Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. I ZR 87/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5847

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 11. Januar 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Irreführender Kontoauszug UWG § 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3 Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des [X.] am Ende des [X.] aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wert-stellung noch nicht ohne Belastung mit [X.] verfügt werden kann (Fortfüh-rung von [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 1093 = [X.], 975 - [X.]auskunft).
[X.], [X.]. v. 11. Januar 2007 - [X.]/04 - [X.]
- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.] und die [X.] [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist ein Dachverband, dem insbesondere die 16 [X.] in [X.] angehören. Er verlangt von der beklagten Sparkasse, die Verwendung von seiner Auffassung nach irreführenden [X.]vor-drucken zu unterlassen. Die [X.]vordrucke der [X.] enthalten links die Spalten "Buchungstag" und "[X.]". Rechts unten am Ende des [X.] befindet sich ein optisch hervorgehobenes Feld "neuer Kontostand". Der "neue Kontostand" enthält auch solche Gutschriften, die be-reits gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind. 1 - 3 - Am 28. Februar 2003 erhielt ein Kunde der [X.] einen [X.], der einen Saldo "neuer Kontostand" in Höhe von "[X.]" auswies. Darin war ein Betrag von 97 • enthalten, der erst am 3. März 2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob am 28. Februar 2003 etwa 110 • ab. Ihm wurden des-halb für den [X.]raum bis zum 3. März 2003 [X.] belastet. 2 Der Kläger hält die [X.]formulare der [X.] für irreführend. Den Kunden der [X.] würden als "neuer Kontostand" Guthaben mitgeteilt, die auch noch nicht wertgestellte Beträge enthielten, über die noch keine zins-freie Verfügung möglich sei. Die Angabe des Buchungs- und Wertstellungstags bei den einzelnen Gutschriften sei nicht ausreichend, um eine Irreführung des durchschnittlichen Kunden zu verhindern. Dieser gehe davon aus, dass der Kontostand das ohne [X.] verfügbare Guthaben ausweise. 3 Das [X.] hat - dem Antrag des [X.] entsprechend - [X.], dass die [X.] es zu unterlassen hat, bei der Mitteilung des [X.] zu verwenden, bei denen bei der Angabe des [X.] nicht darauf hingewiesen wird, dass darin auch Beträge mit späterer Wertstellung enthalten sein können. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 266). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 5 I. Mit Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststel-lungsklage ausgegangen. Das erforderliche, in jeder Lage des Verfahrens und somit auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende ([X.], [X.]. v. 11.10.1989 - [X.], NJW-RR 1990, 130) Feststellungsinteresse liegt vor. Zwar fehlt es im Allgemeinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Als solche hätte dem Kläger im Streitfall eine Unterlassungsklage zur Verfügung gestanden. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn zu erwarten ist, dass eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits führt, etwa weil von der Bereitschaft des [X.] zur Leistung schon nach einem rechtskräftigen Feststellungsurteil auszugehen ist, bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken ([X.], [X.]. v. 30.5.1995 - [X.], NJW 1995, 2219; [X.]. v. 5.12.1995 - [X.], NJW 1996, 918 f.; Teplitzky, [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 52 Rdn. 10 [X.]. 29). Bei der beklagten Sparkasse, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, besteht eine hinreichende Gewähr, dass sie dem Unterlassungsgebot bereits aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nachkommt (vgl. [X.] NJW 1995, 2219). 6 II. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des [X.] nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. bejaht und die Klage aus § 3 UWG a.F. für begründet erachtet. Dazu hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.]s vom 27. Juni 2002 ([X.], [X.], 1093 = [X.], 975 - [X.]-auskunft) ausgeführt: 7 - 5 - Die Angaben auf den Kontoauszügen der [X.] seien zwar objektiv richtig. Dies schließe aber eine Irreführung i.S. von § 3 UWG (a.F.) nicht aus, weil tatsächlich ein hoher Prozentsatz der Bankkunden annehme, er könne über den als "neuer Kontostand" ausgewiesenen Betrag zinsfrei verfügen. Die Kontoauszüge seien durch die optische Hervorhebung des [X.] ge-prägt. Diesem gelte das vornehmliche Interesse des Kunden bei Durchsicht der Kontounterlagen. Der von der [X.] angegebene Kontostand lasse aber als solcher weder erkennen, dass in ihm auch noch nicht wertgestellte Buchun-gen enthalten seien noch dass er nicht den Betrag wiedergebe, über den der Kunde zinsfrei verfügen könne. Das Handeln der [X.] erfolge im geschäft-lichen Verkehr zu [X.]zwecken. Auch die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten könne eine [X.]handlung sein, wenn der Kauf-mann eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel seines [X.] mache. Das Handeln der [X.] sei geeignet, Kunden zu Abhebungen noch nicht wertgestellter Guthaben zu bewegen, die zu Zinseinnahmen der [X.] führ-ten. Damit sei eine objektiv auf den Wettbewerb bezogene Handlung der [X.] anzunehmen, so dass eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln zu [X.]zwecken bestehe. 8 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 9 1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, der [X.] der begehrten Feststellung ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Weil er sich auf Wiederholungsgefahr stützt, besteht der für einen Erfolg der Feststellungs-klage erforderliche Unterlassungsanspruch allerdings nur, wenn das beanstan-10 - 6 - dete Verhalten auch zur [X.] seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, [X.], 953 [X.] 14 = [X.], 1505 - [X.]). 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu [X.]-zwecken gehandelt hat (§ 3 UWG a.F.). Das beanstandete Verhalten der [X.] stellt auch eine [X.]handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. 11 Mit einer irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge verletzt eine Bank eine Vertragspflicht aus den [X.] mit ihren Kunden (§§ 676 f., 675 Abs. 1 i.V. mit § 666 BGB). Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], 1093 - [X.]auskunft), liegt in einem solchen Verhalten aber nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine [X.]handlung, wenn eine Vielzahl von Kunden der Bank durch die Mitteilung des [X.] irrege-führt und dazu veranlasst werden kann, durch Abhebung schon gutgeschriebe-ner, aber noch nicht wertgestellter Beträge ungewollt ihr Konto zu überziehen und dadurch Kreditleistungen der Bank in Anspruch zu nehmen, die sie bei transparenter Information über das zinsfrei verfügbare Guthaben nicht in [X.] genommen hätten. 12 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Bank mit einer irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge den Absatz ihrer [X.] fördert. Auch insoweit sieht der [X.] keinen Anlass, von [X.] Entscheidung vom 27. Juni 2002 ([X.], 1093 - [X.]aus-kunft) abzuweichen. Die [X.] verwendet die beanstandeten Kontoauszüge allgemein und damit in großer Zahl. Abweichungen zwischen Buchungs- und 13 - 7 - Wertstellungstag, die sich dem ausgewiesenen [X.] nicht unmittelbar entnehmen lassen, treten nicht nur bei Rentenempfängern, sondern auch bei Gehaltsempfängern des öffentlichen Dienstes, bei sämtlichen weiteren [X.] öffentlicher Leistungen und auch sonst im Massenzahlungsverkehr auf, mithin in einer Vielzahl von Fällen. Eine irreführende Gestaltung der Kontoaus-züge kann Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung der [X.] veranlassen, die sie an-sonsten nicht in Anspruch genommen hätten. Die beanstandete Handlung ist daher geeignet, neue Vertragspflichten zu begründen bzw. bestehende zu er-weitern. Deswegen ist ein [X.] zu bejahen (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]recht, 25. Aufl., § 2 UWG Rdn. 53, 54). Durch eine irreführende Gestaltung der Kontoauszüge kann die Bank Vorteile in Form von Überziehungszinsen erzielen. Entgegen der Auffassung der Revision setzte die Feststellung eines [X.] zu [X.]zwecken auch nicht voraus, den Betrag näher zu [X.], den die [X.] an Zinsen aufgrund einer irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge einnimmt. Diese Zinseinnahmen werden zwar bei den [X.] Kunden nur gering sein, da Überziehungszinsen nur für einen oder [X.] wenige Tage anfallen. Allein aufgrund der Vielzahl der Fälle handelt es sich aber um einen insgesamt gesehen nicht unerheblichen Betrag (vgl. [X.] [X.], 1093, 1094 - [X.]auskunft). 14 b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] in der Absicht gehandelt hat, den Absatz ihrer Dienstleistungen zu fördern. Dies braucht nicht die einzige und auch nicht die wesentliche Zielsetzung des [X.] zu sein. Vielmehr genügt es, dass diese Absicht nicht völlig hinter ande-ren Beweggründen zurücktritt (st. Rspr.; vgl. nur [X.] [X.], 1093, 1094 15 - 8 - - [X.]auskunft, m.w.N.). Bei der Handlung eines [X.], die objektiv geeignet ist, seinen Absatz oder Bezug zu fördern, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Absicht ([X.] [X.], 1093, 1094 - [X.]auskunft; [X.], [X.]. v. 13.2.2003 - [X.], [X.], 800, 801 = [X.], 1111 - [X.], m.w.N.). Diese Vermutung hat die [X.] nicht widerlegt. Insbesondere sind die durch das Vorgehen der [X.] insgesamt erzielbaren Vorteile in Form von Über-ziehungszinsen nicht so gering, dass anzunehmen wäre, die wettbewerbliche Zielsetzung sei neben anderen Beweggründen völlig nebensächlich (vgl. [X.] [X.], 1093, 1094 - [X.]auskunft). c) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass das bean-standete Verhalten geeignet ist, sich zum Nachteil von Mitbewerbern der [X.] auszuwirken. Dabei sei es unerheblich, ob eine solche Vorgehensweise in der Branche verbreitet oder gar üblich sei. In jedem Fall beeinträchtige das Vorgehen die Lauterkeit des [X.], weil es Mitbewerber in ihrem Verhal-ten bestärken oder diese veranlassen könne, ebenso zu verfahren, um nicht im Wettbewerb zurückzufallen. Diese Beurteilung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] [X.], 1093, 1094 - [X.]auskunft). Inso-weit erhebt die Revision auch keine [X.]. Das neue Recht kennt das Erfor-dernis, dass zum Nachteil eines anderen Unternehmens gehandelt werden muss, ohnehin nicht mehr (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 5 UWG Rdn. 2.4 i.V. mit [X.] aaO § 2 UWG Rdn. 2.48; MünchKomm.UWG/ [X.], § 2 Rdn. 21; Harte/[X.]/[X.], UWG, § 2 Rdn. 32). 16 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kontoaus-züge der [X.] irreführend sind (§ 3 UWG a.F., § 5 Abs. 1 UWG). Der in den beanstandeten Kontoauszügen mitgeteilte Kontostand erfasst Gutschriften 17 - 9 - bereits vor ihrer Wertstellung. Dadurch wird - wenn kein aufklärender Hinweis erfolgt - bei einer Vielzahl von Kunden der Eindruck erweckt, sie könnten über diese Gutschriften ohne Zinsbelastung sofort verfügen. a) Allerdings ist der von der [X.] angegebene Kontostand nicht un-richtig. Denn er gibt das für den Kunden verfügbare [X.] zutreffend wieder, das von den für die Zinsberechnung maßgeblichen Zwischensalden zu unterscheiden ist (vgl. Schimansky, [X.], 179, 182). Auch objektiv zutref-fende Angaben können jedoch irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbindet (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 23.10.1997 - I ZR 98/95, [X.], 1043, 1044 = [X.], 294 - GS-Zeichen, m.w.N.). 18 b) Die [X.] verwendet Kontoauszüge der hier in Rede stehenden Art gegenüber allen Inhabern eines Girokontos. Unter diesen Umständen ist bei der Prüfung der Irreführung das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich, der die situationsadäquate [X.] aufbringt (st. Rspr.; vgl. [X.] 156, 250, 252 - Marktführerschaft; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 314/02, [X.], 690, 691 f. = [X.], 886 - Internet-Versandhandel; [X.]. v. 7.7.2005 - I ZR 253/02, [X.], 877, 879 = [X.], 1242 - Werbung mit Testergebnis). 19 c) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Durchschnittsverbraucher durch die Gestaltung der Kontoauszüge darüber irregeführt wird, dass der als Kontostand ausgewiesene Betrag zwar abgeho-ben, über ihn aber nicht zinsfrei verfügt werden kann. Die Mitglieder des [X.] gehören ebenso wie die [X.], die in erster Instanz entschieden haben, als Inhaber von Girokonten zu den betroffenen Verkehrskreisen. Sie 20 - 10 - konnten die Frage der Irreführung deshalb aufgrund eigener Sachkunde beur-teilen. d) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das vor-nehmliche Interesse des Kunden bei Durchsicht der Kontounterlagen dem dort ausgewiesenen Kontostand gilt, der deshalb von der [X.] auch optisch hervorgehoben wird. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erkennt jedenfalls ein erheblicher Teil der Bankkunden man-gels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand den Unterschied zwi-schen verfügbarem Kontostand und zinsfrei verfügbarem Guthaben nicht, so dass bei diesen Kunden unrichtige Vorstellungen darüber entstehen, in wel-chem Umfang sie ohne Zinsbelastung verfügen können. Zwar werden auf dem Kontoauszug die einzelnen Buchungen mit Buchungs- und Wertstellungstag getrennt ausgewiesen, wodurch sich der Sachverhalt von demjenigen des [X.] vom 27. Juni 2002 ([X.], 1093 - [X.]auskunft) un-terscheidet. Die Summe, über die zinsfrei verfügt werden kann, kann somit hier durch Abzug der Buchungen, bei denen die Wertstellung noch in der Zukunft liegt, von dem [X.] errechnet werden. Es entspricht aber der Lebenser-fahrung, dass zumindest ein erheblicher Teil der verständigen Bankkunden nicht erkennt, dass sie zur Ermittlung des Betrags, über den sie zinsfrei verfü-gen können, eine entsprechende Rechenoperation durchführen müssen. Viele Kunden überprüfen zudem vor Abhebung eines Geldbetrags nicht die einzelnen Buchungen, weil aus ihrer Sicht allein der Kontostand relevant ist. Zudem [X.] sich bei längeren Kontoauszügen die noch nicht wertgestellten Gutschriften häufig auf einer anderen Seite (oder einem anderen Bildschirmfenster) als der Kontostand. Der Umstand, dass die Kontoauszüge der [X.] anders als die vom [X.] bereits beurteilte [X.]auskunft am Geldautomaten vor der Angabe des [X.] auch die einzelnen Buchungen mit [X.] - 11 - tum ausweisen, rechtfertigt somit bei der Beurteilung der Irreführung kein von der [X.]sentscheidung vom 27. Juni 2002 abweichendes Ergebnis. Es ist für die [X.] deshalb keineswegs geboten, auf die [X.] zwischen Buchung und Wertstellung oder die Angabe der entsprechenden Daten im Kontoauszug zu verzichten. Denn sie kann eine Irreführung vermei-den, indem sie bei der Angabe des [X.] deutlich darauf hinweist, dass darin auch Beträge mit späterer Wertstellung enthalten sein können, über die erst ab Wertstellung ohne Belastung mit [X.] verfügt werden kann. 22 e) Das beanstandete Verhalten stellt auch eine Werbung i.S. von § 5 Abs. 1 UWG dar. Nach Art. 2 Nr. 1 der [X.] ist Werbung "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleis-tungen – zu fördern" (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 279/02, [X.], 1061, 1063 = [X.], 1511 - Telefonische Gewinnauskunft). Der [X.] stellt eine Äußerung dar, die mit dem Ziel der Absatzförderung von Dienst-leistungen erfolgt (vgl. oben III.2.a) und b)). 23 - 12 - [X.] Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.]. 24 [X.] Büscher Schaffert

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2003 - 18 O 251/03 - [X.], Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 38/04 -

Meta

I ZR 87/04

11.01.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. I ZR 87/04 (REWIS RS 2007, 5847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5847

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