadens [X.]. Einerseits müsse der [X.] für das schuldhafte Verhalten [X.]'s gemäߧ 278 BGB einstehen, weil dieses mit den ihm vom [X.]n zugewiesenenAufgaben in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang gestanden [X.] habe der [X.] selbst bei der ihm obliegenden Masseverwal-tung nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, weil er durch einezweckentsprechende Büroorganisation die betrügerischen Machenschaften[X.]'s hätte verhindern können und müssen. Zwar trage in erster Linie das [X.] [X.]institut das Risiko einer Fälschung des Überweisungsträgers.Dennoch habe der vom [X.]n verwalteten Vermögensmasse aufgrund dergefälschten Überweisungsaufträge ein Schaden entstehen können, so etwa beifehlendem Nachweis der Fälschung oder aufgrund des berechtigten Mitver-schuldenseinwands des [X.]instituts. Der [X.] könne sich auch nicht aufeine Zusage des [X.] berufen, er werde vorrangig die [X.] in [X.].[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnisstand.1. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Auffassung des Berufungsge-richts, daß der [X.] seine Pflichten als Konkursverwalter schuldhaft ver-letzt hat (§ 82 [X.]) Legt man das eigene Vorbringen des [X.]n zugrunde, wonachsein Namenszug auf den [X.] von [X.] gefälscht worden ist, [X.] er dessen Verschulden gemäß § 278 BGB zu vertreten, weil er sich [X.]'s alsGehilfen bei der Erfüllung konkursspezifischer Verwalterpflichten bedient [X.] hat die Fälschungen in Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten - nichtnur bei Gelegenheit dieser Tätigkeit - vorgenommen.Die Haftung des Konkursverwalters für seine Erfüllungsgehilfen ist [X.] im Rahmen der internen Verantwortlichkeit anerkannt ([X.], 278,283f.; [X.], [X.]. v. 21. März 1961 [X.] 149/60, [X.] § 82 Nr. 3; v.26. März 1985 - [X.], NJW 1985, 2482, 2483). Voraussetzung für dieAnwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammen-hang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben,die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesemRahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperso-nen zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Inter-essen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. [X.],[X.]. v. 11. Oktober 1994 [X.], NJW 1994, 3344, 3345; ferner [X.]. v.29. Januar 1997 [X.], NJW 1997, 1233, 1234 f.; v. 4. Februar 1997Œ XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; v. 13. Mai 1997 [X.], NJW1997, 2236, 2237).Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, gehörte es nach der eigenenDarstellung des [X.]n zu den [X.] als Sachbearbeiter übertragenen Aufga-ben, die Entscheidungen über die Erfüllung von [X.], Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, diese dem [X.] zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Ge-schäftsgang zu geben. Bei der Erledigung dieser Aufgaben hatte [X.] auch [X.] des [X.]n zu beachten, die Konkursmasse nur zu konkurs-spezifischen und nicht zu privaten Zwecken zu verwenden. Dieser Verpflich-tung hat [X.], indem er die Vordrucke mißbräuchlich verwendete, zuwidergehan-- 6 -delt. Zwischen der Zuwiderhandlung und den Aufgaben bestand damit ein un-mittelbarer Zusammenhang. Da Berechtigte hinsichtlich der durch die Überwei-sungen geschmälerten Kontenguthaben aus wirtschaftlicher Sicht die [X.] war, muß [X.] auch im Verhältnis des [X.]n zu dieser als Erfül-lungsgehilfe angesehen werden.b) Geht man von der Behauptung des [X.] aus, daß [X.] für seineTransaktionen Überweisungsformulare benutzt hat, die der [X.] blankogezeichnet hatte, folgt die schuldhafte Pflichtverletzung schon aus der Über-lassung solcher [X.]e an einen Angestellten. Selbst wenn der [X.] langjährigen Mitarbeiter berechtigterweise vertraut haben mag, [X.] diesem nicht blanko gezeichnete Überweisungsformulare überlassen [X.] damit faktisch die Verfügungsbefugnis über die [X.] einräumen.Zumindest wäre er verpflichtet gewesen, lückenlos und zeitnah zu überprüfen,wie jener die [X.]e verwendet hatte. Gegebenenfalls wäre schon der [X.] alsbald entdeckt worden; zu den späteren wäre es dann nichtmehr [X.] Die Revision hat lediglich insoweit Erfolg, als der Kläger nicht, [X.], schlechthin Zahlung, sondern nur Beseitigung des in der "Buchbela-stung" liegenden Schadens durch Zahlung an die [X.] (mit der Zweckbestim-mung, den Betrag dem belasteten Konto des [X.] gutzuschreiben) [X.]) Der Revision ist darin zu folgen, daß auf der Grundlage des beider-seitigen Vorbringens nicht festgestellt werden kann, das Vermögen des [X.]sei infolge der Durchführung der [X.]überweisungen um die zuletzt noch [X.] -langten 904.861,75 DM vermindert worden. Da es insofern an einem Schadenfehlt, ist die Klage mit dem Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden [X.] an den Kläger selbst unbegründet (vgl. [X.], [X.]. v.31. Mai 1994 - [X.], NJW 1994, 2357, 2358; v. 19. Juni 2001 - [X.], [X.]; v. 10. Juli 2001 - [X.]/00, [X.]).Die auf dem Girokonto vorgenommenen Belastungsbuchungen habenkeine materiellrechtlichen Veränderungen des [X.] im Rah-men des bankvertraglichen Verhältnisses zwischen der [X.] und dem Konto-inhaber bewirkt. Dabei ist gleichgültig, ob [X.] - wie der Kläger behauptet - [X.] Machenschaften von dem [X.]n blanko gezeichnete Überweisungs-formulare verwendet oder - wie der [X.] vorträgt - die Überweisungendurch Fälschung seines Namenszugs auf den Überweisungsformularen [X.]. In beiden Fällen fehlt es an einem wirksamen Überweisungsauftrag. Beiden angeblichen [X.]en handelte es sich, wie sich aus den vom [X.]elbst zu den Gerichtsakten gereichten Durchschriften der jeweiligen Überwei-sungsaufträge ergibt, stets um sogenannte "[X.]" des [X.]n. [X.] geleistete "Oberschrift" begründet nicht den Rechtsschein, daß die [X.] stehende Erklärung vom Aussteller herrührt. Der [X.]geber [X.] ein abredewidrig ausgefülltes [X.] in einem solchen Falle nichtgegen sich gelten zu lassen ([X.]Z 113, 48, 53 f.). Falls [X.] die betrügerischenVermögensverschiebungen durch Fälschungen des Namenszugs des Beklag-ten auf den Überweisungsformularen bewirkt hat, hat die [X.] das [X.] zu tragen ([X.], [X.]. v. 3. November 1992 - [X.], [X.], 534, 536; v. 31. Mai 1994 - [X.], aaO; v. 11. Oktober 1994 - [X.], NJW 1994, 3344, 3345; v. 13. Mai 1997 - [X.], NJW 1997,2236, 2237; v. 19. Juni 2001 - [X.], [X.]; [X.], in: [X.] -mansky/Bunte/[X.], [X.]rechtshandbuch 2. Aufl. § 49 [X.]. 10; [X.],[X.]vertragsrecht 4. Aufl. [X.]. 368). Nach beiden Darstellungen hat der Klä-ger gegen die [X.] gemäß § 675, 667 BGB einen Anspruch auf Wiedergut-schrift ([X.]Z 108, 386, 390), der seinem Inhalt nach jedoch lediglich auf Be-richtigung des derzeit fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes gerichtet ist([X.], [X.]. v. 31. Mai 1994 - [X.], aaO S. 2358 f; v. 19. Juni 2001- [X.], [X.]).b) [X.] ist der Kläger, solange die Belastungsbuchungen nichtrückgängig gemacht und dementsprechend auf seinem Girokonto ein entspre-chend vermindertes Guthaben ausgewiesen ist, Beeinträchtigungen des vonihm verwalteten Vermögens ausgesetzt, die sich - auch wenn ihm die Gutha-benforderung der [X.] gegenüber materiellrechtlich weiterhin in voller Höhezusteht - als ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 249 BGB darstellen. Das"Buchgeld" ist - solange die Wiedergutschrift aussteht - für den Kläger nichtverfügbar ([X.], [X.]. v. 31. Mai 1994 - [X.], aaO S. 2359; v. 19. [X.] - [X.], [X.]; v. 10. Juli 2001 - [X.]/00, [X.]). Im übrigen istder Kläger auch - weitergehend - dadurch geschädigt, daß er mit einer [X.] nicht rechnen kann, soweit der [X.] und nicht die [X.] [X.] zu verantworten hat. Nach dem Vortrag des [X.] kommt ein Verschulden der [X.] in Betracht, weil sie Anzeichen, dieauf eine Fälschung der Überweisungsträger hindeuteten, grob fahrlässig außeracht gelassen habe. Gegebenenfalls hat die [X.] die Verpflichtung verletzt,ihren Kunden vor ihr erkennbaren Untreuehandlungen einer Hilfsperson [X.] zu schützen. In dem Umfang, in dem die Manipulationen [X.]'s nichtdurch ein eigenes Verschulden der [X.] begünstigt worden sind, kann diesegegen den Auszahlungsanspruch des [X.] aus dem Konto mit einem [X.] 9 -densersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des [X.] auf-rechnen ([X.], [X.]. v. 13. Mai 1997 - [X.], aaO; teilweise hat [X.] gegenüber dem Verlangen des Kontoinhabers auf Berichti-gung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes auch direkt den [X.] zugelassen, vgl. [X.]Z 87, 376, 380; 108, 386, 391; [X.], [X.]. v.8. Oktober 1991 - [X.], NJW 1991, 3208, 3209). Der Kläger muß [X.] Verhältnis zur [X.] das Verschulden seines Vorgängers, des [X.]n,und dieser muß sich seinerseits das Verschulden [X.]'s zurechnen lassen (vgl.insoweit [X.], [X.]. v. 18. Oktober 1965 - [X.], [X.], 64, 65; v. 8.Oktober 1991 - [X.], aaO S. 3210). Zwar hat der Kläger nicht für dievorsätzlich begangenen Fälschungen durch [X.] einzustehen. Denn eine Pflicht-verletzung durch Verfälschung von [X.] kann der Kontoin-haber selbst nicht begehen ([X.], [X.]. v. 25. Januar 1985 - [X.], [X.], 511; v. 13. Mai 1997 - [X.], aaO). Der Kläger muß sich indes einanderweitiges Fehlverhalten [X.]'s bei der Wahrnehmung girovertraglicherPflichten zurechnen lassen. Dieser hatte bei der Erledigung der ihm übertrage-nen Aufgaben (oben II 1 a) auch die girovertragliche Verpflichtung des [X.] zu beachten, eine mißbräuchliche Verwendung der [X.] zu verhindern (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Oktober 1994 - [X.]). Dieser Verpflichtung hat [X.], indem er selbst die Vordrucke mißbrauchte,zuwiedergehandelt. Zwischen der Zuwiderhandlung und den übertragenenAufgaben bestand ein unmittelbarer Zusammenhang. Im Umfang der Aufrech-nung erlischt der Auszahlungsanspruch und ist der Anspruch des [X.] aufAusweisung eines anderen Kontostandes unbegründet.Wegen beider Erscheinungsformen des Schadens kann der Kläger vondem [X.]n Schadloshaltung beanspruchen. Der Streit, in welchem [X.] 10 -die unrichtigen Kontobelastungen von dem [X.]n und in welchem von der[X.] zu verantworten sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren auszutragen.Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Schadensersatzrechts, daß [X.] den Geschädigten nicht darauf verweisen kann, er habe gegen ei-nen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchti-gung führen könne ([X.]Z 120, 261; [X.], [X.]. v. 17. Februar 1982 - [X.], NJW 1982, 1806; v. 31. Mai 1994 - [X.], aaO S. 2359; [X.], [X.], 335, 340, insoweit in [X.]Z134, 212 nicht [X.].). Nur solche durch das Schadensereignis begründetenVorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen, deren Anrechnung mitdem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt und den Schädigernicht unangemessen entlastet ([X.], [X.]. v. 2. Dezember 1993 - [X.], 219). Es wäre nicht angemessen, wenn der [X.] den [X.] verweisen dürfte, zunächst einen mit einem nicht unerheblichen Risikobehafteten Prozeß gegen die [X.] zu führen und erst danach den etwaigen"Ausfall" gegen ihn geltend zu machen. Der Kläger wird durch das Recht, [X.] Schadensersatz vom [X.]n zu verlangen, nicht besser gestellt, als erohne die unrichtigen Belastungsbuchungen stünde. Wenn der [X.] [X.] an den Kläger leistet, bleibt zwar dessen Anspruch gegen die [X.]auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes unberührt. Das,was die [X.] - nach der Aufrechnung - noch zu leisten hat, gebührt aber [X.] dem Kläger, sondern dem für die [X.] in Vorlage tretenden [X.]n.Die Rechtsgrundlage dafür bietet, wenn kein gesetzlicher Forderungsübergangstattfindet, eine entsprechende Anwendung des § 255 BGB, wonach der [X.] Abtretung der Ansprüche aus dem beeinträchtigten Recht verlan-gen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Juli 1996 - [X.], [X.], 1681, 1683;v. 12. Dezember 1996 - [X.], aaO).- 11 -Im vorliegenden Fall ist zwar der Anspruch auf Berichtigung des [X.], der dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens vorgeschaltetist, nicht abtretbar. Er steht nur dem Kontoinhaber gegen die kontoführende[X.] zu. Die Abtretung an einen außerhalb der Kontobeziehung stehendenDritten würde den Inhalt des Anspruchs verändern (§ 399 1. Alt. BGB). [X.] ist indes der auf das Kontoguthaben bezogene Auszahlungsanspruch. Die-ser kann auch ohne vorausgehende Kontoberichtigung geltend gemacht wer-den. Der [X.] kann die Abtretung noch nachträglich fordern. Indem er esim vorliegenden Verfahren unterlassen hat, die Einrede des [X.] geltend zu machen, hat er auf die Abtretung nicht verzichtet (vgl. [X.]Z52, 39, 42).c) Der Schadensersatzanspruch ist auf Beseitigung der unrichtigenKontobelastungen durch Herbeiführung einer entsprechenden Gutschrift der[X.] gerichtet ([X.], [X.]. v. 31. Mai 1994 - [X.], aaO [X.]. 19. Juni 2001 - [X.], [X.]; v. 10. Juli 2001 - [X.]/00, [X.]). [X.] Zweck hat der [X.] einen entsprechenden Betrag auf das bela-stete Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Dieser Anspruch ist in dem vondem Kläger gestellten Antrag als "minus" enthalten.[X.]Richter am [X.] [X.] Zugehörist wegen Urlaubs verhindert, seine Unter-schrift beizufügen [X.]GanterRaebel
Meta
19.07.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. IX ZR 62/00 (REWIS RS 2001, 1835)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1835
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