Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2005, Az. XI ZR 286/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4369

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. März 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja _____________________

ZPO § 850 k

§ 850 k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens.

[X.], Urteil vom 22. März 2005 - [X.] - LG Bielefeld

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. März 2005 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Appl und [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juli 2004 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank auf Auszahlung eines seinem Girokonto gutgeschriebenen Überweisungsbetrages sowie auf Erstattung von Unkosten, die durch die Nichteinlösung einer Lastschrift entstanden sind, in Anspruch.

Er unterhielt bei der Beklagten ein als Kontokorrentkonto geführtes Girokonto, auf dem ihm die Beklagte einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000 • eingeräumt hatte. Am 31. Juli 2003 schrieb sie dem Konto, das zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 4.170,35 • aufwies, einen Betrag von 2.115,17 • gut. Nach der Gutschrift, bei der es sich um die Beamtenbesoldung des [X.] handelte, wies das Konto einen Sollsal-do von noch 2.055,18 • auf. Mit Schreiben vom 1. August 2003 kündigte - 3 - die Beklagte den Dispositionskredit wegen erheblicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des [X.], der am 16. Juli 2003 die [X.] abgegeben hatte, fristlos.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Auszah-lung des nach seiner Berechnung unpfändbaren Teils seines Arbeitsein-kommens in Höhe von 2.017,17 • sowie Erstattung einer Rücklastschrift-gebühr in Höhe von 5,56 • und von Mahnspesen in Höhe von 10 •, die ihm ein Kaufhaus wegen einer mit seiner EC-Karte am 31. Juli 2003 er-stellten und von der Beklagten nicht eingelösten Lastschrift in Rechnung gestellt hatte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-gehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
- 4 - Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die infolge der Überweisung vom 31. Juli 2003 in das Kontokorrent bei der Beklagten eingestellte Einzelposition sei durch die [X.] entzogen. Der vereinzelt [X.] Auffassung, die Bank könne sich hinsichtlich des gutgeschriebenen Arbeitseinkommens nicht auf die [X.] berufen, weil es sich dabei in analoger Anwendung des § 850 k ZPO um eine [X.] und somit nicht kontokorrentfähige Forderung handele, sei nicht zu folgen. Für eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO fehle es bereits an einer unbewußten Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bei der Abfassung des § 850 k ZPO bewußt gegen eine der Bestimmung des § 55 [X.] entsprechende Regelung entschieden, welche einen Schutz der einzelnen Forderung aus der Gutschrift auch für den Fall vorsehe, daß das Konto nicht im Guthaben geführt werde.

I[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verpflichtung der [X.] auf Auszahlung des auf dem Girokonto des [X.] gutgeschrie-benen Arbeitseinkommens in Höhe von 2.017,17 • abgelehnt.

a) Da das Girokonto des [X.] als Kontokorrentkonto geführt wurde, scheidet - wie auch die Revision nicht verkennt - ein Zahlungsan-spruch des [X.] bei einer wirksamen kontokorrentmäßigen Verrech-nung der Gutschrift des Arbeitseinkommens aus. Ein aus der Gutschrift - 5 - folgender Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre [X.] und könnte nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. [X.], 233, 234; [X.]Z 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; [X.], Urteile vom 19. Dezember 1969 - [X.], [X.], 184, 186 und vom 7. Dezember 1995 - [X.], [X.], 192, 193; Senatsurteil vom 15. März 2005 - [X.] ZR 338/03, Umdruck S. 8).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die von der Beklagten vorgenommene kontokorrentmäßige Verrechnung der Gutschrift des [X.] wirksam.

[X.]) Mit dem Einwand, es fehle an einer Vereinbarung der Parteien, daß mit der Gutschrift aufgrund des überwiesenen Arbeitseinkommens die Kreditschuld des [X.] bei der Beklagten habe zurückgeführt wer-den sollen, verkennt die Revision das Wesen des [X.]. Durch die [X.] haben die Parteien alle erfaßten Ansprüche schon während der Rechnungsperiode der selbständigen Geltendma-chung entzogen, da die kontokorrentpflichtige Einzelforderung mit der Einstellung in das bestehende Kontokorrent ihre rechtliche Selbständig-keit verliert ([X.], 233, 234; [X.]Z 58, 257, 260; [X.], Urteil vom 19. Dezember 1969 - [X.], [X.], 184, 186; Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - [X.] ZR 33/97, [X.], 545, 547). Die Zahlungen einer Partei erfolgen daher nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen, sondern bilden Rechnungsposten, die bei der nächsten Saldierung und Abrech-nung des [X.] ihre Wirkung ausüben (Senat [X.]Z 117, 135, 140 f. und Urteil vom 3. Februar 1998 [X.]O).
- 6 - [X.]) Der kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutschrift steht auch nicht entgegen, daß sie den zumindest teilweise unpfändbaren [X.] des [X.] betrifft. Dies nimmt der Gutschrift entgegen der Auffassung der Revision nicht die [X.].

[X.]) Der Revision ist allerdings darin zuzustimmen, daß [X.] Forderungen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht zugäng-lich sind ([X.]Z 104, 309, 311; [X.], Urteil vom 12. Oktober 1987 - [X.], [X.], 1418, 1419). Zutreffend ist auch, daß gemäß § 811 Nr. 8, §§ 850 ff. ZPO Arbeitseinkommen teilweise unpfändbar ist. Mit ihrem Einwand, die Gutschrift von [X.] sei ihrerseits unpfändbar und der Verfügungsmacht des [X.] entzogen, verkennt die Revision jedoch, daß der für das Arbeitseinkom-men bestehende Pfändungsschutz mit der Überweisung der Bezüge auf das Konto des [X.] untergegangen ist. Mit der Gutschrift des [X.] auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut erlischt der Lohn- und Gehaltsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung und mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO ([X.]Z 104, 309, 313; [X.], Beschluß vom 16. Juli 2004 - [X.] 287/03, [X.], 1928, 1930). Gegen die Bank ist mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechts-grund beruhender Anspruch entstanden, dessen Pfändungsschutz in § 850 k ZPO eigenständig geregelt ist ([X.]Z 104 und [X.], Beschluß vom 16. Juli 2004, jeweils [X.]O).

(2) Ob § 850 k ZPO einer kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutschrift entgegensteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und vom [X.] bislang offengelassen (vgl. [X.]Z 104, 309, - 7 - 315). Der erkennende Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, daß § 850 k ZPO eine kontokorrentmäßige Verrechnung des auf dem Konto gutgeschriebenen Arbeitseinkommens zuläßt.

Er schließt sich insofern der herrschenden Ansicht in [X.] und Literatur an. Danach wirkt § 850 k ZPO im Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht. Die Verfügungsbefugnis des Kunden über seine Forderung gegen das Geldinstitut ist nicht beschränkt ([X.], ZPO 2. Aufl. § 850 k [X.]. 14) und die Bank kann Überweisungen von unter §§ 850 ff. ZPO fallenden Einkünften in die kon-tokorrentmäßige Verrechnung einbeziehen, so daß ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkom-mens bei debitorischen Kontostand nicht besteht ([X.] WM 1982, 726, 727; [X.] WM 2001, 1151, 1152; [X.] WM 2000, 2244; [X.], [X.]. [X.]. 197; [X.]/[X.], HGB § 355 [X.]. 16; [X.]/[X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 33 [X.]. 13; [X.] [X.]O; [X.], in: [X.], ZPO 4. Aufl. § 850 k [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 394 [X.]. 3; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] [X.]O § 47 [X.]. 45; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. [X.]. 1284 b; [X.] [X.] § 850 k ZPO 1.00 und 1.01; Ehlenz/[X.], Pfändung in Bankkonten und andere Vermögenswer-te [X.]. 101; Fischer [X.] 2002, 213, 214 f.; [X.]/[X.] NZI 2001, 233, 235; [X.] [X.], 1116, 1117; [X.] 2001, 1069, 1070; differenzierend: [X.]/Walker, ZPO 3. Aufl. § 850 k [X.]. 1 und [X.] [X.] § 850 k ZPO 2.01; a.[X.] WM 2000, 241; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 850 k ZPO [X.]. 1 b; [X.], 304, 305). - 8 -

Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 850 k ZPO, der Schutz ausdrücklich nur gegen eine "Pfändung" des Guthabens gewährt, um die es im Verhältnis zwischen Bank und Kunde nicht geht ([X.] [X.] § 850 k ZPO 1.00; [X.] 215; [X.] [X.]O S. 1117). Entscheidend ist aber insbesondere die Ausgestaltung des im Rahmen des § 850 k ZPO gewährten Pfändungsschutzes als rein verfahrensrecht-liche Regelung. Anders als die für Sozialleistungen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.], nach welcher die durch die Gutschrift ent-stehende Forderung für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar ge-stellt und damit der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wird ([X.]Z 104, 309, 311; [X.], Urteil vom 12. Oktober 1987 - [X.], [X.], 1418, 1419; [X.], in: [X.] [X.]O § 850 i ZPO [X.]. 28; [X.]/[X.], HGB § 355 [X.]. 16; [X.], in: [X.]/Bunte/ [X.], [X.] [X.]O § 47 [X.]. 45; a.[X.] [X.] § 394 BGB 1.88), ordnet § 850 k Abs. 1 ZPO keine gesetzliche [X.] des Arbeitseinkommens unterhalb der [X.] an. Pfändungsschutz hinsichtlich des überwiesenen Arbeitseinkommens kann der Kontoinhaber hier vielmehr nur dadurch erreichen, daß er beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis zur Höhe des [X.] beantragt. Damit beschränkt sich § 850 k Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar-auf, dem Schuldner Kontenschutz gegen [X.] seines Gläubigers durch Herbeiführung einer konstitutiven Entscheidung des - im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Bank nicht zuständigen - Vollstreckungsgerichts zu ermöglichen. Die an die Anordnung der ge-setzlichen Unpfändbarkeit geknüpfte Folge, daß die Bank nach dem Rechtsgedanken der §§ 394, 400 BGB an einer Verrechnung der einge-- 9 - gangenen Beträge mit einer eigenen Forderung gehindert ist ([X.]Z 104, 309, 311), tritt hier also nicht ein.

(3) Der auf dem Bankkonto gutgeschriebene pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens ist auch entgegen einer vereinzelt in [X.] ([X.], 241 f.) und Literatur ([X.]/[X.] [X.]O § 850 k ZPO [X.]. 1 b) vertretenen Auffassung nicht in analoger Anwendung des § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis zur Bank als nicht kontokorrentfähige Forderung anzusehen.

(a) Es fehlt schon an einer gesetzlichen Regelungslücke.

Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des § 850 k ZPO mögliche Zugriffe des Kreditinstituts im Rahmen der Verrechnung auf einem debitorisch geführten Konto nicht bedacht (so [X.], 241), spricht bereits, daß es bei der Schaffung der im Jahr 1969 in [X.] getretenen Vorläufernorm des § 55 [X.] erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, die Abhebung eines der Leistung entspre-chenden Betrages ausdrücklich auch im Fall eines debitorisch geführten Kontos zu gewährleisten (vgl. Bericht des [X.] des [X.] zu BT-Drucks. V/4110, S. 23). Da sich der Ge-setzgeber bei der späteren Gestaltung des § 850 k ZPO ausdrücklich mit der Vorschrift des § 55 [X.] und dem dort geregelten Pfändungsschutz auseinandergesetzt hat (vgl. BT-Drucks. 8/693, [X.] f. und 8/1414, [X.]), spricht einiges dafür, daß ihm die Gesetzesmaterialien zu dieser und ihrer Vorläufernorm und damit auch das Problem der Verrechnung durch die Bank bei debitorisch geführtem Konto bekannt gewesen sind - 10 - (vgl. [X.] [X.] § 850 k ZPO 1.00 und [X.] [X.]O S. 1117 bei [X.]. 22; a.A. [X.] [X.] § 850 k ZPO 2.01).

Letztlich kann dies offenbleiben, da jedenfalls das Verhältnis der Kontenschutzregelungen des § 55 [X.] und des § 850 k ZPO zueinan-der eine der Analogie zugängliche Regelungslücke ausschließt. Durch diese Vorschriften wird der Kontoschutz abschließend in der Weise [X.], daß nur auf dem Konto gutgeschriebene Sozialleistungen im [X.] des [X.] vorübergehend unpfändbar sind, für einge-hende Gehälter und Löhne - um die es hier geht - Pfändungsschutz hin-gegen ausschließlich nach § 850 k ZPO auf entsprechenden Antrag ge-währt wird ([X.]Z 104, 309, 312 ff.; [X.], in: [X.] [X.]O § 850 k ZPO [X.]. 1). Würde man den auf dem Bankkonto gutgeschriebenen pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens in analoger Anwendung des § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis zur Bank nicht kontokorrentfähige Forderung behandeln, unterliefe man die gesetzgebe-rischen Entscheidungen, die zu der unterschiedlichen Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen geführt haben:

Der Gesetzgeber hat das auf dem Konto eingegangene Arbeitsein-kommen im Rahmen des § 850 k ZPO bewußt nicht - auch nicht [X.] - unpfändbar gestellt. Die zunächst vorgesehene und dem Wortlaut des § 55 [X.] entsprechende Fassung des § 850 k ZPO (BT-Drucks. VI/2870, S. 8), mit der die vollständige materielle Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens für die Dauer von sieben Tagen angeordnet werden sollte, ist nicht Gesetz geworden. Mit Rücksicht darauf, daß die sozialrechtlichen Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur unter er-heblich engeren Voraussetzungen als die Ansprüche auf Arbeitsentgelt - 11 - gepfändet werden können, hielt der Gesetzgeber einen der Regelung des § 55 [X.] entsprechenden Schutz für [X.] gegenüber den berechtigten Interessen der Gläubiger für zu weitgehend. Er sah deshalb davon ab, Lohn- und Gehaltskonten entsprechend der in § 55 [X.] getroffenen Regelung pfändungsfrei zu lassen und entschied sich im Rahmen des § 850 k ZPO für eine rein verfahrensrechtliche Lösung (BT-Drucks. 8/693, [X.] f.; BT-Drucks. 8/1414, [X.]; [X.]Z 104, 309, 313 f.). Mit dieser wollte er zugleich den praktischen Schwierigkeiten der Geldinstitute Rechnung tragen, denen es im Regelfall nicht möglich ist, den jeweils pfändungsfreien Betrag des Guthabens zu ermitteln (BT-Drucks. 8/693, [X.]). Diese vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung darf nicht durch eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO unterlaufen werden.

(b) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, fehlt es zudem an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.

Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, daß der Inhaber einer un-pfändbaren Forderung nach Überweisung auf sein Girokonto ein [X.] daran hat, Bargeld zur Finanzierung seiner Lebensführung in Höhe der unpfändbaren Beträge zu erhalten (so [X.], 241; [X.], Taktik in der Zwangsvollstreckung (II) 4. Aufl. [X.]. 726). Dieses Interesse wird aber durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter ei-nerseits und durch die Verrechnung mit Forderungen der kontoführenden Bank andererseits in unterschiedlicher Weise berührt. Der Schutzzweck des § 850 k ZPO, der es dem Schuldner ermöglichen soll, sein Arbeits-einkommen im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten zu können und dennoch gegen den zwangsweisen Vollstreckungszugriff - 12 - dritter Gläubiger geschützt zu sein, trifft auf das Verhältnis von Bank und Kunden nicht zu, weil es hier an dem für den Schutz des § 850 k ZPO typischen Zwangselement fehlt ([X.] WM 2001, 1151, 1152; [X.] [X.] § 850 k ZPO 1.00 und 1.01; Fischer [X.] 2002, 213, 215; [X.]/[X.] NZI 2001, 233, 235; [X.] [X.], 1116, 1118; [X.] 2001, 1069, 1070; differenzierend: [X.] [X.] § 850 k ZPO 2.01; a.[X.] WM 2000, 241). Anders als in den von § 850 k ZPO geregelten Fällen des zwangsweisen Zugriffs von Gläubigern auf das Gehaltskonto, hat es der Schuldner gegenüber der Bank selbst in der Hand, ob er sein Arbeitseinkommen auf ein debito-risch geführtes Konto überweisen läßt. Die Veranlassung der Überwei-sung seines Gehaltes auf ein zu dieser Zeit debitorisch geführtes Konto ist daher nicht anders als der Fall zu beurteilen, in dem ein Schuldner sein Entgelt persönlich vom Arbeitgeber in Empfang genommen und es anschließend auf sein debitorisches Konto eingezahlt hat (vgl. [X.], [X.], [X.]/[X.], jeweils [X.]O; kritisch [X.] [X.]O). Auch dann wäre die Bank an einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht gehindert.

Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist es allein Sache des Gesetzgebers, ebenso wie für Sozialleistungen (§ 55 [X.]) auch bei dem Arbeitsentgelt die Unpfändbarkeit der durch die Gutschrift entstandenen Forderung anzuordnen, die dann entsprechend § 394 BGB auch der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wäre. Für eine im Wege der Analogie herbeigeführte Gleichbehandlung in [X.], in denen es - wie in § 850 k ZPO für die [X.] - an einer derartigen gesetzgeberischen Entscheidung fehlt, ist hingegen kein - 13 - Raum ([X.] [X.] § 850 k ZPO 1.00; [X.] 2001, 1069, 1070).

2. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung der Revision kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe der durch ein Kaufhaus in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühr von 5,56 • und der Mahnspesen von 10 • zu. Aus seinem Vortrag ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, daß die Nichteinlösung der Lastschrift durch die Beklagte pflichtwidrig war noch daß diese ihren im [X.] mit der Nichteinlösung der Lastschrift stehenden Informationspflich-ten (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - [X.] ZR 80/88, [X.], 625, 626) nicht ausreichend nachgekommen ist.

II[X.]

Die Revision war somit zurückzuweisen.

[X.] Müller [X.]

Appl

Ellenberger

Meta

XI ZR 286/04

22.03.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2005, Az. XI ZR 286/04 (REWIS RS 2005, 4369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4369

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