Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 50/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1021

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[X.][X.]/09 vom 22. Oktober 2009 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 575 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung. [X.], [X.]uss vom 22. Oktober 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Rest-schuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag am 13. Dezember 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Gläubiger hat im Schlusstermin vom 19. März 2008 unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze und eine binnen zwei Wochen einzureichende weitere Begründung beantragt, dem Schuldner die Restschuld-befreiung zu versagen. Er meint, der Schuldner habe erhebliche Einkünfte ver-schwiegen, die er als "Leitender Repräsentant" einer Versicherung beziehe. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers mangels [X.] des [X.] als unzulässig erachtet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwer-de ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Gläubiger den gel-tend gemachten Zulässigkeitsgrund der Rechtsfortbildung nicht ordnungsge-mäß dargelegt hat (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). 3 1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbil-dung erfordert als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeu-tung ([X.], [X.]. v. 27. Januar 2003 - [X.], [X.]/NV 2003, 792), dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls er-hebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klär-bar ist. Im vorliegenden Fall vermag der Gläubiger keine Nachweise aus Recht-sprechung und Schrifttum zu benennen, wonach eine Glaubhaftmachung ent-gegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 2 [X.] noch in einem späteren [X.] erfolgen kann. Mithin ist den [X.] nicht ge-nügt. 4 - 4 - Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die [X.] des [X.] schon im Schlusstermin erfolgen muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden kann ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 - [X.] ZB 185/08, Z[X.] 2009, 481, 482 Rn. 6 m.w.N.). Bei die-ser Sachlage haben die Vordergerichte den Antrag des Gläubigers zutreffend als unzulässig erachtet, weil die vermeintlichen Einkünfte des Schuldners nicht glaubhaft gemacht wurden und das spätere diesbezügliche Vorbringen verfah-rensrechtlich unbeachtlich ist. 5 2. Dass die Vorinstanzen angenommen haben, im Schlusstermin sei ein Versagungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden, verletzt nicht das rechtliche Gehör des Gläubigers. Dieses Recht beinhaltet nur, dass das Vorbringen des Gläubigers zur Kenntnis genommen und gewürdigt wird, besagt aber nicht, dass das Gericht seiner Ansicht folgen muss. Fehlt es an der gebotenen Glaubhaftmachung des [X.] durch den Gläubiger in dem 6 - 5 - Schlusstermin, scheidet eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch im weiteren Verfahren aus. Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2008 - 906 IN 788/01-8- - [X.], Entscheidung vom 27.01.2009 - 20 T 3/09 -

Meta

IX ZB 50/09

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 50/09 (REWIS RS 2009, 1021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1021

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